BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 177/06 Verk374ndet am: 30. Juli 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3 a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im We-ge der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Anspr374che (247 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsf344higkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (247 1581 BGB). c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekom-menen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschlie337lich des Splitting- - 2 - vorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtspre-chung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). d) Das gilt ebenso f374r einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach 247 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (247 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, in-wieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - OLG Oldenburg AG Meppen - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1949 geborene Kl344ger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die Parteien sich im Mai 2002 getrennt hatten, wurde die Ehe mit Urteil vom 12. April 2005 rechtskr344ftig geschieden. 1 Zuvor hatten die Parteien im Verbundverfahren einen Vergleich ge-schlossen, in dem sich der Kl344ger verpflichtet hatte, an die Beklagte nacheheli- 2 - 4 - chen Ehegattenunterhalt in H366he von monatlich 600 200 zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Einkommen des Kl344gers aus, das sich nach Abzug sei-ner Krankenversicherungsbeitr344ge und berufsbedingter Ausgaben auf 2.583 200 monatlich belief. Ein Wohnvorteil in H366he von 450 200 monatlich wurde durch Zinsbelastungen in gleicher H366he neutralisiert. Hinsichtlich der Beklagten gin-gen die Parteien von Eink374nften aus, die sich abz374glich berufsbedingter Kosten auf 1.075 200 beliefen. Zuz374glich einer erzielbaren Miete f374r eine Eigentumswoh-nung in Polen in H366he von 100 200 ergaben sich anrechenbare Eink374nfte in H366he von 1.175 200 monatlich. Daraus ergab sich eine Einkommensdifferenz in H366he von 1.408 200 und der im Wege der Differenzmethode (3/7) errechnete Unter-haltsbetrag in H366he von ca. 600 200. Der Kl344ger ist nach wie vor als Lehrer berufst344tig und erzielt Bez374ge nach der Besoldungsgruppe A 12. Auch die Eink374nfte der Beklagten, die seit 1992 durchgehend vollschichtig als Verk344uferin t344tig ist, belaufen sich nach Ab-zug berufsbedingter Aufwendungen nach wie vor auf 1.075 200 monatlich. 3 Der Kl344ger hat am 15. Oktober 2005 erneut geheiratet. Au337erdem er-bringt er seit dem Einzug in die Ehewohnung am 17. Oktober 2005 auch Unter-haltsleistungen f374r die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene Tochter S. Auf diese zus344tzlichen Unterhaltspflichten st374tzt der Kl344ger nunmehr seinen Antrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht f374r die Zeit ab Oktober 2005 und auf R374ckzahlung der seit Rechtsh344ngigkeit der Ab344nderungsklage gezahlten Un-terhaltsbetr344ge. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es hat die Unterhaltsverpflichtung des Kl344gers auf zuletzt 200 200 monatlich herabgesetzt und die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger insgesamt 2.800 200 374berzahlten Un- 5 - 5 - terhalt zur374ckzuzahlen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zuge-lassene - Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1842 ver366ffentlicht ist, ist die Ab344nderungsklage ohne die Zeit-schranke des 247 323 Abs. 3 ZPO auch r374ckwirkend zul344ssig. Die Klage sei teil-weise begr374ndet, weil nach Abschluss des Vergleichs weitere vor- oder gleich-rangige Unterhaltsberechtigte hinzugekommen seien. Der Vergleich sei deswe-gen nach den Grunds344tzen der St366rung der Gesch344ftsgrundlage an die ver344n-derten Umst344nde anzupassen. 7 Die Frage nach einer Befristung oder K374rzung des Unterhaltsanspruchs gem344337 den 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stelle sich nicht. Denn die Parteien h344tten sich in Kenntnis aller Umst344nde auf eine unbefristete Unterhaltszahlung geeinigt, was unver344ndert Bestand habe. 8 Allerdings seien nunmehr die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des Beklagten gegen374ber seinem Kind und seiner neuen Ehefrau zu ber374cksichti-gen. Weil das Unterhaltsrecht keine dauernde Lebensstandardgarantie gew344hr-leiste, wirke sich ein sinkendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen unmittel- 9 - 6 - bar auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen aus. Das sei auf alle sonstigen Ver344nderungen 374bertragbar, die das Einkommen des Un-terhaltsschuldners beeinflussten, wie das Hinzutreten weiterer vor- oder gleich-rangiger Unterhaltsberechtigter. Weil solche weiteren Anspr374che das Einkom-men in gleicher Weise beeinflussten wie andere unumg344ngliche Verbindlichkei-ten, ber374hrten sie nicht nur die Leistungsf344higkeit, sondern wirkten sich direkt auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten aus. Dies treffe zweifelsfrei auf den nunmehr zu zahlenden Kindesunterhalt zu, weil die Tochter S. ausweislich der Geburtsurkunde vom Kl344ger abstamme. Unerheblich sei, dass das Kind bereits vor Abschluss des Vergleichs geboren sei und damals schon ein materiell-rechtlicher Anspruch bestanden habe. Ent-scheidend sei vielmehr die unstreitige Tatsache, dass der Kl344ger zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen wor-den sei und auch keine Leistungen erbracht habe. Nach st344ndiger Rechtspre-chung bleibe ein bestehender Anspruch so lange unber374cksichtigt, wie er nicht geltend gemacht werde. Es sei dem Kl344ger nicht anzulasten, wenn er einen nur potentiellen Anspruch nicht in das urspr374ngliche Verfahren eingef374hrt habe. Dadurch sei er nicht gehindert, diesen Anspruch dem Unterhaltsanspruch der Beklagten noch nachtr344glich entgegenzuhalten. 10 Dies gelte im Ergebnis auch f374r den Unterhaltsanspruch der neuen Ehe-frau des Kl344gers. Deren Unterhaltsbedarf trete gleichrangig neben den An-spruch der Beklagten aus 247 1573 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf das Alter des Kindes von weniger als drei Jahren bestehe kein Zweifel, dass der Mutter ein Anspruch aus 247 1570 BGB zust374nde. Der sich aus 247 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ergebende Gleichrang der Anspr374che werde nicht dadurch beseitigt, dass die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre andauernde Ehe als lang im Sinne des 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu beurteilen sei. Ein 11 - 7 - solches Normenverst344ndnis w374rde dem auf Art. 6 GG beruhenden Schutz von Ehe und Familie nicht gerecht und h344tte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge. Es sei nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aufgrund des Zeitablaufs und unabh344ngig von dessen Stellenwert den Vorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen. Mit dem durch Art. 6 GG gew344hrleisteten Schutz der neuen Familie sei es unvereinbar, wenn 247 1582 Abs. 1 BGB a.F. in dem Sinne anzuwenden w344re, dass bei einer nur nach dem Zeitablauf langen Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten einen auf Kinderbetreuung gest374tzten Anspruch verdr344nge. Dies entspreche nicht dem Stellenwert, der dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus 247 1570 BGB sachlich zukomme. Dieser Unterhaltsanspruch eines Kinder betreuenden Elternteils werde in erster Linie von dem Bedarf des Kindes auf Pflege und Er-ziehung getragen und sei aus diesem Grunde in jeder Hinsicht privilegiert. Nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung geh366re dieser Anspruch in den Kernbereich des unverzichtbaren Scheidungsfolgenrechts. Demgegen374ber komme einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt der geringste Stellenwert zu. Er solle dem Ehegatten den sogenannten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensver-h344ltnissen sichern. Eine daraus folgende Lebensstandardgarantie stehe aller-dings im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip der Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz ein st344rkeres Gewicht zu ver-leihen, habe der Gesetzgeber die M366glichkeit einer Befristung dieses An-spruchs eingef374hrt, was auch nach mehr als 20-j344hriger Ehe m366glich sei. Auch dies zeige, dass es sich bei dem Anspruch aus 247 1573 Abs. 2 BGB um ein ge-gen374ber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich schw344cher ausgestalte-tes Recht handele. Die Ehedauer allein k366nne kein sch374tzenswertes Vertrauen auf den unver344nderten Bestand dieses Anspruchs begr374nden und sei deswe-gen kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des Betreuungsunterhalts in Zweifel zu ziehen. Der Stellenwert der verschiedenen Unterhaltsanspr374che - 8 - spreche auch dagegen, dass der Ehegatte aus einer nachfolgenden Ehe eher als der fr374here Ehegatte auf die Inanspruchnahme 366ffentlicher Hilfen verwiesen werden k366nne. Im Falle des Aufstockungsunterhalts laufe dies sonst darauf hinaus, dem geschiedenen Ehegatten dauerhaft ein zus344tzliches Einkommen zur Verf374gung zu stellen, das ihm eine bessere Lebensstellung sichere, als er aus eigener Kraft je h344tte erreichen k366nnen, w344hrend der Betreuungsunterhalt deutlich st344rkeres Gewicht habe. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, weil sie sich mit zwei konkurrierenden Anspr374chen auf Betreu-ungsunterhalt befasst habe. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsge-richt sei nicht geboten, weil das Gesetz eine M366glichkeit zur verfassungskon-formen Auslegung des 247 1582 BGB a.F. er366ffne. Eine verfassungsgem344337e Aus-legung sei in der Weise m366glich, dass die lange Ehedauer im Sinne des 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht im Sinne einer absoluten Zeitgrenze verstanden werde, sondern auch die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abh344n-gigkeiten und Verflechtungen einzubeziehen seien. Zwar habe der Bundesge-richtshof in st344ndiger Rechtsprechung bereits mit Ablauf von 15 Jahren eine den Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen. Seitdem habe sich das Verst344ndnis vom Stellenwert verschiedener Unterhaltsanspr374che und des der bestehenden Ehe zukommenden Schutzes aber erheblich gewandelt. Die ge-schiedene und die bestehende Ehe seien grunds344tzlich gleichwertig. Der den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus 247 1570 BGB rechtfertigende Betreu-ungsbedarf minderj344hriger Kinder sei nicht geringer zu bewerten, als das Ver-trauen eines geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines Lebensbedarfs. Danach sei im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer im Sinne des 247 1582 BGB a.F. auszugehen. Weil die Ehe der Parteien kinderlos geblieben und die Beklagte seit 1992 durchgehend vollschichtig erwerbst344tig gewesen sei, sei es der bei Zustellung des Scheidungsantrags knapp 55 Jahre alten Beklag- 12 - 9 - ten zumutbar, sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschlie337ung erreich-ten Lebensstandard anzupassen. Im Verh344ltnis dazu habe der Anspruch der neuen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, dass bei-den Anspr374chen derselbe Rang zukomme. 13 Die H366he des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau des Kl344gers be-messe sich nach denselben Grunds344tzen wie f374r einen geschiedenen Ehegat-ten. Es sei nur konsequent, wenn der Bundesgerichtshof den Anspruch eines im gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfspr344gend ansehe. Das Verh344ltnis mehrerer Anspr374che untereinander folge ausschlie337lich aus dem ihnen zugewiesenen Rang. Da die Unterhaltsanspr374che der Beklagten und der neuen Ehefrau bedarfspr344gend seien, beeinflussten sie sich wechsel-seitig in ihrer H366he. Allerdings lasse sich die H366he des Bedarfs nicht im Wege der Dreiteilung ermitteln. Denn dadurch w374rden die beiderseitigen Unterhaltsin-teressen dann nicht ausreichend gew344hrleistet, wenn das Einkommen eines Berechtigten mehr als die H344lfte des unterhaltsrelevanten Einkommens betra-ge. Es sei deswegen geboten, die Anspr374che beider Unterhaltsberechtigter zu-n344chst gesondert festzustellen. Auch dabei sei trotz des Gleichrangs beider Anspr374che der Splittingvorteil nur f374r Unterhaltsanspr374che in der neuen Ehe zu ber374cksichtigen. Zur Wahrung eines angemessenen Verh344ltnisses sei auch im Rahmen des Familienunterhalts von einer fiktiven Trennung auszugehen und ein monet344rer Unterhaltsanspruch nach Abzug eines Erwerbst344tigenbonus zu errechnen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten f374r das Jahr 2005 sei von dem Einkommen des Kl344gers einschlie337lich seines Verheirateten-zuschlags auszugehen. Daraus errechne sich ein unterhaltsrelevantes Netto-einkommen, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbst344ti-genbonus auf 1.975 200 monatlich belaufe. Ein Vorteil mietfreien Wohnens sei 14 - 10 - dem nicht hinzuzurechnen, weil der Nutzungsvorteil mit jedenfalls gleich hohen Belastungen verbunden sei. Auf Seiten der Beklagten sei nach wie vor von ei-nem Erwerbseinkommen (nach Abzug berufsbedingter Kosten) in H366he von 1.075 200 und einem zus344tzlichen fiktiven Mietertrag in H366he von 100 200 auszuge-hen. Daraus errechne sich ein Unterhaltsbedarf der Beklagten von 480 200 mo-natlich. Der Bedarf der neuen Ehefrau des Kl344gers belaufe sich unter Ber374ck-sichtigung der zus344tzlichen Krankenversicherungskosten auf rund 900 200 monat-lich. Bei einem Gesamtbedarf von (480 200 + 900 200 =) 1.380 200 entfalle auf den Bedarf der Beklagten ein Anteil von (480 200 x 100 : 1380 200 =) 34 %, so dass sie (480 200 x 34 % =) rund 165 200 als Unterhalt beanspruchen k366nne. Dieses Ergeb-nis f374hre in einer Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verf374g-baren Einkommens, zumal der Beklagten - zusammen mit ihrem eigenen Ein-kommen - 1.340 200 zur Verf374gung st374nden, w344hrend der neuen Familie 1.930 200 verblieben. Ab dem Jahr 2006 sei das Einkommen des Kl344gers wegen des Kinder-zuschlags und der Sonderzahlung angestiegen und belaufe sich abz374glich be-rufsbedingter Kosten auf monatlich rund 2.480 200 netto. Bei unver344ndertem Ein-kommen der Beklagten errechne sich daraus ein Bedarf in H366he von 550 200 und im Verh344ltnis zum Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau von monatlich 960 200 ein Prozentsatz von 36 %, der einen angemessenen Unterhaltsanspruch von 200 200 monatlich ergebe. 15 Soweit der Kl344ger in der Vergangenheit einen h366heren Unterhalt gezahlt habe, als er der Beklagten schulde, stehe ihm gem344337 247 812 BGB ein Anspruch auf R374ckzahlung zu. Infolge der monatlichen Zahlungen von 600 200 und der Un-terhaltsschuld von lediglich 200 200 ergebe sich f374r die Zeit von M344rz bis Septem-ber 2006 ein R374ckzahlungsanspruch von (7 x 400 200 =) 2.800 200. 16 - 11 - Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punk-ten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 II. 18 Die Revision der Beklagten ist zul344ssig und begr374ndet und f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ab344nderungsklage allerdings f374r zul344ssig erachtet. 19 a) Der Kl344ger hat mit dem Hinzutreten der Unterhaltspflicht f374r seine neue Ehefrau und f374r sein Kind wesentliche 304nderungen der dem Prozessver-gleich zugrunde liegenden Gesch344ftsgrundlage vorgetragen (247 323 Abs. 1 und 4 ZPO). Seine neue Ehefrau hat der Kl344ger am 15. Oktober 2005, also nach Abschluss des abzu344ndernden Vergleichs, geheiratet. Auch die Unterhaltsleis-tungen f374r sein Kind hat er erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Zwar war die Tochter bereits am 1. Dezember 2003 geboren. Sie hielt sich zun344chst aber noch mit ihrer Mutter in Polen auf und hatte nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts noch keine Unterhaltsanspr374che geltend gemacht. Weil die Klage damit auf 304nderungen der tats344chlichen Verh344ltnisse nach Abschluss des Pro-zessvergleichs und somit auf eine ge344nderte Gesch344ftsgrundlage im Sinne des 247 313 BGB gest374tzt ist, hat das Berufungsgericht sie zu Recht als zul344ssig er-achtet. 20 b) In zul344ssiger Weise hat das Berufungsgericht den Prozessvergleich auch r374ckwirkend f374r die Zeit ab 304nderung der ma337geblichen Umst344nde abge-344ndert. 21 - 12 - Bei dem Prozessvergleich vom 22. M344rz 2005 handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in der Leistungen der in 247 323 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art 374bernommen worden sind. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten Unterhalts-pflicht begehrt, ist an die Beschr344nkungen des 247 323 Abs. 3 ZPO nicht gebun-den (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.). Denn der Ab344nderung steht insoweit - im Unterschied zur Ab344nderung eines Urteils - keine Rechtskraft entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Ab344nderungsklage oder jedenfalls bis zum Verzugsein-tritt gew344hrleistet. 22 Eine r374ckwirkende Ab344nderung des Prozessvergleichs ist - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auch nicht aus Gr374nden eines Vertrauens-schutzes ausgeschlossen. Denn einem schutzw374rdigen Vertrauen des Titel-gl344ubigers wird durch die Regelung des 247 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rech-nung getragen (vgl. Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 7. Aufl. 247 10 Rdn. 165d). Danach kann er gegen374ber einem An-spruch auf R374ckzahlung 374berzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben. Weil diese Einrede nach 247 818 Abs. 4 BGB erst f374r die Zeit ab Rechtsh344ngigkeit der R374ckforderungsklage entf344llt, kann der Unter-haltsschuldner regelm344337ig nur den in der Folgezeit 374berzahlten Unterhalt er-stattet verlangen. Einer dar374ber hinausgehenden Einschr344nkung in dem Sinne, dass auch die Ab344nderung des Prozessvergleichs erst ab Rechtsh344ngigkeit der Klage oder ab Verzug geltend gemacht werden kann, bedarf es nicht. Denn selbst wenn nach Erfolg einer Ab344nderungsklage schon f374r die Zeit vor Rechts-h344ngigkeit der R374ckforderungsklage Unterhalt ohne Rechtsgrund gezahlt wor-den w344re, bliebe es dabei, dass der 374berzahlte Unterhalt regelm344337ig erst f374r die Zeit ab Rechtsh344ngigkeit zur374ckverlangt werden kann (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 990). 23 - 13 - 2. Unzul344ssig ist allerdings der Gegenantrag des Kl344gers im Revisions-verfahren, das Berufungsurteil in analoger Anwendung des 247 36 Nr. 5 und 6 EGZPO aufzuheben und die Sache unter Wiederer366ffnung der m374ndlichen Ver-handlung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 24 25 Der Kl344ger hatte gegen das ihm am 11. Oktober 2006 zugestellte Beru-fungsurteil innerhalb der Revisionsfrist kein Rechtsmittel eingelegt. Auch nach Zustellung der Revisionsbegr374ndung der Beklagten am 7. M344rz 2007 hat er sich nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Rechtsmittel angeschlossen. Damit ist der Kl344ger im Revisionsverfahren darauf verwiesen, die Zur374ckweisung des gegnerischen Rechtsmittels zu beantragen. Dem steht auch die 334bergangsregelung zu dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechts344nderungsgesetz in 247 36 EGZPO nicht entge-gen. Nach 247 36 Nr. 1 EGZPO k366nnen Umst344nde, die in einem Titel vor dem 1. Januar 2008 nicht ber374cksichtigt worden sind, sp344ter nur ber374cksichtigt wer-den, wenn sie durch das Gesetz zur 304nderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, zu einer wesentlichen 304nderung der Unterhaltspflicht f374hren und die 304nderung dem anderen Teil unter Ber374cksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Entsprechend k366nnen solche Umst344n-de nach 247 36 Nr. 5 EGZPO noch in der Revisionsinstanz vorgetragen werden und bei Erheblichkeit zu einer Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Be-rufungsgericht f374hren. Eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene m374ndliche Verhandlung ist unter den gleichen Voraussetzungen nach 247 36 Nr. 6 EGZPO wieder zu er366ffnen. 26 Die 334bergangsregelung zum Unterhaltsrechts344nderungsgesetz stellt da-bei allerdings stets auf Tatsachen ab, die erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden sind. Nur in solchen F344llen ist eine vor dem 1. Januar 2008 27 - 14 - geschlossene m374ndliche Verhandlung wieder zu er366ffnen oder das Verfahren auf entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Soweit der Kl344ger die Feststellung des unterhaltsrelevan-ten Einkommens der Beklagten und insbesondere die Nichtber374cksichtigung eines Personalrabatts r374gt, sind dies keine Tatsachen, die nach neuem Unter-haltsrecht anders zu bewerten sind, als nach dem bis Ende 2007 geltenden Un-terhaltsrecht. Schon deswegen scheidet eine Ber374cksichtigung dieser im Beru-fungsverfahren nicht rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen aus. Im 334brigen enth344lt 247 36 EGZPO lediglich eine 334berleitungsvorschrift zum neuen materiellen Unterhaltsrecht. Sowohl 247 36 Nr. 1 als auch 247 36 Nr. 5 und 6 EGZPO schr344nken die Pr344klusionswirkung wegen versp344teten Sachvortrags ein, sofern dieser Sachverhalt erst durch das neue Unterhaltsrecht relevant ge-worden ist. Auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der sich aus den rechtzeitig gestellten Antr344gen ergibt, hat dies keine Auswirkung. Insoweit ent-h344lt die gesetzliche Vorschrift entgegen der Auffassung des Kl344gers auch keine Regelungsl374cke, zumal er neuen Sachvortrag, der nach allgemeinen Regelun-gen oder der 334bergangsregelung nicht pr344kludiert ist, in einem Ab344nderungs-verfahren nach 247 323 ZPO geltend machen kann. 28 3. Die Revision der Beklagten ist auch begr374ndet. Denn das Berufungs-gericht hat schon ihren Unterhaltsbedarf nicht zutreffend ermittelt. 29 Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der Unterhaltsbedarf der Beklagten durch sp344ter hinzugekommene weitere Unterhaltspflichten beeinflusst werden kann. Nach der neueren Recht-sprechung des Senats sind sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens grunds344tzlich bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu ber374cksichtigen, und zwar 30 - 15 - unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Ver344nderung auf Seiten des Unterhalts-pflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Ber374cksichti-gung einer nachehelichen Verringerung des verf374gbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarit344t. Nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszuge-hen. Im Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Ver344nderun-gen der ma337geblichen Verh344ltnisse zu ber374cksichtigen, wenn sie Einfluss auf das dem Unterhaltspflichtigen verf374gbare Einkommen haben (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). Treten weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, wirkt sich auch das auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten aus, ohne dass es insoweit auf den Rang der Unterhaltsanspr374che ankommt (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f.; vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 306). Die Ber374cksichtigung einer dadurch bedingten Einkommensmin-derung findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das - 344hnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkom-mens - unterhaltsbezogen sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschie-dener Unterhaltsschuldner eine neue Familie gr374ndet. Auch in solchen F344llen w344re es verfehlt, die Unterhaltspflicht f374r ein neu hinzugekommenes Kind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines fr374heren Ehegatten unber374cksich-tigt zu lassen. Das gilt in gleicher Weise f374r einen neuen Ehegatten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ 2006, 683, 686). Denn das w374rde dazu f374hren, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen unter Ber374cksichtigung seiner weiteren Unterhalts-pflicht f374r den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen 374bersteigen w374rde, was nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden k366nnte. Eine weitere 31 - 16 - Unterhaltspflicht, die den Unterhaltsbedarf eines vorrangig Unterhaltsberechtig-ten nicht beeinflussen w374rde, w374rde zwangsl344ufig gegen den Halbteilungs-grundsatz versto337en (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 f. = FamRZ 2006, 683, 686). 32 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leistet der Kl344ger seit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung am 17. Oktober 2005 auch seinem Kind Unterhalt. Die seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Zusammenleben tats344chlich geleisteten Unterhaltszahlungen wirken sich deswegen auch auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen aus und zwar unabh344ngig davon, dass die Unterhaltspflicht erst nach Rechtskraft der Ehescheidung begonnen hat (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). Vor der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ist deswegen der sich aus der D374sseldorfer Tabelle ergebende Unterhaltsanspruch des Kindes vom Einkommen des Kl344gers abzusetzen. b) Im Ansatz ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausge-gangen, dass der Kl344ger seit dem 15. Oktober 2005 seiner neuen Ehefrau Fa-milienunterhalt schuldet. Auch dieser neu hinzugekommene Anspruch auf Fa-milienunterhalt beeinflusst nach den vorstehenden Ausf374hrungen den Unter-haltsbedarf der Beklagten nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensver-h344ltnissen. Denn auch dadurch wird das dem Kl344ger verbleibende Einkommen ohne unterhaltsbezogenes Verschulden gemindert. Lie337e man dies unber374ck-sichtigt, erhielte die Beklagte h366heren Unterhalt, als dem Kl344ger selbst von sei-nem Einkommen verbliebe, was mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar w344re (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.). 33 Der Anspruch auf Familienunterhalt l344sst sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt entwickelten 34 - 17 - Grunds344tzen bemessen. Denn er ist nicht auf die Gew344hrung einer - frei ver-f374gbaren - laufenden Geldrente f374r den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild 374bernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gem344337 247 1360 a BGB alles, was f374r die Haushaltsf374hrung und die Deckung der pers366nlichen Bed374rfnisse der Ehe-gatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Ma337 bestimmt sich aber ebenfalls nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, so dass 247 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit an-deren Unterhaltsanspr374chen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbetr344gen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). aa) Weil deswegen grunds344tzlich sowohl eine schon bestehende als auch eine neu hinzu gekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Un-terhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247247 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) zu ber374cksichtigen ist, beeinflussen sich die verschiedenen Unter-haltsanspr374che wechselseitig. 35 Zwar ist im Rahmen der Unterhaltsanspr374che eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten im Ansatz ein unterschiedlicher Bedarf nach den jewei-ligen ehelichen Lebensverh344ltnissen denkbar. Nach der neueren Rechtspre-chung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen gleicht sich der h366here Bedarf eines fr374heren Ehegatten aber zwangsl344ufig dem unter 36 - 18 - Ber374cksichtigung mehrerer Unterhaltspflichten geringeren Bedarf eines neuen Ehegatten an. Denn der urspr374nglich h366here Bedarf eines geschiedenen Ehe-gatten verringert sich schon deswegen, weil mit einem neuen Ehegatten ein weiterer Unterhaltsberechtigter hinzukommt, der das verf374gbare Einkommen und damit auch den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen vermindert (Senatsurteile BGHZ 166, 351, 361 f. = FamRZ 2006, 683, 685 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f.). Auf diese Weise gleicht sich der Unterhaltsbedarf eines ge-schiedenen Ehegatten zwangsl344ufig an denjenigen eines neuen Ehegatten an. bb) Au337erdem ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer ge-schiedenen und einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen stets der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet es bei der Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem Unter-haltspflichtigen einen die H344lfte seines verteilungsf344higen Einkommens sogar ma337voll 374bersteigenden Betrag anrechnungsfrei zu belassen (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 f. = FamRZ 2006, 683, 686). 37 Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - neben einem geschiedenen Ehe-gatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig, kann dem Grundsatz der Halbteilung aber nicht entnommen werden, dass ihm stets die H344lfte seines eigenen Einkommens verbleiben muss, w344hrend sich die beiden Unterhaltsbe-rechtigten die weitere H344lfte teilen m374ssten. Halbteilung im Sinne einer gegen-seitigen Solidarit344t der jeweiligen Ehegatten bedeutet nicht, dass dem Unter-haltsschuldner stets und unabh344ngig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten die H344lfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss. Dies ist lediglich dann die Folge des Halbteilungsgrundsatzes, wenn das unter-haltsrelevante Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf den Unter-haltspflichtigen und einen geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Grund f374r die 38 - 19 - Halbteilung ist vielmehr der Gedanke, dass der Unterhaltsbedarf eines Unter-haltsberechtigten den Betrag nicht 374berschreiten darf, der dem Unterhaltspflich-tigen verbleibt. 39 Ist nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem fr374heren Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, f374hrt der so verstandene "Halbtei-lungsgrundsatz" deswegen dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel sei-nes unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, w344hrend sich der Un-terhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 bemisst (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 390 ff.; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 305 ff.; Gutdeutsch FamRZ 2006, 1072 ff.; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 778, 779; Gutdeutsch FamRZ 2008, 661, 663; Borth Unterhaltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 298, 301; s. auch OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 und Nr. 15.5 der am 19. Mai 2008 neu gefassten Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 1504). cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Drei-teilung des verf374gbaren Einkommens auch dann geboten, wenn - wie hier - ei-ner oder beide unterhaltsberechtigte Ehegatten eigene Eink374nfte erzielen und damit ihren Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken. Auch dann kann das ei-gene Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht ohne Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz unber374cksichtigt bleiben. Sonst erhielte der Unterhalts-berechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Unterhaltsleistun-gen an den geschiedenen und den neuen Ehegatten verbliebe. 40 Der den beiden unterhaltsberechtigten (fr374heren) Ehegatten zustehende Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall - ebenso wie der dem Unterhalts-pflichtigen zu belassende Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem Drit- 41 - 20 - tel aller verf374gbaren Mittel (vgl. auch OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 f.). Diese Berechnung schlie337t einen Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz aus, weil dem Unterhaltspflichtigen stets ein Betrag verbleibt, der dem Bedarf jedes Unterhaltsberechtigten entspricht. Die Dreiteilung aller vorhandenen Ein-k374nfte f374hrt andererseits auch nicht etwa dazu, den Unterhaltsbedarf eines ein-kommenslosen Ehegatten zu Lasten der Eink374nfte eines fr374heren Ehegatten auf unzul344ssige Weise zu erh366hen. Zwar l344sst das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mittelbar auch den Unterhalts-bedarf des neuen Ehegatten anwachsen, wie sich aus der folgenden Ver-gleichsberechnung ergibt: Bedarfsbemessung ohne Einkommen der Unterhaltsberechtigten: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: 3.000 200 Bedarf des fr374heren und des neuen Ehegatten (je 1/3): 1.000 200 Bedarfsbemessung mit Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: 3.000 200 Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: 600 200 Unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen: 3.600 200 Bedarf des fr374heren und des neuen Ehegatten (je 1/3): 1.200 200 Diese Erh366hung des Unterhaltsbedarfs auch des nicht erwerbst344tigen Ehegatten ergibt sich in solchen F344llen allerdings nur vordergr374ndig aus dem eigenen Einkommen des anderen Unterhaltsberechtigten. Denn isoliert w374rde sich der Unterhaltsbedarf jedes unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Summe seines eigenen Einkommens und des unterhaltsrelevanten Einkom-mens des Unterhaltspflichtigen ergeben. In dem oben angegebenen Fall betr374-ge er also f374r den erwerbslosen Ehegatten (3.000 200 : 2 =) 1.500 200 und f374r den teilweise erwerbst344tigen Ehegatten (3.600 200 : 2 =) 1.800 200. Nur weil der Unter-haltspflichtige einem weiteren (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist, 42 - 21 - geht die H366he dieses Unterhaltsbedarfs bis auf ein Drittel des verf374gbaren Ge-samteinkommens zur374ck. Ist der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten aber wegen seiner eigenen Eink374nfte teilweise gedeckt, kann sein ungedeckter Unterhaltsbedarf den Unterhaltsbedarf des nicht erwerbst344tigen Ehegatten auch nur in diesem geringeren Umfang mindern. Das beim Unterhaltspflichtigen noch verf374gbare Einkommen kann dann bis zur Grenze der Halbteilung f374r eine Er-h366hung des Unterhaltsanspruchs des weiteren Ehegatten verwendet werden. Das eigene Einkommen eines (fr374heren) Ehegatten erh366ht deswegen nicht et-wa den Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten, sondern es f374hrt dazu, dass der Unterhaltsbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz nur in geringerem Um-fang bis zur Dreiteilung des gesamten verf374gbaren Einkommens herabgesetzt wird (so auch OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255). dd) Die Gr374nde, mit denen das Oberlandesgericht eine Dreiteilung des verf374gbaren Gesamteinkommens abgelehnt hat, verm366gen auch sonst nicht zu 374berzeugen. Das Verh344ltnis des Unterhaltspflichtigen zu zwei unterhaltsberech-tigten (fr374heren) Ehefrauen lie337e es zwar im Ansatz auch zu, das Einkommen einer der Ehefrauen nur isoliert im Verh344ltnis zu dieser Unterhaltsberechtigten zu ber374cksichtigen. W374rde man die Unterhaltsanspr374che der geschiedenen und der zweiten Ehefrau in solchen F344llen getrennt berechnen, erg344be sich im Ver-h344ltnis des Unterhaltspflichtigen zu der Ehefrau mit dem eigenen Einkommen - wie schon ausgef374hrt - zwar ein h366herer Unterhaltsbedarf, der aber teilweise durch das eigene Einkommen gedeckt w344re. Dem Ehemann verbliebe dann von seinem Einkommen mehr als 1/3, weil er der Ehefrau mit eigenem Einkommen lediglich die Differenz bis zu ihrem Unterhaltsbedarf erstatten m374sste. Das zeigt folgendes Berechnungsbeispiel mit einem - um den Erwerbst344tigkeitsbonus be-reinigten - Einkommen des Unterhaltspflichtigen in H366he von 3.900 200 und einem ebensolchen Einkommen einer Unterhaltsberechtigten in H366he von 600 200. W374r-de die Unterhaltspflicht gegen374ber dem anderen unterhaltsberechtigten Ehegat- 43 - 22 - ten lediglich als pauschale Unterhaltslast mit 1/3 des Einkommens des Unter-haltspflichtigen ber374cksichtigt, w344re der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten wie folgt zu errechnen: Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 200 Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen unter Ber374cksichtigung 1/3 als weitere Unterhaltspflicht ([3.900 200 x 2/3 =] 2.600 200 + 600 200 eigenes Einkommen): 3.200 200 Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau (3.200 200 x 1/2): 1.600 200 abz374glich des eigenen Einkommens - 600 200 verbleibender Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: 1.000 200 Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau: Unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 200 Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau neben einer geschiedenen Ehefrau (3.900 200 x 1/3) 1.300 200 Diese isolierte Betrachtung w374rde also dazu f374hren, dass dem Unter-haltspflichtigen von seinen unterhaltsrelevanten 3.900 200 (- 1.000 200 - 1.300 200) 1.600 200 verblieben, w344hrend auch die teilerwerbst344tige geschiedene Ehefrau einen Bedarf von (600 200 + 1.000 200 =) 1.600 200 h344tte. Der Bedarf der nicht er-werbst344tigen zweiten Ehefrau w344re hingegen bei getrennter Berechnung und nur pauschaler Ber374cksichtigung der Unterhaltspflicht f374r die geschiedene Ehe-frau auf 1.300 200 begrenzt. Diese L366sung lie337e unber374cksichtigt, dass der Un-terhaltspflichtige dem geschiedenen erwerbst344tigen Ehegatten nicht in H366he des vollen Bedarfs, sondern nur in H366he des ungedeckten Unterhaltsbedarfs von monatlich 1.000 200 unterhaltspflichtig w344re. Die isolierte Berechnung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau w374rde also zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Unterhaltspflichtigen f374hren. Denn die-se L366sung liefe darauf hinaus, die Unterhaltspflicht gegen374ber einem geschie- 44 - 23 - denen Ehegatten unabh344ngig davon zu ber374cksichtigen, in welcher H366he 374ber-haupt Unterhalt an ihn gezahlt wird. Wie beim Vorwegabzug des Kindesunter-halts (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 967) entspricht die Bedarfsbemessung aber nur dann dem Halbtei-lungsgrundsatz, wenn nicht die abstrakte Unterhaltspflicht, sondern der Betrag ber374cksichtigt wird, der tats344chlich als Unterhalt geschuldet ist. ee) Ausnahmen von dieser Dreiteilung sind bei unterschiedlicher Rang-folge der Anspr374che (247 1609 Nr. 2, 3 BGB) nicht schon im Rahmen der Be-darfsbemessung, sondern erst im Rahmen der Leistungsf344higkeit geboten und wirken sich nur dann aus, wenn ein Mangelfall vorliegt (247 1581 BGB; vgl. auch Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 4 Rdn. 400). Denn auch wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts - wie hier - weniger als 3.000 200 betr344gt, muss ihm als Ehegattenselbstbehalt stets mindestens ein Betrag verbleiben, der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt und den die Oberlandesgerichte zurzeit mit 1.000 200 bemes-sen (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684; zur Erspar-nis infolge gemeinsamer Haushaltsf374hrung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 597 f.). W344hrend der Unterhaltsbe-darf eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten (247 1609 Nr. 2 BGB) in H366he eines Drittels des unterhaltsrelevanten Einkommens dann vorab zu be-friedigen ist, ist der Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten bis zu dem Betrag zu k374rzen, der dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt be-l344sst (Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 5 Rdn. 122 ff., 131; Gutdeutsch FamRZ 2008, 661, 662). Erzielt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte beispielsweise unterhaltsrelevante Eink374nfte, die sich auf monatlich 2.400 200 belaufen, ergeben sich im Mangelfall f374r eine nach- 45 - 24 - rangige fr374here Ehefrau (247 1609 Nr. 3 BGB) und eine wegen Kindererziehung vorrangige neue Ehefrau (247 1609 Nr. 2 BGB) folgende Unterhaltsanspr374che: Unterhaltsrelevante Eink374nfte des Unterhaltspflichtigen: 2.400 200 Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: 1.000 200 Unterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten (2.400 200 : 3 =) 800 200 Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten (2.400 200 - 1.000 200 - 800 200 =) 600 200 4. Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten ohne Ber374cksichtigung des Splittingvorteils des Kl344gers aus seiner neuen Ehe errechnet hat, h344lt dies unter Ber374cksichtigung der - nach Erlass des Beru-fungsurteils ergangenen - neueren Rechtsprechung des Senats der revisions-rechtlichen Pr374fung nicht stand. 46 a) Allerdings hatte der Senat zuletzt in st344ndiger Rechtsprechung ent-schieden, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiede-nen Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder verheirateten Unterhaltspflichti-gen au337er Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). An dieser Rechtsprechung, die auf der isolierten Betrach-tung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten beruhte, h344lt der Senat nicht fest. 47 b) Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen ist grunds344tzlich auf der Grundlage des konkret verf374gbaren Einkommens zu be-messen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f.). Nacheheliche Entwicklungen bleiben nur dann unber374cksichtigt, wenn sie nicht in der Ehe angelegt waren oder, im Falle eines R374ckgangs des verf374gbaren Einkommens, unterhaltsrechtlich vorwerfbar sind. Damit wirkt sich auch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten unabh344ngig von 48 - 25 - dessen Rangstellung auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten aus. Die sich daraus unter Ber374cksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes er-gebende Dreiteilung des Gesamteinkommens f374hrt dazu, dass k374nftig nicht mehr ein ungek374rzter Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten einem ge-ringeren Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten gegen374bersteht. Die Unter-haltsanspr374che beeinflussen sich vielmehr wechselseitig und gleichen sich so-mit einander an. Die Ber374cksichtigung des Splittingvorteils der neuen Ehe im Rahmen des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten f374hrt auf dieser Grundlage nicht mehr zu verfassungsrechtlich unzul344ssigen Ergebnissen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.). Insbesondere wird dadurch der neuen Ehe nicht der ihr zustehende steuerrechtliche Vorteil entzogen. Denn mit der neuen Ehe steigt zwar in Folge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an; zugleich f374hrt der hinzu gekommene Unterhaltsbedarf aber zu einer K374rzung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten. Der im Verh344ltnis zum neuen Ehegatten zu ber374cksichtigende Splittingvorteil nimmt deswegen im Ergebnis lediglich die K374rzung des Unterhaltsanspruchs des ge-schiedenen Ehegatten teilweise zur374ck (vgl. auch Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 778, 779 und Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 592b [f374r gleichrangige Anspr374che]). Soweit dem geschiedenen Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts kein h366herer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen h344tte (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), ist dies in besonders gelagerten F344llen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener Ein-k374nfte keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (vgl. auch OLG D374sseldorf FamRZ 2008, 1254, 1256). Einem geschiedenen Ehegatten steht danach Unterhalt allenfalls in der H366he zu, wie er sich erg344be, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu ge- 49 - 26 - heiratet h344tte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unter-haltsberechtigter Ehegatte vorhanden w344ren. 50 Schlie337lich kann auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass im Falle einer Unterhaltspflicht f374r einen geschiedenen und einen neuen Ehegatten dem Split-tingvorteil aus der neuen Ehe nach den 247247 26, 32 a Abs. 5 EStG der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings aus den Unterhaltszahlungen an den fr374-heren Ehegatten nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder der Vorteil des 247 66 a EStG im Rahmen einer Unterhaltszahlung nach 247 1615 l Abs. 2 BGB gegen374bersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1234 f. und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). F374r die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Wege der Dreiteilung wird das Berufungsgericht deswegen hier von dem unterhaltsrele-vanten Einkommen des Kl344gers unter Einschluss seines Splittingvorteils aus-gehen m374ssen. 51 c) Wenn schon der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei der Bemes-sung des Unterhaltsbedarfs der neuen und der geschiedenen Ehefrau zu be-r374cksichtigen ist, gilt dies erst recht f374r den Familienzuschlag der Stufe 1 nach 247 40 Abs. 1 BBesG. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Ein-kommensbestandteil des Kl344gers deswegen bei der Unterhaltsbemessung in voller H366he ber374cksichtigt. 52 Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach 247 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet oder wenn sie ge-schieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in H366he des Familienzu-schlags zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - schon nicht stets der neuen 53 - 27 - Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastung mildern. Nach 247 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen F344llen entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Ver344nderung. Der Familienzu-schlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgel366st, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gew344hrt wurde. Ei-nem unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzu-schlags deswegen nicht nachtr344glich durch Eingehung der zweiten Ehe voll-st344ndig entzogen werden. Andererseits ergibt sich aus der Begr374ndung des Gesetzes zur Reform des 366ffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des "familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeut-licht werden sollte. Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen. Diesen Funktionen des Familienzuschlags ist durch die neue Rechtspre-chung des Senats zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau in vollem Umfang gen374gt. Schon die wechselseitige Angleichung dieser Unterhaltsanspr374che im Wege der Dreiteilung sorgt daf374r, dass der Einkommensvorteil beiden Ehegatten in gleichem Umfang zugute kommt. An der entgegenstehenden fr374heren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.) h344lt der Senat deswegen nicht mehr fest. 54 5. Auch soweit das Berufungsgericht einen Gleichrang der Unterhaltsan-spr374che der Beklagten und der neuen Ehefrau des Kl344gers angenommen hat, h344lt dies der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 55 - 28 - Dabei ist wegen der 304nderung der gesetzlichen Grundlagen allerdings zwischen der nach 247 36 Nr. 7 EGZPO f374r Unterhaltsanspr374che bis Ende 2007 anwendbaren fr374heren Rechtslage und dem durch das Unterhalts344nderungsge-setz f374r Unterhaltsanspr374che ab dem 1. Januar 2008 geschaffenen neuen Un-terhaltsrecht zu unterscheiden. 56 57 a) Die bis Ende 2007 f344llig gewordenen Unterhaltsanspr374che der Beklag-ten sind nach 247 36 Nr. 7 EGZPO noch nach dem fr374heren Unterhaltsrecht zu bemessen. Der Kl344ger schuldet der Beklagten Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB und daneben seiner neuen Ehefrau Betreuungsunterhalt nach 247 1360 BGB i.V.m. 247 1570 BGB a.F. Nach 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ging dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten stets vor, wenn dieser auf 247 1570 oder 247 1576 BGB gest374tzt war oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Diesen grunds344tzlichen Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten hatte das Bun-desverfassungsgericht f374r F344lle, in denen auch der neue Ehegatte durch die Pflege und Erziehung eines Kindes an einer Erwerbst344tigkeit gehindert war, als mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erachtet (BVerfG FamRZ 1984, 346, 349 f.). Ebenso hatte es auch der Gesetzgeber f374r unbedenklich erachtet, den Ehegatten aus einer nachfolgenden Ehe eher als den fr374heren Ehegatten auf die Inanspruchnahme 366ffentlicher Hilfen zu verweisen, selbst wenn aus der neuen Ehe Kinder hervorgegangen sind (BT-Drucks. 6/650 S. 143). Der Senat hat die f374r den Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausschlaggebende "lange Ehezeit" in st344ndiger Rechtsprechung mit mehr als 15 Jahren bemessen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888). Daran h344lt der Senat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fest, zumal die Vorschrift des 58 - 29 - 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. schon vom Wortlaut her lediglich auf die Dauer der Ehe abstellt und den Vorrang nicht, wie die fr374here Regelung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts in 247 1573 Abs. 5 BGB a.F., zus344tzlich von einer umfassenden Billigkeitsabw344gung abh344ngig macht. 59 aa) Es kann dahinstehen, ob 374ber diesen eindeutigen Wortlaut des 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine verfassungskonforme Auslegung m366glich und notwendig war, wie das Berufungsgericht meint. Denn mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes zum 1. Januar 2008 ist der Rang meh-rerer unterhaltsberechtigter (fr374herer) Ehegatten neu geregelt (247 1609 Nr. 2 und 3 BGB). Dabei haben auch die vom Berufungsgericht aus Art. 6 GG hergeleite-ten Umst344nde Ber374cksichtigung gefunden, insbesondere die Betreuungsbed374rf-tigkeit minderj344hriger Kinder. Der Betreuungsunterhalt steht deswegen stets nach dem Unterhalt der minderj344hrigen und privilegierten vollj344hrigen Kinder im zweiten Rang. Im Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung ist die vom Wortlaut ein-deutige Regelung in 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. f374r Unterhaltsanspr374che bis Ende 2007 hinzunehmen. Insoweit ist keine andere Beurteilung geboten, als es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Betreu-ungsunterhalt nach gescheiterter Ehe einerseits und den Betreuungsunterhalt des Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes andererseits wegen Ver-sto337es gegen Art. 6 Abs. 5 GG f374r verfassungswidrig erachtet hat, f374r die Fort-geltung dieser gesetzlichen Regelungen der Fall ist. Denn auch jener verfas-sungswidrige Zustand war nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2008 (Art. 4 des Gesetzes zur 304nderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189, 3193) hinzunehmen (vgl. BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973). 60 - 30 - bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts w344re eine verfassungsgem344337e Auslegung des 247 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. f374r die Un-terhaltsanspr374che bis Ende 2007 im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn der Unterhaltsanspruch der Beklagten k366nnte - entgegen der Rechtsauf-fassung des Berufungsgerichts - auch jetzt noch befristet werden, weil der Kl344-ger mit den daf374r ausschlaggebenden Umst344nden bislang nicht pr344kludiert ist (247 1573 Abs. 5 BGB a.F. und 247 1578 b BGB). 61 Der Unterhaltsvergleich vom 22. M344rz 2005 wurde abgeschlossen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nach der neueren Rechtsprechung des Senats hat. Erst infolge der ge344nderten Rechtsprechung des Senats zur Ber374cksichtigung der Haus-haltst344tigkeit und Kindererziehung, die zu einer sp344teren Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen f374hrt, hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts gr366337ere Bedeutung beigemessen und dabei seine fr374here Rechtsprechung ge344ndert (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f.). Diese neuere Rechtsprechung des Senats kommt einer wesentlichen 304nderung der den fr374heren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verh344ltnisse gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 [f374r die Ab344nderung eines Vergleichs nach ge344nderter h366chstrichterlicher Rechtsprechung] und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. [f374r die Ab344nderung eines Urteils nach ge344nderter h366chstrichterlicher Rechtsprechung]). Weil die fr374here Rechtsprechung des Senats zur Befristung des Aufstockungsunterhalts vornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt hatte und danach wegen der deutlich mehr als 20-j344hrigen Ehe keine Befristung in Betracht gekommen w344re, steht diese 304nderung der Rechtsprechung des Senats einer Pr344klusion der jetzt f374r eine Befristung sprechenden Umst344nde nicht entgegen (vgl. Dose FamRZ 62 - 31 - 2007, 1289, 1294 ff.). Erst durch die neuere Senatsrechtsprechung und die ge-setzliche Neuregelung des 247 1578 b BGB sind die weiteren Umst344nde, insbe-sondere das Fehlen ehebedingter Nachteile, 374berhaupt relevant geworden, was eine Pr344klusion ausschlie337t (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 206, 227 f. = FamRZ 2007, 793, 798 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1008). 63 b) Unterhaltsanspr374che, die ab Januar 2008 f344llig geworden sind, richten sich hingegen nach der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz in 247 1609 BGB neu geregelten Rangfolge. aa) Danach stehen als Unterhaltsberechtigte stets allein die minderj344hri-gen, unverheirateten und die privilegierten vollj344hrigen Kinder im ersten Rang. Im zweiten Rang stehen gem344337 247 1609 Nr. 2 BGB alle Anspr374che auf Betreu-ungsunterhalt. Dazu z344hlt hier der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Beklagten, weil sie ihr gemeinsames Kind betreut und erzieht, das im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch keine drei Jahre alt war. 64 W344hrend des Gesetzgebungsverfahrens zum Unterhaltsrechtsreformge-setz ist 247 1609 Nr. 2 BGB allerdings noch dadurch erg344nzt worden, dass auch die Unterhaltsanspr374che von Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nach einer Ehe von langer Dauer im zweiten Rang stehen. Allerdings ist dabei nach 247 1609 Nr. 2 BGB nicht mehr allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr sind "bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile i.S. des 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu ber374cksichtigen". Zu ber374cksichtigen ist im Rahmen der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Un-terhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung 65 - 32 - von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). 66 bb) Im Verh344ltnis der Parteien ist hier zwar ebenfalls - wie oben zum fr374-heren Recht ausgef374hrt - von einer langen Ehedauer auszugehen. Die gesetzli-che Neuregelung in 247 1609 Nr. 2 BGB stellt f374r den Vorrang gegen374ber anderen (geschiedenen) Ehegatten allerdings - wie die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach 247 1578 b BGB (vgl. insoweit BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136) - zus344tzlich darauf ab, ob ehebedingte Nachteile vorliegen (BT-Drucks. 16/6980 S. 10; vgl. auch Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 5 Rdn. 114 ff.; FAKomm-FamR/Klein 3. Aufl. 247 1609 Rdn. 17; Schnitzler/Grandel M374nchener Anwaltshandbuch 2. Aufl. 247 8 Rdn. 125). Der Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen und will somit nicht nur ehebedingte Nachteile ausgleichen. Dieser Unterhalts-anspruch steht deswegen nur dann im zweiten Rang, wenn solche ehebeding-ten Nachteile positiv festgestellt werden k366nnen. Die Darlegungs- und Beweis-last f374r Tatsachen, die 374ber eine gleichrangige weitere Unterhaltspflicht zu einer Leistungsunf344higkeit f374hren k366nnen, tr344gt zwar der Unterhaltspflichtige (Se-natsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 6 Rdn. 712). Hat dieser allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehe-bedingter Nachteile nahe legen, wie hier den Umstand, dass die Beklagte seit 1992 in ihrem erlernten Beruf als Verk344uferin vollschichtig arbeitet, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die f374r fortdauernde ehebedingte Nachteile und somit f374r einen Rang des Unterhalts-anspruchs nach 247 1609 Nr. 2 BGB sprechen (zum ehebedingten Nachteil im Rahmen der Befristung des nachehelichen Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Nach den Fest- - 33 - stellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien - auf der Grundlage des fr374heren Rechts - solches nicht vorgetragen. Die Aufhebung des Berufungsur-teils und die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag, soweit es im Rahmen der Rangvorschriften darauf ankommt. 67 cc) Wenn das Berufungsgericht auch nach erg344nzendem Vortrag der Parteien keine ehebedingten Nachteile der Beklagten feststellen kann, w344ren ihre Unterhaltsanspr374che f374r die Zeit ab Januar 2008 auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung in 247 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegen374ber dem Anspruch der neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt also nachrangig. Sollte das Einkommen des Kl344gers dann nicht ausreichen, neben dem vorran-gigen Unterhaltsanspruch des minderj344hrigen Kindes unter Wahrung des Ehe-gattenselbstbehalts (vgl. insoweit BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f.) die im Wege der "Drittelmethode" errechneten Unterhaltsanspr374che der neuen Ehefrau des Kl344gers und der Beklagten abzudecken, w374rde sich der An-spruch der Beklagten bis auf die verbleibende Leistungsf344higkeit reduzieren, wenn nicht schon eine Befristung dieses Anspruchs nach 247 1578 b BGB in Be-tracht kommt. 6. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zum R374ckzahlungsan-spruch des Kl344gers entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. 68 Zwar steht dem Kl344ger nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich ein Anspruch auf R374ckzahlung geleisteten Unterhalts zu, soweit seine Ab344nde-rungsklage zu einem geringen Unterhalt f374hrt, als er in der Vergangenheit be-reits gezahlt hat. Das w344re hier dann der Fall, wenn der Kl344ger an die Beklagte 69 - 34 - f374r die Zeit von M344rz bis September 2006 geringeren Unterhalt zahlen m374sste als die monatlich gezahlten 600 200. 70 Dem R374ckzahlungsanspruch f374r den Monat M344rz 2006 steht allerdings die Vorschrift des 247 818 Abs. 3 BGB entgegen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gutgl344ubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht 374ber den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Her-ausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer 334berzahlung von Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empf344nger die Betr344ge restlos f374r seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Verm366gen vor-handene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden - verschafft hat. F374r den Berechtigten, der den Weg-fall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei aller-dings Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der 334berzahlung in der fraglichen Zeit keine besonderen R374cklagen oder Verm366gensvorteile gebildet wurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung daf374r, dass das Erhaltene f374r die Verbes-serung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen m374sste (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 69 = FamRZ 2000, 751). Eine versch344rfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach 247 818 Abs. 4, 819 BGB, die einem Wegfall der Bereicherung entgegenstehen k366nnte, tritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits mit Rechtsh344ngigkeit einer Ab344nderungsklage oder einer Klage auf Feststellung der entfallenen Un-terhaltspflicht ein. Vielmehr kn374pft die versch344rfte Haftung gem344337 247 818 Abs. 4 BGB konkret an die Rechtsh344ngigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (247 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (247 818 Abs. 2 BGB) an; f374r eine 71 - 35 - erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 49/85 - FamRZ 1986, 793). Seinen R374ckzahlungsan-trag hat der Kl344ger hier erst mit einem am 30. M344rz 2006 eingegangenen Schriftsatz erhoben, weswegen dadurch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs f374r M344rz 2006 keine versch344rfte Haftung mehr eintreten konnte. Eine R374ckzah-lung kommt deswegen allenfalls f374r 374berzahlte Unterhaltsleistungen in der Zeit von April bis September 2006 in Betracht. 7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Beklagten auf-zuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen ehebedingter Nachteile getroffen hat. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, insoweit mit Blick auf den Rang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und auf die M366glichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts erg344nzend vorzutra-gen. Das Berufungsgericht wird sodann 374ber das Ab344nderungsbegehren und 72 - 36 - den R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers unter Ber374cksichtigung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung und der neuen Rechtsprechung des Senats erneut zu entscheiden haben. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 21.06.2006 - 19 F 133/06 UE - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06 -
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