ECLI:DE:BGH:2017:090317UIXZR177.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/15 Verkündet am: 9. März 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbea mtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 52 Satz 2; § 190 Abs. 1 Satz 1 a) Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abges onderten B e friedigung. b) Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird. InsO § 270 Abs. 1 Satz 1, § 270c Satz 2 Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzich t auf ein Recht zur abgeso n- de r ten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlun g vom 9. März 2017 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richt e- r in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberla n- d esgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2015 wird auf Ko s- ten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte gewährte M . R . (fortan: Schuldner) ein Darlehen zur Finanzierung einer Profiliermaschine mit Zubehör . Die Maschine wurde ihr zur Sicherheit übereignet. Am 8. April 2013 kündigte sie das Darlehen wegen rückständiger Raten. Am 31. Mai 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner blieb verwaltungs - und ve r- fügung sbefugt; der Kläger wurde zum Sachwalter bestellt. Im Eröffnungsb e- schluss heißt es unter Nr. 7: " Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, I n- solvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 18.07.2013 anzumelden. Die Gläubig er werden aufgefordert, dem Sac h- walter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der 1 - 3 - Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und de r Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unte r- lässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. " Mit Schreiben an die Beklagte vom 20. Juni 2013 erklärte der Kläger mit Zustimmung des Schuldners , die Maschine könne abgeholt werden. Vom Ve r- wertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht. Der Termin möge mit dem Schuldner abgestimmt werden. Die Beklagte , die zunächst die Darlehensford e- rung unter Beschränkung auf den Ausfall angemeldet hatte erklärte mit Schre i- ben an den Kläger vom 4. September 2013, sie gebe ihr Absonderungsrecht auf und werde nur die persönliche Forderung geltend machen. Der Schuldner erhielt keine Kenntnis von diesem Schreiben. Mit Vertrag vom 10. Februar 2014 verkaufte die V . die Maschine im Auftrag und für Rechnung der Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalte r bestellt. Mit Schreiben an den Kläger vom 10. März 2014 verwies die Beklagte darauf, die Aufgabe des Absonderungsrechts nicht gegenüber dem Schuldner und d a- mit nicht wirksam erklärt zu haben; hilfsweise focht sie ihre Erklärung wegen Irrtums an. Der nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klag e- antrag weiter. Hilfsweise verlangt er die Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe erfolgt sei, verlangt er Freistellung. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. I. Das Berufungsgerich t hat ausgeführt: Ein Anspruch aus § 816 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Kläger die Maschine mit Schreiben vom 20. Juni 2013 freigegeben habe. Überdies habe die Beklagte nicht wirksam auf ihr Absonderungsrecht verzichtet. Der Verzicht hätte dem Sch uldner gegenüber erklärt werden müssen, der das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 aber nicht erhalten habe. Die Erklärung dem Sachwalter gegenüber reiche nicht aus. Eine Empfangszuständigkeit des Sachwalters folge insbesondere nicht daraus, das s dieser die Forderungsanmeldungen entgegen zu nehmen habe. II. Diese Ausführungen halten ein er rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1 . Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger die M a- schine durch das Schreiben vom 20. Jun i 2013 allerdings nicht aus der Inso l- venzmasse freigegeben. 4 5 6 7 - 5 - a ) Ein Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Masse freigeben. Diese Befugnis wird in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt. Sie folgt aus der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Verwalters gemäß § 80 InsO. Die Freigabe wird gegenüber dem Schuldner erklärt. Sie hat zur Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 f; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 22; vgl. auch BT - Drucks. 16/3227, S. 17 ). Ist Eigenverwaltung ange ordnet, können diese Grund - sätze schon deshalb nicht gelten, weil der Sachwalter nicht verwaltungs - und verfügungsbefugt ist (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). E ine Erklärung, nach welcher der Schuldner die Verfügungsbefugnis über einen Gegenstand zurück erhält, ist überdies sinnlos, weil der Schuldner die Befugnis, die Insolvenzmasse zu ve r- walten und über sie zu verfügen, nicht verloren hat (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). b ) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe nach Anor d- nung der Eigenverwaltung überhaupt möglich ist und wie - durch wen und wem gegenüber - sie gegebenenfalls erklärt werden müsste, ist nicht entscheidung s- erhebl ich. Der Kläger hat keine Freigabe erklärt. Die Auslegung von Willense r- klärungen obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde. Das ist hier der Fall. Schon nach dem Wortlaut des an die B e- klagte, nicht an den Schuldner gerichteten Schreibens vom 20. Juni 2013 hat der Kläger keine Aussage über die Zugehörigkeit der Maschine zu r Masse g e- troffen. Er hat nur erklärt, vom Verwertungsrecht werde kein Gebrauch gemacht und die Beklagte könne die Maschine abholen. Gemäß § 282 InsO steht nach Anordnung der Eigenverwaltung dem Schuldner das Recht zur Verwertung von Gegenständen zu, an de nen Absonderungsrechte bestehen; der Schuldner soll 8 9 - 6 - sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Auch wenn der Kläger nicht deutlich gemacht hat, insoweit im Namen des Schuldners zu handeln, liegt die Annahme doch sehr nahe, dass das S chreiben das Ve r- wertungsrecht aus § 282 InsO betraf und nicht eine rechtlich höchst zweifelha f- te Freigabe eines Massegegenstandes. Der Schuldner hatte dem Schreiben zugestimmt. 2 . Ein Anspruch aus § 816 BGB kommt gleichwohl nicht in Betracht . Der mi t Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 erklärte Verzicht auf das Absonderungsrec ht war wirkungslos, weil es an den Kläger gerichtet war und dem Schuldner nicht zuging. a ) Der im Schreiben vom 4. September 2013 erklärte Verzicht auf das Abson derungsrecht ließ das Sicherungseigentum der Beklagte n unberührt. Die Beklagte war gemäß §§ 929, 930 BGB durch Einigung über den Eigentum s- übergang und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Eigentümerin der Maschine geworden. Eine (Rück - )Übereignu ng an den Schuldner hätte ebenfalls nach den Vorschriften der §§ 929 ff BGB erfolgen müssen, also durch Einigung über den Eigentumsübergang und - weil der Schuldner bereits unmi t- telbarer Fremdbesitzer der Maschine war - Aufgabe des mittelbaren Besitzes der Beklagten. Beides ist nicht erfolgt. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 4. September 2013 im diesen Sinne ausgelegt werden könnte. Der Schuldner hätte jedenfalls an der dinglichen Einigung über den Übergang des Eigentums auf ihn mitwirken müssen. D as ist nicht geschehen. Eine Aufgabe ihres Eigentums gemäß § 959 BGB, die ihren Pflichten aus dem Sicherungsve r- trag widersprochen hätte, hat die Beklagte nicht erklärt. Voraussetzung wäre überdies die Aufgabe ihres (mittelbaren) Besitzes gewesen, was nur i n der 10 11 - 7 - Form möglich gewesen wäre, dass sie das mit dem Schuldner vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis beendete. Das ist ebenfalls nicht erfolgt. b ) Wie der Se nat bereits entschieden hat, setzt der Verzicht auf ein A b- sonderungsrecht allerdings nicht zw ingend voraus, dass das Recht selbst nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts aufgegeben wird. Im Fall einer G e- samtgrundschuld, die auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners ruhte und Ansprüche der Grundpfandgläubigerin gegen alle Miteigentümer sicher te, reicht ein Verzicht auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus der Sich e- rungszweckerklärung aus. Die isoliert fortbestehende Grundschuld belastet in einem solchen Fall die Masse nicht, weil der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen de s Sicherungsgebers nunmehr nach seiner Wahl die E r- te i lung der Löschungsbewilligung, die Abtretung der Grundschuld oder den dinglichen Verzicht gemäß §§ 1168, 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dadurch ist die Insolvenzmasse hinreichend v or einer doppe l- ten Belastung durch die Anmeldung der gesicherten Forderung einerseits und die Verwertung des für die Forderung haftenden Absonderungsgutes andere r- seits geschützt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 61/09, WM 2011, 133 Rn. 9 f). Ebenso kann ein Sicherungsnehmer, dem eine bewegliche Sache zur Sicherheit übereignet worden ist, auf seine Rechte aus der Sicherungszwecke r- klärung verzichten. Er ist dann aus dem Sicherungsvertrag zur Rücküberei g- nung des betreffenden Gegenstandes verp flichtet. In der Insolvenz des Sich e- rungsgebers kann der Insolvenzverwalter d en Anspruch auf Rückübereignung durchsetzen und so eine doppelte Inanspruchnahme der Masse verhindern. Ist Eigenverwaltung angeordnet worden, ist der Schuldner selbst zur Durchset zung dieses Anspruchs befugt (§ 270 Abs. 1 InsO). Auch der Verzicht auf den Sich e- 12 13 - 8 - rungszweck wäre jedoch dem Schuldner gegenüber zu erklären gewesen , der ihn hätte annehmen müssen. Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Bürger liche Recht nicht vor . Erforderlich ist vielmehr der Abschluss eines Erlassvertrages (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203 unter II.1. b ). Dem Schuldner gegenüber hat die Bekla g- te nicht auf ihr Absonderungsrecht verzichtet. Das Sc hreiben vom 4. September 2013 war an den Kläger gerichtet; der Schuldner hat es nicht erhalten. c) Eine Befugnis des Klägers zur Entgegennahme von Erklärungen, die sich auf das Absonderungsrecht beziehen, folgt auch nicht aus § 270c Satz 2 InsO. aa) Die Beklagte hat im Schreiben vom 4. September 2 013 nicht nur ihr Absonderungsrecht " aufgegeben " , sondern auch erklärt, ihre persönliche Fo r- derung im Insolvenzverfahren geltend machen zu wollen. Die letztgenannte E r- klärung war dem Kläger als dem Sachw alter gegenüber abzugeben. Gemäß § 270c Satz 2 InsO sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung beim Sachwalter anzumelden. bb ) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der vorbehaltlosen Anme l- dung der Forderung abe r nicht zugleich ein Verzicht auf die abgesonderte B e- friedigung. Die Anmeldung der Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers ohne eine Beschränkung auf den Ausfa ll (vgl. § 28 Abs. 2, § 52 Satz 2, § 190 Abs. 1 InsO) wird schon im Regelinsolvenzver fahren nicht als konkludenter Verzicht auf ein Absonderungsrecht gewertet (OLG Nürnberg , ZIP 2007, 642; Jaeger/Henckel, InsO, § 52 Rn . 28; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 52 Rn. 39; HK - InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 52 Rn. 9; Uhlenbruck/Brink - mann, InsO, 14. Aufl., § 52 Rn. 23; Graf - Schlicker/Bremen, InsO, 4. Aufl., § 52 14 15 16 - 9 - Rn. 7; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 52 Rn. 12 ; ebenso RGZ 16, 32, 36; RGZ 16, 68, 70 (zu § 57 KO aF) ; OLG Hamm , ZIP 1994, 1373, 1375 zu §§ 64, 153 KO ). Auch ein In solvenzgläubiger, der zur a b- gesonderten Befriedigung berechtigt ist, darf zunächst seine ganze Forderung anmelden und feststellen lassen (Jaeger/Henckel, aaO; vgl. auch BAG , NZG 2017, 69 Rn. 27). Die Beschränkung auf den Ausfall erlangt Bedeutung erst im R ahmen der Verteilung (§ 190 InsO). Überdies ordnet § 28 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Ersatzpflicht des Gläubigers für den Schaden an, der aus einem schuldhaft unterbliebenen Hinweis auf das Absonderungsrecht entsteht. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die A nmeldung ohne Beschränkung auf den Ausfall zum Verlust des Absonderungsrechts führen würde. cc) Hat die Anmeldung der Forderung keinen Einfluss auf das Absond e- rungsrecht , kann aus der Zuständigkeit des Sachwalters für das Führen der Tabelle gemäß § 2 70c Satz 2 InsO keine Annexkompe tenz für die Entgege n- nahme einer Verzichtserklärung folgen . Soweit sich die Erklärung auf das (m a- terielle) Recht selbst bezieht, fehlt dem Sachwalter überdies die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ein rein verfahrensrechtlicher, auf das jeweilige Insolvenzverfahren bezogener Verzicht auf die Geltendmachung des fortbestehenden Absonderungsrechts ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Ein solcher Verzicht würde dazu führen, dass de r zur A bsonderung berechtigte Insolvenzgläubiger ebenso wie die nicht gesiche r- ten Gläubigern in Höhe der Quote voll befriedigt würde, dass aber das Abso n- derungsrecht - das Pfandrecht, die Hypothek oder, wie hier, das Sicherungse i- gentum - weiterhin Bestand hätte. Der belastete Gegenstand stünde dann der Gläubigergesamtheit nicht zur Verfügung. Nach Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens könnte der Gläubiger sein Recht unbeschränkt geltend machen; er würde im Ergebnis doppelt befriedigt. Ein Verzicht auf das Recht auf abgeso n- 17 - 10 - derte Befriedigung mit der Folge der vollberechtigten Teilnahme an der Verte i- lung der Insolvenzmasse kann daher nur dann anerkannt werden, wenn der belastete Gegenstand als Folge des Verzichts wieder für die Masse frei wird (Jaeger/Henckel, Ins O, § 52 Rn. 24; Jaeger/Me ller - Hannich, InsO, 5. Aufl., § 190 Rn. 13; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 52 Rn. 41; HK - InsO/ Lohmann, 8. Aufl., § 52 Rn. 9; Graf - Schlicker/Bremen, InsO, 4. Aufl., § 52 Rn. 7; ebenso OLG Hamm , ZIP 1994, 1373, 1375; Jaeger, Leh rbuch des Ko n- kursrechts, 8. Aufl., S. 123 f zu §§ 64, 153 KO). Adressat der Verzichtserkl ä- rung des Absonderungsberechtigten bleibt daher ungeachtet der Zuständigkeit des Sachwalters für die Entgegennahme der Forderungsanmeldung des a b- sonderungsberechtigten Gläubigers der eigenverwaltende Schuldner. III. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Erstattung bereits g e- zahlter , hilfsweise Freistellung von noch nicht gezahlter Umsatzsteuer verlangt , ist dieser Antrag unzulässig . In der Revisionsinstanz findet e ine Klageänderung - auch in Form einer nachträglichen eventuellen Klagehäufung - nicht statt (RGZ 160, 204, 212 ; BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, 18 - 11 - BGHZ 28, 131, 136 f; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, AnwBl. 2011, 872 Rn. 32). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2015 - 2 - 7 O 122/14 - OLG Frankfurt am Main, Entschei dung vom 31.08.2015 - 23 U 17/15 -
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