BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 162.455,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zul344ssigkeitsgrund aufdeckt. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des 247 130 InsO in Abgrenzung zu 247 132 Abs. 1 InsO nicht grundlegend verkannt, sondern grund-s344tzlich zutreffend beurteilt. Allenfalls k366nnte ein Subsumtionsfehler im Einzel- 2 - 3 - fall vorliegen, der nicht zulassungsrelevant ist. Rechtsgrunds344tzlichkeit oder Fortbildungsbedarf macht die Beschwerde nicht geltend. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Kausalit344t zwischen anfechtbarem Rechtsgesch344ft und Gl344ubigerbenachteiligung keine hypotheti-sche Betrachtung zugrunde gelegt. Die Kausalit344t ist auch unstreitig. Entschei-dend war, ob eine mittelbare oder die f374r 247 132 Abs. 1 InsO erforderliche unmit-telbare Gl344ubigerbenachteiligung vorlag. Insoweit zeigt die Beschwerde die be-hauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats nicht auf. Sie liegt auch nicht vor. 3 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 237/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.08.2008 - 27 U 174/06 -
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