BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/05 Verkündet am: 28. Februar 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129; BGB § 398 We rden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderu n- gen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Ve r- gleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuld ner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übe r- nommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläub i- gerbenachteiligung. BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2005, berichtigt durch Beschluss vom 24. Oktober 2005, im Kostenpunkt und i n- soweit aufgeh oben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird d ie Sache zur er neu t en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der K läger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G . GmbH (fortan: Schuldnerin). Die bekla g- te Bank hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,5Mio. DM eingeräumt. " Zu r Sicherung aller bestehenden, künftigen und b e- dingten Ansprüche ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung " hatte die Schuldnerin der Beklagten mit " Globalzessionsvertrag " vom 9./11. August 2000 1 - 3 - ihre " sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferu n- gen und Leistungen " gegen " alle Schuldner ... mit den Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich Z " abgetreten. Im Verlauf des Jahres 2001 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Schuldnerin und ihrer Hauptauftraggeberin, der Deutsche Post AG (fortan: DPAG). Am 17. Oktober 2001 stellte die Beklagte den Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am 26. Oktober 2001 trafen die Schuldnerin und die DPAG eine Vereinbarung, nach welcher die DPAG zur Abgeltung aller Forderungen der Schuldnerin, der mit der Schuldnerin verbundenen G . AG (fortan: AG) sowie des Gesellschafters G . persönlich insgesamt 4,5 Mio. DM zu zahlen hatte. In der Vereinbarung heißt es: " soweit die DPAG aufgrund der Globalzessionen an die N . - Bank AG vom 09./11.08.2000 (G . GmbH) und vom 03./19.09.2001 (G . AG) zu Zahlungen an die N . - Bank AG verpflichtet ist, wird die Zahlung dieser Beträge direkt an die N . - Bank AG, Konto - Nr. ..., vorgenommen, dies in Höhe von 2.374.198,61 DM. " Noch am selben Tag zahlte die DPAG den Betrag von 2.374.198,61 DM auf das angegebene Konto der Schuldnerin bei der Beklagten. Bereits am 12. Oktober 2001 hatte eine Gläubigerin beantragt, das Inso l- venzverfahren über das V ermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Am 31. Okt o- ber 2001 stellte die Schuldnerin Eigenantrag. Am 1. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege der Insolvenza n- fechtung Rückgewähr von 1.213.908 ,47 nebst Zinsen verlangt. Er hat b e- 2 3 4 5 - 4 - hauptet, den abgetretenen Forderungen hätten Werkleistungen zugrunde gel e- gen, welche die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröf f- nungsantrag vom 12. Oktober 2001 erbracht habe. Mit dem Vergleich seie n Forderungen und vermögenswerte Rechte in Höhe von insgesamt 33.217. 234,78 DM abgegolten worden. Das Landgericht hat die Klage abg e- wiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6.758,88 nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Berufung aber zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung der restlichen 1.207.149,59 weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- r ückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlung der DPAG habe nur in Höhe von 13.219,22 DM = 6.758,88 zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger geführt. Durch die Globalzession sei die Be klagte allenfalls in Höhe von 2.360.979,39 DM unanfechtbar gesichert gewesen; aus Mitteln der Schul d- nerin an sie gezahlt worden seien aber 2.374.198,61 DM. Die übrigen Vorau s- setzungen eines Anspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien insoweit ebe n- falls erf üllt. 6 7 - 5 - Hinsichtlich der verbleibenden 2.360.979,39 DM bestehe hingegen kein Anfechtungsanspruch. Eine Gläubigerbenachteiligung habe sich nicht festste l- len lassen. Es habe nämlich nicht ausgeschlossen werden können, dass die Beklagte insoweit infolge der Globalzession unanfechtbar gesichert gewesen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von der Globalzession erfassten Einzelforderungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag entstanden seien. Konkret vorgetragen habe er nur zu e inem einzigen Vertrag, der aber bereits am 28. Juni/4. Juli 2001, damit mehr als drei Monate vor dem ersten Insolvenzantrag, geschlossen worden sei. Dass es sich um Forderungen aus Werkverträgen gehandelt habe, die nach der Behauptung des Klägers erst im k ritischen Zeitraum werthaltig gemacht worden seien, sei unerheblich; denn die Erbringung von Werkleistungen durch den Insolvenzschuldner sei nicht nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Abtretungsempfänger habe zwar ke i- nen Anspruch darauf, dass die Werklei stungen erbracht und die zuvor una n- fechtbar begründete n Werklohnforderung en durchsetzbar würden . Es h andele sich jedoch nicht um Leistung en des Schuldners an den Abtretungsempfän ger, sondern um kongruente Leistung en an den Vertragspartner des Schuldners. D ass im wirtschaftlichen Ergebnis der Abtretungsempfänger begünstigt werde, stelle nur einen notwendigen Reflex des anfechtungsrechtlich unbedenklichen Erwerbs der jeweiligen Forderung dar. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO komme nicht in Betrach t, weil der Kläger zum Forderungserwerb in krit i- scher Zeit innerhalb gesetzter Frist nicht ausreichend vorgetragen habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentl i- chen Punkten nicht stand. 8 9 - 6 - 1. Grundlage des Begehrens des Klägers sind §§ 675, 667 BGB. Der Kläger beruft sich auf die Anfechtbarkeit der Verrechnung der von der DPAG an die Beklagte gezahlten 2.360.979,39 DM mit dem Anspruch der Beklagten g e- gen die Schuldnerin auf Rückführung des gekündigten Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prüfungsmaßstab ist damit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine Anfechtung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich vielmehr unmittelb ar auf die Unwirksamkeit der Auf rec h- nung berufen (BGHZ 159, 388, 3 93; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, NZI 2007, 582). Die Verrechnungslage ist am 26. Oktober 2001 entstanden, also nach dem Antrag vom 12. O ktober 2001 und innerhalb des letzten Mo nats vor dem Eigenantrag vom 31. Oktober 2001 . G e- mäß § 140 Abs. 1 InsO kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsve r- hältnis der verrechneten Forderungen begründet worden ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. J uni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509). Das war hier mit Eingang der Zahlung der DPAG am 26. Oktober 2001 der Fall, die e i- nen zur Verrechnung geeigneten Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte aus der Gutschrift begründete (§ 667 BGB). Der Anspr uch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt infolge der am 17. Oktober 2001 erklärten Kündigung bereits fällig. 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Gläubigerb e- nachteiligung infolge der Verrechnung nicht vern eint werden. a) Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, die revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat die DPAG nicht auf die Darlehensfo r- derung, sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen geleistet. 10 11 12 - 7 - Aufgrund der Sic herungsabtretung hat die Beklagte den Erl ös als wahre B e- rechtigte erhalten . Zwar sind mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene n Forderungen erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an de m neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gem. Nr. 14 Abs. 1 AGB - Banken erworben. Der Austausch der einen insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere b e- nachteiligt die Gläubiger nicht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 5. Dezember 19 85 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452, 454 f). Eine Bank ist deshalb auch in der Krise anfechtungsrechtlich zur Verrechnung von Zahlungseingängen berechtigt, die aus ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen stammen (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/9 9, WM 2002, 2369, 2371; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, WM 2006, 915, 916). In den Vorinstanzen haben die Parteien deshalb darum gestritten, ob und in welcher Höhe die Beklagte aufgrund der Globalzess i on ein anfechtung s- festes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) an den abgetretenen Forderungen erworben hatte . b) Selbst wenn der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung ein anfechtung s- festes Absonderungsrecht an den Forderungen zugestanden ha t, ist auf de r Grundlage des für die Revision maßgeblichen Klägervortrags eine Gläubige r- benachteiligung eingetreten, weil die Schuldnerin danach zur Tilgung der an die Beklagten abgetretenen Forderungen über deren Wert hinausgehendes zusät z- liches Vermögen eingesetzt ha t . aa) Die DPAG hat die fragliche Zahlung aufgrund des am 26. Oktober 2002 geschlossenen Vergleichs erbracht , in welchem sie sich zur sofortigen Zahlung des Betrages von 2.374.198,61 DM an die Beklagten verpflichtet hat te . Mit der Vergleichssumme v on insgesamt 4.500.000 DM wurden nicht nur die an 13 14 - 8 - die Beklagte abgetretenen Werklohnforderungen abgegolten, sondern auch eigene Forderungen und Rechte der Schuldnerin, der AG und des Geschäft s- führers G . persönlich. Der Kläger beziffert den Gesamtwe rt der Anspr ü- che auf 33.217.234,78 DM. Nach seiner Darstellung wurden dabei die an die Beklagte abgetretenen Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert angesetzt. Der Wert der einzelnen Positionen sei nicht gesondert ermittelt worden; eine Auslegung des Vergl eichs ergebe jedoch, dass auf die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin nur ein Teilbetrag von 319.950 DM (7,11%) entfallen sei. Trifft dies zu, ist die Verrechnung nur in Höhe dieses Tei l- betrags masseneutral; soweit darüber hinaus ei gene Forderungen und Rechte der Schuldnerin aufgegeben wurden, hat sie die Gläubiger benachteiligt bb) Im Regelfall der Verrechnung eines Zahlungseingangs, dem die Za h- lung des Drittschuldners auf eine zur Sicherheit abgetretene Forderung zugru n- de lieg t, erlöschen mit Zahlung und Verrechnung die abgetretene (= sichernde) und die gesicherte Forderung . Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank frei. Im Gegenzug verliert er zwar den Anspruch auf Rüc k- übertragung der Sicherheit nach Ab lösung des Darlehens und damit die s i- chernde Forderung endgültig. Jedoch hat der Schuldner zur Tilgung des Darl e- hens nur den Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen eingesetzt. Die Gläubigergesamtheit erleidet durch diesen Vorgang keinen Nachteil. cc) Hat der Schuldner die Zahlung des Drittschuldners auf die sich e- rungshalber abgetretenen Forderungen jedoch nur dadurch erlangt, dass er eine über die ursprüngliche vertragliche Verpflichtung hinausgehende Zusat z- leistung erbracht hat, so bewirkt die Tilgung der Verbindlichkeit eine Benachte i- ligung der Gläubigergesamtheit, weil ihr ein die zedierten Forderungen übe r- steigendes Vermögen entzogen worden ist. Im Streitfall sind die Gläubiger fol g- 15 16 - 9 - lich benachteiligt, soweit die Zahlung der DPAG den Betra g überstieg, der auf die abgetretenen Forderungen nach dem Inhalt des Vergleichs vom 26. Oktober 2001 entfiel. Dass die Schuldner in infolge der Abtretung nicht mehr zu Verf ü- gungen über die Forderungen berech tigt war, diese der Beklagten a lso nicht gegen od er ohne ihren Willen entzogen werden konnte n , ändert daran nichts. Die Sicherungszession hinderte die Vergleichsparteien nicht daran, im Inne n- verhältnis zu vereinbaren, auf welche Weise sie zu der Pauschalsumme von 4.500.000 DM gelangten und welcher Anteil daran auf die abgetretenen Ford e- rungen entfiel . c) Die nach dem Vorbringen des Klägers auf dem Vergleich beruhende Gläubigerbenachteiligung ist nicht vorrangig von der Drittschuld nerin, der DPAG, auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bund esgericht s- hofs richtet sich die Anfechtung dann, wenn der Schuldner eine Zwischenpe r- son eingeschaltet hat, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern h aftende Vermögen vermindert hat, jedenfalls auch gegen den Zahlungsempfän ger, sofern es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelt (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 191 f, z.V. in BGHZ bestimmt). Auf der Grundl a- ge des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens des Klä gers kön n- te zwar auch eine Anfechtung des mit der DPAG geschlossenen Ve r gleichs nach § 133 Abs. 1 InsO oder § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommen (zu den Voraussetz ungen vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2391, 2393). Dadurch wäre eine Anfechtung der Zahlung selbst jedoch nicht ausgeschlossen. Wie der Senat bereits entschieden hat, können Anfec h- tungsansprüche gegen den Angewiesenen und gege n den Zuwendungsem p- fänger dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nebeneinander 17 - 10 - bestehen (BGH, Urt. v. 29. No vember 2007, aaO ). Angewiesener und Zuwe n- dung sempfän ger haften in einem solchen Fall als Gesamtschuldner (§ 426 BGB). Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn der Insolven z- verwalter den Zuwendungsempfänger deshalb in Anspruch nimmt, weil die von jenem erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam ist; denn die Interessenlage der Beteiligten ist dann nicht anders zu beurteilen. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Ve rfahren weist der Senat auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin: 1. Vorrangig wird zu klären sein, in welchem Umfang der am 26. Oktober 2001 zwischen der Schuldnerin und der DPAG vereinbarte Betrag von 4.500.000 DM nach der Vorstellung der Vertrag sparteien auf die an die Bekla g- te abgetretenen Forderungen entfiel. Dies ist unabhängig davon, ob die Ve r- gleichssumme, wie die Beklagte meint, sich aus einer Addition von Altforderu n- gen ergibt, oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im Wege der N o- v ation begründet worden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die B e- teiligten sämtliche in die Verhandlungen eingebrachten Ansprüche unte r- schiedslos in die Pauschalsumme haben einfließen lassen oder ob die abgetr e- tenen Forderungen voll oder zu einem bestimmten Anteil berücksichtigt wurden. Darlegungs - und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteil i- gung (§ 129 InsO) ist der Insolvenzverwalter. 18 19 - 11 - 2. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass nach dem Inhalt des Vergleichs vom 26. O ktober 2001 die abgetretenen Forderungen von der DPAG ganz oder teilweise zu begleichen waren, wird weiter zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung am 26. Oktober 2001 ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den Forderungen erlangt hatte, die Grundlage der Zahlung und der Verrechnung waren. Prüfungsmaßstab ist insoweit § 130 Abs. 1 InsO. Mit Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183 ff, z.V. in BGHZ bestimmt) hat der Senat entschieden, dass Gl o- balz essionsverträge auch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind. Das Werthaltigm a- chen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Ve rtragsschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um ein e kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. Darlegungs - und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes, da mit auch für das Entstehen der Forderungen im kritischen Zeitraum, ist der Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1578; v. 22. Juli 2004, aaO). Die Frage eine r Verspätung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juni 2005 stellt sich nach der Zurückverweisung nicht mehr. Soweit d ie Revision allerdings meint, das Ber u- fungsgericht hätte gemäß § 142 ZPO der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Verm ögen der AG die Herausga be von Vertragsunterlagen aufgeben müs sen, trifft diese Ansicht nicht zu. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht zwar anordnen, dass ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen U r- kunden und sonstigen Unterlagen, auf die si ch eine Partei bezogen hat, vorlegt. Dadurch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, sich im Interesse der Sac h- 20 21 - 12 - aufklärung möglichst früh einen umfassenden Überblick über den dem Recht s- streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschaffen (BT - Drucks. 14/4 722, S. 78). In Grenzen kann die Vorlagepflicht sogar der Bereitstellung von B e- weismitteln dienen (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155). Auf die Darlegungslast der darlegungs - und beweispflichtigen Partei wirkt sie sich jedoch nic ht aus (BGH, Urt. v. 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654). Im allgemeinen Zivilprozess ist es nicht Aufgabe der Gerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Beiziehung von Unterlagen Dritter selbst zu ermitteln. Vielmehr bleibt es insoweit bei dem schon für § 142 ZPO a. F. geltenden Grundsatz, dass die Vorlageanordnung ausreichenden Parte i- vortrag voraussetzt und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, bis dahin nicht vorgetragenen Sachverhalts ausufern darf (BT - Drucks. 14/6036, S. 121; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 142 Rn. 9; zum früheren Recht vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Die gegenteilige - 13 - Ansicht des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs betrifft ausdrücklich nur Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte (BGHZ 1 69, 30, 37 ff, 40 f). RiBGH Vill ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Gero Fischer Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 26.02.2004 - 4 O 416/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2005 - 27 U 95/04 -
Full & Egal Universal Law Academy