BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/13 vom 11. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Dezember 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 107.730,97 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder gru ndsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von der Beschwerde geltend gemachte Bedarf zur Fortbildung des Rechts besteht nicht. Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitve r- gütung herleitet, trägt er die Darlegungs - und Beweislast, dass die berechne t e 1 2 - 3 - Vergütung tatsächlich entstanden ist. Hierbei erfordert eine schlüssige Darl e- gung der geltend gemac hten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 2 0 9 Rn. 77). Diese Grundsätze sind verallg e- meinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren (Geh r- lein, Anwalts - und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., S. 205 ff; D. Fischer in Zug e- hör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 951). Der von der Beschwerde herangezogene Maßstab hinsich t- lich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten (BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 32 ff) ist anders gelagert und kann auf die Rechtsberater nicht übertragen werden. Die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechtes auf G e- währung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.08.2012 - 4 O 7866/10 - OLG München, Entscheidung vo m 04.06.2013 - 15 U 3779/12 Rae - 4
Full & Egal Universal Law Academy