BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/02 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-l344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 200 festge-setzt. Dem Kl344ger wird f374r das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr. beigeordnet. Gr374nde: 1. Die statthafte Beschwerde (247 544 Abs. 1 ZPO) ist nicht zul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung 2 - 3 - einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 188/04, ZVI 2005, 199; st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand auf 10.000 200 gesch344tzt. Der Senat sch344tzt ihn auf maximal 15.000 200. Der Kosten-voranschlag, den der Beschwerdef374hrer vorgelegt hat, ist weit 374berh366ht. Selbst wenn zur Erfassung der Gegenst344nde die angegebenen maximal 700 Arbeits-stunden erforderlich sind, brauchen nur Hilfskr344fte besch344ftigt zu werden, die f374r 10 200 pro Stunde zur Verf374gung stehen und nicht - wie im Kostenvoranschlag angesetzt - 50 200 pro Stunde kosten. Selbst wenn in den vorhandenen Hochla-gern ein Gabelstapler nicht zur Verf374gung steht und deshalb erst angemietet werden muss, erfordert die Miete f374r gesch344tzt 70 Stunden allenfalls 500 200. Ein Gabelstaplerfahrer wird f374r maximal 35 200 pro Stunde zur Verf374gung stehen. Einschlie337lich Umsatzsteuer und Sozialabgaben kommt daher ein Aufwand 374-ber 15.000 200 nicht realistisch in Betracht. 2. Die Beschwerde w344re jedenfalls unbegr374ndet. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder fordert die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 3 a) Die von der Beschwerde als grunds344tzlich aufgeworfene Frage, ob ein Beirat einer Kommanditgesellschaft, der nur beratende Funktion hat, als nahe stehende Person im Sinne des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO, 247 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO anzusehen ist, stellt sich nicht. Zum einen hatte der Beklagte als einziger Beirat der Schuldnerin nach 247 23 des Gesellschaftsvertrages nicht lediglich be-ratende Funktion. Im Hinblick auf sein dort geregeltes umfassendes Informati-onsrecht unterfiel er zweifelsfrei der Regelung des 247 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO. 4 - 4 - Zum anderen hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des 247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO bejaht. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Ein Zulassungsgrund liegt aber dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbstst344ndig tragenden Begr374ndungen Zulassungsgr374nde dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). 5 b) Soweit ein Versto337 gegen 247 308 ZPO ger374gt wird, wird ein Zulas-sungsgrund nicht geltend gemacht. Eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 15. Januar 1987 (IX ZR 4/86, ZIP 1987, 244) liegt nicht vor, weil das Beru-fungsgericht ein Zur374ckbehaltungsrecht bez374glich aller Gegenst344nde des Anla-ge- und Umlaufverm366gens angenommen hat, das der Beklagte im Sommer 1996 von der Schuldnerin zur374ckerlangt hat. 6 Eine eigene Inventur des Kl344gers hat der Beklagte vorprozessual ver-weigert. Ob gleichwohl sein Anspruch auf Auskunft nunmehr dahingehend ein-geschr344nkt werden kann, dass ihm nur die M366glichkeit zu geben ist, sich selbst Kenntnis zu verschaffen, kann nur anhand der Umst344nde des Einzelfalles beur-teilt werden. Dass dies 374berhaupt noch m366glich w344re, weil noch alle von dem Beklagten im Sommer 1996 zur374ckerlangten Gegenst344nde des Anlage- und Umlaufverm366gens noch unver344ndert vorhanden sind, legt die Beschwerde nicht dar. 7 c) Die Frage, ob ein Unterlassen eine anfechtbare Rechtshandlung dar-stellt, ist nicht rechtsgrunds344tzlich. Sie ist gekl344rt. Der Senat hat die Vorausset-zungen zuletzt im Urteil vom 22. Dezember 2005 (- IX ZR 190/02, z.V.b.) zu-sammenfassend klargestellt. Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht auch nicht abgewichen. 8 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 9 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.2001 - 2/26 O 409/98 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2002 - 26 U 9/01 -
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