ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR176.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/16 Verkündet am: 6. Dezember 2018 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs. 1, § 249 Bb a) Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem D ritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Beweispflichtig für den Ursachenzu sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zugute kommen kann. b) Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen nicht aufgeklärte Man dant mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehun g aller Anlagen zu berechnen (im Anschluss an BGH, WM 2018, 2179). BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 176/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 201 8 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammerge richts vom 19. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen . Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al s zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Revisions verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten als seine ehemaligen Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Steuerberater, die ihre gemeinsame Tätigkeit in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt haben und ab dem Jahr 2000 für den Kläger in Steuerangel e- genheiten tätig waren. Zur Steueroptimierung empfahlen sie dem Kläger, g e- schlossene Fonds zu zeichnen. Hierzu kön n e sich der Kläger an die A . GmbH ( fortan: A . ) wenden. An der A . war eine 1 - 3 - T . GmbH zu 50 vom Hundert beteiligt , deren G e- sellschafter zu jeweils 50 vom Hundert d ie Beklagten zu 2 und 3 waren. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren, wurde im Jahr 2005 gegründet. Ein von dem Kläger und der B e- klagten zu 1 unterzeichnete r Steuerberatungsvertrag trägt das Datum 12. D e- zember 2005. Vermittelt durch die A . zeichnete der Kläger in den Jahren 1999 bis 2008 mehrere Schiffsfonds. Hinsichtlich einzelne r dieser Fonds möchte der Kläger so gestellt werden, als habe er diese nicht gezeichnet , und begehrt dementsprechend die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der Nominalbeträge zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Au s- schüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der jeweiligen Kommanditbeteiligung, sowie Feststellung des Verzuges und Frei stellung von weiteren Schäden. Er macht geltend, im Rahmen von jährlich durchgeführten Strategiegesprächen mit de n Beklagten zu 2 und 3 sei ihm die Anlage von int e- ressanten und profitablen Schiffsfonds empfohlen und hierbei die A . als g e- eigneter Vermitt ler genann t worden, ohne dass die Beklagten zu 2 und 3 offe n- gelegt hätten, an der A . beteiligt zu sein. Das in Rede stehende Investition s- v o lumen sei von den Beklagten der A . mitgeteil t worden , d ie dann entspr e- chende Beteiligungsmöglichkeiten herausge sucht habe . Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 stattg e- g eben und gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Auf die Berufung en der B e- klagten und des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten die Klage hin sichtlich der Kapitalanl a- gen aus dem Jahr 2004 wegen Verjährung abgewiesen, hinsicht lich der Kap i- talanlagen aus dem Jahr 2005 das landgerichtliche Urteil bestätigt und hinsich t- 2 3 - 4 - lich der Kapitalanlagen aus dem Jahr 2008 das landgerich tliche Urteil dahing e- hend abgeändert, dass nicht die Beklagten zu 2 und 3, sondern die Beklagte zu 1 verurteilt w o rd en ist . Die Revision hat es zugelassen. Mit ihren wechselse i- tigen Revisionen verfolgen die Parteien ihre in der Berufungsinstanz zuletzt g e- s tellten Anträge weiter . Entscheidungsgründe: Die z ulässig e Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt , soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist . Die Revi sion des Kl ä- gers ist unzulässig. A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen wo r- den is t. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revisionsz u- lassung ohne einschränkenden Zusatz ausgesprochen. Aus den En tsche i- dungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs kann sich eine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen e rgeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf ei n- zelne Prozessbeteiligten in Betracht, sofern ein Grund der Revisionszulassung 4 5 6 - 5 - eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschluss vom 27. März 20 1 4 III ZR 387/13 , Rn. 5; U r- teil vom 23. Ju ni 2016 IX ZR 158/15 , NZI 2016, 694 Rn. 45; Beschluss vom 10. April 2018 VIII ZR 247/17 , NJW 2018, 1880 Rn. 11 ). So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zu ge lassen , weil die Frage, ob für Fälle der vorliegenden Art der Ans ch ein sbeweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden oder eine Beweislastumkehr eingreifen würde , bislang nicht entschieden sei. Beide Rechtsfragen waren aus Sicht des Ber u- fungsgerichts nur für die Teile des Streitgegenstands von Bedeutung, die G e- genstand einer Revision der Beklagten sein k o n n t en, soweit also die Beklagten verurteilt wurden. Beide Rechtsfragen hat das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten beantwortet. Demgegenüber wi ll der Kläger mit seiner Revision geltend machen, auc h die Beklagten zu 2 und 3 haftet en für die im Jahr 2008 gezeichneten Fondsbeteiligungen , und zwar aus § 826 BGB . Im Übrigen sei die Annahme d er Verjährung im Hinblick auf die im Jahr 2004 gezeichneten Schiff s fonds rechtsirrig. Es handelt sich damit um and ere Rechtsfragen als die, derent wegen die Revision zugelassen wo rde n ist . Die Revision des Klägers kan n auch nicht in eine Anschluss r evision u m- gedeutet werden. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht meh r voraus, dass auch für den Anschlussrev i- sionskläger die Revision zugelassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch weiterhin erforderlich, dass zwischen dem Strei t- gegenstand der Anschlussrevision und dem der statthaften Revision (hier der 7 8 - 6 - B eklagten) ein rechtlicher o d er wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 75 ; MünchKomm - ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 554 Rn. 6; Gehrlein, NJW 2008, 896) . Dies ist nicht der Fal l. Gegenstand der Revision der Beklagten ist die Haftung der Steuerberater für eine steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Anlag e- entscheidungen des Klägers. Die vom Kläger begehrte Haftung der Beklagten zu 2 und 3 für die Anlageentscheidungen im Jahr 200 8 betrifft hingegen eine behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung . B. Die Revi sion der Beklagten ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegeben en Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht bejaht werden . I. Das Berufungsgericht hat, soweit es die Klage für begründet erachtet, ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 280 Abs. 1, § 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher sich betreffen d die Anlagen aus dem Jahr 2005 gegen die Beklagten zu 2 und 3, hinsi chtlich der Beteilig ung en aus dem Jahr 2008 gegen die Beklagte zu 1 richte. Die Beklagten hätten schuldhaft e i n e sich aus d em Steuerberatungsvertrag mit dem Kläger e rgebe nde Pflicht verletzt. Empfehle ein Steuerberater einem Klienten die Beteiligung an ein er Anlage , an der er selbst im Rahmen der Provisionen mitver diene , so müsse er den Ma n- danten darüber a ufklären. Dies gelte auch, wenn die Provision dem steuerl i- chen Berater nicht selbst, sondern einer Gesellschaft gezahlt werde, an der er 9 10 - 7 - maßgeblich beteil igt s ei . Die Pflichtwidrigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass ihm die Beklagte n gerade die g e- ze ichneten Schiffsfonds emp fohlen hätt en. Die Pflichtwidrigkeit liege nicht darin, dass die Beklagten dem Kläger generell zu de r Zeichnung von Schiffsfonds g e- rat en h ätt en. Entscheidend sei , dass die Beklagten ihn darüber hinaus an die A . verwiesen h ätt en, an deren Einkünften s ie unabhängig davon mitverdient hätt en , welcher konkrete Schi f fsfonds gezeichnet w o rde n sei . Der dem Ma n- da n ten nicht erkennbare Interessenskonflikt des Steuerberaters sei genauso zu beurteilen, wie wenn die Beklagten eine konkrete Zeichnungsempfehlung au s- gesprochen hät ten. Es sei davon auszugehen, dass der Steuerberater aufgrund seiner steuerlichen K ompetenz beim Beratungsempfänger besonderes Vertra u- en in Anspruch nehme und der Beratungsempfänger die Empfehlung nicht als außerhalb der Steuerberatung stehend klassifizieren kön ne . Die Pflichtverletzung sei kausal für die Zeichnung der jeweiligen Ka pita l- anlage gewesen . Weil den Beklagten nicht eine Pflichtverletzung im Kernb e- reich der rechtlichen Beratung vorgeworfen würde, es also nicht um die falsche Beratung in Rechtsfragen gehe, sondern um den Vorwurf, dass das Vertrauen des Mandanten in die Obje ktivität des Steuerberaters missbraucht worden s ei, sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kapitalanlagefällen ma ß- geblich. Es gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, welche die Beklagten nicht zu entkräften vermocht hätten. Ob für de n Anleger bei gehör i- ger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Alternative bestanden ha be, er sich also in einem Entscheidungskonflikt befunden ha b e, sei nicht entscheidungse r- heblich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme habe sich das Berufungsgericht davon ü berzeugt, dass die Empfehlung der Beklagten nicht nur für die Fond s- zeichnungen im Jahr 2000, sondern auch für die weiteren Zeichnungen ursäc h- 11 - 8 - lich ge w esen sei , auch wenn sich eine konkrete Empfehlung einzelner gezeic h- neter Fonds nicht hab e feststellen lasse n . Die Pflichtverletzung der Beklagten sei zudem schuldhaft, denn es sei ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Steuerberater ihre Mandanten darüber aufklären müss t en, wenn sie an von ihnen empfohlenen Anlagen mitverdien t en. Der Schaden des Klägers liege darin, dass er die stre i- tigen Anlag en gezeichnet habe und dabei in seiner Vermögensdisposition durch die pflichtwidrige Empfehlung besc hränkt worden sei. Eine darüber hinausg e- hende fehlerhafte Beratung bezüglich der konkreten Fonds, die zu einer Ve r- mögens einbuße geführt hätte , sei nicht erforderlich. Der Kläg er könne deshalb die Zahlung der Nominalbeträge zuzüglich des Agios abzüglich der Ausschü t- tungen verlangen. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Da r- über hinaus seien w eder d ie Ansprüche des Klägers wegen der im Jahr 2005 gezeichneten Anlagen verjährt , noch könnten sich die Beklagten auf § 224 UmwG berufen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt haben die Beklagten zu 2 und 3 im Jahr 2000 und in späteren Jahren eine i hnen als Steuerberater obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Annahme d es Berufungsgerichts, di e jeweilig e Pflichtverl etzung sei kausal für einen in der Zeichnung der einzelnen streitgegenständlichen Kapitalanlagen zu sehenden Scha den gewesen und die Ansprüche seien nicht verjährt. Zudem wird die Verurteilung der Beklagten zu 1 von den Feststellungen nicht getragen. 12 13 - 9 - 1. Z wischen den Beklagten und dem Kläger wurde ein Steuerberatung s- vertrag geschlossen. Sie haben eine hieraus fol gende Pflicht verletzt, indem sie de m Kläger den Abschluss von Vertr ä g en mit der A . nahegelegt haben , ohne die wirtschaftliche Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 zu offenbaren . a) Vertraglich e Ansprüche kann der Kläger allein auf einen mit den B e- klagten abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag stützen. Das Berufungsg e- richt hat nicht festgestellt, dass zwischen den Beklagten und dem Kläge r ein zu entsprechender Beratung und Aufklärung verpflichtender Anlageberatungsve r- trag oder ein Auskunft svertrag im Rahmen eine s Anlagevermittlungs vertrages zustande gekommen ist. Da s ist rechtlich nicht zu beanstanden. b) D ie Beklagten h aben die ihne n obliegende Pflicht verletzt , bei dem Ve r weis des Klägers an die A . auf die wirtschaftlic he Beteiligung der Bekla g- ten zu 2 und 3 hinzuweisen . a a) Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1 b is 3, 33 StBerG ; vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 IX ZR 64/12, NZG 2013, 675 Rn. 14 f ). Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Steuerberater hat gr undsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers in steuerlichen Dingen au s- zugehen. Er schuldet diesem, wenn es um die Beteiligung an einer steuersp a- renden Vermögensanlage geht, grundsätzlich eine umfassende Aufklärung über die Arten und Mö glichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht. Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehe n- den, auch die Anlageberatung einschli eßenden Auftrag erhalten hat oder von 14 15 16 17 - 10 - sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant d a- rauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzie lle Situation z u- geschnittenen Rat erteilt (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, NJW - RR 1991, 1125 , 1126 ). Einen solchen Sachverhalt hat weder der Kläger behauptet noch hat das Berufungsgericht dahingehende Feststellungen getroffen. Vielmehr wa r der Kläger, soweit es um die Beratung bezüglich konkreter Kapitalanlagen ging, an einen Dritten, die A . , verwiesen worden . Ein Steuerberater kann - und muss gegebenenfalls, etwa bei nicht hinreichender eigener Sachkunde - dem Ma n- danten empfehlen , sich für eine über die reine Steuerberatung hinausgehende Beratung an einen hierzu geeigneten Dritten zu wenden; seine Pflicht b e- schränkt sich dann au f die reine Steuerberatung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 12 ) . Es ist wed er vorgetragen , dass die A . für die anempfohlene Beratung ungeeignet und dies den Beklagten bekannt gewesen sei , noch, dass di e im Rahmen von Steueroptimierungsg e- sprächen gegebene Empfehlung zur Zeichnung geschlossener Fonds in s teue r- licher Sicht fehle rhaft gewesen sei . b b) D er steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten vera n- lasst, ohne zu offen baren , dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem so l- chen Vertrags schluss verbunden sind . Dies folgt aus den jeden Steuerberater treffenden Aufklärungs - und Beratungspflichten und ist vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit an den Steuerberater gezahlten Provisionen bereits entschieden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 IVa ZR 28/80 , BGHZ 78, 263, 268; vom 19. Juni 1985 IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84; vom 20. Mai 1987 18 19 - 11 - IVa ZR 36/86, NJW - RR 1987, 1381 , 1382 ; vom 26. Septem ber 1990 IVa ZR 147/89 , NJW - RR 1991, 145 , 146; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rin kler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 305; Gehrlein, Anwalts - und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 97) . (1) Der um Rat ersuchte steuerliche Berater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggeb ers verpflichtet. Er hat mit dem Mandanten auch Fragen der Steueroptimierung und der steue r- günstigsten Geldanlage zu erörtern. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also a usschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönli che Vermögensvorteile, beeinflussen lässt ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 198 5 IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84 ; vom 26. September 1990 - IVa ZR 147/89 , NJW - RR 1991, 145 , 146 ). Der Mandant darf aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine vertrauensvolle, allein durch eine Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuer berater erwarten. D er Steu erberater handelt mit dem nur allgemeinen Hinweis auf beliebige Anl a- gemöglichkeiten wenn nicht weiteres hinzutritt - nicht pflichtwidrig. Der Gefahr, eine n Mandanten aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils n icht mehr unvoreingenommen zu beraten und diesem nicht die für eine eigenverantwortl i- che Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu ver mitteln, kann der Steuerb e- rater n ur d adurch entge hen, dass er dem Mandanten, dem er einen bestimmten Vertrags partner empfiehl t, seinen eigen en wirtschaftlichen Vorteil - etwa ein erteilte s Provisionsversprechen offenbart ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1985, aaO ; vom 20. Mai 1987, aaO ; Schmalz - Brüg gemann in Hen ssler/Gehrlein/ Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 4 Rn. 30 mwN ; Gräfe in Gräfe/ 20 - 12 - Lenzen/Schme er, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 112 ff ). Unterlässt er dies, handelt er pflicht widrig. (2 ) Demzufolge war es für die Beklagten zu 2 und 3 pflichtwidrig, de n Kläger zwecks Zeichnung von Kapitalanlagen an die A . zu verweis en, ohne zugleich di e eigene wirtschaftliche Beteiligung zu offenbaren. Zwar zielte die Empfehlung, sich an die A . zu wenden, nicht unmittelbar auf den Abschluss der Kapital an l a gen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. N ahegelegt wurde dem Kläger aber der Abschluss ein es Beratungs - oder Auskunftsvertr a- ges mit eine m Berat er oder Vermittl er , an deren Gewinnen die Beklagten zu 2 und 3 durch die gesellschaftliche Beteiligung teilhabe n konnten . Die so begrü n- dete Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung des Klägers durch seine Steuerberater ist zudem unabhängig davon, ob die A . auf der Basis einer Honorarberatung tätig wurde und so allein aus der Beratung G e- winne erzielen konnte oder ob sie als Anlageberater od er - vermittler Einkünfte aus unter Umständen aufklär ungsbedürftigen Zahlungen der Fondsemittenten nach Zeichnung entsprechender Anlagen durch den Kläger erzielte. Dass die A . ganz ohne finanzielle Eigeninteressen handelte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ist geeignet, die Ber a- tung dahingehend zu beeinflussen, aus Gründen der Steueroptimierung b e- stimmte Fonds zu zeichnen . Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verflechtungen war der Kläge r nicht in de r Lage, eigenverantwortlich seine Rechte und Intere s- sen zu wa hren , was eine pflichtgemäße Steuerberatung indes verlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rn. 10 ; BeckOGK - BGB/Teichmann, 2018, § 675 Rn. 1064 mwN ) . 2 . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen die Ausfü hrungen des Berufungsgerichts, mit denen es begründet, dass und warum eine Kausal i- 21 22 - 13 - tät zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der Kapitalanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei . a) Wie sich ein Mandant bei vertragsgere chter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 2 87 ZPO zu beweisen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich i n Fällen der Rechts - und Steuer beraterhaftung Beweiserleic h- t erungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu Gunsten des Mandanten nach den Grundsätzen des Anschein s- beweises. Vorausgesetzt ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betra chtungsweise zugänglich ist. Die s ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Urteil vo m 30. September 1993 - IX Z vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814, 2815; vom 20. März 2008 - I X ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2014 IX ZR 267/12, NJ W 2014, 2795 Rn. 2 ). D ie auf anderem Ge biet und auch zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung , wonach zu Lasten des Anlageberaters eine zur Bewei s- lastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung bestehe , dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre , findet w ie der Senat wiederholt entschieden hat für die Rechts - und Steuerberaterhaftung keine Anwendung; sie kann in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führt nicht zu e i- ner angemessenen Risikover teilung zwischen rechtlichem Berater und Manda n- ten (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f ; Gehrlein, Anwalts - und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 104 ). 23 - 14 - Hieran wird für Fälle der vorliegenden Art festgeha lten. D em Steuerber a- ter wird nicht die Verletzung einer aus einer Anlageberatung oder einer Anlag e- vermittlung resultierenden Pflicht zur Last gelegt, sondern einer speziell aus dem Mandat und den Aufgaben des Steuerberaters abzuleitenden Aufklärung s- pflicht . b) Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mit der A . b e- stehenden wirtschaftlichen Verflechtungen verhalten hätte. Hierbei kann sich der Kläger a uf Beweiserle ichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises nicht berufen. aa) Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt vielmehr einen Tatbe stand voraus, bei dem der U r- sachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte ta t- sächliche V ermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, mü s- sen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestand en hätten (BGH, aaO). Voraussetzung für das Eingreifen der Bew eiserleichterung sind tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsäc h- lic he Reaktion nahegelegt hätten (BGH, aaO mwN). 24 25 26 - 15 - bb) D ie Regeln des Anscheinsbeweises können vorliegend nicht zum Tragen kommen . Angesichts der aus steuerlicher Sicht zutreffenden Empfe h- lung, es sei für den Kläger vorteilhaft, geschlossene Fonds zu zei chnen und sich hierzu an die A . zu wenden , ist nicht mit Wahrscheinlichkeit eine b e- stimmte Entschließung des Klägers bei zutreffender Unterrichtung zu erwarten. Vielmehr hätten sich dem Kläger im Falle pflichtgemäßer Aufklärung mehrere Handlungs alternat iv en aufgetan. Unter Aufdeckung der Beteiligung hät te der Kläger dies unterlassen oder die Gesellschaft gerade wegen deren Verbindung zu den Beklagten aufsuchen können . K ommen unter den Umständen des jewe i- ligen Einzelfalls mehrere objektiv gleich vernünfti ge Verhaltensweisen in B e- tracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. c) Tragfähige Feststellungen zur Kaus alität hat das Berufungsgericht nicht getroff en. Die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme be traf allein die Frage, ob die Empfehlung der Beklagten noch nachwirkte, hingegen nicht die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte. III. Die Sache ist nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise zur E n- dent scheidu ng reif. 1. Die geltend gemachten Ansprüche s ind nicht in entsprechender A n- wendung von § 159 HGB verjährt. Die tatricht er l iche Würdigung , die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung von 27 28 29 30 - 16 - § 159 Abs. 1 HGB für den Verj ährungsbeginn erforderliche Kenntnis habe nicht vor ge l e g en , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Ebenso wenig kann die Revision mit ihr em Vorbringen durchdringen, die im Jahr 2014 erhobene Klage habe die Verjährung in Richtung auf die B e- kla gten zu 2 und zu 3 nicht hemmen können. Vorgetragen war, die Beklagten zu 2 und zu 3 hätten das Steuerberatungsmandat des Kläger s betreut und ihn steuerlich beraten . Damit sind die Ansprüche des Klägers in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie sodann auch vom Landge richt zuerkannt w o rden sind , mit der Klage hinreichend konkretisiert. Ob die Beklagten zu 2 und 3 für im Z u- sammenhang mit dem Steuerberatungsmandat begangene Pflichtverletzungen persönlich oder als Geschäftsführer der Beklag ten zu 1 oder als Ges ellschafter einer dem Kläger zunächst möglicherweise sogar unbekannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften , ist eine den Umfang der Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB jedenfalls vorliegend nicht berührende Rechtsfrage. 3. A uf der Grundlage der vom auf gezeigten Rechtsirrtum beeinflussten Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden , ob Anspr ü- che ganz oder teilweise verjährt sind und ob die Beklagte zu 1 für einen dem Kläger entstandenen Schaden hafte t. a) Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Mode r- nisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) geände r- ten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB e ntspr e- chend anzuwenden. D a nach richtet sich der Beginn der Verjährung nur für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach § 68 StBerG aF. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 31 32 33 - 17 - 2015 IX ZR 56/15, NZG 2016, 23 8 Rn. 22). Hat eine einzige, in sich abg e- schlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nic ht unvorhe r- sehbare Folgen beg innen, sobald irgendein (Teil - ) Schaden schon entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f mwN; vom 23. April 2015 IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 20 ). Haben sich hingegen mehrere se lbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen (BGH, Urteil vom 26. Jan uar 1984 - I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650). Hierzu verhält sich das Berufungsgericht nicht. Ob den Beklagten nach der im Jahr 2000 begangenen Pflichtverletzung in den Folgejahren weitere Pfli chtverletzungen vorzuwerfen sind, indem sie dem Kläger erneut einen Ve r- tragsschlu ss mit der A . empfohlen ha ben, lässt das Berufungsgericht offen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, in jährlichen Strategiegesprächen sei ihm die Zeichnung von Schiffsfonds ü ber die A . nah e gelegt wo rde n. Hierzu hat das Berufungsgericht Beweis erhoben. Die dabei gewonnene Überzeu gung , dass die Empfehlung der Beklagten auch für die weiteren Fondszeichnungen ursäc h- lich gewesen und nicht durch die guten Erfahrun gen des Klägers mit der A . überlagert worden sei und dadurch ihre Relevanz verlo ren habe , lässt das für die Frage der Verjährung maßgebliche Beweisthema unbeantwortet. Zwar klingt i n de m angefochtene n Urteil an, auch in den dem Jahr 2000 folgenden Jahren könnte dem Klä ger eine Beratung oder Vermittlung durch die A . nah e gelegt worden sein, z weifelsfrei festgestel lt ist dies jedoch nicht . 34 - 18 - b) A us gleichem Grund lässt sich eine Haftung der B eklagten zu 1 für im Jahr 2008 gezeichnete Kapitalanlagen nicht bejahen. Die Frage, ob wie der Kläger behauptet - die Beklagte zu 1 selbst eine pflichtwidrige Empfehlung au s- gesprochen hat, lässt das Berufungsgericht offen. Seine Annahme, die Bekla g- te zu 1 tr ef fe eine " fortlaufende Aufklärungspflicht " , trägt nicht. Ohne dem Kl ä- ge r einen neuerlichen Vertragsschluss mit der A . nahezulegen - was sich nach den Umständen des Falles auch aus einer Empfehlung, bestimmte Fonds zu zeichnen, ergeben kann - , traf die Beklagte zu 1 keine Pflicht, auf wirtschaf t- liche Verflechtungen mit der A . hinzuweisen. Zwar hat ein Steuerberater als vertragliche Nebenpflicht seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürfti g- keit er gru ndsätzlich auszugehen hat, vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), insbesondere auf Fehlentscheid ungen, die für ihn offen zu tage liegen, hinz u- weisen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 36 2 ). Es ist aber nicht festgestellt, für die Beklagte zu 1 sei bezüglich der streitgege n- ständlichen Fondsbeteiligungen offenkundig geworden, dass der Kläger eine ihn s chädigende Kapitalanlage zeichnen würde. IV . Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zu r neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 5 63 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 35 36 37 - 19 - Bejaht das Berufungsgericht eine Sc hadensersatzpflicht eines oder me h- rerer der Beklagten , wird es zu beachten haben, dass ein Mandant , der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögens di s- position getroffen hat , grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann , der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ber a- tung entstanden ist ( BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, NJW - RR 1991, 1125, 1126 ) . Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Verm ö- genslage "unterm Strich" schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anz u- lastende Pflichtverletzung. I m Bereich der Rechts - und Steuerberaterhaftung darf d ie Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich ist vielmehr ein Gesamtv ermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen u m- fasst ( BGH, Urteil vom 20. November 1 997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983 ; vom 20. Januar 2005 IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 7. Febr u- ar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2042) . Hat der Kläger im Anschluss an e i n e Empfehlung der Beklagten mehrere Anlagen getätigt, so waren diese gleichermaßen von der vorherigen Aufklärungspflichtverletzung beeinflusst (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 III ZR 497/16 , WM 2018, 2179 Rn. 27 ) . Sind Vorteile unmit telbare Folge aus dem s chaden s stiftenden Ereignis , so sind sie ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte unmittelbar in die Berechnung des vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen ( vgl. Ganter , NJW 2012, 801, 806; Schultz in Henssler/Gehrlein/ Holzinger, aaO, Kap. 5 Rn. 131 ). Hat der Kläger in einem Veranlagungszei t- raum, in dem er steuerlich beraten wurde, neben den streitgegenständlichen weitere Kapitalanlagen über die A . gezeichnet, müsste der Kläger aufzeigen, 38 - 20 - d ass ihm unter Einbeziehung auch dieser Kapitalanlagen ein Schaden entsta n- den ist. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2015 - 37 O 256/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2016 - 27 U 43/15 -
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