BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 409.087,15 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die geltend gemachten Geh366rsverletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte h344tte den Kl344ger dar374ber aufkl344ren m374ssen, dass eine Sanierung ohne freih344ndigen Verkauf des streitgegenst344ndlichen Grundst374cks nicht m366glich sei, und daher dazu raten m374ssen, kann eine Geh366rsverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil dieser Vortrag nicht Gegenstand des Instanzvorbringens war. In den Vorinstanzen hat-te der Kl344ger der Beklagten ausschlie337lich vorgeworfen, die Zahlungsvereinba-rung mit der Bank "nicht mit dem optimalen Inhalt abgeschlossen", den Kl344ger 374ber ihren Inhalt nicht richtig informiert, sich bei ihrer Durchf374hrung pflichtwidrig verhalten und es unterlassen zu haben, der Bank ihr "Fehlverhalten" vorzuhal-ten sowie "sofort eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben". Das nunmehr geltend gemachte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegen-stand, des-sen Einf374hrung in der Revisionsinstanz ohnehin durch 247 559 ZPO verwehrt w344-re (vgl. BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 f Rn. 24). Ein Zulassungsgrund kann hierauf nicht gest374tzt werden. 3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde besteht auch keine Geh366rsver-letzung im Zusammenhang mit der Frage, ob die durchgef374hrte Zwangsvoll-streckung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzul344ssig gewesen ist. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der hierf374r ma337geblichen Rechtsgrunds344tze (BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008, aaO S. 1562 Rn. 23) in tatrichterlicher W374rdigung des Prozessstoffes selbst festgestellt, dass eine Vollstreckungsgegenklage keine Aussicht auf Er-folg gehabt h344tte. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2005 - 9 O 305/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2006 - 12 U 43/06 -
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