BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.651,22 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einer substantiierten R374ge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Soweit das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, die Schuldnerin habe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Kl344gers gegen ihre Muttergesellschaft einen Anspruch auf eine Darlehensgew344hrung gehabt, konnte es sich auf Vor-bringen der Beklagten st374tzen. Denn diese hatte geltend gemacht, infolge der Zahlung der Muttergesellschaft habe eine verm366gensneutrale Verrechnung ge-gen374ber der Schuldnerin stattgefunden, weil diese eine Forderung gegen die Muttergesellschaft verloren habe. Bei dieser Sachlage bestand tats344chlich eine 2 - 3 - Forderung der Schuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft. Soweit die Beklagte ihr - teils widerspr374chliches - Vorbringen anders verstanden wissen will, h344tte sie f374r eine Klarstellung Sorge tragen m374ssen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 1142/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 5 U 14/08 -
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