ECLI:DE:BGH:2016:140416UIXZR176.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/15 Verkündet am: 14. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 173 Abs. 2 Eine wegen eines Streits um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes e r hobene Klage vor den ordentlichen Gerichten ersetzt nicht die Fristsetzung durch das Inso l- venzgericht wegen Verzögerung der Verwertung. BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 176/15 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 14. April 2016 durch den Richt er Vill als Vorsitzenden , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2015 im Koste n- punkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2014 , berichtigt durch Beschluss vom 7. Mai 2014, wi rd zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs - und des Revisionsve r- fahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass d es A . B . (fortan: Schuldner), welches am 21. Juli 2011 eröffnet wo r- den ist. Der Schuldner , ein Bauunternehmer und Pferdezüchter, hatte der L . zu Oldenburg (fortan: S . ) am 27. April 2007 zur Sich e- 1 - 3 - rung einer Darlehen s schuld 128 Pferde übereignet. Bereits im J uni 2007 wurde das Darlehen fällig gestellt. Der Schuldner vereinbarte mündlich mit dem Ze u- gen A . S . , dass die von diesem gehaltene S . GmbH & Co. KG (fortan: KG) das Darlehen ablöste . Die freiwe r- denden S icherheiten , die Pferde , erhielt die Beklagte, die ein Gestüt betreibt und für die der Zeuge A . S . Handlungsvoll macht hat . Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen sind streitig. Die Pferde wurden sodann bei der Beklagten untergeb racht . Die Beklagte war berechtigt, die Pferde zu Zuchtzw e- cken und im Turnier sport einzusetzen und nach Absprache mit dem Schuldner auch zu veräußern. Die Erlöse sollten nach Deckung der Kosten zur Rückfü h- rung des Darlehens verwandt werden. Am 20. Mai 2009 künd igte die KG das Darlehen mit der Begründung, die bislang erzielten Verkaufserlöse und sonstigen Erträge hätten nur die Kosten der Pferdehaltung gedeckt, das Darlehen aber nicht oder nicht wesentlich z u- rückgeführt . Eine Abrechnung war dem Schreiben nicht be igefügt; die genaue Darlehenssumme sollte noch errechnet werden. Mit Anwaltsschreiben vom 13 . Juli 2009 erklärte d er Schuldner, die Pferde sollten nunmehr veräußert und der Erlös solle zur Tilgung des Darlehens verwandt werden. Die Darlehensfo r- derung wurde am 1. April 2010 an die Beklagte abgetreten. Der Schuldner starb am 10. Mai 2010. Nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens meld e- Im vorliegenden Rechtsstreit hat d er Kläger die Herausgabe von ach t- zehn näher bezeichneten P ferden nebst Eigentumsurkunden und Pferdepässen verlangt . Die Beklagte hat behaup tet , der Zeuge A . S . habe mit dem Schuldner vereinbart, dass ihr nach dessen Tod das Volleigentum an den Pf e r- den zufallen sollte. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme a b- 2 3 - 4 - gewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe von acht näher bezeichneten Pferden nebst zugehöriger P a- piere verurteilt. Mit ihrer vom B erufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 173 Abs. 2 InsO zur Verwertung der sicherungsübereigneten Pferde berechtigt. Einer Fris t- setzung habe es nicht bedurft, weil die Beklagte das Volleigentum an den Pfe r- den für sich in Anspruch genommen und eine Verwertung zugunst en der Masse abgelehnt habe. Der Verwalter kön ne in einem solchen Fall direkt auf Herau s- gabe des Sicherungs guts klagen. Der Beklagten stehe nicht das Volleigentum, sondern nur ein Absonderungsrecht an den Pferden zu. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Schuld ner geäußert habe, die Pferde sollt en nach se i- nem Tod der Beklagten gehören , könne als richtig unterstellt werden . Für d en dann eingetretenen Fall , dass das Darlehen vor dem Tod des Schuld ners fällig gestellt wurde und die Pferde zur Tilgung des Darlehens verwertet werden mussten , ha be die Erklärung den Umständen nach aber nicht gelten sollen. Die Beklagte sei zur Herausgabe derjenigen acht Pferde verpflichtet, die im Zei t- punkt der Zustellung der Klage noch in ihrem Besitz gewesen seien. Soweit 4 5 - 5 - einige dieser Pferde nach Rechtshängigkeit der Klage veräußert worden seien, sei dies gemäß § 265 ZPO unerheblich. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nicht nach § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Herausgabe der jetzt noch streitgegenständlichen ac ht Pferde verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vermag eine wegen des Streits um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes erhobene Herausgabeklage vor den ordentlichen Geric h- ten die Fristsetzung durch das Insolvenzgericht nach § 173 Abs . 2 Satz 1 InsO nicht zu ersetzen. 1 . Die Vorschrift des § 173 InsO setzt eine besitzrechtliche Lage voraus, in wel cher der absonderungsberechtigte Gläubiger abweichend von § 166 InsO selbst zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt ist. Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht in einem solchen Fall auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist un anfechtbar (§ 6 InsO). Nach Ablauf der gesetzten Frist geht das Verwertungsrecht auf den Verwalter über. Dieser kann das Sich e- rungsgut zum Zwecke der Verwertung vom Gläubiger herausverlangen; erfo r- derlichenfalls kann er den Herausgabeanspruch im Wege der K lage vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen. Auf das Eigentum und das Absonderung s- recht des Gläubigers hat die Fristsetzung jedoch keinen Ein fluss. Veräußert der Gläubiger das Sicherungsgut, ist die Veräußerung unabhängig davon wirksam , ob zuvor eine F rist nach § 1 73 Abs. 2 InsO gesetzt worden und bereits verstr i- 6 7 - 6 - chen war . Je nachdem, welchen Erlös der Gläubiger erzielt hat, kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch der Masse in Betracht. 2 . O b der betreffende Gläubiger im Verhältnis zur Masse zur abg eso n- derten Befriedigung berechtigt oder verpflich tet ist, kann im Verfahren nach § 173 Abs. 2 InsO nicht bindend entschieden werden. Vielmehr g i lt die allg e- meine Re gel, dass die Frage der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur Masse in ei nem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten zu klären ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, NZI 2008, 244 Rn. 7 ; Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 672 R n. 6 ; Münch Komm - InsO/Peters , 3. A u fl., § 35 Rn. 30; HK - InsO/Ries, 8. Aufl., § 35 Rn. 85 ) . Um einen solchen Fall geht es hier. Hätte die Beklagte an den acht noch streitgegenständlichen Pferden nur Sicherungseigentum, wären die Pferde Te i- le der Masse gewesen . Ein sicherungsübereigneter Gegenstand scheidet nicht vollständig aus dem Vermögen des S icherungsgebers aus . In der Insolvenz des Sicherungsgebers berechtigt es deshalb nur zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 Nr. 1 InsO), nicht zur Aussonderung. Nach der Eröffnung des Insolven z- verf ahrens ist es nach Maßgabe d er §§ 166 ff InsO zu verwerten . Die se der Masse verbleibende Recht sposition verkör pert einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 239; vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, NZI 2005, 622 ; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 29 ). Bestreitet der Gläubiger - wie hier - Rechte der Masse an dem betref fe n- den Gegenstand, hat das Insolvenzgericht daher die Parteien insoweit auf den ordentlichen R echtsweg zu verweisen. Eine unklare Rechtslage hinsichtlich der 8 9 10 - 7 - Eigentums - und Besitzverhältnisse und etwaiger Sicherungsabreden kann durch die rein verfahrensrechtliche Vorschrift des § 173 Abs. 2 InsO nicht übe r- wunden werden. Die Aussage des § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass der Verwa l- ter nach Ablauf einer vom Insolvenzgericht zur Verwertung berechtigt sei, b e- trifft ausschließlich den Vorgang der Verwertung. 3 . Umgekehrt ist da s Zivilgericht, welches über die Massezugehörigkeit zu befinden hat, grundsät zlich nicht befugt, verfahrensrechtliche Anordnungen in dem Insolvenzverfahren zu treffen, aus welchem der Streit der Parteien he r- rührt. Es fällt ein Urteil, welches im Regelfall nur zwischen den Parteien gilt (§ 325 Abs. 1 ZPO). Im Verhältnis zu den übrig en Beteiligten des Insolvenzve r- fahrens mag hierdurch eine Vorfrage bindend entschieden worden sein. Das Insolvenzverfahren als solches liegt jedoch außerhalb des Einflussbereichs des Prozessgerichts. Kommt das Prozessgericht zu dem Ergebnis, dass der umstr i t- tene Gegenstand zur Masse gehört, ist es Sache der Beteiligten des Insolven z- verfahrens, das entsprechende Urteil im Rahmen des Insolvenzverfahrens und nach dessen Rege ln umzusetzen. Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand in Besitz, hat er ihn gemäß § 166 Abs. 1 InsO zu verwerten und sodann den Gläubiger nach Maßgabe der Vorschriften des § 170 InsO zu befriedigen. Ist dies nicht der Fall, ist gemäß § 173 Abs. 1 InsO der Gläubiger zur Verwertung des Gegenstandes berechtigt und verpflichtet. Eine Verwirku ng des Verwe r- tungsrechts durch Bestreiten der Massezugehörigkeit des betreffenden Gege n- standes sieht § 173 InsO nicht vor. 4 . Die Lösung des Berufungsgerichts, nach welcher ein obsiegendes U r- teil im Streit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes zugleich die Fris t- setzung nach § 173 Abs. 2 InsO entbehr lich macht, könnte unter Umständen die Ver wertung des fraglichen Gegenstandes erleichtern und damit der Verei n- 11 12 - 8 - fachung und Beschleunigung des durch den Streit um die Massezugehörigkeit belasteten Insol venzv erfahrens dienen. Sicher ist das jedoch nicht. Der Verwa l- ter könnte frühestens nach d er rechtskräftigen Entschei dung des Zivilrecht s- streits, möglicherweise auch erst nac h einer Herausgabevollstreckung mit der Verwertung des fraglichen Gegenstandes beg innen, zu einem Zeitpunkt also, in dem auch der Gläubiger, gegen den ein die Massezugehörigkeit feststellendes Urteil ergangen ist, die Verwertung einleiten könnte. Die Verwertung durch den Gläubiger dauert nicht notwendig länger als diejenige durch den Ve rwalter und erbringt nicht notwendig einen geringeren Er trag . 5. D ie auf e in en Übergang des Verwertungsrecht s gestützte Herausg a- bekla ge ist zudem , wie der vorlie gende Fall zeigt, kein geeignetes Mittel, um den Streit um die Massezugehörigkeit von wir klichem oder vermeintlichem S i- cherungsgut zu klären. Im Fall einer auf Herausgabe gerichteten Klage stellt der eigentliche Streitpunkt - die Massezugehörigkeit - nur eine Vorfrage dar, die nicht in Rechtskraft erwächst. Stellt sich - wie hier - heraus, das s das wirkliche oder vermeintliche Sicherungsgut vor oder nach Rechtshängigkeit der Klage teilweise veräußert worden ist, ist eine Herausgabeklage insoweit abzuweisen. Der Streit der Parteien ist damit aber nicht bei gelegt. Je nachdem, ob die b e- troffenen G egenstände Sicherungsgut waren oder nicht, ist der Erlös auf die gesicherte Forderung anzurechnen. Im vorliegenden Fall ist ein auf die Festste l- lung der Massezugehörigkeit gerichteter Feststellungsantrag auch nicht hilf s- weise gestellt worden, so dass ungek lärt geblieben ist, wie sich die (teils bestri t- tene) Veräußerung der Pferde vor Rechtshängigkeit der Klage auf den Bestand der gesicherten Forderung ausgewirkt hat. 6. Soweit die Beklagte einige der Pferde nach Rechtshängigkeit der He r- ausgabeklage ve räußert hat, ist die Klage auch wegen fehlender Passivlegit i- 13 14 - 9 - mation der Beklagten abzuweisen. Die Vorschrift des § 265 ZPO ist e ntgegen der Ansicht des Berufungsge richts nicht anwendbar . a) Gemäß § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ve r- äußern. Das rechtskräftige Urteil wir kt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die Parteien und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängi g- keit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. b ) Danach hätte grundsätzlich je der Dritte , an welche n die Beklagte nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage eines oder mehrere Pferde veräußert hat, das Pferd oder die Pferde an den Kläger herauszugeben. Der Kläger kön n- te den gegen die Beklagte titulierten Herausgabeanspruch mit Hilfe einer vol l- streckbaren Ausfertigung (§ 727 ZPO) notfalls im Wege der Zwangsvollstr e- ckung durchsetzen. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem Dritten wäre rückab zuwickeln. Ziel des Verfahre ns nach § 173 InsO ist jedoch die Ve r- wertung des Sicherungsguts. Die Rückabwicklung eines bereits getätigten Ve r- kaufs mit dem Ziel einer erneuten Verwertung durch den Verwalter fördert das Insolvenzverfahren nicht , in welchem es nach der Veräußerung nur no ch um die Anrechnung des erzielten Erlöses auf die gesicherte Forderung gehen kann . c) Die Vorschrift des § 265 ZPO ist hier nicht einschlägig. Eine Sache ist streitbefangen, wenn Ansprüche aus Eigentum oder Besitz geltend gemacht werden. Das ist hier nicht der Fall. Streitbefangen ist eine Sache ferner dann, wenn die für das Verfahren maßgebliche Sachlegitimation auf der rechtlichen Bezie hung zu dieser Sache beruht und diese den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet , wenn also ihre Veräuße rung dem Kläger die Aktivleg i- timation, dem Beklagten die Passivlegitimation nimmt (BGH, Urteil vom 20. N o- 15 16 17 - 10 - vember 2013 - IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123 Rn. 25) . Zu prüfen ist, ob der Kl a- gegrund bei einem neuen Prozess des Rechtsnachfolgers oder gegen den Rechtsn achfolger identisch wäre (MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 265 Rn. 18) ; denn Ziel des § 265 ZPO ist - neben dem Schutz des wechse l- seitigen Interesses der Parteien daran, den Prozess mit derjenigen Partei zu Ende zu führen, mit der er begonnen wur de (vgl. BGH , Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 158) - die Vermeidung unnötiger Doppe l- prozesse (MünchKomm - ZPO/Becker - Eberhard, aaO Rn. 3). Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer auf Herausga be der Sache werden in der Reg el von § 265 ZPO nicht erfasst. Eine Ausnahme kann allenfalls in Betracht kommen, wenn nichtdingliche Rechte einer Sache in einer dinglichen Rechten vergleichbaren Weise anhaften (BGH, Urteil vom 20. Juli 2007 - V ZR 245/06, NJW - RR 2008, 102 Rn. 26) . Der A nspruch aus § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO ist schuldrechtlicher Natur. Er entstammt dem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches durch die Vorschriften über die Verwertung von A b- sonderungsrechten begründet wird . Die mit dem Absonderungsrecht belastete n Gegenständ e, die Pferde, sind nicht im Sinne von § 265 ZPO streitbefangen. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgeg en der Ansicht des Klägers folgen s ein Verwe r- tungsrecht und ein damit verbundener H erausgabeanspruch nicht aus § 166 Abs. 1 InsO. 18 19 - 11 - 1 . Nach § 166 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache dann selbst verwerten, wenn er sie in seinem Besitz hat. " Besitz " im Si n- ne dieser Vorschrift ist nach gefestigter Rechtsprechu ng des Bundesgericht s- hofs auch der mittelbare Besitz (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31; vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13, WM 2015, 2273 Rn. 20). Allerdings begrü ndet nicht jede Form des mittelbaren Besitzes ein Verwertung s- recht des Insolvenzverwalters. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Reg e- lung des § 166 Abs. 1 InsO nach ihrem Sinn und Zweck zu begrenzen. Sie soll den Gläubigern den Zugriff auf die wirtschaft liche Einheit des Schuldnerunte r- nehmens verwehren. Einerseits sollen so v orhandene Chancen für eine zeitwe i- lige oder dauernde Fo rtführung des Unternehmens erhalten werden; andere r- seits soll dem Verwalter dadurch ermöglicht werden, durch eine gemeinsame Ver wertung zusammengehöriger, aber für unterschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwer tungserlös zu erzielen. Ein Verwertung s- recht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1 InsO ist danach dann anz u- nehmen, wenn die bewegliche Sache im m aßgeblichen Zeitpunkt zur wirtschaf t- lichen Einheit des Schuldnerunternehmens gehört. Wenn der Absonderungsb e- rechtigte selbst unmittelbarer Besitzer ist, hat der Senat ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters trotz mittelbaren Besitzes verneint (BG H, Ur teil vom 5. Mai 2011, aaO Rn. 31; vom 24. September 2015, aaO Rn. 24 ) . 2. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass - wie er selbst behauptet hat - keine Abreden über den Übergang des Volleigentum s mit dem Tod des Schuldners getroffen worde n sind oder dass - wie das Berufungsg e- richt angenommen hat - die getroffenen Abreden den Fall der Verwertungsreife des Sicherungseigentums vor dem Tod des Schuldners nicht erfassten, dass also im Zeitpunkt der Zustellung der Klage nur Sicherungseigentum de r Bekla g- 20 21 - 12 - ten bestand. Dann hatte der Kläger mittelbaren Besitz an den sicherungsübe r- eigneten Pferden. Die Beklagte als Sicherungsnehmerin war jedoch unmittelb a- re Besitzerin. Ein Verwertungsrecht des Klägers nach § 166 Abs. 1 InsO kommt schon deshalb nicht i n Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2015, aaO Rn. 22) . Von einem Zuchtbetrieb des Schuldners als wirtschaftlicher Einheit kann ebenfalls nic ht mehr ausgegangen werden, nachdem sämtliche Pferde in den Besitz der Beklagten gelangt sind und von die ser bewirtschaftet werden. 3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Kläger den Übergang des Verwertungsrecht es auf ihn nicht durch eine mit Erhebung der auf § 166 InsO gestützten Herausgabeklage konkludent erklärten Kündigung der zwisc hen dem Schuldner und der Bek lagten getroffenen Sicherungsabrede herbeigeführt. Ob, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und mit welchen Folgen eine mit einem Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers verbundene Sicherungsvereinbarung vom Sicherun gsgeber gekündigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Das gilt auch für die Frage, ob eine de r- artige Kündigung noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Verwalter erklärt werden kann. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich die Verwertung von Sicherungsgut grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 166 ff InsO. Die Voraussetzungen eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs . 1 InsO sind, wie gezeigt, ebenso wenig erfüll t wie diejenigen eines Verwe r- tungsrechts nach § 173 Abs. 2 Sat z 2 InsO. Das in § 173 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgeschriebene Verfahren kann durch eine Kündigungserklärung des Inso l- venzverwalters nicht ersetzt werden. Die Klage des Verwalters, der sich auf sein gesetzliches Verwertungsrecht nach § 166 InsO und auf eine Ver wirkung der Rechte des Sicherungsnehmers beruft, kann jedenfalls nicht als konklude n- te Kündigung der Sicherungsabrede ausgelegt werden. 22 - 13 - 4 . Auch eine auf § 166 Abs. 1 InsO gestützte Herausgabeklage setzt im Übrigen voraus, dass der heraus verlangte Ge genstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch im Eigentum und Besitz des Sicherungseigentümers steht. § 265 ZPO ist, wie gezeigt, nicht anwendbar. IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache 23 24 - 14 - selbst zu ent scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das die Klage insgesamt abweise n- de Urteil des Landgerichts wird wieder hergestellt. Vill Gehrlein Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - 1 O 2639/12 - OLG Oldenburg, Entschei dung vom 23.07.2015 - 14 U 16/14 -
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