BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 178/03 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 325 Abs. 1 Zur Frage der Rechtskrafterstreckung eines zwischen den Hauptmietparteien ergan-genen Feststellungsurteils 374ber den Fortbestand des Hauptmietvertrages auf den Untermieter. BGB a.F. 247247 541, 537 Abs. 1 Gibt nach Beendigung des Hauptmietverh344ltnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren Besitz hat, dem Dr344ngen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag mit diesem unmittelbar zu schlie337en, mittelt er den Besitz fortan diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie 374ber diesen dem Hauptmieter. Bei fortbeste-hendem Untermietverh344ltnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegen-374ber gem344337 247 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unter-mietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr ge-w344hren kann. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 werden die Urteile des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. No-vember 2002 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. September 2000 (Teilurteil) und vom 19. Oktober 2000 (Schlussurteil) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 3 und 4 verurteilt worden sind, an den Kl344ger 45.446,61 200 (88.885,84 DM) nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Zahlungsklage wird insgesamt abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner vorab die Kosten ihrer S344umnis. Von den weiteren Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kl344-ger 55 % und die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 45 % der Gerichtskosten und der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344-gers. Der Kl344ger tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2, 10 % der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 und 55 % der Kosten der Nebenintervention. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kl344ger 73 % und die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 27 % der Ge- - 3 - richtskosten und der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers. Der Kl344ger tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2, 28 % der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 und 73 % der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7 einschlie337lich der Kosten ihrer Nebenintervention. Im 374brigen tragen die Parteien ihre Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die am Revisionsverfahren allein noch beteiligten Be-klagten zu 1 und 2 als Untermieter gesamtschuldnerisch neben weiteren Be-klagten auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete nebst Zinsen in Anspruch. 1 Er hatte am 13. September 1982 mit den Grundst374ckseigent374mern, der "Erbengemeinschaft I. , vertreten durch Herrn H. M. , 326." einen als "Vormietvertrag" bezeichneten Vertrag 374ber ein Ladenlokal geschlos-sen, das sich zun344chst 374ber das gesamte Erdgeschoss erstreckte. 2 Dieser Vertrag enth344lt unter anderem folgende Regelungen: 3 "Mietvertrag beginnt am 1. Oktober 1982. Er ist bis 31. Dezember 1992 unk374ndbar. Au337erdem erh344lt Mieterin eine Option von 5 Jahren, die in Kraft tritt, wenn Mieterin nicht 12 Monate vor Ablauf k374ndigt. Dieser Mietvertrag ist beiderseits verbindlich. - 4 - Mieterin erh344lt das Recht, die R344ume zu modernisieren, gegebenenfalls eine Trennung in zwei Ladenlokale durchzuf374hren und unterzuvermieten. Weitere Einzelheiten werden in einem ausf374hrlichen Mietvertrag, wie be-sprochen, niedergelegt." 4 Dieser Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "von beiden Seiten unterzeichnet". Ein weiterer schriftlicher Vertrag wurde nicht ge-schlossen. Der Kl344ger teilte das Ladenlokal in zwei getrennte Einheiten, von denen er die linke an Dritte untervermietete. In dieses Untermietverh344ltnis traten die Beklagten zu 1 bis 4 mit schriftlichem Untermietvertrag vom 23. Juli 1986 ein. Dieser sah vor, dass das Untermietverh344ltnis am 31. Dezember 1997 endet und sich anschlie337end jeweils um drei Monate verl344ngert, wenn nicht eine der Par-teien sp344testens zwei Monate vor Ablauf der Mietzeit widerspricht (247 2 Abs. 1 MV). 5 Im Oktober 1986 374berlie337en die Beklagten zu 1 bis 4 das Ladenlokal an die Eheleute S. (nicht identisch mit den Beklagten zu 3 und 4), die es fortan nutzten und die (Unter-)Miete an den Kl344ger zahlten. 6 Ab Juli 1991 wurde das Ladenlokal von Frau Y. genutzt. 7 Mit Schreiben vom 27. Dezember 1991 an den Kl344ger k374ndigte H. M. namens der "F. I. Erben" unter entsprechendem Briefkopf mit der Angabe "Anwesen-Betreuung: H. M. " das Mietverh344ltnis mit dem Kl344ger zum 31. Dezember 1992. Dem widersprach der Kl344ger mit Schrei-ben vom 15. Januar 1992 unter Hinweis auf die einger344umte F374nfjahresoption. Eine R374ge fehlender Vollmacht enth344lt dieses Schreiben nicht. 8 - 5 - Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 teilten die Mitglieder der Erben-gemeinschaft der Nutzerin Y. unter Bezugnahme auf m374ndliche Abspra-chen mit, wegen Ablaufs des Hauptmietvertrages mit dem Kl344ger sei sie ab 1. Januar 1993 nicht mehr dessen Untermieterin, sondern f374r die Dauer von zun344chst f374nf Jahren unmittelbar Mieterin und habe den Mietzins fortan an die Erbengemeinschaft zu zahlen. Dieser Aufforderung kam Frau Y. nach. Auch die Beklagten zu 1 bis 4 stellten ihre (Unter-)Mietzahlungen an den Kl344ger ein. 9 Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt 374berlie337 Frau Y. das Ladenlo-kal den Herren S374. und Yi. , die ihrerseits die Miete an die Erbenge-meinschaft zahlten. 10 Mit rechtskr344ftigem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Septem-ber 1994 wurden die Beklagten zu 1 bis 4 verurteilt, an den Kl344ger f374r den Zeit-raum Januar 1993 bis August 1994 Miete zu zahlen. Im dortigen Verfahren hat-ten die Beklagten vorgetragen, Frau Y. sei ihre Untermieterin. 11 Eine Klage der Miterben gegen den jetzigen Kl344ger auf Feststellung, dass das Hauptmietverh344ltnis vor dem 31. Dezember 2000 geendet habe, wur-de durch inzwischen rechtskr344ftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. August 2001 (die dagegen gerichtete Revision im Verfahren XII ZR 244/01 wurde zur374ckgenommen) abgewiesen. 12 Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner mit den durch Teilvers344umnisurteil gesondert verurteilten Beklagten zu 3 und 4 un-ter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 88.885,84 DM nebst gestaffelten Zinsen durch Teilurteil verurteilt und ihnen durch Schlussurteil - unter Aufrechterhaltung des Teilvers344umnisurteils gegen die Beklagten zu 3 13 - 6 - und 4 - die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebeninter-vention der Miterben auferlegt. 14 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 f374hrte lediglich dazu, dass das Oberlandesgericht einen Teil (4.863,66 200) des ausgeurteilten Betrages nicht auf den Hauptantrag, sondern auf den Hilfsantrag zugesprochen hat. Dabei hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamt-schuldnern lediglich 90 % der erstinstanzlichen Kosten und von den Kosten des zweiten Rechtszuges 54 % der Gerichtskosten und 90 % ihrer eigenen au337er-gerichtlichen Kosten auferlegt, und zwar wegen des teilweise nur auf dem Hilfs-antrag beruhenden Erfolgs der Klage, ferner wegen der erfolglosen Anschluss-berufung des Kl344gers (Klageerweiterung um weitere Betr344ge gegen374ber den Beklagten zu 1 bis 4 und um weitere Klageantr344ge gegen die Miterben - Beklagte zu 6 bis 8 -) sowie wegen des im Rahmen der Anschlussberufung 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten R344umungs- und Herausgabeverlangens des Kl344gers. 15 Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten zu 1 und 2, mit der diese das Berufungsurteil angreifen, soweit zu ihren Lasten entschieden wurde. 16 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Teilaufhebung und Ab344nderung der Entscheidungen der Vorinstanzen. 17 - 7 - I. 18 1. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger auf den Hauptantrag die geltend gemachte Miete f374r September 1994 bis Januar 1995, f374r Dezember 1996 (Teilbetrag) und f374r Januar 1997 bis M344rz 2000 zugesprochen, ferner (zur Wie-derauff374llung des in H366he von 4.863,66 200 abgewiesenen Hauptantrages) auf den - r374ckw344rts gestaffelten - Hilfsantrag des Kl344gers einen Teilbetrag f374r Juni 1996, die Miete f374r Juli bis November 1996 und den verbleibenden Teilbetrag f374r Dezember 1996. Es hat den Untermietvertrag zwischen den Parteien des Revisionsverfah-rens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht f374r sittenwidrig gehalten. Dies h344lt der rechtlichen Pr374fung stand und wird auch von der Revision nicht ange-griffen. 19 Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, das Untermietverh344ltnis sei nicht vor dem 30. September 2000 beendet worden. Der Kl344ger habe die Beklagten zu 1 bis 4 weder ausdr374cklich - etwa anl344sslich der 334bergabe des Ladens an die Eheleute S. im Oktober 1986 - noch stillschweigend - anl344ss-lich des 334bergangs der Nutzung auf Frau Y. im Juli 1991 - aus dem Un-termietvertrag entlassen, und eine angebliche zum 30. September 1986 erkl344rte K374ndigung durch die Beklagten h344tten diese nicht nachweisen k366nnen, abge-sehen davon, dass die von ihnen insoweit vorgetragenen Gr374nde sie nicht h344tten rechtfertigen k366nnen. Auch dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 20 2. Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, auch der Hauptmietvertrag zwischen den Miterben als Grundst374ckseigent374mern und dem Kl344ger habe im gesamten Zeitraum fortbestanden, f374r den der Kl344ger Zah-lung verlangt, und deshalb stehe dem (Unter-)Mietzinsanspruch des Kl344gers 21 - 8 - kein nach Abschluss des Untermietvertrages entstandener Rechtsmangel (Un-verm366gen des Kl344gers, den Beklagten weiterhin den Mietbesitz zu gew344hren) entgegen. 22 a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der als "Vor-Mietvertrag" bezeichnete Vertrag vom 13. September 1982 bereits einen bindenden Vertrag darstellte, wovon allerdings mit dem Berufungsgericht auszugehen sein d374rfte. Denn auch dann w344re er - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die namens der Erben erkl344rte K374ndigung vom 27. Dezember 1991 zum 31. Dezember 1992 beendet worden, weil er nicht der Schriftform entsprach und deshalb gem344337 247 566 BGB a.F. ungeachtet der vereinbarten Verl344nge-rungsoption mit gesetzlicher Frist k374ndbar war. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Wahrung der Schriftform scheitere nicht an weiteren m374ndlichen Vereinbarungen der Ver-tragsparteien, weil die Beklagten zu 1 bis 4 solche nicht bewiesen h344tten, be-darf keiner Entscheidung. Denn ein Mangel der Schriftform ergibt sich bereits daraus, dass der von H. M. namens der Erbengemeinschaft abge-schlossene Mietvertrag mangels Rechtsf344higkeit derselben nicht mit der Erben-gemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Miterben zustande kam, diese aber aus der allein von H. M. unterzeichneten Vertragsurkunde nicht ersichtlich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 ff.). 23 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verst366337t die wegen dieses Formmangels m366gliche vorzeitige K374ndigung des Vertrages durch die Erben auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung insoweit geltend, der Vertrag sei bis zur K374ndi-gung viele Jahre lang durchgef374hrt worden. Letzteres beruht n344mlich darauf, 24 - 9 - dass die Erben von ihrem Recht zur ordentlichen K374ndigung zuvor keinen Gebrauch gemacht hatten. Von einem solchen jederzeit gegebenen K374ndi-gungsrecht erst nach langj344hrigem Bestehen des Mietverh344ltnisses Gebrauch zu machen, ist nicht treuwidrig. Soweit die Revisionserwiderung ferner geltend macht, nach der K374ndigung h344tten die Erben acht Jahre lang die Mieten doppelt eingenommen, n344mlich sowohl vom Kl344ger als auch von den Untermietern, kann dieser nachtr344gliche Umstand nicht zur Beurteilung der Wirksamkeit he-rangezogen werden. Die Treuwidrigkeit der Aus374bung eines Gestaltungsrechts kann nur anhand der im Zeitpunkt seiner Aus374bung gegebenen Umst344nde be-urteilt werden. b) Das Hauptmietverh344ltnis zwischen den Erben und dem Kl344ger hat sich nach Wirksamwerden der K374ndigung zum 31. Dezember 1992 auch nicht ge-m344337 247 568 BGB a.F. verl344ngert. Dies scheitert bereits an der Erkl344rung des entgegenstehenden Willens der Erben, die zum einen darin zu sehen ist, dass die Erben mit ihrer K374ndigung vom 27. Dezember 1991 zum Ausdruck brach-ten, zu einer Verl344ngerung des Vertrages nur bei der vorgeschlagenen Erh366-hung der Miete bereit zu sein (vgl. Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. 247 545 Rdn. 6). Ein erneuter Widerspruch der Erben gegen die Fortsetzung des Miet-verh344ltnisses 374ber den 31. Dezember 1992 hinaus ist zum anderen in dem Schreiben vom 2. Oktober 1992 an den Kl344ger zu sehen, sie erwarteten von ihm die R344umung und Herausgabe des Mietobjekts zum 31. Dezember 1992. Denn der Widerspruch des Vermieters kann auch konkludent - etwa durch das Verlangen nach R344umung - und schon vor Beginn der Widerspruchsfrist des 247 568 BGB a.F. erkl344rt werden (vgl. Emmerich/Sonnenschein aaO 247 545 Rdn. 6, 8). 25 c) Der Senat ist auch nicht etwa deshalb gehindert, von der Beendigung des Hauptmietvertrages zum 31. Dezember 1992 auszugehen, weil eine Klage 26 - 10 - der Erben gegen den Kl344ger auf Feststellung der Beendigung des Hauptmiet-vertrages vor Ende 2000 - inzwischen rechtskr344ftig - abgewiesen wurde. Damit steht n344mlich nur zwischen diesen Parteien rechtskr344ftig fest, dass das Miet-verh344ltnis bis Ende 2000 fortbestand. F374r das vorliegende Verfahren zwischen dem Kl344ger und den Beklagten zu 1 und 2 ist diese Feststellung nicht bindend. 27 Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung - auch nicht daraus, dass die getroffene Feststellung die Wirksamkeit eines Gestaltungsrechts betrifft und das Untermietverh344ltnis in vielfacher Weise (vgl. insbesondere 247 546 Abs. 2 BGB) vom Bestand des Hauptmietverh344ltnis-ses abh344ngig ist. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft eines R344u-mungstitels gegen den Mieter sich insoweit auf den Untermieter erstrecke, dass dieser die Herausgabepflicht des Mieters nicht mehr leugnen k366nne, wenn er seinerseits vom Vermieter auf R374ckgabe nach 247 546 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen wird (Blomeyer, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. S. 520; Bettermann, Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft, S. 218 f.; AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487). 28 Die herrschende Meinung in der Literatur lehnt eine derartige Rechts-krafterstreckung auf den Untermieter jedoch ab, jedenfalls unter der Vorausset-zung, dass der Untermieter den unmittelbaren Besitz - wie hier - vor Rechts-h344ngigkeit des Verfahrens zwischen Vermieter und Hauptmieter erlangt hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasing-rechts 9. Aufl. Rdn. 1266; Bub/Treier Handbuch der Gesch344fts- und Wohn-raummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 51; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. 247 556 Rdn. 76; M374nchKomm-ZPO/Gottwald 247 325 Rdn. 74; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. 247 325 Rdn. 91; Musielak ZPO 4. Aufl. 247 325 Rdn. 18; 29 - 11 - Hk-ZPO/Saenger 247 325 Rdn. 22; Wieczorek ZPO 2. Aufl. 247 325 Anm. B III b; Berg NJW 1953, 30; Planck BGB 4. Aufl. 247 556 Anm. 3 d; vgl. zum Meinungs-stand auch Z366ller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. 247 325 Rdn. 38). 30 Der Senat, der diese Frage in einer fr374heren Entscheidung (Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355 f.) noch offen gelassen hatte, schlie337t sich jedenfalls f374r die vorliegende Fallkonstellation der herrschenden Meinung an. Gegen eine solche Rechtskrafterstreckung spricht hier bereits, dass zwi-schen Hauptvermieter und Untermieter keine vertraglichen Beziehungen beste-hen und der Bestand des Untermietverh344ltnisses - sofern wie hier nichts ande-res im Untermietvertrag vereinbart wurde - nicht vom Bestand des Hauptmiet-verh344ltnisses abh344ngt. 31 Soweit eine Rechtskrafterstreckung wegen materiellrechtlicher Abh344n-gigkeit bef374rwortet wird, soll dies zwar der Vermeidung nachfolgender Prozesse zwischen anderen Parteien dienen, in denen - wie hier - der Streitgegenstand des ersten Verfahrens Vorfrage ist. Eine solche Durchbrechung des Grundsat-zes, dass die Rechtskraft einer Entscheidung sich auf die Parteien beschr344nkt, zwischen denen sie ergeht, ist aber abzulehnen, wenn dies f374r den Dritten, der auf diese Entscheidung keinen Einfluss nehmen konnte, zu prozessual unzu-mutbaren Ergebnissen f374hren kann. 32 Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Untermieter, der vom (Haupt-)Vermieter nach K374ndigung des Hauptmietvertrages bedr344ngt wurde, entweder einen Mietvertrag unmittelbar mit ihm zu schlie337en oder aber zu r344u-men, die Mietzahlung an den Hauptmieter einstellt und sich auf einen Rechts-mangel beruft. Sein Einwand, sein Mietbesitz sei durch das Recht eines Dritten (hier: des Hauptvermieters) beeintr344chtigt, darf ihm nicht dadurch abgeschnitten 33 - 12 - werden, dass - gegebenenfalls Jahre sp344ter - in einem Verfahren zwischen den Parteien des Hauptmietvertrages rechtskr344ftig festgestellt wird, dass dieses Recht des Hauptvermieters auf R344umung und Herausgabe mangels wirksamer Beendigung des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat. 34 3. Nach alledem stehen dem Kl344ger f374r den hier ma337geblichen Zeitraum Mietzinsanspr374che gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht zu, weil er sp344testens seit dem 1. Januar 1993 den Beklagten zu 1 bis 4 als seinen Untermietern den (mittelbaren) Mietbesitz nicht mehr gew344hrt hat. Nach dem Abschluss eines Hauptmietvertrages zwischen den Erben und der bisherigen Unter-Untermieterin Y. , der sp344testens mit deren Aufnahme unmittelbarer Mietzinszahlungen an die Erben am 1. Januar 1993 zustande ge-kommen war und durchgef374hrt wurde, verlor der Kl344ger seinen mittelbaren Mietbesitz. Denn Frau Y. - und ebenso die ihr nachfolgenden Nutzer - lei-teten ihren unmittelbaren Besitz fortan nicht mehr vom Kl344ger und seinen Un-termietern, den Beklagten zu 1 bis 4, ab, sondern unmittelbar von den Haupt-vermietern, denen sie den Besitz von nun an mittelte. F374r die 304nderung des Besitzmittlungsverh344ltnisses gen374gt n344mlich die Erkennbarkeit der Willens344n-derung des unmittelbaren Besitzers, die Sache nunmehr f374r einen neuen Ober-besitzer besitzen zu wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1999 - XII ZR 134/97 - NJW-RR 1999, 1239 f.); eine Erkl344rung gegen374ber dem bisherigen mittelbaren Besitzer oder dessen Kenntnis ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 161, 90, 113; Erman/Lorenz BGB 11. Aufl. 247 686 Rdn. 41 m.N.). 35 Hierdurch wurde auch den Beklagten zu 1 bis 4 der mittelbare Besitz und damit der vertragsgem344337e Gebrauch der Mietsache vollst344ndig entzogen. Darin ist ein nachtr344glicher Rechtsmangel zu sehen (vgl. Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 285), der den Mietzins nach 247247 541, 537 BGB a.F. auf Null minderte. 36 - 13 - Denn eine St366rung oder Entziehung des Besitzes erf374llt bereits dann die Vor-aussetzungen des 247 541 BGB a.F., wenn sie darauf beruht, dass der Haupt-vermieter dem Mieter k374ndigt und dem Untermieter gegen374ber seinen R374ckga-beanspruch geltend macht oder dies auch nur androht (vgl. Emmerich/Son-nenschein, Miete 7. Aufl. 247 541 BGB Rdn. 5; Senatsurteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715 ff.). F374r den Fall gestaffelter Untervermietung kann nichts anderes gelten, wenn der Hauptvermieter sich nach K374ndigung des Hauptmietvertrages an den letzten, unmittelbar besitzenden Untermieter (hier: Frau Y. ) wendet und diesen mit der Ank374ndigung, andernfalls seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, zum Abschluss eines unmittelbaren Mietvertrages veranlasst. In diesem Fall wird der mittelbare Besitz eines zwischengeschalteten Untermieters (hier: der Beklagten zu 1 bis 4) durch das Recht eines Dritten (hier: der Erben) 37 - 14 - und die dadurch ausgel366ste Ver344nderung der Besitzmittlungsverh344ltnisse nicht nur gest366rt, sondern vollst344ndig entzogen. Hahne Sprick zugleich f374r den erkrankten RiBGH Prof. Dr. Wagenitz V351zina Ahlt Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.09.2000 - 8 O 93/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.11.2002 - 17 U 177/00 -
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