BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 178/02Verkündet am: 28. Oktober 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung imSinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt vor-aus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorischmiteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigungund die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerteStimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerich-teten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt.10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).b) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffendden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossenen Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die vonder höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede Verbrau-chermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinnedes § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu qualifizieren.BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02 - LG Göttingen AG Northeim - 2 - - 3 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den RichterDr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Göttingen vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklag-ten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer Ein-bauküche.Am 3. November 1999 unterzeichnete die Beklagte auf der Verbrau-cherausstellung "SIVA" in Göttingen ein als "Kaufvertrag über eine Mes-se-Einbauküche" überschriebenes Schriftstück, wonach eine näher bezeich-nete Einbauküche nach Aufmaßerstellung und Feinplanung in Abstimmung mitder Beklagten geliefert und spätestens bis zur 52. Kalenderwoche 2001 abge- - 4 -nommen werden sollte. In den zugrundeliegenden Bedingungen verpflichtetesich die Beklagte zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhevon 30 % der Gesamtverpflichtung von 13.586,-- DM, also in Höhe von4.075,80 DM (2.083,92 nr !#"$&%'()*n +-,.(!/Kläger die Beklagte Anfang Oktober 2000 schriftlich zur Leistung der verein-barten Anzahlung in Höhe von 2.717,00 DM aufforderte, erklärte diese, an dieVereinbarung nicht gebunden zu sein.Die Klage auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in Höhevon 30 % des vereinbarten Bestellpreises hat in beiden Vorinstanzen Erfolggehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aufKlageabweisung weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien einen Werk-lieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinne von § 651 BGB in derbis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geschlossen haben. Das läßt einenRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-gericht der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG in der bis30. September 2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HWiG) versagt hat. - 5 -1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluß eines Ver-trags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der derErklärende (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder voneinem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveran-staltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binneneiner Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Frei-zeitveranstaltung auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH,Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265). Der Begriff der Freizeitver-anstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Ziel-setzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v. 26.3.1992- I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890). Das Gesetz über den Widerruf vonHaustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor derGefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbah-nung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechts-geschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässigeWeise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890). Soweit es umrechtsgeschäftliche Erklärungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveran-staltungen geht, ist es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bin-dung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situationzu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalterherbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis-und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zuruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegebenist (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., 11 ff.). Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf - 6 -ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhangstehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnlichesden Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen undihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit undOrt der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühun-gen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889, 1890).Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung imSinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann daher nur dann gesprochen werden,wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch mit-einander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung unddie Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmungversetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebotnur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen oder zeitlichen Ge-gebenheiten, sei es aufgrund eines Gruppenzwangs oder einer empfundenenDankbarkeit für das Unterhaltungsangebot, die beim Verbraucher das Gefühlwecken, dem Verkaufsunternehmen in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter undgewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu ver-neinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01,NJW 2002, 3100, 3101). Entscheidend ist daher, daß der Begriff der Freizeit-veranstaltung in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinanderstehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den Freizeitcha-rakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftlicheEntschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseitsdurch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwerentziehen kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890). Während der Freizeitcharakter - 7 -durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organi-sationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992,1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).2. Entgegen der Auffassung der Revision gibt die Richtlinie 85/577/EWGdes Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fallevon außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen keine Veran-lassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechungformulierten Kriterien jede Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung alsFreizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu qualifizieren. Esbesteht daher auch kein Grund, gemäß Art. 234 EGV eine Vorabentscheidungdes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.Denn nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese außer in Fällen einesanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seinerWohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder in der Wohnung eines anderenVerbrauchers geschlossenen Vertrages nur dann, wenn der Vertrag währendeines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen orga-nisierten Ausflugs geschlossen worden ist. Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinieerweitern diesen Katalog lediglich auf unter ähnlichen Bedingungen gemachteAngebote. Das deutsche Recht geht daher, was nach Art. 8 der Richtlinie zu-lässig ist, zugunsten des Verbrauchers über den zwingend gebotenen Schutzhinaus, indem es mit Ausflügen nicht nur bestimmte, sondern Freizeitveran-staltungen jeder Art erfaßt (Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 2001, Vorbem.zum HWiG, Rdn. 43; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 109; Rott,Die Umsetzung der Haustürwiderrufsrichtlinie in den Mitgliedstaaten, S. 17). - 8 -Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß es inden Erwägungsgründen der Richtlinie heißt, Verträge, die außerhalb von Ge-schäftsräumen eines Gewerbetreibenden geschlossen würden, seien dadurchgekennzeichnet, daß die Initiative zum Vertragsschluß in der Regel vom Ge-werbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungennicht vorbereitet sei, und dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur beiHaustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative desGewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen würden.Denn diese Erwägung kann zwar bei der Auslegung der zur Eingrenzung desAnwendungsbereichs der Richtlinie verwendeten Begriffe herangezogen wer-den, nicht jedoch eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen, die dieseschlechthin auf außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ge-schlossene Verträge erstreckt, obwohl eine solche Regelung in Art. 1 derRichtlinie gerade nicht getroffen worden ist und eine dem ausdrücklich gere-gelten Fall entsprechende Lage auch bei der gebotenen Typisierung nicht beijedem derartigen Vertrag gegeben ist. Sie bietet daher auch keinerlei Anhalt füreine erweiternde Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung im Sinnedes Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-schäften, der ohnehin über den Begriff des Ausflugs hinausgeht.Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenGemeinschaften ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines Ausflugsgeschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladenhat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicherEntfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäfts-räume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlichausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, - 9 -um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren(EuGH, Urt. v. 22.4.1999 - C-423/97, Slg. 1999, I-2195, 2227 f. - Travel Vac).Diese Voraussetzungen sind bei anderen Freizeitveranstaltungen als Reisen,Kaffeefahrten und dergleichen typischerweise nicht erfüllt.Daher sind auch die Hinweise der Revision auf die im einzelnen unter-schiedlichen Regelungswerke unergiebig, die in den Mitgliedstaaten zur Um-setzung der Richtlinie getroffen worden sind. Denn sie gehen zum Teil wie dasdeutsche Recht über den gebotenen Mindestschutz des Verbrauchers hinausund haben infolgedessen unterschiedliche Anwendungsbereiche für das demVerbraucher eingeräumte Widerrufsrecht.Bei dieser Sachlage läßt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kei-nen Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat nicht gehindertist, den Rechtsstreit ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu ent-scheiden (EuGH, Urt. vom 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3431- C.I.L.F.I.T.)3. Danach hält es rechtlicher Nachprüfung stand, daß das Berufungsge-richt einen Vertragsschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung verneint hat.Es hat hierzu ausgeführt, bei der "SIVA" habe es sich trotz eines unter-haltenden Rahmenprogramms um eine gewöhnliche Verbraucherausstellungund nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiGgehandelt. Diese Vorschrift erfasse nur solche Veranstaltungen, bei denen dergewerbliche Charakter verschleiert oder zumindest verdrängt werde, indem mitder eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende at- - 10 -traktive Leistungen in den Vordergrund gerückt würden, die den Kunden überden Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen ließen und ihn dazu bringensollten, den Verkaufsabsichten näher zu treten. Konkrete Anhaltspunkte, daßes sich bei der der "SIVA" um eine solche Veranstaltung handele, gebe esnicht. Das von der Beklagten vorgelegte Veranstaltungsprogramm lasse einensolchen Schluß nicht zu. Zwar sei ein beträchtliches Unterhaltungsprogrammangeboten worden. Daneben seien jedoch in insgesamt 20 Hallen etwa 400gewerbliche Aussteller mit den Angebotsschwerpunkten Ausbau, Renovierung,Wohnen, Energie, Hauswirtschaft, Gastronomie, Gesundheit und Garten ver-treten gewesen. Der Angebotsschwerpunkt habe hiernach trotz des täglichenBeiprogramms eindeutig im gewerblichen Bereich gelegen, was von demDurchschnittsbesucher nicht habe übersehen werden können.Nach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen fehltes jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß im Sinne der höchstrichterlichenRechtsprechung Unterhaltungsangebot und Verkaufsangebote so miteinanderverwoben worden wären, daß der die Gefahr einer Überrumpelung des Besu-chers begründende Freizeitcharakter der Veranstaltung im Vordergrund ge-standen hätte.4. Soweit das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347)- was dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gege-ben hat - bei der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden "Mittelsachsen-schau 1994" als Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß derdurch ein umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Ver-kaufsbemühungen an den Ausstellungsständen gewogen gemacht werde undsich solchen nur schwer entziehen könne (s. auch Erman/Saenger, BGB, - 11 -10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 43; Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 153 f.), vermagder Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sichaufgrund des bezahlten Eintrittspreises in einer Drucksituation (so Fi-scher/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 155). Einerseits genügt das Anlocken mit ei-nem Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein BesucherVerkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100,3102), andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksitua-tion, die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.Vielmehr wirkt ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt geradedem Empfinden entgegen, den auf der Ausstellung vertretenen Anbietern inirgendeiner Weise verpflichtet zu sein.III. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den geltend ge-machten Zahlungsanspruch aus der Vorschrift des § 326 BGB a. F. hergeleitetund festgestellt, daß dem Kläger ein Schaden mindestens in Höhe des geltendgemachten Pauschalbetrages entstanden sei. Einer Nachfristsetzung bedurftees aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweige-rung durch die Beklagte in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr(vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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