BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 178/05 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 35, 36 Abs. 1 Satz 2 a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung geh366rt zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begr374ndende Sachverhalt vor oder w344hrend des Insol-venzverfahrens verwirklicht wurde. b) Es ist ausschlie337lich Sache des Insolvenzverwalters dar374ber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse geh366render Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem In-solvenzbeschlag gel366st und wieder der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird. BGH, Vers344umnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der KG in Firma E. in Hamburg (im nachfolgenden: Schuldnerin), das am 1. April 2001 er366ffnet wurde. Der Beklagte ist Komplement344r der Schuldne-rin, dessen Mutter Kommanditistin. Der Kl344ger hat die Mutter des Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf R374ckzahlung eines Darlehens klageweise in Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesem Rechtstreit auf Seiten seiner 1 - 3 - Mutter beigetreten, nachdem diese ihm den Streit verk374ndet hatte. Zuvor hatte der Beklagte, 374ber dessen Verm366gen am 3. August 2001 ebenfalls das Insol-venzverfahren er366ffnet worden war, am 9. Mai 2003 mit seiner Mutter verein-bart, dass sie ihm die durch Beauftragung eines Prozessbevollm344chtigten ent-stehenden Kosten finanzieren werde. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte f374r den Fall des zumindest teilweisen Obsiegens die ihm gegen den Kl344ger ent-stehenden Kostenerstattungsanspr374che an seine Mutter abgetreten. Ferner wurde vereinbart, dass der Beklagte die Kostenerstattungsanspr374che treuh344n-derisch einzuziehen habe. Das Landgericht hat die Darlehensklage abgewiesen und den Kl344ger zur Tragung der Kosten des Rechtstreits einschlie337lich der Kos-ten der Streithilfe verurteilt. Zur Beendigung dieses Verfahrens haben der Kl344ger und die Mutter des Beklagten im Dezember 2004 einen Vergleich abgeschlossen. Danach soll die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleiben und der Kl344ger nach Festsetzung der Geb374hren die entsprechenden Betr344ge ausgleichen. Ferner enth344lt der Vergleich eine allgemeine Abgeltungsklausel. Vor Abschluss dieses Vergleichs sind die vom Kl344ger an den Beklagten zu er-stattenden Kosten auf 55.693,92 200 festgesetzt worden. Der Beklagte hat gegen den Kl344ger mit der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbe-schluss begonnen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vorliegenden Voll-streckungsgegenklage. Der Kl344ger macht geltend, der Beklagte d374rfe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstrecken, weil nur dessen Insolvenzver-walter 374ber den Kostenerstattungsanspruch verf374gen k366nne. 2 Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit 3 - 4 - der zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Da der Beklagte im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgem344337er Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Vers344umnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 5 II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem gegen den Kl344ger gerichteten Kostenerstattungsanspruch um einen Neuerwerb im Sinne des 247 35 InsO handele, weil mit der Forderung nur eine zuvor entstandene Verbindlichkeit ausgeglichen worden sei. Soweit von einem Verm366genswert auszugehen sei, geh366re dieser nicht zur Insolvenzmasse. Dies folge entweder daraus, dass der - erstmals im Berufungsverfahren gehaltene - Vortrag des Beklagten zutreffend sei, der Insolvenzverwalter habe den Erstat-tungsanspruch aus der Masse freigegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, so 6 - 5 - stehe dem Beklagten ein entsprechender Freigabeanspruch gegen374ber dem Insolvenzverwalter zu. Hierdurch werde der Kostenerstattungsanspruch dauer-haft aus der Insolvenzmasse herausgel366st. Es sei zu ber374cksichtigen, dass der Schuldner gegen374ber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Bereitstellen von Mitteln, die aus eigener T344tigkeit herr374hrten, dann habe, wenn die Ausga-ben die erzielten Einnahmen nicht 374berstiegen. Auch bei der vorliegenden Fall-gestaltung sei angesichts der zuvor seitens der Mutter zur Verf374gung gestellten Mittel zur Prozessf374hrung keine Schm344lerung der Insolvenzmasse ersichtlich. Der Erstattungsanspruch werde auch nicht von der Abgeltungsklausel des zwischen dem Kl344ger und der Mutter des Beklagten abgeschlossenen Ver-gleichs erfasst. Die Vergleichsparteien seien 374bereinstimmend davon ausge-gangen, der in Rede stehende Anspruch unterliege nicht dem Regelungsgehalt des Vergleichs. Da der Kl344ger die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs nicht gekannt habe, k366nne er nicht angenommen haben, dieser sei Gegenstand des Vergleiches. Die Mutter des Beklagten habe auf diesen Anspruch nicht ver-zichten wollen. Auch habe sie die Abtretung nicht offen legen wollen; vielmehr habe der Beklagte die Forderung treuh344nderisch einziehen sollen. 7 III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 8 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geh366rt der Kostenerstat-tungsanspruch als Neuerwerb zur Insolvenzmasse. 9 - 6 - a) Nach 247 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Verm366-gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt. Nur Gegenst344nde, die nicht gepf344ndet wer-den k366nnen, geh366ren gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BGHZ 92, 339, 340 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341). Anspr374che auf Erstattung von Prozesskosten sind pf344ndbar, wie dies im 334brigen auch f374r Geb374hrenforderungen von Rechtsanw344lten gilt (BGHZ 141, 173, 176; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 35 Rn. 84). 10 b) Die Erw344gung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Kostenerstat-tungsanspruches liege wegen der zuvor gew344hrten Prozessfinanzierung kein neu geschaffener Verm366genswert vor, greift nicht durch. Als Neuerwerb kom-men vielmehr alle diejenigen nach Er366ffnung des Verfahrens hinzutretende Verm366genswerte in Betracht, die, w344ren sie bereits bei Er366ffnung des Verfah-rens vorhanden gewesen, gleichfalls dem Verm366gen des Schuldners h344tten zugerechnet werden m374ssen. Dies trifft auch f374r den Prozesskostenerstat-tungsanspruch des Schuldners, soweit keine Rechte Dritter, wie etwa des Pro-zessbevollm344chtigten aus 247 126 Abs. 1 ZPO, in Betracht kommen, zu. Die vom Berufungsgericht erwogene Gesamtbetrachtung als solche ist nicht geeignet, die Eigenst344ndigkeit einzelner Verm366genswerte aufzul366sen. Die Frage, ob das gesamte vom Schuldner nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Verm366gen zur Insolvenzmasse im Sinne des 247 35 InsO geh366rt oder diese Vor-schrift das Neuverm366gen nicht erfasst, welches der Schuldner zur Erf374llung von Neuverbindlichkeiten ben366tigt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. M344rz 2003 (IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach geh366-ren die Eink374nfte, die der Schuldner aus selbst344ndiger T344tigkeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in H366he 11 - 7 - des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse (ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444). 2. Wie die Revision zu Recht r374gt, steht hinsichtlich des Prozesskosten-erstattungsanspruchs das Verwaltungs- und Verf374gungsrecht dem Insolvenz-verwalter gem344337 247 80 InsO zu. Die Abtretung dieses Anspruchs durch den Be-klagten an seine Mutter bedurfte daher gem344337 247 81 Abs. 1 InsO der Genehmi-gung des Insolvenzverwalters. Ob die vom Beklagten behauptete Zustimmung erteilt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 12 3. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gegen374ber dem Insolvenzverwalter berechtigt, die Freigabe des Erstattungsanspruches zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Ein unmittelbares Ausscheiden des Er-stattungsanspruches aus der Masse ohne Mitwirken des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht. 13 a) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Freigabe von Verm366genswer-ten aus der Insolvenzmasse. 14 aa) Der Senat hat bereits in dem noch zur Gesamtvollstreckungsordnung ergangenen Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 252, 258 f) festgestellt, dass die nach fr374herem Recht allgemein anerkannte generelle Freigabebefugnis des Verwalters durch die Insolvenzordnung nicht beseitigt worden sei. Diese Befug-nis mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verf374gungsbefugnis zur374ck erh344lt, ist in der Insolvenzordnung nicht n344her ge-regelt. Wie die Vorschrift des 247 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht das Gesetz allerdings ohne weiteres davon aus, dass dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zu-steht (BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f). 15 - 8 - bb) Hierbei handelt es sich um eine Befugnis des Verwalters, die dieser im Interesse der Masse, die der Gesamtheit der Gl344ubiger zu Gute kommen soll, auszu374ben hat. Ein rechtlich schutzw374rdiges Bed374rfnis, dem Verwalter die M366glichkeit der Freigabe einzur344umen, besteht regelm344337ig dort, wo zur Masse Gegenst344nde geh366ren, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den zu erwartenden Ver344u337erungserl366s m366glicherweise 374bersteigen. Dies hat ins-besondere bei wertaussch366pfend belasteten oder erheblich kontaminierten Grundst374cken gro337e praktische Bedeutung. Es w344re mit dem Zweck der Gl344u-bigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen F344llen gezwungen w344re, Gegenst344nde, die nur noch geeignet sind, das Schuld-nerverm366gen zu schm344lern, allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (BGHZ 163, 32, 36). 16 cc) Eine Freigabebefugnis kann auch bei einer Fallgestaltung der hier in Rede stehenden Art in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass dem Beklag-ten die Mittel f374r die Prozessf374hrung von dritter Seite zweckgebunden zur Ver-f374gung gestellt wurden, steht der hieraus erwachsende Kostenerstattungsan-spruch in einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zuvor erfolgten Zuwen-dung. Aufgrund des Zuflusses der zweckgebundenen Mittel wird die Insolvenz-masse mit dem Ausscheiden des Kostenerstattungsanspruches auch nicht ge-schm344lert. Hinzukommt, dass die Prozessf374hrung unter Umst344nden auch im Interesse der Masse liegen k366nnte. 334ber die Aus374bung der Freigabebefugnis hat aber allein der Insolvenzverwalter zu entscheiden, eine Einschr344nkung sei-nes pflichtgem344337en Ermessens zu Gunsten des Schuldners l344sst sich mit Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens nicht in Einklang bringen. 17 - 9 - b) Die Freigabe hat durch eine an den Schuldner zu richtende, einseitige, empfangsbed374rftige Willenserkl344rung des Insolvenzverwalters zu erfolgen (BGHZ 127, 156, 163; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NZI 2007, 173, 175; M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 35 Rn. 100; HambKomm-InsO/ L374dtke, 247 35 Rn. 76; Uhlenbruck aaO, 247 35 Rn. 23). Erst durch die wirksame Abgabe der Freigabeerkl344rung scheidet der betreffende Gegenstand aus der Insolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis des Schuldners unterstellt (M374nchKomm-InsO/Lwowski, 247 35 Rn. 103). Dies gilt auch f374r die vorliegende Fallgestaltung. 18 4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. 19 a) Es kommt auf den vom Berufungsgericht bislang lediglich unterstellten Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegr374ndungsschrift an, der Insolvenz-verwalter habe den Kostenerstattungsanspruch aus der Masse freigegeben und die Abtretung des Anspruchs an seine Mutter genehmigt. Das Berufungsgericht hat zu pr374fen, ob dieser neue Vortrag gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, und im Falle seiner Statthaftigkeit die vom Beklagten angebotenen Beweismittel zu erheben. Anhaltspunkte daf374r, dass die Zustimmung insolvenzzweckwidrig und daher nichtig w344re (vgl. BGHZ 118, 374, 379 f; 165, 283, 289), sind aller-dings im Hinblick auf die oben zu 3 a genannten Erw344gungen derzeit nicht er-sichtlich. 20 b) Entgegen der Ansicht der Revision kann - f374r den Fall, dass der Kos-tenerstattungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse geh366rt, weil er wirksam frei-gegeben worden ist - nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstattungs-anspruch von der Abgeltungsklausel in der zwischen dem Kl344ger und der Mut-ter des Beklagten zustande gekommenen Vergleichsvereinbarung erfasst wird. 21 - 10 - Die Auslegung von Vertr344gen ist grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehal-ten. Dessen Auslegung ist f374r das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-fehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-gebnis f374hrt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis m366glich erscheint oder sogar n344her liegt. Die Auslegung durch die Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grunds344tzlich nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Ausle-gungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-s344tze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge-r374gten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. 247 546 Rn. 5). Solche revisi-onsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzei-gen, und sie liegen auch nicht vor. Letztlich versucht die Revision lediglich, ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. Das ist ihr aber verwehrt. 22 - 11 - IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Pr374fung der angef374hrten Gesichtspunkte und gegebenenfalls Beweisan-tritte an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 RiBGH Vill ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 327 O 37/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 U 82/05 -
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