BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 1 7 7 /11 Verkündet am: 5. Juni 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 5. Juni 2012 durch de n Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Oldenburg vom 10 . März 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer not a- riellen Urkunde, die im Zusammenhang mit dem von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) finanzierten Erwerb einer Eige n- tumswohnung errichtet wurde. Die Kläger wurden 1992 von einem Anlagenvermittler geworben, zwecks Steuerersparnis eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Wohna n- lage M . in O . zu erwerben. Das Auftragsformular des Vermittlers und das von ihm verwandte Berechnungsbeispiel weisen eine 1 2 - 3 - an den Vermitt ler zu zahlende Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% zzgl. U m- satzsteuer aus. Im Vermittlungsauftrag heißt es außerdem: "Die Vertriebsbeauftragte hat ihrerseits verschiedene Vermittler beauftragt, die als Nachweismakler für diese und als Vermittlungsmakler für den/die Erwerber tätig we r- den. Der jeweilige Vermittler ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr von 3% des kalkulierten Aufwandes zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe auf eigene Rechnung zu vereinnahmen." In den auf der Rückseite des Vermittlungsauftrags abgedruckten Allg e- meinen Geschäftsbedingungen wird unter " IV. Vergütung, Provision" unter a n- derem ausgeführt: "Der Vermittler hat in der Regel einen Vergütungsanspruch gegenüber den vorgenan n- ten Prospektanbietern, Beteiligungs - oder B etriebsgesellschaften auf der Grundlage der mit diesen geschlossenen Verträgen." Des Weiteren verwandte der Vermittler ein en Verkaufsprospekt, der hi n- sichtlich des kalkulierten Gesamtaufwandes folgende Angaben enthält: VIII. Aufteilung (in %) des kalku lierten Gesamtaufwandes, der sich aufgrund der vorgesehenen Konzeption ergibt: a) Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und 76,70 Marketing b) Technische Baubetreuung 0,25 c) Konzeption, Aufbereitung, Prospektgestaltung 1,50 d) Finanzierungsvermittlung 4,00 davon für: - Zwischenfinanzierung 1,80 - Endfinanzierung 2,00 - EK - Vorfinanzierung 0,20 e) Nebenkostengarantie 0,50 f) Zinsgarantie 2,00 davon für Leistungen: - gem. Ziff. II. des Zinsgarantievertrages 1,50 - gemäß Ziff. III. des Zinsgar antievertrages 0,5 0 g) Mietvermittlung 0,20 h) Mietgarantie 0,50 i) Steuerberatung 2,30 davon für Leistungen: 3 4 - 4 - - gem. Ziff. II.2., 5., des Stb. - Vertrages 0,58 - gem. Ziff. II. 1., 3., 4., 6. des Stb. - Vertrages 1,72 j) Abwicklungsauftrag 2,30 k) Bauz eitzinsen 5,50 l) Notar, Gewerbesteuer und sonstiges 4,25 100,00 In der Position a) " Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing " waren Provisionen an Dritte in Höhe von 18,24% brutto des Gesamtaufwands enthalten. Die von den Klägern bevollm ächtigte C . Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) schloss namens der Kläger mit der Bautr ä- gerin am 28. Dezember 1992 einen notariellen Kauf - und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung Nr. .. zum Preis von 99.304 DM. Zug leich übe r- nahmen die Kläger in Höhe eines Betrages von 129.471 DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der persönlichen Zwangsvollstreckung in ihr g e- samtes Vermögen . Darüber hinaus schloss die Treuhänderin namens der Kläger in den Ja h- ren 1992 und 1993 mit der Beklagten mehrere Darlehensverträge, deren Valuta in Höhe von insgesamt 140.505 DM zur Finanzierung des Gesamtaufwands zuzüglich Disagio und Bearbeitungsgebühr (Agio) verwandt wurde. Nachdem die Kläger die Bedienung der Finanzierungsdarlehen eingestellt hatten, kündi g- te die Beklagte diese mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 und ließ d ie Eige n- tumswohnung zwangsversteigern. Nachdem die Kläger ihren Klageantrag hinsichtlich der dinglichen Zwangsvollstreckung in zweiter Instanz zurückgenommen hab en, wenden sie sich nunmehr - gestützt unter anderem auf Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - nur noch gegen die Zwangsvol l- 5 6 7 8 - 5 - streckung aus dem Kauf - und Werklieferungsvertrag in ihr persönliches Verm ö- gen. Die Klage ha tte insoweit in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte sei wegen ent gegenstehe n- der Schadensersatzansprüche unzulässig. Die Haftung der Beklagten gründe sich darauf, die Kläger nicht über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung über die Höhe der Provision aufgeklärt zu haben. Bei den Klägern sei gezielt der unrichtige Ei ndruck erweckt worden, für die Vermittlung des Erwerbs der Eigentumswohnung werde lediglich die im Berechnungsbeispiel ausdrücklich genannte Bearbeitungsgebühr von 3% zzgl. Umsatzsteuer anfallen, obwohl ta t- sächlich im Einvernehmen aller am Bauträgermodell Beteiligter einschließlich der beklagten Bank wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an den Vertrieb geflossen seien. Der als Zeuge vernommene Vermittler habe angegeben, g e- genüber den Kunden stets nur die Bearbeitungsgebühr von 3,42% brutto offen gelegt, j edoch nicht erwähnt zu haben, was der Vertrieb über die offene Auße n- 9 10 11 - 6 - provision hinaus an Innenprovision erhalte. Die Beratungsgespräche seien stets nach einem vom Vertrieb vorgegebenen Muster abgelaufen, das den Eindruck vermittelt habe, dass keine weiteren Provisionen zu zahlen seien. Aus dem vo r- gelegten Berechnungsbeispiel und dem Beratungsgespräch hätten die Kläger deshalb entnehmen müssen, dass sie im Falle des Erwerbs der Immobilie nur die Außenprovision von 3,42% brutto zusätzlich zum Gesamtaufwand zu zahlen hätten. Der Vermittlungsauftrag sei ebenfalls Mittel zur Täuschung der Kunden gewesen , denn d er dort enthaltene Hinweis auf die Bearbeitungsgebühr von 3,42% brutto des kalkulierten Gesamtaufwands beziehe sich lediglich auf die im Berechnungsbeisp iel genannte Außenprovision. Der Kunde könne d em nicht entnehmen, dass im Gesamtaufwand eine weitere Provision in erheblicher H ö- he enthalten sei. Ähnliches gelte für die auf der Rückseite des Vermittlungsau f- trags abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingung en , in denen gleichfall s Anfall und Höhe der Provision verschleiert würden . Schließlich seien die Kläger durch den verwendeten Vertriebsprospekt getäuscht worden , wo d em Kunden durch die Aufteilung in eine große Au f- wandsposition für Grund stück/Gebäude und in elf weitere Positionen, die tei l- weise weniger als 1% des Gesamtaufwands ausmachten, vorgespiegelt werde , im Gesamtaufwand seien weitere Provisionen nicht enthalten, jedenfalls nicht in der erheblichen Höhe von 18,24% des Gesamtaufwands. Daran ändere auch der Zusatz " incl. Vertrieb und Marketing " nichts. Die Auflistung erwecke den Eindruck, dass es sich dabei allenfalls um Marginalien, nicht aber um die zwei t- größte Aufwandsposition handele. Für das Vorliegen der Arglist sei nicht auf den vor Ort tä tigen Vermittler, sondern auf das arglistige Verhalten der Vertriebsgesellschaften abzustellen. 12 13 14 - 7 - Ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum des Vertriebs scheide aus. Die Tä u- schung sei zumindest mitursächlich für die von den Klägern abgegebene Wi l- lenserklärung gewesen. Die Kenntnis der Beklagten von der evidenten arglist i- gen Täuschung durch den Vertrieb werde nach den Grundsätzen des instituti o- nalisierten Zusammenwirkens vermutet. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Wegen ihr es Schadensersatzanspruc hs müsse die Beklagte die Kläger so stellen, als hätten diese das Anlagegeschäft nicht abgeschlossen. Ein A n- spruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen bestehe deshalb nicht. Es sei unschädlich, dass die Kläger ihren Schadensersatzanspruch nicht im E i n- zelnen beziffert hätten. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in mehreren Punkten nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass d i e Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Aufkl ä- rungspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ihr er Inanspruchnahme aus der Vol l- streckungsunterwerfung entgegenhalten k ö nn en . D er vermeintliche Schadensersatzanspruch der Kläger ist nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) darau f gerichtet, die Kläger so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünden ( vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46 , vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 16. Mai 200 6 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61). Diesen A nspruch können die 15 16 17 18 - 8 - Kläger gemäß § 242 BGB ihrer Inanspruchnahme aus der Vollstreckungsunte r- werfung entgegenhalten ( vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61 aE ) . Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff, die Kläger könnten den Sch a- densersatzanspruch schon deswegen nicht mit Erfolg einwenden, weil sie ihn, insbesondere unter Berücksichtigung anzurechnender Mieteinnahmen und Steuervorteile, nicht beziffert hätten, greift nicht durch. E in Erfolg d e s geltend gemachte n Anspruch s auf Naturalrestitution hätte die vollständige Rückabwic k- lung des Anlagegeschäfts zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 18 6, 96 Rn. 46 , vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61 ). Unabhängig von einer in Betracht kommenden Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 , WM 2010, 164 1 Rn. 35 mwN) könnte die Beklagte bei Bestehen des Anspruchs jedenfalls nicht Rüc k- zahlung der noch offenen Darlehensvaluta verlangen , derentwegen die Bekla g- te die Vollstreckung betreibt. Die Revision übersieht des Weiteren, dass der Rückabwicklungsanspruch auch darauf gerichtet ist, die Kläger von dem vol l- streckbaren Schuldanerkenntnis zu befreien ( Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61 ). Ob die Beklagte, wie die Revision meint, im Falle der Rückabwicklung Anspruch auf Herausgabe von Vorteilen hat, die die bereits erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen übersteig en , und ob dieser A n- spruch durch das Schuldanerkenntnis gesichert ist, kann deshalb dahinstehen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagt e sei den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Kläger nicht über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung über die Höhe der Ve r- triebsprovisionen aufgeklärt habe. 19 20 - 9 - a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist eine nicht ber a- tende, sondern lediglich kreditgebende Bank nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofes bei steuersparenden Bauherren - , Bauträger - und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlageg e- schäft nur unter ganz besonderen Voraus setzungen verpflichtet. Das ist etwa der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch e r- kennen kann (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, B GHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41). Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "verstec k- te Innenprovision" muss das den Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut, mit dem kein Anlageberatungs vertrag geschlossen wurde, den Darlehensne h- mer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 1 7, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 46 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53 /02, WM 2004, 417, 418 f.). Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne weiteres einen zur Au f- klärung verpflichtenden Umstand darstellt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Es bleibt vielmehr den Vertragsparteien bis an die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren. Das gilt umso mehr, als jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewin n- anteile und Vertriebskosten enthalten kann und grundsätzlich keine Verpflic h- tung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Imm o- bilie zu geben und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der R e- 21 22 - 10 - lation zwischen Kaufpreis und V erkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 , jeweils mwN). Letzteres hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dagegen ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung aber dann vor, wenn die Bank p o- sitive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft gemäß § 123 BGB arglistig getäuscht wurde (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 9 6 Rn. 20 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/0 5, WM 2007, 1831 Rn. 14 , jeweils mwN). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hier eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Vertrieb mit der Begründung bejaht, bei den Klägern sei gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden, für die Vermittlun g des Erwerbs der Eigentumswohnungen falle lediglich die im Berechnungsbeispiel und im Vermittlungsauftrag genannte Provision von 3% zzgl. Umsatzsteuer an, wä h- rend tatsächlich eine weitere Vertriebsprovision von 18,24% angefallen sei, die in der Position a ) des im Verkaufsprospekt aufgeführten Gesamtaufwandes enthalten gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass die Kläger auf den Anfall einer weiteren Vertriebsprovision deutlich hingewiesen wurden und ihnen lediglich deren Höhe nicht offenbart worden ist. Dari n liegt jedoch - unabhängig vom B e- stehen etwaiger, hier nicht streitgegenständlicher Ansprüche gegen Prospek t- verantwortliche - keine arglistig e Täuschung de r Kläger gemäß § 123 BGB. aa ) In dem Verkaufsprospekt, den der Senat selbst auslegen kann (BGH, U rteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 6 und vom 23 24 25 - 11 - 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, WM 2011, 1658 Rn. 46), heißt es bei der Au f- schlüss e lung des Gesamtaufwandes unter " a) Grundstück, Gebäude incl. Ve r- trieb und Marketing " . Daraus war für d i e K läger ohne weiteres ersichtlich, dass in dem auf diese Position entfallenden Anteil von 76,70% des Gesamtaufwa n- des ein nicht weiter aufgeschlüsselter Teil für " Vertrieb und Marketing " entha l- ten war. Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Seine Auff assung, der Anleger werde dadurch, dass der Gesamtaufwand im Verkaufsprospekt eine r- seits in eine große Position von 76,70% und andererseits in elf weitere Positi o- nen von teilweise weniger als 1% aufgeteilt sei, darüber getäuscht, dass der Anteil für " Vertr ieb und Marketing " in der großen Position 18,24% betrage, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus der bezifferten Höhe der Positionen b ) bis l ) der Kalkulation des G e- samtaufwandes im Prospekt kann nicht auf die Höhe der in der Position a ) en t- hal tenen Vertriebsprovision geschlossen werden. Es existiert kein Erfahrung s- satz des Inhalts, dass aus der Höhe einzelner Positionen einer Preiskalkulation auf die Zusammensetzung eines anderen Preisbestandteils bzw. auf die Höhe darin enthaltener, nic ht bez ifferter Unterpositionen geschlo ss en werden könnte. Das gilt unabhängig von der Höhe der bezifferten Preisbestandteile. Es kann deshalb nicht angenommen werden, eine unbezifferte Unterposition übersteige die bezifferten sonstigen Preisbestandteile ni cht oder nur geringfügig . Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt zudem - ebenso wie auch die gesamte Argumentation der Revisionserwiderung - nicht den Unterschied zwischen einer vom Anleger direkt an Dr itte zu zahlenden Vergütung einerseits und den vom Verkäufer aus dem Kaufpreis finanzierten (Vertriebs - )Kosten andererseits (üblicherweise als Außen - und Innenprovisi o- nen voneinander abgegrenzt, vgl. Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 165) . Bei den der Höhe nach im Prospekt 26 27 - 12 - ausgewiesenen Provisionen der Positionen b ) bis l ) handelt es sich um Auße n- p rovisionen, die die Treuhänderin konzeptionsgemäß und aufgrund ausdrückl i- cher Vollmacht im Namen und auf Rechnung des Anlegers direkt an Dritte für zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Nebenkostengarantie, Mietgarantie, Steue r- beratung) zahlen sollte. Hierauf wird im Prospekt auch hingewiesen. Die Posit i- on a) " Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing " gibt demgegenüber den an die Bauträgerin zu zahlen den Kaufpreis an . Der hierauf entfallende A n- teil von 76,70% des Gesamtaufwandes ist nicht näher aufgeschlüsselt . Nicht nachvollziehbar ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts , dass aus der Höhe der an Dritte zu zahlenden Außen p rovisionen au f die Höhe der von der Bauträgerin selbst zu tragen d en und auch aus de m Kaufpreis zu entricht end en Vertriebsprovisionen geschlossen werden könnte. D e r Kalkulation des Gesam t- aufwandes im Prospekt kann vielmehr lediglich entnommen werden, welche sonstigen En tgelte (Außenprovisionen) vom Anleger neben dem Kaufpreis zu zahlen sind. bb) Eine arglistige Täuschung lässt sich auch nicht dem formularmäß i- gen Vermittlungsauftrag und den vorformulierten Passagen im Berechnung s- beispiel entnehmen, die als Allgemeine G eschäftsbedingungen wegen ihrer offensichtlichen Verwendung über den Einzelfall hinaus vom Senat selbst au s- gelegt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921 mwN). (1) Der Vermittlungsauftrag weist lediglich die vom Anleger direkt an den Vermittler zu zahlende Vergütung aus, enthält jedoch keine unzutreffenden und abschließenden Erklärungen über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisi o- nen des Vermittlers oder anderer Beteiligter. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass " beauftragt [hat], die als Nachweismakler für diese und als Vermittlungsmakler 28 29 - 13 - für den/die Erwerber tätig werden " . Dadurch wird nicht nur offen gelegt, dass verschied ene Vermittler mit dem Vertrieb der Kapitalanlage betraut sind, so n- dern auch, dass diese zusätzlich als Nachweismakler für eine zwischengescha l- tete Vertriebsbeauftragte tätig werden. Schon daraus wird deutlich, dass a n- läs s lich der Vermittlung des Anlegers neben der " Bearbeitungsgebühr " von 3% zzgl. Umsatzsteuer weitere Vertriebsp rovision en anf a ll en . Darüber hinaus wird in den auf der Rückseite des Vermittlungsauftrages aufgedruckten " Allgemeinen Geschäftsbedingungen " unter " IV. Vergütung, Pr o- vision " ausd rücklich klargestellt, dass der Vermittler " in der Regel " noch weitere Vergütungsansprüche gegen sonstige Beteiligte hat. Dieser Hinweis ist einde u- tig, so dass , entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Unklarheite n- regel des § 5 AGBG aF (jetzt: § 305c Abs. 2 B GB) nicht anzuwenden ist. (2 ) Das Berufungsgericht geht außerdem fehl, soweit es dem vom Ve r- mittler verwandten Berechnungsbeispiel eine arglistige Täuschung entnimmt. Woraus sich eine arglistige Täuschung ergeben soll, wenn es dort heißt, " Ma r- keting - und Bearbeitungsgebühr 3,42% incl. MwSt., nicht im Gesamtaufwand enthalten " , ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Feststellungen des Berufung s- gerichts war dies tatsächlich die einzige Provision, die zusätzlich zum Gesam t- aufwand anfiel. Dass ne ben dieser Außenprovision keine Innenprovision anfällt, ist damit jedenfalls nicht gesagt. Aus der Aufschlüsselung des Gesamtaufwa n- des im Verkaufsprospekt ergibt sich vielmehr, wie dargelegt, gemäß der Posit i- on a) das Gegenteil. Im Übrigen weist die Re vision zu Recht darauf hin, dass das Berec h- nungsbeispiel ersichtlich nur bezweckte, die Gesamt einnahmen den Gesam t- a usgaben der Kläger gegenüberzustellen. Das Berechnungsbeispiel diente fol g- lich nicht der Information über die Zusammensetzung des Gesamtaufwa nds. 30 31 32 - 14 - Lediglich die " Bearbeitungsgebühr " fand Erwähnung, weil sie zusätzlich zum Gesamtaufwand anfiel. cc ) Schließlich kann auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien durch mündliche Angaben des Vermittlers arglistig getäuscht wo r- den, keinen Be stand haben . (1) Ob die Kläger durch unrichtige Angaben des Vermittlers arglistig g e- täuscht worden sind, ist allerdings eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls durch den Tatrichter, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur besch ränkter Nachprüfung unterliegt (Senatsurteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 18 aE mwN ). Zu prüfen ist insoweit, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsache n- feststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat s- urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25, jeweils mwN). Die ser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand. (2) Der Vermittler hat danach in den Beratungsgesprächen zwar nicht auf den Anfall von Innenprovisionen hingewiesen. Dieser ergab sich jedoch dem Grunde nach aus Prospekt und V ermittlungsauftrag. Auch hat das Berufung s- gericht keine falschen Angaben des Vermittlers hinsichtlich des Anfalls und der Höhe von Innenprovisionen festgestellt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trägt auch nicht, wie die Revision zu Recht rügt, die Schlussf olgerung, die Kl ä- ger seien davon abgehalten worden, Fragen zu stellen und ihnen sei der Ei n- druck vermittelt worden, keine weiteren Provisionen zahlen zu müssen. A n- haltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. 33 34 35 - 15 - dd ) Der vorliegende Sachverhalt unterscheide t sich damit von jenen vom Senat entschiedenen Fällen, in denen durch Verkaufsp rospekte oder andere Urkunden - anders als hier - de r falsche Eindruck ein er abschließenden Darste l- lung der Vertriebskosten vermittelt und dadurch ein Irrtum de r Anleger über d ie Höhe der Vertriebskosten erregt word en war ( Senatsurteile vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 21 ff., vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 31 f. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 15 aE ). Im Senatsurtei l vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 (aaO Rn. 31 f.) ging es insbesondere um den Ausweis von Provisionen zu - gunsten zwei er Vermittlungsgesellschaften , durch die der falsche Anschein e r- weckt worden war , die Provisionen würden damit abschließend beziffer t . Dav on kann beim vorliegenden Vermittlungsauftrag angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf weitere Vergütungsansprüche des Vermittlers keine Rede sein. Zutreffend haben deshalb andere Oberlandesgerichte für die hier vorli e- genden oder vergleichbare Formul ierungen in Verkaufsprospekten, Vermit t- lungsaufträgen und Berechnungsbeispielen eine arglistige Täuschung der A n- leger über die Höhe der im Kaufpreis enthaltenen Vertriebsprovisionen verneint (vgl. z.B. O LG Braunschweig, Urteil vom 12. November 2009 - 8 U 1 21/08; OLG Frank furt/M., Urteile vom 2. Juni 2009 - 23 U 207/07, 23 U 37/08 und 23 U 139/08, jeweils unveröffentlicht; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2010 - XI ZR 20/10, juris). 3 . Da eine arglistige Täuschung aus den genannten Gründen aussc he i- det, bedarf es keiner Entscheidung darüber , ob das Berufungsgericht - wie die Revision geltend macht - Kausalität, Arglist und Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung zu Unrecht bejaht hat. 36 37 38 - 16 - III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die S a- che, die mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht zur a b- schließenden Entscheidung reif ist, ist zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). D ie Kläger haben ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug g e- nommenen Feststellungen des Landgerichts nicht nur materiell - rechtliche Ei n- wendungen gegen den titulierten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 BGB e r- hoben, sondern auch die Unwirksamkeit des Vo llstreckungstitels geltend g e- macht. Das ist Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO, die mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 39 40 - 17 - 133 Rn. 15 und 18 mwN). Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgeric h- tig - eine Entscheidung hierüber nicht getroffen. Das wird gegebenenfalls nac h- zuholen sein . VRiBGH Wiechers ist Ellenberger Maihold wegen Krankheit ver - hindert und kann desweg en nicht unterschreiben. Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 9 O 710/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 8 U 57/10 -
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