BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Fischer am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.717,72 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. 2 Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zur374ckweisung eines Be-weisantrags im Prozessrecht keine St374tze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts au337er Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrich-terlicher W374rdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des 3 - 3 - Kl344gers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen "die Grundlage der Gesch344ftsbeziehung auf den Kopf" gestellt habe - davon ausgehen, dass der erweiterte und verl344ngerte Eigentumsvorbehalt f374r die neuen Lieferungen kon-kludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht entgegen. Vorgetragen war, "eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten enthaltene verl344nger-te Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte", habe es nicht gegeben. Das ist letztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollen - eine rechtliche W374rdigung, die einem Zeugenbeweis unzug344nglich ist. 2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleis-tung in das Verm366gen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuld-ners unter den Voraussetzungen eines Bargesch344fts erbracht worden sind. Den hierf374r erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen k366nnen. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 O 229/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -
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