BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/07 Verk374ndet am: 30. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22. M344rz 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 2.336,70 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 er366ffneten Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der D. Bank (fortan: Bank) und der Sparkasse U. (fortan: Sparkasse) jeweils ein Girokonto. Im Zeitraum vom 1. April bis 1. Juni 2005 wurde das Konto der Schuldnerin bei 1 - 3 - der Bank u.a mit Lastschriften in H366he von f374nfmal 177,34 200 und sechsmal 177,48 200, insgesamt 1.951,58 200, und das bei der Sparkasse mit zweimal 192,56 200, insgesamt 385,12 200, belastet. Am 10. Juni 2005 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Am selben Tage wurde der Kl344ger zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Sparkasse k374ndigte die Gesch344ftsverbindung mit der Schuldnerin mit Schreiben vom 13. Juni 2005 und die Bank mit Schreiben vom 15. Juni 2005, wobei jeweils ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. 2 Der Kl344ger verlangt Zahlung des sich aus den Lastschriften ergebenden Betrages von 2.336,70 200. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344ger habe in H366he von 1.774,24 200 seinen Anspruch nicht schl374ssig vorgetragen, weil aus den vorgeleg-ten Kontoausz374gen mit Ausnahme einer Lastschrift 374ber 177,34 200 nicht erkenn- 5 - 4 - bar sei, dass die Beklagte die Belastungen des Kontos der Schuldnerin bei der Bank veranlasst habe. Auch wegen des Restbetrages von 562,46 200 (177,34 200 und zweimal 192,56 200) scheide ein Anspruch aus 247247 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO aus. Es liege zwar eine anfechtbare Rechtshandlung vor, weil die Lastschriften w344hrend der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung genehmigt worden seien; der Kl344ger m374sse die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gegen sich gelten lassen. Die Beklagte habe aber zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (247 140 Abs. 1 InsO) keine Kenntnis von der Zahlungsunf344hig-keit oder dem Insolvenzantrag gehabt, weil es hierf374r auf den Zeitpunkt der Kontobelastung ankomme. Die Genehmigung wirke gem344337 247 184 BGB auf den Zeitpunkt der Lastschriftbuchung zur374ck. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klage insgesamt schl374ssig. Der Kl344ger hat die streitgegenst344ndlichen Kontobelastungen nach Betrag und Datum dargelegt und behauptet, sie seien von der Beklagten veran-lasst worden. Dieser Vortrag reichte zun344chst aus, unabh344ngig davon, ob sich der Empf344nger der Zahlungen aus den vorgelegten Kontoausz374gen ergab oder nicht. 7 2. Anfechtbare Rechtshandlung ist die Genehmigung der Lastschriften durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter. 8 - 5 - a) Der vorl344ufige Insolvenzverwalter hat die streitgegenst344ndlichen Be-lastungen vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens genehmigt. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 178/09 entschieden hat, gilt die Genehmigungsfiktion gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen) auch im Verh344ltnis zu einem vorl344ufigen Insolvenzverwalter, der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist. An seiner entgegenstehen-den Rechtsprechung (BGHZ 174, 84, 92 ff Rn. 21 ff) h344lt der Senat nicht mehr fest. 9 b) Die Erf374llung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belas-tungsbuchung stellt eine Rechtshandlung im Sinne von 247 129 Abs. 1 InsO dar, die dann, wenn die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes der 247247 130 ff InsO erf374llt sind, der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unter-liegt. Anfechtungsgegner ist der beg374nstigte Gl344ubiger (BGHZ 161, 49, 56 f; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483 Rn. 11; vgl. auch Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, NZI 2009, 378 Rn. 9). Rechtshandlungen des sp344teren Insolvenzschuldners, denen der vorl344ufige Insolvenzverwalter zu-gestimmt hat, oder des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, der namens und in Vollmacht des sp344teren Insolvenzschuldners gehandelt hat, k366nnen dann, wenn kein allgemeines Verf374gungsverbot angeordnet war, nach den Vorschriften der 247247 129 ff InsO angefochten werden (BGHZ 154, 190, 194; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 31; Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. 247 129 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372, 374 Rn. 30). 10 3. Ma337geblicher Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsvoraussetzungen er-f374llt sein m374ssen, ist derjenige der Vornahme der Rechtshandlung (247 140 Abs. 1 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies hier der 11 - 6 - Zeitpunkt der Genehmigung der Belastungsbuchungen, nicht derjenige der Bu-chungen selbst, denn die Belastungen des Kontos blieben bis zu ihrer Geneh-migung ohne materielle Wirkung (vgl. bereits BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16). Eine R374ckwirkung der Genehmigung entsprechend 247 184 BGB ist in 247 140 InsO gerade nicht vorgesehen. Die Senatsrechtspre-chung zu den Voraussetzungen einer Bardeckung (247 142 InsO) bei der Ge-nehmigung eines Lastschrifteinzuges (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 11 ff; v. 2. April 2009, aaO Rn. 10 f) betrifft den zeitlichen Zusammenhang von Leis-tung und Gegenleistung, nicht jedoch die Frage des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung. Bei genehmigungsbed374rftigen Rechtsgesch344ften kann 374berhaupt erst mit der Genehmigung von einer anfechtbaren Rechtshandlung gesprochen werden. Erst mit der Genehmigung werden etwaige Anfechtungs-fristen in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 12 1. Die Beklagte hat am 1. April 2005, am 2. Mai 2005 und am 1. Juni 2005 insgesamt 2.336,70 200 von Konten der Schuldnerin abgebucht. Sie hat den entsprechenden Vortrag des Kl344gers zwar mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten war jedoch prozessual unzul344ssig und damit unbeachtlich. Eine Er- 13 - 7 - kl344rung mit Nichtwissen ist nur 374ber Tatsachen zul344ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (247 138 Abs. 4 ZPO). Hier geht es um Abbuchungen, welche nach dem Vor-trag des Kl344gers die (durch Organe oder Angestellte handelnde) Beklagte ver-anlasst hat. Diese verf374gt ihrer eigenen Darstellung nach 374ber Unterlagen, an-hand derer sie nachvollziehen kann, ob die Abbuchungen erfolgt sind oder nicht. Sie hat es lediglich abgelehnt, ihre Akten, die bereits "archiviert" seien, einzusehen. Damit hat sie der Informationspflicht, die 247 138 Abs. 4 ZPO jeder Prozesspartei auferlegt (vgl. hierzu BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131; Pr374tting in Pr374t-ting/Gehrlein, ZPO 2. Aufl. 247 138 Rn. 18), nicht gen374gt. Die in der m374ndlichen Verhandlung erhobene Gegenr374ge, dass ein gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen w344re, ist nicht ordnungsgem344337 ausgef374hrt, weil nicht dargelegt wurde, was auf den Hinweis hin vorgetragen worden w344re. 2. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind erf374llt. Die Belastungsbuchungen sind gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen) sechs Wochen nach Zugang der den K374ndigungsschreiben vom 13. bzw. 15. Juni 2005 beigef374gten Rechnungsab-schl374sse genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beklagte von dem Er366ffnungsantrag. Nach dem insoweit 374bereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen hatte sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter bereits im Juni 2005 mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, weil er deren Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen wollte. 14 - 8 - 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus 247 286 Abs. 1 Satz 1, 247 288 Abs. 1 BGB. 15 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 22.03.2007 - 390 C 374/06 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.09.2007 - 6 S 76/07 -
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