BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/01 vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Nekovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht ange-nommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 125.061,94 (244.599,89 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Auch die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ist nicht begründet. Das Berufungsge-richt hat das Anwaltsschreiben vom 18. November 1993 an den Beklagten hin-reichend beachtet (BU 20). Fischer Nekovi Vill Cierniak Lohmann
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