ECL I:DE:BGH:2016:131016BIXZR176.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/15 vom 13. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möh ring und den Richter Dr. Schoppmeyer a m 13. Oktober 2016 beschlossen: D er Wert des Revisionsverfahrens wird unter Abänderung des festg e- setzt. Gründe: Der Wert des Revisionsverfahrens ist mit Senatsbeschluss vom 14. April 2016 nach Anhörung der Parteien auf 1.665.000 Grun d- lage ware n die geschätzten Werte der (noch) acht Pferde, zu deren Herausg a- be die Beklagte verurteilt worden war. Der Kläger hatte vor Erhebung der Klage auf Herausgabe von achtzehn Pferden ein Wertgutachten vom 29. Februar 2012 eingeholt und seiner Klage beigefügt. Der Kläger hat nunmehr dargelegt und durch ein Gutachten vom 28. Februar 2016 belegt, dass vier der Pferde, um die es im Revisionsverfahren noch ging, bei Eingang der Revision (§ 40 GKG) einen deutlich geringeren Wert aufwiesen, als der Senat zunächst angenommen hat. Es handelt sich um die Pferde B . , C . , L . und Ca . , deren Werte der Kläger z u- nächst mit hohen sechsstelligen Beträg en angegeben hatte, die nunmehr aber 1 2 - 3 - nur fünf - bis sechsstellige Preise erzielt haben. Nach dem die Pferde versteigert worden sind, legt der Senat der Neufestsetzung die bei der Versteigerung e r- zielten Erlöse zugrunde , wie sie der Kläger mitgeteilt hat . Dass etwa das nu n- mehr 17 Jahre alte Pferd B . , welches dem Gutachten vom 28. Feb ruar 201 6 zufolge letztmals 2011 im Springsport erfolgreich war , als älteres lah m- t- lich wahrscheinlicher als der vom Kläger im Jahre 2012 angegebene, von der Beklagten weiterhin für rich Gleiches gilt für das Pferd C . , dessen Wert nach Angaben des Klägers im Jahre 2012 und seit 2009 keine Erfolge im Springsport mehr au fzuweisen hat. Die Pferde L . und Ca . sind sportlich nicht erfolgreich gewesen; sie sind Deck - - 4 - hengste und entsprechend ihrem Jahrgang zu bewerten, wie der Sachverstä n- dige im Einzelnen ausgeführt hat. Dies rechtfertigt eine Änderung der Strei t- we r t festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Kayser Lohmann Pa p e Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - 1 O 2639/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.07.2015 - 14 U 16/14 -
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