BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 5. Mai 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de s 7 . Zivilsenats des Hanseati schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1 4 . Se p tember 20 10 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 24, vom 1 6 . Oktober 2009 wird zurückg e- wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten bei der Rechtsmittel verfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Monaco hat, nahm die in Hamburg ansässige Klägerin und eine von dieser beauftragte Werbeagentur auf Zahlung einer Lizenzge bühr von 60.000 n- waltliches Abschlussschreiben in Höhe von 1.253,69 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. J a nuar 2004, in Anspruch. Die Klägerin wurde in zwei Instanzen zur Za hlung der L i- zenzgebühr nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2004 veru r teilt . Hinsichtlich der 1 - 3 - Kosten des Abschlussschreibens wurde nur die Werbeagentur verurteilt; die Klage g e gen die Klägerin wurde hingegen abgewiesen . Nach Abschluss der Berufung s instanz ließ die Klägerin den Beklagten fragen, ob sofort gezahlt oder der Au s gang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte ließ antworten, dass er umgehend Zahlung zu Händen seiner Prozessbevol l- mächtigten wünsche. Die Klägerin zahlte einen Betrag von 74.875,27 Beklagten . Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Kläg e rin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der Beklagte weigerte sich, die Lize nzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das g e- nannte Urteil einlegen wol l te. Daraufhin klagte d ie Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie der Anwaltskosten nebst Zin sen. Sie beantragt e , den B e- klagten zu verurteilen, an sie 61.253,69 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 zu zahlen. Mit Urteil vom 3. April 2009 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000 Zinsen seit dem 14. Oktober 2008 (324 O 783/08) . Nur der Beklagte legte Ber u- fung gegen dieses Urteil ein. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Kl a ge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil mit Urteil vom heutigen Tage wied er herg e stellt. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Werbeagentur Rückzahlung der 1.253, 69 Recht Rückzahlung der weiteren von ihr gezahlten 13.621,58 , jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen . Das Lan d gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage 2 3 - 4 - als unzul ässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erre i chen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Ber u- fungsg erichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten . I. Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, da der geltend g e- machte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht delik tischer Natur sei. Übe r- dies seien die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil die Kl ä- gerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt habe . II. Diese Ausführungen halten einer rech tlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt , wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 176/10 näher erläutert hat, aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO , § 32 ZPO. Die geltend gemachten Ansprüche aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO stellen 4 5 6 - 5 - Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO dar. Die Klägerin hat sowohl den Anspruch aus a b getretenem Recht der Werbeagentur als auch den Anspruch aus eigenem Rec ht schlüssig darg e legt. III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Klägers ist über die beiden Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht bereits rechtskräftig entschieden worden (§ 322 ZPO). Das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 3. April 2009 betraf nur Ansprüche der Klägerin aus eig e- nem Recht sowie die Verzin sung des gesamten Hauptanspruchs, nicht aber die hier geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Werbeagentur sowie auf Rückzahlung tatsächlich geleisteter Zinsen. 2. Der Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung der beiden jeweils auf § 717 Abs. 3 ZPO gestützten Ansprüche vorgetragen hat, ist unstreitig. IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverle t- zung bei Anwendung des Gesetzes au f den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Enden t- 7 8 9 10 - 6 - scheidung reif ist, hat der Senat eine erset zende Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat Erfolg. Kayser Gehrlein Vill L ohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 324 O 323/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 7 U 113/09 -
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