BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/01 vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Juli 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht ange-nommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 (617.897,58 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Ver-bindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelro-der bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflicht-gemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird - 3 - nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs können deshalb auf sich beruhen. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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