BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/06 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.171,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Welche Anforderungen an den Vortrag des Kl344gers zu stellen sind, der eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Um-fang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschr344nken darf oder ihn eine 2 - 3 - sekund344re Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend gekl344rt. Grunds344tz-liche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 3 Der Mandant muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Re-gressanspruchs - wie jeder Kl344ger, der Anspruch aus Vertragsverletzung gel-tend macht - beweisen. Das gilt grunds344tzlich unabh344ngig davon, welche Vor-w374rfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also f374r Beratungsfehler ebenso wie f374r unzul344ngliche Sachaufkl344rung. Da die Pflichtverletzung zur haf-tungsbegr374ndenden Kausalit344t geh366rt, ist nach 247 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis gef374hrt ist (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156). Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerf374llbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tat-sachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. 4 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es steht fest, welche Steuererkl344rungen die Beklagte f374r den Kl344ger anhand der ihr 374berlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des Kl344gers darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. 5 2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht vor. 6 a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des f374r die Steuerberaterhaf-tung zust344ndigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der 7 - 4 - Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des VII. und II. Senats zur Darlegung von Baum344ngeln und zu K374ndigungsgr374nden lassen keine Diver-genz erkennen. 8 b) Die R374ge des behaupteten Versto337es gegen das Verfahrensgrund-recht auf rechtliches Geh366r l344sst schon die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er ge-boten gewesen w344re - erg344nzend vorgetragen worden w344re. c) Ein Versto337 gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gespr344chs zwischen einer Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; BGHZ 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des 247 448 ZPO lagen nach den tatrichterlichen W374rdigungen des Berufungsgerichts nicht vor. 9 d) Den vom Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung gestellten Beweisan-trag auf Einholung eines baulichen Sachverst344ndigengutachtens hat das Beru-fungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht. 10 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 11 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.05.2004 - 22 O 3278/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 3987/04 -
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