BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/12 vom 26. September 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. September 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.833 t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Der Beklagten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch das Berufungsurteil nicht anders s teht, als wenn das Berufungsgericht, w ie von ihr gefordert, nur über einen Anspruch aus Schuldumschaffung im Sinne einer Novation entschieden hätte. Auch dann könnte der Kläger wegen der gesetzl i- chen Gebühren erneut klagen. Soweit die Beschwerde meint, ins oweit sei Ve r- jährung eingetreten, macht sie keinen Zulassungsgrund geltend. Außerdem übersteigt die mit der Revision geltend zu machende B e- schwer nicht den Betrag von 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Da das Berufung s- 1 2 - 3 - gericht über den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Recht s- anwaltsvergütungsgesetz weder positiv noch negativ entschieden hat, hält der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen lediglich eine Beschwer von 1/3 des möglichen Hauptsachebetrages von 50.800 3 ZPO). Jedenfalls wäre die Beschwerde unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die S i- cherung ein er einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Ge hrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.04.2011 - 6 O 74/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06. 2012 - 19 U 82/11 - 3 4
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