BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 178/09 Verk374ndet am: 30. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB 247 182 Abs. 1, 247 183 Abs. 1, 247 184 Abs. 1, 247 185 Abs. 2 Satz 1; AGB-Sparkassen a.F. Nr. 7 Abs. 4 a) Eine im Einziehungserm344chtigungsverfahren 374ber das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorl344ufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erkl344rung ist gegen374ber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegen374ber dem Zahlungsempf344nger abzugeben. b) Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorl344ufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff, Rn. 21 ff im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff). BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2009 wird insoweit zur374ckgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 4.143,07 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. November 2007 374ber das Verm366gen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin) am 1. Februar 2008 er366ffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin unterhielt bei der Sparkasse H. (fortan: Sparkasse) ein Girokonto, f374r das die Geltung der AGB-Sparkassen und ein monatlicher Rechnungsabschluss vereinbart waren. 1 - 3 - 2 Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten Leasingvertr344ge 374ber die Nutzung von zwei Fahrzeugen. Aufgrund einer ihr von der Schuldnerin zwecks Tilgung des geschuldeten Entgelts erteilten Einziehungserm344chtigung zog die Beklagte von deren Konto - neben anderen nunmehr au337er Streit stehenden Abbuchungen - wegen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zeitraum vom 24. bis 31. August 2007 am 1. Oktober 2007 einen Betrag von 173,34 200 und wegen der Inanspruchnahme von Mehrkilometern im Zeitraum vom 24. August 2004 bis zum 26. Oktober 2007 am 14. November 2007 einen Betrag von 4.016,40 200 ein. Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte der am 23. November 2007 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellte Kl344ger der Beklagten mit, er stimme einer Genehmigung der Belastungsbuchungen durch die Schuldnerin zu, werde die Zahlungen aber nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Insolvenzanfechtung zur374ckfordern. Entsprechend dieser Ank374ndigung machte er durch Schreiben vom 8. April 2008 einen auf Anfechtung gest374tzten R374ckforderungsanspruch in H366he des Gesamtbetrags der vom 1. Oktober bis zum 14. November 2007 eingezogenen Lastschriften 374ber 6.352,26 200 geltend. 3 Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage in H366he von 4.143,07 200 stattgegeben; dabei ist es bez374glich der Lastschrift vom 14. November 2007 374ber 4.016,40 200 hinsichtlich eines Teilbetrages 374ber 40,67 200 von einer unanfechtbaren Bardeckung ausgegangen. Der von der Beklagten erhobenen Widerklage auf Erstattung au337ergerichtlich zur Abwehr der Anspr374che des Kl344gers entstandener Rechtsanwaltskosten von 507,50 200 hat es in H366he von 229,30 200 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zur374ckgewiesen. Mit der von dem 4 - 4 - Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage und die uneingeschr344nkte Stattgabe ihrer Widerklage. Entscheidungsgr374nde: I. Im Blick auf die teilweise Abweisung der Widerklage ist die Revision unzul344ssig. 5 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt zugelassen, n344mlich wegen des Klageanspruchs und nicht auch hinsichtlich der Widerklageforderung. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f mwN), eindeutig aus den Gr374nden des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begr374ndet, eine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage herbeizuf374hren, "ob ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen (bzw. nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken) gegen sich gelten lassen muss". Diese Begr374ndung betrifft nur den Klageanspruch 374ber die Erstattung der durch Einzugserm344chtigung erlangten Zahlungen, aber nicht die auf Ersatz au337ergerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklageforderung. 6 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs 7 - 5 - beschr344nkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger seine Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr., BGH, Urt. v. 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 13; v. 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 16). So verh344lt es sich hier, weil die Klageforderung und Widerklage voneinander unabh344ngige selbst344ndige Streitgegenst344nde betreffen. II. Die Revision ist unbegr374ndet, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet. 8 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2009, 2102 ver366ffentlicht ist, hat insoweit ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe in H366he des von dem Landgericht zuerkannten Betrages ein Anspruch aus 247247 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gegen die Beklagte zu. Anfechtbare Rechtshandlung sei die Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin. Eine Genehmigung durch das Schreiben vom 30. November 2007 scheide aus, weil der schwache vorl344ufige Verwalter Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen k366nne. Zwar k366nne in dem Schreiben des Verwalters vom 8. April 2008 eine Genehmigung erblickt werden; sie liege aber nach der Insolvenzer366ffnung und sei daher nicht anfechtbar. Die Genehmigung sei vielmehr durch die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Sparkassen (a.F., fortan AGB-SpK) eingetreten, die der Kl344ger gegen sich gelten lassen m374sse. Es sei zwar zwischen dem IX. Zivilsenat (etwa BGHZ 174, 84, 93 f Rn. 24) und dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 177, 69, 84 f Rn. 38) umstritten, ob diese Fiktion auch gegen374ber einem lediglich mit 9 - 6 - Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorl344ufigen Insolvenzverwalter greife. Zu folgen sei in diesem Punkt indes der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, der diese Frage bejaht habe. Es bestehe keine Rechtfertigung, einen solchen Verwalter anders zu behandeln als einen vorl344ufigen "starken" Insolvenzverwalter. Es sei ohne Belang, dass es sich um eine fingierte Genehmigung handle, weil nach 247 129 Abs. 2 InsO auch Unterlassungen anfechtbar seien. Die f374r 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderliche Kenntnis liege ebenfalls vor. Nach 247 140 Abs. 1 InsO sei hierf374r auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht etwa auf den der Belastungsbuchung abzustellen. Zum Zeitpunkt der danach Mitte Dezember 2007 bzw. Mitte Januar 2008 erfolgten Genehmigungen sei die Beklagte bereits durch das Schreiben des Kl344gers vom 30. November 2007 374ber den Er366ffnungsantrag unterrichtet gewesen. III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. 10 1. Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungserm344chtigung liegt die anzufechtende Rechtshandlung in der Genehmigung des Schuldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschlie337t (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Rn. 11; v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958 Rn. 6). Ma337geblich f374r die Anwendbarkeit von 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Er366ffnungsantrag und Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Eine Genehmigung ist w344hrend dieses Zeitraums durch den Eintritt der 11 - 7 - Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Deren Wirksamkeit war zwar von der Zustimmung oder Genehmigung seitens des Kl344gers abh344ngig. Von einer solchen ist hier aber auszugehen. 12 a) Die Genehmigung ist nicht schon von der Schuldnerin vor der Stellung des Er366ffnungsantrags konkludent erteilt worden. aa) Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich f374r die Zahlstelle erkennbar um regelm344337ig wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverh344ltnissen oder laufenden Gesch344ftsbeziehungen handelt (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, 1554 Rn. 48 z.V.b. in BGHZ). Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten nicht wesentlich 374bersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen 334berlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010, aaO). 13 bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen f374r die noch streitgegenst344ndlichen Belastungsbuchungen nicht vor. Weder bei der Verg374tung f374r die Mehrkilometer noch bei der Leasingrate f374r den Zeitraum vom 24. August bis zum 31. August 2007 handelte es sich um eine regelm344337ig wiederkehrende Zahlung. Der Verg374tung der Mehrkilometer lag eine einmalige Abrechnung zugrunde. Der f374r den Teilmonat August 2007 eingezogene Betrag unterschied sich von den zuvor regelm344337ig eingezogenen Leasingraten; er wurde zudem nicht wie die vorangegangenen Raten zu Beginn des Monats der Nutzung eingezogen, sondern aufgrund einer erst nachtr344glich im September 2007 getroffenen Vereinbarung. 14 - 8 - 15 b) Der Kl344ger hat als vorl344ufiger Insolvenzverwalter einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht ausdr374cklich in rechtswirksamer Weise zugestimmt. 16 aa) Zwar hat der Kl344ger nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in dem Schreiben vom 30. November 2007 einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin zugestimmt. Eine Zustimmung des Verwalters kann nicht nur f374r eine ausdr374ckliche (BGHZ 174, 77, 92 Rn. 19; 177, 69, 81 Rn. 31), sondern auch f374r eine nur fingierte Genehmigungserkl344rung des Schuldners (OLG K366ln NZI 2009, 111, 112 f; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 22 Rn. 208 b) erteilt werden. Eine Verf374gung der Schuldnerin, welcher der Kl344ger zustimmen konnte, liegt in der Genehmigung der seitens der Beklagten veranlassten Lastschrift. Im Verh344ltnis zur Schuldnerin galt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK, weil die Schuldnerin nach dem festgestellten Sachverhalt der Belastungsbuchung nicht widersprochen hat. Die Erkl344rung des Kl344gers konnte mithin nur dahin zu verstehen sein, dass er schon vor Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK seinerseits die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zu dieser nach 247 183 Satz 1 BGB erteilt hat. Wird ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist sowohl eine Einwilligung als auch eine nachtr344gliche Genehmigung (247 184 Abs. 1 BGB) durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter m366glich (Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 21 Rn. 24; Mankowski NZI 2000, 572, 573). bb) Eine wirksame Zustimmung des Kl344gers als vorl344ufiger Insolvenzverwalter f374r die seitens der Schuldnerin infolge Zeitablaufs genehmigte Belastungsbuchung scheitert aber daran, dass sie nicht an den richtigen Empf344nger adressiert worden ist. Die Zustimmung des Kl344gers zu der 17 - 9 - fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin h344tte entweder gegen374ber der Sparkasse oder gegen374ber der Schuldnerin erfolgen m374ssen. Eine solche Zustimmung ist weder festgestellt noch vorgetragen. Statt dessen ist die Zustimmung gegen374ber der Beklagten verlautbart worden. Das verhalf der fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung nicht zur Wirksamkeit. Fehl geht die den Erw344gungen der Vordergerichte zu entnehmende rechtliche W374rdigung, die Genehmigung habe nach 247 185 Abs. 2 Satz 1, 247 182 Abs. 1 BGB gegen374ber der Beklagten wirksam erkl344rt werden k366nnen, weil eine durch einen Nichtberechtigten vorgenommene Verf374gung auch gegen374ber demjenigen genehmigt werden k366nne, zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Weder hat die Beklagte eine genehmigungsf344hige Verf374gung 374ber das Konto der Schuldnerin getroffen, noch war sie als Adressatin daran beteiligt. Die Einziehungserm344chtigung begr374ndet keine Befugnis, 374ber das Konto des Schuldners zugunsten des Gl344ubigers zu verf374gen, sondern sie gestattet diesem nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (BGHZ 167, 171, 173 f Rn. 11; BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 6, z.V.b. in BGHZ). Erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner liegt die Verf374gung. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zun344chst unwirksame Verf374gung im Deckungsverh344ltnis wirksam wird (BGHZ 177, 69, 81 Rn. 31) oder dass sie den gegen das Kreditinstitut gerichteten Anspruch des Schuldners, der bei einem kreditorischen Konto auf Auszahlung einer Einlage, bei einem debitorischen Konto auf Auszahlung eines Darlehens geht, zum Erl366schen bringt (Kirchhof WM 2009, 337 f). Wenn nach 247 182 Abs. 1 BGB der zustimmungsberechtigte Dritte, also der vorl344ufige Insolvenzverwalter, die 18 - 10 - Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl gegen374ber dem einen als auch dem anderen Teil des Rechtsgesch344fts erkl344ren kann, so sind dies beim Lastschriftverfahren in beiden F344llen der verf374gende Schuldner und das Kreditinstitut (Kirchhof aaO S. 338, 339). Der Gl344ubiger - hier also die Beklagte - ist in keinem Fall an dem Rechtsverh344ltnis beteiligt. c) Der Kl344ger hat die Belastungsbuchungen aber infolge Zeitablaufs genehmigt, weil die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK auch gegen374ber einem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. Im Zuge der auch im 334brigen erzielten Einigung (vgl. Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, ZIP 2010, 1552; v. 20. Juli 2010 - IX ZR 236/07, ZIP 2010, 1556) schlie337t sich der Senat im Ergebnis der Auffassung des XI. Zivilsenats an, wonach eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kreditinstitute fingierte Genehmigung nicht nur im Rechtsverh344ltnis zum endg374ltigen und vorl344ufigen "starken" Insolvenzverwalter, sondern auch gegen374ber dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. 19 2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Genehmigungen nach dem Inhalt des Schreibens des Kl344gers vom 30. November 2007 Kenntnis von dem Er366ffnungsantrag. Die Genehmigung der Lastschriftbuchung vom 1. Oktober 2007 ist Mitte Dezember 2007 erfolgt; die Lastschrift vom 14. November 2007 ist Mitte Januar 2008 genehmigt worden. 20 Entgegen der Auffassung der Revision folgt nicht aus der in 247 184 Abs. 1 BGB angeordneten R374ckwirkung, dass die Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung vorliegen muss. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung ist nach 21 - 11 - der st344ndigen Rechtsprechung (s.o. unter III 1) in Anwendung von 247 140 Abs. 1 InsO erst der Zeitpunkt der Genehmigung. Hieraus folgt zugleich, dass die Vorschrift des 247 184 BGB in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt f374r den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung abzustellen ist (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16), betrifft allein die Auslegung von 247 142 InsO, nicht aber die f374r den Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne der Anfechtungsvorschriften ma337gebliche Vorschrift des 247 140 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 140 Rn. 5 B). - 12 - 3. Bei dieser Sachlage ist die Revision der Beklagten, soweit sie zul344ssig ist, gem344337 247 561 ZPO zur374ckzuweisen. 22 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2009 - 3 U 113/09 -
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