BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 177/02 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 23. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf43.356,47 nrGründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hatindessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Die Frage, ob trotz der Pflicht des Richters, das inländische Geset-zesrecht zu kennen, bei der Ermittlung spezieller Rechtssätze des Steuerrechtsein Sachverständigengutachten eingeholt werden darf, ist geklärt (vgl. BGHZ140, 111, 113, ebenso bereits BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR143/86, BGHR ZPO § 293 - Steuerrecht 1). - 3 -2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat derTatrichter sich nicht einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossenund eine eigene Rechtsprüfung unterlassen. Bei Unterstellung des Mangelswürde das angefochtene Urteil auch nicht darauf beruhen.3. Die Frage, ob der Beklagte von Anfang an zu einem Erwerb des Be-triebsgrundstücks durch die KG oder die Klägerin zu 1 (anstelle des Klägerszu 2) hätte raten müssen, beantwortet sich nach den Umständen des Einzel-falls und ist keiner Verallgemeinerung fähig.KreftFischerGanterKayserVill
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