BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 177/09 Verkündet am: 18. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Familien - senats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Ok - tober 2009 aufgehoben, soweit der Beklagte zum Trennungsu n- terhalt verurteilt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revis i- ons verfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt. Sie heirateten im Juli 1981. Aus der Ehe ist eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen, die Studentin ist. Die Parteien trennten sich im Oktober 2005. Die Ehe ist seit dem 15. April 2008 rechtskräftig geschieden. Im vor dem Senat geführten Para l- lelverfahren (XII ZR 178/09) streiten die Parteien ü ber den nachehelichen U n- terhalt. Der Beklagte ist Gesellschafter - G eschäftsführer einer GmbH, die Koord i- naten - Schleiftechnik betreibt. Er erzielt außerdem Einkünfte aus Kapitalverm ö- 1 - 3 - gen, aus Vermietung und Verpachtung und kommt in den Genuss von Nutzu n- gen aus einem Eigenheim sowie aus mehreren Geschäfts fahrzeugen. Das B e- tr iebsgebäude (Fabrikh alle) der GmbH stand im Eigentum der Klägerin , bis sie es im Dezember 2007 an den Beklagte n veräußerte. Die Klägerin ist 1952 geboren. Sie hat keine Berufsausbildung und war bei Eheschließung als Verkäuferin tätig. Während der Ehe a rbeitete sie als B ü- rohilfe im Betrieb des Beklagten , zuletzt mit einem Bruttogehalt von monatlich 3.700 Beklagte das Arbeitsverhältnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2007 gegen eine Abfindung. Seitdem ist die Klägerin nicht mehr erwerbst ätig. Die Klägerin ist Eigentümerin des Woh n- hausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellt und baulich in das B e- triebsgebäude der GmbH integriert ist. Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt di ente und von dem inzwischen einzelne Eigentum s- wohnungen verkauft wurden. Die Klägerin macht für die Zeit von Juli 2007 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 15. April 2008 Trennungsunterhalt von monatlich rund 4.300 geltend. Die Parteien streite n vor allem über die Höhe des - konkret berechn e- ten - Bedarfs , ferner über das - erzielbare - Einkommen der Klägerin und die Ermittlung ihrer Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks an den Beklagten und darüber, ob die Klägerin ihr Vermögen für Unterhaltszwecke verwerten muss. Das Amtsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat ihr das Berufungsgericht insgesamt 17.824,31 zugesprochen. Dag e- 2 3 4 5 - 4 - gen richtet sich die zugelassene Revision des Be klagten , mit welcher er die vollständige Abweisung de r Klage erstrebt. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Ber u- fungsurteil s und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10 ). I. Das Berufungsgericht hat einen Bedarf der Klägerin von rund 4.600 ermittelt. Der Bedarf sei konkret zu ermitteln, weil bei hohen Einkünften rege l- mäßig davon auszugehen sei, dass diese teilweise zur Vermögensbildung ve r- wendet würden. Der Unterhal t diene nur der Finanzierung des laufenden L e- bensbedarfs und sei anhand eines objektiven Maßstabs zu ermitteln. Entsche i- dend sei der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommen sverhäl t- nissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemess en e r- scheine. Dabei habe unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens während der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer B e- tracht zu bleiben. Eine Sättigungsgrenze für die konkrete Bedarfsbemessung sei nicht anzunehmen. Der Bekla gte berufe sich ausdrücklich darauf, für den konkreten Unterhaltsbedarf der Klägerin unbegrenzt leistungsfähig zu sein und 6 7 8 9 - 5 - habe nicht dargelegt, dass eine Quotenermittlung zu einem geringeren Unte r- haltsbedarf führen würde. Den Bedarf hat es sodann aufgrund der Beträge, welche von der Klägerin in Höhe von monatlich insgesamt rund 6.800 gemacht worden sind, näher aufgeschlüsselt und die einzelnen Positionen tei l- weise für unbegründet und teilweise für überhöht gehalten. Der Bedarf sei bis Dezember 2007 (Veräußerung des Betriebsgrun d- stücks) durch ein Einkommen aus Erwerbstätigk eit sowie durch Mieteinnahmen teilweise gedeckt gewesen. Dabei hat das Berufungsgericht die von der Kläg e- rin erhaltene Abfindung von netto rund 6.016 n- ständlichen Zeitraum von 9,5 Monaten verteilt. Ferner hat es ihr ein Einkomm en aus einer geringfügigen Beschäftigu ng zugerechnet, weil sie nach § 1361 Abs. 2 BGB eine Erwerbsobliegenheit getroffen habe. Die Klägerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten weder aus Alters - noch aus Gesundheitsgründen von ei ner Erwerbstätigkeit absehen dürfen. Auch sei sie im Hinblick auf § 1574 Abs. 2 BGB nicht an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert. Die für die Klägerin aufgrund ihres Alters, der lan g- jährigen Tätigkeit als " Ehefrau des Chefs " und ihrer fehlenden B erufsausbildung bestehenden Schwierigkeiten gingen nicht so weit, als dass insgesamt keine reale Beschäftigungschance angenommen werden könne. Allerdings erscheine es unwahrscheinlich, dass die Klägerin in dieser Situation mehr als eine gerin g- fügige Beschä ftigung finden könne. Das Einkommen aus Vermietung sei nicht aus dem Durchschnitt der dem Unterhaltszeitraum vorangegangenen drei Jahre zu bilden, weil der Unterhalt s- zeitraum insgesamt in der Vergangenheit liege und vergleichsweise kurz sei. Der Berechn ung der Klägerin sei allerdings nicht zu folgen, weil sie hinsichtlich der Einkommensteuer auf Vorauszahlungsbescheiden beruhe, die von unzutre f- fenden Erwartungen ausgingen. Die Gewinnermittlung sei nicht um die Position 10 11 - 6 - Abschreibungen auf Anlagevermögen z u korrigieren. Auch wenn diese unte r- haltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien, gelte dies indessen nicht uneingeschränkt für Gewerbeimmobilien mit kurzer Nutzungsdauer. Hier müsse die Frage eines der Abschreibung entsprechenden Verschleiß es dem B eweis zugänglich sein. Zwar liege im zu entscheidenden Fall zunächst keine Gewerbeimmobilie mit kurzer Nutzungsdauer vor. Jedoch habe die Klägerin dargelegt, dass der ursprüngliche Wert des Betriebsgebäudes sich tatsächlich entsprechend den Abschre ibungen verringert habe. Das ergebe sich daraus, dass der Buchwert dem schließlich aus dem Verkauf erzielten Erlös ent spreche. Fiktive Einkünfte aus der Vermietung des dem Beklagten übertragenen Betriebsgebäudes seien der Klägerin nicht zuzurechnen. Die s erfordere eine mutwillige bzw. leichtfertige Verkürzung des eigenen Einkommens. Sie habe sich zwar " nicht sehr solidarisch " zu dem Beklagten verhalten, indem sie etwa das Grundstück einem anderen Interessenten angeboten und mit diesem b e- reits einen Notar termin vereinbart habe. Der Verkauf sei aus finanzieller Sicht für den Beklagten nachteilig gewesen, für sie jedoch nicht vorteilhaft. Demg e- genüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verflechtung der Parteien in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt habe. Im Zusammenhang mit der Heizungsanlage habe es mehrfach Streitigkeiten gegeben. Bei Berücksic h- tigung der von der Klägerin zu erbringenden Tilgungsanteile auf Verbindlichke i- ten bleibe ihr Einkommen nur geringfügig hinter den früheren Einkünft en aus Vermietung zurück. In Anbetracht der unterschiedlichen geschäftlichen Erfa h- rung der Parteien und ihres persönlichen Verhältnisses erscheine die Veräuß e- rung insgesamt nicht mutwillig. Für den Zeitraum ab Januar 2008 verfüge die Klägerin über Kapital, das ihr E inkünfte von monatlich rund 674 Einen Wohnwert hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht zugerechnet. Hierbei handele es sich 12 - 7 - um eine fiktive Größe, aus der kein konkreter Geldfluss folge. Würde man den Wohnwert als Einkomme nsbestandteil be rücksichtigen , müsste man diesen in die Bedarfsberechnung in gleicher Höhe einstellen. Zur Verwertung des Vermögensstammes sei die Klägerin im Rahmen des Trennungsunterhalts noch nicht verpflichtet gewesen, weil die Unterhalt s- berechnu ng das Ziel habe, der Klägerin den in der intakten E he erworbenen Lebensstandard zu sichern und dies auch hinsichtlich des aus der V eräußerung erzielten Erlöses gelte, weil der Beklagte über ein deutlich höheres Vermögen verfüge und unbegrenzt leistungsfäh ig sei. II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB. Die vom Berufung s- gericht durchgeführte konkrete Bedarfsermittlung hält den Angriffen der Revis i- on im wesentlichen stan d. a) Die Notwendigkeit der Krankenversicherungskosten (monatlich für das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherun g rund 495 r- dem durchgehend 244 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht annehmen. Die Kosten würden vielmehr , soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung erse t- zen, nicht anfallen, wen n die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige (Tei l- zeit - )Erwerbsstelle hätte finden können , was noch weiterer Aufklärung bedarf. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Rahmen der sie nach 13 14 15 16 17 18 - 8 - § 1361 Abs. 2 BGB treffenden Erwerbsobliegenheit nicht mehr als eine gerin g- fü gige Beschäftigung erlangen konnte . Das Berufungsgericht konnte zwar d a- von ausgehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Umstände keine Vollzeitstell e mehr finden kann. Die Feststellungen des Berufungsgericht tragen hingegen nicht seine Folgerung, dass die Klägeri n keine in die Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV fallende Teilzeitb eschäftigung finden k onnte . Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das heutige Senatsurteil im Parallelve r- fahren zwischen den Parteien XII ZR 178/09 verwiesen. Wiederum ü bereinstimmend mit dem Berufungsgericht is t davon ausz u- gehen, dass die Erwerbsobliegenheit der Klägerin schon zu Beginn des gesa m- ten streitbefangene n Unterhaltszeitraums bestand. Dass die Klägerin nicht aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, hat das Ber u- fungsgericht offengelassen . In der Revisionsinstanz ist demnach zu unter ste l- len , dass insoweit keine Hinderungsgründe b estehen. Im Fall einer sozialvers i- cherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung würden der Klägerin für die Leistu n- gen der gesetzlichen Krankenversicherung keine gesonderten Krankenvers i- cherungskosten entstehen. Die Kosten der privaten Zusatzversicherung f allen hingegen auch im Fall der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit an und sind daher Bestandteil des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom 31. Ok - tober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002 , 88, 91). b) aa) Die von der Revision vorgebrachten Beanstandungen zur Erfo r- de r lichkeit diverser Kosten (Wasser, Strom) betreffen Positionen, deren Anfall vor dem Berufungsgericht unstreitig gewesen ist, und daher in der Revision s- instanz mangels insoweit erhobener Verfahrensrügen als solche nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dass auch die Gartenpflege im bisherigen U m- 19 20 21 - 9 - fang entgeltlich durch Dritte erledigt werden kann, entspricht dem ehelichen Lebensstandard, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin diese Arbeiten selbst v errichten kann. Ähnliches gilt für die Putzhilfe, deren Kosten in zuläss i- ger Weise geschätzt worden sind. Die Erforderlichkeit der genannten Kosten setzt allerdings die unterhaltsrechtliche Billigung der weiteren Nutzung des Ei n- familienhauses durch die Klä gerin voraus und hängt damit von der gesondert zu behandelnden Bemessung des Wohnbedarfs (unten 1 d) und des der Klägerin zukommenden Wohnvorteils (unten 2 b) ab. bb) Im Hinblick auf die Kosm etikaufwendungen (monatlich 105 die Revision die vom Berufungsgericht getroffene tatrichterliche Würdigung mit der alleinigen Erwägung, die Klägerin träfen nach der Trennung keine Repr ä- sentationspflichten als Unternehmergattin mehr, nicht in Frage stellen. Schlie ß- lich macht die Klägerin auch die Kosten ihres Zigarettenkonsums mit Recht ge l- tend. Der Ansatz dieser Position entspricht dem ehelichen Lebensbedarf. Die Ansicht der Revision, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem A l- kohol - oder Drogenmissbrauch vergleichbar und verstoße gegen Treu und G laub en, entbehrt der Grundlage. c) Demgegenüber greifen auch die von der Revisionserwiderung gegen die Bedarfsermittlung des Berufungsgerichts erhobenen Beanstandungen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ko s- ten künft iger kosmetischer Operationen (1.800 pro Jahr) zu Recht als So n- derbedarf angesehen, welcher für jeden Einzelfall geltend zu machen ist (vgl. Se natsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612) . Dass die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden und diese zwangsläufig auftreten, stellt das Ergebnis des Berufungsgerichts - abgesehen davon, dass das vorliegende Verfahren nur einen Unterhaltszei t- raum von neuneinhalb Monaten betrifft - nicht in Frage, schon weil sich ei ne 22 23 - 10 - feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fetta b saugen) nicht festlegen lässt und eine Pauschalierung untunlich ist. Einen pa u schalen trennungsbedingten Mehrbedarf hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend nicht anerkannt. Denn ein Mehrbedarf lässt sich nicht pauschalieren, sondern ist im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung vielmehr so vorzutr a gen, dass zumindest eine verlässliche Schätzungsgrundlage besteht. d) Den Wohnbedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht bis auf die d a- rauf anfallenden Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die es als Bedarf s- positionen anerkannt hat, nicht berücksichtigt. Das hat es (im Rahmen der B e- dürftigkeit) unter anderem damit begründet, dass es zugleich den Wohnvorteil des Eigenheims nicht als Einkommen berücksichtigt hat. Eine solche vereinf a- chende Rechnung setzt allerdings voraus, dass Wohnbedarf und Wohnvorteil übereinstimmen. Das ist aber hier nicht ohne weiteres der Fall. Denn die Kläg e- rin bewohnt das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohn t damit aufwändiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens, als die Parteien sich das Haus noch teilten. Der Wohnbedarf der Klägerin ist demnach geringer als der mit der Nutzung des Einfamilienhauses verbundene (volle) Wohnwert (vgl. Senatsurte i- le vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 mwN und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). Der Bedarf entspricht dem, was die Klägerin als Miete (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende u nd der Größe nach für eine Person (statt wie bisher für zwei Personen) genügende Wohnung aufzubringen hätte. Der volle Nutzungswert des Hausgrundstücks bemisst sich demgege n- über nach den (Netto - )Mieteinnahmen, welche die Klägerin aus einer Vermi e- tung d er gesamten Immobilie erzielen könnte. Ob der Klägerin letztlich der volle Wohnwert als Einkommen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der von ihr nicht 24 25 - 11 - benötigte Wohnraum für sie totes Kapital darstellt oder ihr eine andere Nutzung zumutbar ist, und ist im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen. 2 . Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedürftigkeit begegnen in den bereits oben behandelten Fragen durchgreifenden Bedenken. a) Eine auf teilweiser Erwerbslosigkeit beruhende Bedürftigkeit lässt sich nicht ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang feststellen. Entsprechend den obigen Ausführungen zu den Krankenversich e- rungsbeiträgen als Bedarfsposition hat die Klägerin nicht ausgeräumt, dass sie ein in die sogenannte Gleitzone fall endes Einkommen erwirtschaften kann, was zur Anrechnung eines 400 in welchem Umfa ng dies begründet ist, bedarf - ggf. nach Ergänzung des Pa r- tei vorbringens und Beweiserhebung - der erneuten tatrichterlichen Beurteilung. b) Zum Wohnwert hat das Berufungsgericht ausgefüh rt, ein solcher falle der Klägerin zwar zu, weil sie mietfrei wohne. Hierbei handele es sich aber um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den die Klägerin zur Bedarfsd e- ckung einsetzen könnte, folge daraus nicht. Würde man den Wohnwert de n- noch als E inkommen sbestandteil berücksichtigen , müsste man folgerichtig eine entsprechende Position in gleicher Höhe in die Bedarfsberechnung einstellen. D amit hat das Berufungsgericht - wie bereits oben ausgeführt - verkannt, dass sich der Wohnwert und der Wohnbeda rf nach den ehelichen Lebensverhältni s- sen n icht ohne weiteres entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats war von der Klägerin schon zu Beginn des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums ein anderweitiger Ei n- satz des Hausgrundstücks zu verlangen. Zwar ist der Vorteil mietfreien Wo h- nens nach der Trennung der Parteien zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung 26 27 28 29 - 12 - durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf d en Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müs s- te (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsr echt in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemei n- schaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folge n ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksicht i- gung des vollen Mietwerts nicht mehr gerec htfertigt (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 15 ) . Im vorliegenden Fall ist demnach der volle M ietwert zu berücksichtigen. Zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums war das Scheidungsverfahren rechtshängig und ha tten die Parteien ihre Vermögensverhältnisse jedenfalls im wesentlichen abschließend geregelt. Da andere Gründe für eine Unzumutba r- keit eine r anderweitigen Verwendung des Hausgrundstücks nicht vorliegen, sondern insbesondere die hohen Betriebskosten eine andere Nutzung sogar nahelegen, ist der Klägerin der volle Mietwert als (erzielbares) Einkommen a n- zurechnen. Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die Notwendigkeit der als Bedarfsposten anerkannten Betriebskosten. Denn diese sind vermeidbar, s o- fern sie auf einen Mieter umgelegt werden kö nnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 29 ff.). Als eigene r Bedarf entstehen der Klägerin für eine kleinere Wohnung sodann nur entspre chend geringere Kosten. 30 31 - 13 - c) Bei den Einnahmen der Klägerin aus Vermietung hat d as Berufung s- gericht die Abschreibungen für Abnutzung wegen der Besonderheiten des vo r- liegenden Fall es zu Recht berücksichtigt. Zwar berühren nach der Rechtsprechung des Senats Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenstän den des Vermögens zugrunde liege und die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausg ingen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarktes ausgeglichen werden könn t en (Sen atsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160 mwN). Ob hieran in Anbetracht der Kritik (vgl. etwa Wendl/Kemper Das Unterhalt srecht in der familienrichterl i chen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 347 f.) festzuhalten ist, bedarf aber keiner En t scheidung. Denn der vorliegende Fall ist insoweit besonders gelagert , als sich der Wertve r- lust anhand konkreter Zahlen (Gebäudewert im Jahr 1985 und Ve r kaufspreis im Jahr 2007) ausnahmsweise konkret feststellen lässt (vgl. auch Wendl/Gerhardt D as Unterhal t srecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 457) . Das Berufungsgericht konnte sich hier darauf stützen , dass sich die Abschreibung s- beträge und der seit 1985 bis zur Veräußerung im Jahr 2007 eingetretene Wert verlust in etwa entsprechen. Dies ist als tatrichterliche Würdigung von der Revision nicht in Frage g e- stellt worden. Dass die Immobilienpreise ständig schwanken, stellt für sich g e- nommen den vom Berufungsgericht festgestellten Wertverlust nicht in Frage. Die von der Revision angeführt e Diskrepanz des vom Berufungsgericht zugru n- de gelegten Abschreibungsbetrages von jährlich 11.058 r- liche n Gewinnermittlung ausgewiesenen Betrag von 15. 132 r- aus , dass sich der letzt genannte Betrag auf sämtliche Sachanlagen bezieht und 32 33 34 - 14 - darin auch Abschreibungen für andere Gegenstände des Anlagevermögens als die Gebäu de enthalten sind . Gewisse Abweichungen der notwendig gemittelten Beträge k önnen im Übrigen vernachlässigt werden, weil jedenfalls ersichtlich ist, dass die Abschreibungen im konkreten Fall einem real en Wertverlust en t- spr echen, der sich in dem geringeren V erkaufserlös niedergeschlagen hat . d) Fiktive Einnahmen aus einer weiteren Vermietung des Betriebsgebä u- des ab Januar 2008 hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angesetzt. Ein e mutwillige Herbeifü hrung der Bedürftigkeit nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 4 BGB ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Wegen der Einzelheiten der Begrü n- dung wird insoweit auf das heutige Senatsurteil im Parallelverf ahren zwischen den Parteien XII ZR 178/09 verwiesen. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwertung des aus d em V er kauf des Betriebsgrundstücks erzielten Erlöses im Rahmen des Trennung s- unterhalts nicht für geboten erachtet. Das beruht darauf, dass an die Verwe r- tung des Vermögensstamms vor Scheidung höhere Anforderungen zu stellen sind als bei m nachehelichen Unter halt (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Rn. 17; Wendl/Dose Das Unterhalt s- recht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 614 mwN). Das s hier ausnahmsweise eine Verwertung schon vor Scheidung der Ehe gebote n sei, hat das Berufungsgericht sodann aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung verneint , die Rechtsfehler nicht erkennen lässt . III. Das Berufungsurteil ist demnach auf die Revision des Beklagten im U m- fang der Anfechtung aufzuheben. Der S enat ist an einer abschließenden En t- 35 36 37 - 15 - scheidung in der Sache gehindert, weil noch tatrichterliche Feststellungen e r- forderlich sind und den Parteien Gelegenheit zum ergänz enden Sachvortrag zu geben ist. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinst anzen: AG Villingen - Schwenningen, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 F 161/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.10.2009 - 5 UF 6/08 -
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