BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 177/00 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 25. September 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2000 wird nichtangenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 83.451,19 (163.216,35 DM).Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem einseitigen Treuhandauf-trag der klagenden Bank ausgegangen, die ihre vorrangigen Weisungen aucheinseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen durfte,weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hatte (vgl. BGH,Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 30). Das Berufungsge- - 3 -richt hat die - von dem Notar nicht zurückgewiesene - Treuhandauflagerechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser erst nach Löschung der Hypothekund Vorlage der Grundbuchnachricht über den zu treuen Händen überwiese-nen Betrag verfügen durfte. Diese Treuhandauflage hat der Notar durch dievorzeitige Auszahlung schuldhaft verletzt. Der Verlust der Darlehensmittel istdem Notar nach dem Schutzzweck der verletzten Norm auch billigerweise zu-zurechnen (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f).KreftFischerGanterKayserVill
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