BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 178/00 vom9. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 9. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 30. Zivilsenats desOberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom28. März 2000 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Berufungs-urteil beruht auch nicht auf Rechtsirrtum (§ 554b ZPO a.F.).Für auftragswidriges Handeln oder einen Beratungsfehler des Beklagtenin den Jahren 1992 und 1993 lassen die bindenden Feststellungen des Beru-fungsgerichts keinen Raum. - 3 -Der Beklagte mußte zwar entgegen seiner Ansicht bei der Beratung desKlägers im Jahre 1994 davon ausgehen, daß es sich bei dem Bauerwartungs-grundstück um gewillkürtes Betriebsvermögen handelte. Nach der rechtsfeh-lerfreien Feststellung des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte jedochnicht damit zu rechnen, daß der Kläger durch den Verkauf des Grundstücks imJahre 1994 einen Entnahmegewinn erzielen würde, der sich im März/April desJahres durch eine sofortige Überführung des Grundstücks in das Privatvermö-gen noch hätte vermeiden lassen.Fischer Ganter Raebel Kayser Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy