BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/99 Verkündet am: 20. Juni 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 138 Abs. 1 Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien erg e ben. KO § 30 Nr. 2 Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung g e - gen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f). KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 1 A Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise. BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Ka y ser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Konkursve r - fahren ber das Vermögen der O. GmbH (fortan: Gemei n - schuldnerin). Der Beklagte erbrachte als Subunternehmer fr die Gemei n - schuldnerin Elektroarbeiten sowie Sanitr- und Heizungsarbeiten unter and e - rem an den Bauvorhaben "T. " und "A. ". Unter dem 5. Mrz 1996 stellte der Beklagte der Gemeinschuldnerin fr die Arbeiten am "T." einen Betrag von 70.000 DM (brutto) als Abschlagszahlung in Rechnung. Mit - 4 - weiterer Abschlagsrechnung vom 11. Mrz 1996 bat der Beklagte fr das Ba u - vorhaben "A." um Zahlung in Hhe von 47.933,64 DM brutto. Am 15. April 1996 fand bei der Gemeinschuldnerin eine Krisensitzung statt, an der die beiden Gesellschafter, der Geschftsfhrer der Gemei n - schuldnerin und die Leiter der Hochbau- und Tiefbau-Abteilungen teilnahmen. Gegenstand der Besprechung waren die dann am 19. April 1996 beantragte Gesamtvollstreckung fr ein Erfurter Tochterunternehmen und deren Einfluß auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin. Mit Überweisungsauftrgen vom 19. April 1996 ber 40.000 DM und ber 20.000 DM veranlaßte die Gemeinschul dnerin zwei à conto Zahlungen auf die Abschlagsrechnung des Beklagten vom 5. Mrz 1996. Mit weiterem Überweisungsauftrag vom 23. April 1996 ber 15.000 DM erbrachte die G e - meinschuldnerin eine à conto Zahlung auf die Abschlagsrechnung vom 11. Mrz 1996. A m 24. April 1996 stellte der Geschftsfhrer der Gemeinschuldnerin Konkursantrag, der zur Verfahrenserffnung fhrte. Der Klger fordert mit der Anfechtungsklage die Rckzahlung der von der Gemeinschuldnerin insgesamt berwiesenen 75.000 DM. Die Klage bl ieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klgers. Entscheidungsgrnde: - 5 - Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung unter anderem fr unb e - grndet gehalten, soweit sie auf § 30 Nr. 2 KO gesttzt wird. Dazu hat es au s - gefhrt: Der Beklagte habe keine inkongruente Deckung erhalten. Die Zahlungen am 19. April und 23. April 1996 seien zwar nach Eintritt der Krise und jedenfalls weniger als 10 Tage vor Stellung des Konkursantrags erfolgt. Es stehe jedoch nicht fest, daû die Abschlagsforderungen noch nicht fllig gewesen seien. Hierfr sei der Klger darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings habe der Klger mit seinem Vortrag erster Instanz, es htten "immense Forderungen" des Beklagten von rund 200.000 DM offen gestanden, die Flligkeit der hier in Rede stehenden Abschlagszahlungen nicht zugestanden. Er habe jedoch nicht ausreichend substantiiert dargetan, daû der Beklagte die Abschlagszahlungen nicht zu der Zeit, als tatschlich gezahlt worden sei, zu beanspruchen gehabt habe. Wenn uneingeschrnkt die Regeln der VOB/B vereinbart gewesen w - ren, htte es vom Grundsatz her tatschlich an der Flligkeit gemangelt, denn es fehlten prfbare Aufstellungen zu den Abrechnungen. Die gegenteilige B e - hauptung des Beklagten hierzu sei unsubstantiiert. In den Rechnungen wrden mit keinem Wort irgendwelche Anlagen erwhnt. Allerdings trage der Klger ausdrcklich vor, die Auftrge seien aufgrund eines Verhandlungsprotokolls erteilt worden, wie es fr ein anderes Bauvorhaben vorgelegt werde. Das vo r - gelegte Verhandlungsformular sehe unter der Nummer 9 verschiedene Var i - - 6 - anten vor, die durch Ankreuzen gewhlt werden knnten. Die in dem Paralle l - fall - ebenfalls mit einem Elektrounternehmen - gewhlte Alternative bestimme, daû 50 % bei Rohmontage und 50 % bei Fertigstellung gezahlt werden sollten, ohne dies von einer prffhigen Aufstellung der Leistungen abhngig zu m a - chen. Der Klger htte deshalb konkret vortragen mssen, wie die Flligkeit s - vereinbarung im Streitfall ausgesehen habe. Er knne sich nicht - wie gesch e - hen - darauf zurckziehen, ihm lgen die Verhandlungsprotokolle nicht mehr vor und der Beklagte solle sie vorlegen. Hierin liege kein zulssiger Beweisa n - tritt. 2. Das hlt den Angriffen der Revision nicht stand. a) Der Beklagte hat die Deckung im Wege der Gutschriften der am 19. April 1996 und 23. April 1996 von der Gemeinschuldnerin veranlaûten berweisungen erhalten. Die Anfechtung gemû § 30 Nr. 2 K O ist mglich, wenn der Glubiger die gewhrte Befriedigung nicht zu der Zeit zu beanspr u - chen hatte. Der hierfr maûgebliche Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die rechtlichen Wirkungen der entsprechenden Rechtshandlung eingetreten sind (BGHZ 138, 40, 46 f; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973). Die im Wege der bargeldlosen berweisung vorgenommene Recht s - handlung war demgemû inkongruent, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem der A n - spruch des Glubigers gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des fr ihn b e - stimmten Geldeinganges entstand (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; BGH, Urt. v. 1. Mrz 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 811; Schimansky in: Sch i - mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 47 Rn. 6; Ja e - ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 148), keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner bestand. Der Anspruch auf Gutschrift ist auf berf h - - 7 - rung des eingezahlten oder berwiesenen Betrages in das Vermgen des Empfngers gerichtet. Er entsteht, sobald die Empfngerbank den betreffenden Betrag erhalten hat bzw. bei der innerbetrieblichen berweisung - hier ber 40.000 DM sowie ber 15.000 DM - bereits mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 14. November 1989 - XI ZR 97/88, ZIP 1990, 368 f; Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082). Das Berufungsgericht hat deshalb im Ausgangspunkt richtig gesehen, daû es darauf ankommt, ob dem Beklagten aus den Bauauftrgen "T." und "A. " gegen die Gemeinschuldnerin Mitte A pril 1996 fllige A n - sprche auf die erbrachten Abschlagszahlungen zusta n den. b) Der Bauvertrag des BGB kannte bis zu der Einfgung des § 632a BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung flliger Zahlungen vom 3. Mrz 2000 (BGBl. I S. 330) keine Abschlagszahl ungen, weil die Gesamtvergtung erst mit der Abnahme der Bauleistung fllig wird (§ 641 BGB a.F.). Beim BGB- Bauvertrag konnten daher 1996 Abschlagszahlungen nur geltend gemacht werden, wenn sie von den Vertragsparteien besonders vereinbart worden w a - ren. Haben die Bauvertragsparteien die VOB/B zur Grundlage des Vertrags gemacht, ergibt sich der Anspruch auf Abschlagszahlungen aus § 16 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOB/B. Hierzu ist erforderlich, daû die Leistungen durch eine prfbare Aufstellung nachgewiesen werden. Die Abschlagszahlungen sind dann binnen 18 Werktagen nach Zugang dieser Aufstellung zu leisten. Das Berufungsgericht stellt fest, daû es vorliegend an prfbaren Au f - stellungen zu den Abrechnungen fehle. Gegenrgen werden hierzu nicht erh o - ben. Danach standen dem Beklagten in der maûgebenden Zeit ab dem 19. April 1996 fllige Ansprche auf die angewiesenen Abschlagszahlungen - 8 - nur zu, wenn die Abschlagsrechnungen bezglich der Nachweiserfordernisse und der Leistungszeit etwa getroffenen besonderen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten entsprachen. Nur in diesem Fall hat der Beklagte mit den Gutschriften eine Deckung erlangt, die er zu der Zeit zu bea n spruchen hatte. aa) Der Klger hat im zweiten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, daû zwischen den Bauvertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart wo r - den sei. An dem Vortrag, daû dies auch fr die Flligkeitsregelungen gelten sollte, war er nicht durch ein Gestndnis nach § 532 a.F., § 290 ZPO gehindert. Entgegen der Rge der Revisionserwiderung enthielt das Vorbringen des Kl - gers (auf Seite 1, 3. Absatz des Schriftsatzes seiner Prozeûbevollmchtigten vom 1. September 1997) kein Gestndnis nach § 288 ZPO. Die Ausfhrungen bezogen sich vielmehr auf eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin so wie ganz allgemein auf ihre Leistungsrckstnde gegenber dem Beklagten und nicht auf die Flligkeit im Rechtssinn der in Streit stehenden Forderungen. bb) Die Revision hat Erfolg, soweit sie beanstandet, das Berufungsg e - richt habe den Prozeûvortrag, auf den der Klger die mangelnde Flligkeit des Anspruchs auf Abschlagszahlungen sttzt, als rechtlich unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugnglich gewrdigt. Der Klger hat behauptet, die Bauvertragsparteien htten die VOB/B vereinbart. Aus dem Gesamtzusammenhang war diese Behauptung so zu ve r - stehen, daû auch die Flligkeitsregelung der VOB gelten sollte. Der Klger hat dieses im Blick auf § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 30 Nr. 2 KO schlssige Vorbringen dadurch unter Beweis gestellt, daû er beantragt hat, - 9 - dem Beklagten aufzugeben, die Verhandlungsprotokolle betreffend die Ba u - vorhaben "T." und "A. " vorzulegen, aus denen sich dies e r - gebe, § 421 ZPO. Er hat weiter unter Beweisantritt (Zeugin K. ) vorgetragen, daû sich bei der Gemeinschuldnerin Ausfertigungen der Verhandlungsprot o - kolle nicht befnden. Ferner hat er behauptet, diese lgen dem Beklagten vor. Daû dem Beklagten der Bauauftrag auf der Grundlage des von der Gemei n - schuldnerin regelmûig verwendeten "Verhandlungsprotokolls" erteilt worden sei, ergebe sich bezglich des Bauvorhabens T. aus der Rechnung des Beklagten vom 31. Mai 1995, in der hierauf Bezug genommen werde. Die G e - meinschuldnerin habe Bauauftrge stets auf der Grundlage eines Verhan d - lungsprotokolls derjenigen Art erteilt, wie es - bezogen auf einen hier nicht streitgegenstndlichen Fall - zur G e richtsakte gelangt sei. Dem Gebot der Erschpfung der Beweismittel folgend (§ 286 ZPO) htte das Berufungsgericht den nach §§ 42 0, 421, 424 ZPO angetretenen Beweis erheben mssen. Insbesondere sind die Voraussetzungen fr die Anordnung der beantragten Vorlage der Urkunde durch den Beklagten (§ 425 ZPO) geg e - ben. Der Beweisantrag ist im Sinne dieser Vorschrift begrndet. Nach § 422 ZPO ist der Gegner zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Bewei s - fhrer nach den Vorschriften des brgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann. Im vorliegenden Fall hat der Klger ein Einsichtsrecht aus § 810 BGB glaubhaft gemacht. In der Urkunde ist ein zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten bestehendes Rechtsve r - hltnis (Bauauftrag) beurkundet. Mit seinem Vortrag, die fr die Gemeinschul d - nerin bestimmte Ausfertigung der Vertragsurkunde sei nicht mehr auffindbar, hat er ein rechtliches Interesse daran dargelegt, die fr den Beklagten b e - stimmte Ausfertigung einzusehen (§ 424 Satz 1 Nr. 5 ZPO). Der Beklagte hatte - 10 - zwar nicht zugestanden, daû die Urkunde sich in seinen Hnden befinde, sich aber ber den Antrag nicht erklrt; dies reicht nach § 425 ZPO aus. Schlieûlich durfte das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung nicht deshalb absehen, weil der Klger ein hier nicht streitgegenstndliches Ve r - handlungsprotokoll vorgelegt hat, aus dem sich mehrere Mglichkeiten fr A b - schlagszahlungen ergeben, und der Klger nicht konkret vorgetragen hat, we l - chen Inhalt die Flligkeitsvereinbarungen fr die hier fraglichen Bauvorhaben hatten. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Klgers kann nur dahin versta n - den werden, im konkreten Fall ergebe sich aus dem Vergabeprotokoll keine Flligkeit der Werklohnforderung ohne Vorlage einer prfbaren Aufstellung der Leistung. Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht allerdings als Verm u - tung werten. Das steht jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, der Zulssigkeit des Beweisantrags nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; v. 25. April 1995 - VI ZR 178/94, WM 1995, 1561, 1562; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1522). Es wird einer Partei, die - wie der Konkursverwalter - an dem streitigen Ve r - tragsschluû nicht mitgewirkt hat, hufig nicht erspart bleiben, im Zivilprozeû Tatsachen zu behaupten, ber die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge fr wahrscheinlich hlt. Unzulssig wird ein so l - ches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhalt s - punkte fr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkrlich Behau p - tungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei in der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, daû in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatschlicher Anhaltspunkte Willkr rechtfertigen kann (BGH, Urt. v. 25. April 1995 aaO m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht das den Ba u - vertrgen nach den Behauptungen des Klgers zugrundeliegende Regelung s - - 11 - werk - ungeachtet seiner praktischen Handhabung durch die Gemeinschuldn e - rin und den Beklagten - eher dafr, daû die Flligkeit der Abschlagsforderung an die Vorlage einer prfungsfhigen Aufstellung der Leistungen geknpft war. Das Berufungsgericht durfte deshalb das Vorbringen des Klgers nicht als rechtsmiûbruchlich we r ten. Fr das Revisionsverfahren ist danach zu unterstellen, daû der Auftrag auf der Grundlage der VOB/B erteilt wurde und die Flligkeit der Abschlag s - zahlungen die Vorlegung einer prfbaren Aufstellung voraussetzte. Da eine solche nicht vorgelegt worden ist, waren die Forderungen des Klgers nicht fllig, so daû die Gemeinschuldnerin Zahlungen geleistet hat, die der Beklagte zu dieser Zeit nicht zu beanspruchen hatte. Gemû § 30 Nr. 2 KO htte sonach der Beklagte beweisen mssen, daû ihm bei Eingang der Zahlungen weder die Zahlungseinstellung und der Erffnungsantrag, noch eine Benachteiligungsa b - sicht des Geschftsfhrers der Gemeinschuldnerin bekannt war. Da er diesen B e weis nicht erbracht hat, ist die Revision begrndet. II. 1. Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ebenfalls ausgeschieden. Hierzu hat es ausgefhrt: Nach dieser Vorschrif t msse der Konkursverwalter darlegen und bewe i - sen, daû die Rechtshandlung, die dem Glubiger Sicherheit oder Befriedigung gewhre, nach der dem Glubiger bekannten Zahlungseinstellung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei dem Klger der Nachweis nicht gelungen, der B e - - 12 - klagte habe zum Zeitpunkt der Zahlungen Kenntnis von der Krise gehabt. Die vom Landgericht durchgefhrte Zeugenvernehmung ergebe hierfr nichts Ko n - kretes. Der Klger ziehe in zweiter Instanz die Glaubwrdigkeit des Zeugen O. in Zweifel und habe zum Beweis dessen, daû der Beklagte - entgegen der Aussage des Zeugen O. - nach der Krisensitzung bei dem Zeugen vorg e - sprochen habe, die Zeugin K. benannt. Die Erschtterung der Glaubwrdi g - keit des Zeugen O. bedeute jedoch nicht, daû der Kl ger den ihm obliege n - den Beweis der Kenntnis des Beklagten von der Krise gefhrt habe. Der Klger trage nicht vor, welche Tatsachen dem Beklagten bekannt gewesen sein so l - len. Konkret werde nur behauptet, er sei ber den Verlauf der Krisensitzung unterrichtet gewesen. Dieses sei jedoch nicht ansatzweise bewiesen. Aus di e - sen Erwgungen heraus brauche auch dem Beweisantrag des Klgers auf Parteivernehmung des Beklagten dazu, ihm sei bekannt gewesen, daû die Gemeinschuldnerin zahlungsunfhig gewesen sei, nicht nachgegangen zu werden; es wrde letztlich eine Rechtsbehauptung unter Beweis gestellt. 2. Diese Begrndung beruht auf Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht htte - wie die Revision zutreffend rgt - den Prozeûvortrag des Klgers zur Kenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin nicht als rechtlich unbeachtlich und einer weiteren Beweisaufnahme (§ 445 Abs. 1 ZPO) nicht zugnglich wrdigen drfen. Ob jemand eine Zahlungseinstellung kennt, ist eine - innere - Tatsache. Ein unzulssiger Ausforschungsantrag liegt hier nicht vor, weil eine Reihe von unstreitigen und streitigen, aber von dem Klger unter Beweis gestellten Indiz i - en fr eine Kenntnis des Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemei n - schuldnerin bereits zum maûgebenden Zeitpunkt - Anspruch auf Gutbuchung - 13 - der ersten der drei von der Gemeinschuldnerin veranlaûten berweisungen (s. oben I 2 a) - sprechen. Wie die Revision im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht ebenfalls verneinten Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO (s. u nter 3.) zu Recht b e - anstandet, hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis (Zeugin K. ) gestellten Vortrag des Klgers nicht erkennbar bercksichtigt, der Beklagte sei in der Zeit zwischen der Krisensitzung am 15. April 1996 und dem Konkursa n - trag am 24. April 1996 zweimal bei dem Geschftsfhrer der Gemeinschuldn e - rin gewesen, und zwar zusammen mit D. O. , dem Sohn des Geschftsf h - rers, der Bauherr des Bauvorhabens "T. " gewesen sei. Angesichts der ku r - zen Zeitspanne zwischen der Krisensitzung am 15. April 1996 und der Ko n - kursantragstellung am 24. April 1996 sowie der am 19. April 1996 und 23. April 1996 veranlaûten Abschlagszahlungen von 40.000 DM und 20.000 DM auf die Abschlagsrechnung betreffend das Bauvorhaben T. vom 5. Mrz 1996 ber insgesamt 70.000 DM, lag es nicht fern, wenn es sich nach der Leben s - erfahrung nicht sogar aufdrngte, daû der Beklagte - falls er den Geschftsf h - rer der Gemeinschuldnerin zusammen mit D. O. aufgesucht hat - von j e - nem ber die Krise der Gemeinschuldnerin informiert und durch die in Aussicht gestellten erheblichen Abschlagszahlungen zur Weiterarbeit bewegt worden ist. Dafr spricht im brigen auch, daû der Geschftsfhrer A. O. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingerumt hat, daû ihm in den Tagen nach der Krisensitzung Listen mit den Glubigern der Gemeinschuldnerin vorlagen. Daû diese Gegenstand der Besprechungen mit dem Beklagten waren, liegt nach dem derzeitigen Sachstand nicht fern. - 14 - Das Berufungsgericht htte jedenfalls den Bekla gten - wie beantragt - ber die Kenntnis der Zahlungsunfhigkeit der Gemeinschuldnerin vernehmen mssen. 3. Aus dem gleichen Grund durfte das Berufungsgericht auch die A b - sichtsanfechtung (§ 31 Nr. 1 KO) nicht ohne weitere Beweisaufnahme an der mangelnden Kenntnis der Benachteiligungsabsicht seitens des Beklagten scheitern lassen. - 15 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nicht en t - scheidungsreif ist (§ 5 65 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). 1. Der Klger hat im Hinblick auf § 30 Nr. 1 Fall 2 sowie Nr. 2 KO schlssig vorgetragen, daû die von der Gemeinschuldnerin veranlaûten be r - weisungen nach Zahlungseinstellung erfolgt sind. a) Zahlungseinstellung ist dasjeni ge uûerliche Verhalten des Schul d - ners, in dem sich typischerweise ausdrckt, daû er nicht in der Lage ist, seine flligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfllen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097 = WM 2001, 2181). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin sptestens Anfang April 1996 ihre Zahlungen eingestellt. b) Aus der eigenen Forderungsaufstellung des Beklagten vom 10. Mai 1996, die er zur Konkurstabelle angemeldet hat, ergibt sich, daû auf acht Rechnungen betreffend die Bauvorhaben "G. ", "A. ", "D. " und "T. " 12. Februar 1996, 5. Mrz 1996, 11. Mrz 1996 und 6. April 1996 ber insgesamt 218.987,81 DM keinerlei Zahlungen erfolgt sind, mit Ausnahme der (40.000 + 20.000 + 15.000 =) 75.000 DM, die Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsprozesses sind. Die 77 Arbeitne h - mer der Gemeinschuldnerin erhielten fr den Monat Mrz 1996 keine Lhne und Gehlter mehr. Diese waren am 10. April 1996 fllig. Der Klger hat sie auf 266.000 DM beziffert. Das Arbeitsamt Montabaur hat als Rckstand fr das - 16 - letzte Jahr bis zur Konkurserffnung (1. Juni 1996) ein Konkursausfallgeld in Hhe von 860.000 DM als Konkursforderung angemeldet. Mit der Za hlung fll i - ger Sozialversicherungsbeitrge befand sich die Gemeinschuldnerin Anfang April ebenfalls erheblich im Rckstand: Aus der Anmeldung der Techniker Krankenkasse in Verbindung mit dem berweisungsauftrag der Gemei n - schuldnerin vom 15. April 1996, dem Tag der Krisensitzung, ergibt sich, daû die Gemeinschuldnerin fr den Monat Mrz 1996 nur den Arbeitnehmer-Anteil der Sozialversicherungsbeitrge gezahlt hat. Bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse und der Barmer Ersatzkasse verblieben fr die Zeit ab Mrz 1996 ebenfalls nicht unerhebliche Verbindlichkeiten. Die Zusatzversorgung s - kasse des Baugewerbes bezifferte die zur Konkurstabelle angemeldeten Rc k - stnde fr Februar 1996 auf (38.493,97 + 1.203,59 =) 39.697,56 DM und fr Mrz 1996 auf (60.034,17 + 1.203,59 =) 61.237,76 DM. Vor diesem Hintergrund kam die Zahlungseinstellung der Schuldnerin sptestens darin zum Ausdruck, daû sie die Lhne fr den Monat Mrz 1996 nicht mehr zahlen konnte. Die Zahlungseinstellung erfaûte ersichtlich einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Daran ndert nichts, daû nach Angaben des Zeugen L. im Mrz 1996 ein Teil des Weihnacht s - geldes 19 95 ausgezahlt worden ist. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlu n - gen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Za h - lungen eingestellt haben. Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen - fr sich genommen - betrchtlich sind, aber im Verhltnis zu den flligen Gesamtschu l - den nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098). Aus dieser Sicht wird das Berufungsgericht auch erneut das Vorbringen des Klgers ber Besuche des Beklagten beim Geschftsf h - - 17 - rer A. O. und die dabe i angeblich erlangte Kenntnis von Zahlungsschwi e - rigkeiten der Gemeinschuldnerin wrdigen mssen. 2. Im Rahmen der Anfechtung des § 30 Nr. 2 KO kann die Flligkeit des Anspruchs auf Abschlagszahlung nicht unter Hinweis auf die Einstellung der Arbeiten am 23. oder 24. April 1996 verneint werden. Dabei kommt es aus Rechtsgrnden nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Gutschriften vor oder nach der Einstellung der Arbeiten an den Bauvorhaben "T. " und "A. " entstanden ist. Die Arbeitseinstellung als solche fhrt nicht zur Be- endigung des Vertragsverhltnisses und lût den Anspruch des Bauherrn auf Erfllung der Werkleistung unberhrt. In diesen Fllen behlt der Auftragne h - mer grundstzlich den etwaigen Anspruch auf Abschlagszahlung, den er j e - denfalls fr den Fall geltend machen darf, daû er eine Abnahme oder deren unberechtigte Verweigerung nicht nachweisen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - VII ZR 30/99, WM 2000, 1909, 1910 = NJW 2000, 2818, 2819; ei n - schrnkend OLG Dsseldorf NJW-RR 2000, 231). Das Berufungsgericht wird sich auch mit dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Beklagten (auf Seite 4 f der Berufungserwiderung vom 21. Januar 1999) auseinandersetzen mssen, wonach die prfbare Aufstellung der Abschlagsrechnung als Anlage beigefgt war. 3. Die nach der Beweiserhebung mglicherweise festzustellende Inko n - gruenz der berweisungen vom 19. und 23. April 1996 wre nach stndiger Rechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen fr eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und fr eine Kenntnis des Glubigers von dieser Absicht (BGHZ 137, 267, 283; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, - 18 - 406, 407). Dieses Beweisanzeichen mûte der Beklagte entkrften, weil § 30 Nr. 2 KO die Beweislast insoweit dem Anfechtungsgegner auferlegt (BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser
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