BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 178/10 Verkündet am: 27. September 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 WpHG § 2 Abs. 3 Satz 2, § 31 Zu Aufklärungspflichten der beratenden Bank beim Erwerb von Basketzertifikaten (Emittentin hier: Lehman Brothers) durch ihren Kunden. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2011 durch den Vorsit zenden Richter Wiechers, die Richte rin Mayen sowie die Richter Dr. Grü neberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen da s Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatu ng im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifik a- ten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in A n- spruch. Der Kläger , ein seinerzeit im Ruhestand befindlicher Lehrer, war seit g e- raumer Ze it Kunde der Beklagten. Er erwarb im November 20 03 für sich selbst Inhaberschuldverschreibungen und Investmentan teile zum Nennwert von 40.000 Anleihe zum Nenn wert von 10.000 . Im Herbst 2004 kauf te er eine mit 8% verzinste, auf ungarische Forint lautende Anleihe der niederländischen R . Bank und im Jahr e 2005 die sogenannte " We ihnachtszinsanleihe " der D . Bank . 1 2 - 3 - Im Dezember 2006 legte der Kläger auf grund eines Beratungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, aus einem frei gewordenen Anlagebetrag von insgesamt 40.000 einen Teilbetrag von 10.000 " ProtectExpress " - Anleihen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von je weils 1.000 g- lich eines Ausgabeaufschlags von 1% an. Die Zertifikate hatte die Beklagte z u- vor von der Emittentin zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis erworben und sodann aus dem Eigenbestand an den Kläger veräußert, wobei die Bekla g- te nicht platzierte Anleihen gegen Anrechnung eines Abschlags vom Einstand s- preis an die Emittentin zurückg eben durfte. Die Rückzahlung der Zertifikate sollte in Abhängigkeit von der Entwic k- lung des " Lehman Brothers Deutschland Dividend Bas ket " - einem virtuellen Aktienkorb, in den die zehn dividendenstärksten Titel des DAX - 30 - Index Ei n- gang fan den - erfolgen. Durch einen Vergleich des Kurses des Aktienkorbes am anfänglichen Bewertungsstichtag (21. Dezember 2006) mit dem Kurs an zwei nachfolgenden Feststellungstagen (23. Juni 2008, 21. Dezember 2009 ) bzw. dem Endfälligkeitsdatum ( 28. Juni 2012) ermittelten sich nach nähere r Maßg a- be der Zertifikatbedingungen Zeitpunkt und Höhe des Rückzahlbetrages. Dieser sollte - in Abhängigkeit von der Kursentwicklung an den Feststellungstagen bzw. dem Endfälligkeitsdatum - neben der Kapitalrückzahlung (ohne Ausgab e- aufschlag) gegebenenfall s ei nen Bonus von 10% bzw. 20% oder in Höhe der durchschnittlichen, an 22 vierteljährlichen Beobachtungstagen während der G e- samtlaufzeit gemessenen Wertentwicklung des Aktienkorbes enthalten. In dem für den Kunden ungünstigs ten Fall war die Rückzahlung des eingesetzten Kap i- tal s ohne Ausgabeauf schlag und Bonus nach Ab lauf der fünfeinhalbjährigen Gesamtlaufzeit vorgesehen. 3 4 - 4 - Im September 2008 wurde die US - amerikanische Muttergesellschaft der Emittentin, die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc., die fü r die Rückzahlung der Zertifikate die Garantie übernommen hatte (nachfolgend: G a- rantiegeberin), insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Anleihen weitgehend wertlos wurden. Der Kläger verlangt , gestützt auf den Vorwurf mehr ere r Beratungsfehler der Beklagten, die Rückzahlung von 10.100 Zug gegen Rückübertragung der 10 Lehman - Zertifikate, darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befinde , und die Zahlung vorgerich t- licher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht h at der Klage bis auf einen geri n- g en Teil der Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage a b- gewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherste llung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : A. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Revisionserwiderung ist das Rechtsmittel nicht mangels Zulassung bereits unzulässig, soweit mit ihm gerügt w ird, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachte n Pflichtverletzung en , nicht anlegerg e- recht beraten und insbesondere nicht hinreichend über die mit dem streitgege n- ständlichen Zertifikat verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, überga n- ge n. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten des Klägers zugelassene Revision einschränkt. Die 5 6 7 8 - 5 - Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidung s- gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. B GH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausre i- chender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich u nd rech t lich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894 , 895 , i n soweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt, und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 ; je weils mwN). Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetr a- genen Pflichtverletzungen beschränkt werden ( BGH, Besch luss vom 16. Dezember 2 010 - III ZR 127/10 , WM 2011, 526 Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor . Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begrü n- det, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeu tung zu , weil die Fragen, ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden einen Hinweis auf eine von ihr erzielte Gewinnmarge aus einem Eigengeschäft bzw. neben einem Hi n- weis auf ein bestehendes Emittentenrisiko auch noch Aufklärung über das Nich teingreifen eines Einlagen sicherungssystems schulde , bislang höchstric h- ter lich nicht geklärt seien. Hiermit hat es indes lediglich den Anlass der Revis i- onszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor uneingeschränkt zugelassene rev i- sionsrechtliche Nachprü fung e ntsprechend beschränken zu wollen. B. Die Revision ist unbegründet . 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlich t ist, hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen des Verkaufs der Z ertifikate kein Schadense r- satzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese ihre Pflichten aus dem g e- schlossenen Beratungsvertrag nicht verletzt habe. D ass die Beklagte den Kläger unstreitig nicht über die von ihr bei dem Verkauf er zielte Gewinnmarge aufge klärt habe , stelle keine Pflichtverletzung dar . M it den der " kick back " - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Kons tellationen, an denen jeweils drei Personen beteiligt gewesen seien, sei der Streitfall nicht vergleichbar. Eine Übertra gun g dieser Rechtspr e- chung auf Sachverhalte der vorliegenden Art, in denen der Anleger das Produkt direkt von der beratenden Bank erwerbe, sei nicht sachgerecht. Die Annahme einer entsprec henden Aufklärungspflicht zwinge Banken , die von ihnen im A n- lagegeschäf t erzielten Gewinn spannen hinsichtlich sämtlicher empfohlenen A n- lagen und damit praktisch ihre gesamte Ertragsstruktur offen zu legen. Dass jedes Kreditinstitut an der Geheimhaltung dieser Daten aus Wettbewerbsgrü n- den ein ganz erhebliches und schutzwürdige s Interesse habe, liege auf der Hand. Demgegenüber bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Anlegers an eine r derartigen Aufkläru ng, da jedem Marktteilnehmer , auch de m Privatanl e- ger, der die Beratu ngsleistung einer Bank in Anspruch nehme, ohne hierfür ein e gesonderte Vergütung zu entrichten , klar sein müsse, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn ziehe und daher in dem für das Anlageprodukt zu entrichtenden Preis ein Entgelt für die Bank enthalten sei. 11 12 13 - 7 - Das gelte nicht nur , wenn die Bank ein eigenes Produkt verkaufe, so n- dern auch dann, wenn - wie vorliegend - aus eigenem Bestand ein fremdes Produkt verkauft werde. Insofern könne auch offen bleiben, ob dem Kläger, wie von ihm bestritten, bekannt gewesen sei, dass die Beklagte den Verkauf als Ei gengeschäft durchgeführt habe. Unstreitig seien objektiv weder Rückverg ü- tungen noch Provisionszahlungen geflossen , sondern die Beklagte habe ihren Ertrag, abgesehen von dem in der Wertpapierabrechnung deutlich ausgewies e- nen Ausgabeaufschlag von 1%, ledigli ch aus der Gewinnmarge als einem nicht offen zu legenden Preisbestandteil gezogen. Infolgedessen habe keine Offe n- barungspflicht der Beklagten bestanden; die insoweit allein denkbare Aufkl ä- rung, dass man gerade keine verdeckten Rückflüsse erhalte oder zahle , wäre offensichtlich sinnlos gewesen. Selbst wen n man aber in Bezug auf die Gewinnmarge von einem den A n leger benachteiligenden Interessenkonflikt ausgehen und daraus grund sät z- lich eine Offenbarungspflicht der Bank herleiten wolle, habe jedenfalls im v orli e- genden Fall k eine sol che Pflicht bestanden. Denn der Verkauf der Lehman - Zertifikate sei für die Be klagte, auch mit Blick auf ihre Gewinnaufschläge beim Verkauf alternativer Anlagen, gerade nicht besonders gewinnträchtig gewesen. Gleichfalls stelle es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, d ass im Beratungsgespräch kein ausdrücklich er Hinweis da rauf erfolgt sei, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einl agensicherung un terlagen . Ob die beratende Bank grundsätzlich einen solchen Hin weis schulde, könne dahin st e- hen. Jedenfalls gegenüber dem Kläger , der über das mit den erworbenen Lehman - Zertifikate n verbundene Emitten tenrisiko aufgeklärt worden sei , sei eine solch e Aufklärung nicht geschuldet gewe sen. Ihr komme n eben dem Hi n- weis auf d as Emittenten risiko keine eigenständige Bedeutung mehr zu , da sie einem Kunden, der schon bereit sei, das Insolvenzrisiko der Emittentin zu tr a- 14 15 16 - 8 - gen, keine zusätzlichen, für die Anlageentscheidung wesentlichen Informati o- nen liefere. Im Streitfall habe der Kl äger schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, nicht gehörig über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden zu sein. Weitergehende Risikohinweise, als sie nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme im Beratungsgespräch erfolgt seien, habe die Beklagte nicht g e- schuldet. Die Beratung sei vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon vor D e- zember 2006 wiederholt in durchaus risikoreiche Anlagen in vestiert habe, z u- dem anlegergerecht gewesen. Hierbei sei nach dem Ergebnis der Beweisau f- nahme davon auszugehe n, dass auch im Jahre 2003 beim Erwerb der J. Anleihe, einem dem streitgegenständlichen Lehman - Zertif ikat ganz ähnlich strukturierten Papier, ein Hinweis auf das vom Anleger zu tragende Emittentenrisiko erfolgt sei. D ie Str uktur der streitgegenständlichen Anlage habe ebenfalls keine we i- tergehenden Risikohi nweise erforder t. A ufgrund des voll ständig en Kapitalschu t- zes zum Laufzeiten de habe sich das Zertifikat , die Bonität der Emittentin vor - ausgesetzt, aus damaliger Sicht nicht als spekulati ve Anla ge dargestellt. Auf die Bonität der Muttergesellschaft der Emittentin und Garantin der Anleihe habe im Dezember 2006 ohne Weiteres vertraut werden können. Auch im Übrigen habe der Kläger eine nicht anleger - oder nicht anlagegerechte Be ratung nicht darg e- legt. Sofern man demgegenüber im Unterlassen der Aufdeckung der Ha n- delsspanne und/oder in der unterbliebenen Aufklärung zur fehlenden Einlage n- sicherung eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wolle, habe sie ein en so l- chen Pflich tenv erstoß jedenfalls nicht zu vertreten. Für die Beklagte ha be im Dezemb er 2006 keine Veranlassung bestanden, von diesbezügli chen Hinwei s- 17 18 19 - 9 - p flichten aus zugehen. Z umindest fehle es aber an der erforderlichen Kausali tät etwaig er Pflichtverletzun gen für die Anlage entscheidung . Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er sich bei entsprechender Aufklärung gegen den Kauf der Lehman - Zertifikate entschieden hätte. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurück zuweisen ist. 1. Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Beratung s- vertrag geschlossen worden. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die B e- klagte ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag nicht verletzt hat. a) Die beratende Bank ist zu einer anleger - und objektgerechten Ber a- tung verpflichtet (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Ber atungspflichten hängen dabei von den U m- ständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allg e- meinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung d es Kapita l- marktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 , BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 9. Mai 2000 - XI Z R 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für 20 21 22 23 - 10 - die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeut un g haben oder haben können. Während die Bank über diese Um stände richtig, sorgfältig, zei t nah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (Senatsu r teile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/ 99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12) , muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageo b- jekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine au fgrund anleger - und objek t- gerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 , WM 2009, 2303 Rn. 19). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutre f- fend angenommen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht deshalb verletzt hat, weil sie den Kläge r im Beratungsgespräch im D e- zember 2006 nicht über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin oder der Garantiegeberin aufgeklärt hat. Auch die Revision erhebt insoweit ke i- ne Rügen. Allerdings musste die Beklagte, die die in Rede stehenden Zertifikate in ihr eigenes Anlageprogramm aufgenommen und sie empfohlen hat, diese zuvor selbst mit banküblichem kritischen Sachverstand überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129, vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 15). Das gilt auch hinsichtlich der Bonität der ko n- kreten Emittentin bzw. Garantiegeberin, die für die Risikobeurteilung eines Ze r- t i fikats von maßgeblicher Bedeutung ist. Eine Haftung der Beklagten käme nach 24 25 - 11 - dem Schutzzweck der gegebenenfalls verletzten Prüf - und Off enbarungspflicht dann in Betracht, wenn bei dieser Prüfung auch ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen oder wenn erke n n- bar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger - oder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 17). Jedenfalls daran f ehlt es hier. Es sind keine Umstände festg e- stellt oder dargetan, aus denen sich ergibt, dass ein konkretes Insolvenzrisiko, sollte es bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Ende Dezember 2006 bestanden haben , für die Beklagte bei einer ordnungsgemäße n Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar gewesen wäre. Nach den unangegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Bonitätsbewertungen (R a- tings) der Garantiegeberin seinerzeit so positiv, dass Zweifel an ihrer Zahlung s- fähigkeit nicht a ufkommen mussten. Gegenteiliges behauptet a uch der Kläger nicht . c) Ebenso wenig lässt die An nahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der generellen Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. a llgemein es Emittentenrisiko) hinre i- chend auf geklärt word en, einen Rechtsfehler erkennen. aa) Basketzertifikate wie die hier in Rede stehende "ProtectExpress" - An - leihe sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldve r- schreibung, die de n Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand der zugrunde gelegten Basiswerte (sog. Underlyings) abhängt (Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 178; Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Komm entar, 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 29; zum allgemeineren Indexzertifikat vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 62 mwN). Da hier - anders als beispiel s- 26 27 - 12 - weise bei Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 InvG) - kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sonderve r- mögen gebildet wird, trägt der Anleger nicht nur das Marktrisiko in Bezug auf den zugrunde gelegten Basiswert, sondern darüber hinaus auch das Bonitätsr i- siko des Emittenten (Köndgen/Schmies i n Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 3. Aufl., § 113 Rn. 56; Mülbert, WM 2007, 1149, 1151; Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117; Veil, WM 2009, 1585; Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 745). Selbst wenn sich der Basiswert, in den der Anleger mit E rwerb des Zertifikats investiert hat, für ihn günstig entwickelt, wird das Zertif i- kat zum Verlustgeschäft, wenn der Emittent am Ende der Laufzeit den nach den Anlagebedingungen fälligen Rückzahlungsbetrag nicht aufbringen kann. Zu e i- ner vol lständigen Risik odarstellung der Anlageform des Zertifikats gehört mithin auch, dass der Anleger erkennen kann, dass die Rückzahlung generell von der Bonität der jeweiligen Emittentin bzw. Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Rüc k- zahlbarkeit der Anleihe abhängt (ebenso Bausc h, BB 2009, 1832, 1833; Knops , BB 2008, 2535, 2537 ; Podewils/Reisich , NJW 2009, 116, 118; zu § 31 WpHG Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 179; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 31 Rn. 126; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442). Auch wenn bezogen auf die konkrete Emittentin zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunf ä- higkeit bestehen, kann es für die Entscheidung des Anlegers dennoch von w e- sentlicher Bedeutung sein, dass er diese s Risiko - anders als bei anderen Anl a- geformen - bezogen auf die gesamte Laufzeit des Zertifikats übernimmt. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die beratende Bank davon ausgehen kann, dass das theoretisch immer bestehende Insolvenzrisiko e ines Schuldners allgemein bekannt und daher in der Regel nicht aufklärung s- bedürftig ist (so Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Hand - buch, 3. Aufl., § 110 Rn. 38; Nobbe, WuB I G 1. - 11.10; für spekulative Anleger 28 - 13 - OLG Schleswig, WM 1996, 1487, 1488). Selbst wenn dem durchschnittlichen Anleger allgemein bewusst ist, dass Unternehmen - auch Banken - zahlungsu n- fähig werden können, so heißt dies nicht, dass er sich auch bewusst ist, dieses Risiko mangels Bildung eines Sondervermögens mit Erwerb ein es Zertifikats in Bezug auf die jeweilige Emittentin und Garantiegeberin zu übernehmen. Letzt e- res kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Grundsätzlich ist damit im Rahmen eines Beratungsvertrages über die generelle Abhängigkeit der Rückzahl ung des empfohlenen Zertifikats von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) aufzuklären. Der A n- leger muss informiert sein, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emi t- tentin bzw. Garantiegeberin das angelegt e Kapital vollständig verliert. bb) Eine solche Aufklärung ist hier nach der für die Revisionsinstanz z u- grunde zu legenden tatrichterliche n Würdigung des Berufungsgerichts, der Kl ä- ger sei nach der Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin P . , und seinen damit übereinstimmenden eigenen Angaben während des Ber a- tungsgesprächs im Dezember 2006 über da s allgemeine Emittentenrisiko unte r- richte t worden, erfolgt . (1) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingesc hränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozes s- stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk - und Erfahr ungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06, NJW 2008, 571, Rn. 8 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Vielmehr stellt das B er u- fungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei fest, der Kläger habe gewusst , dass es sich bei der Forderung um eine solche gegen eine US - amerikanische 29 30 - 14 - Invest mentbank handelte. Er sei auf deren hervorragendes Rating hingewie sen worden. D ie Zeugin P . habe geäußert , die Anlage falle dann aus, wenn " alles zusammenbreche " . Wenn das Berufungsgericht dies - den eigenen A n- gaben des Klägers in seiner Anhörung entsprechend - als Hinweis auf die a u- ßergewöhnliche und zu m damaligen Zeitpunkt von allen maßge blichen Sti m- men für gegeben erachtete Bonität der Emittentin verstanden hat , die nur g e- fährdet sei, wenn es infolge einer systemischen Krise der Finanzmärkte zu e i- nem Zusammenbruch des Weltfinanzsystems komme, so erscheint diese Wü r- digung nicht nur nachvol lziehbar, sondern auch naheliegend. Mit ihren hierg e- gen gerichteten Einwänden setzt die Revision lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Ber u- fungsge richts. (2) Darüber hinaus war dem Kläger nac h den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das bei Zertifikaten für den Anleger bestehende allgemeine Emittentenrisiko auch aus seinem bi s- herigen Anlageverhalten geläufig, so dass er hierüber im Beratungsgespräch v om Dezember 2006 nicht erneut aufgeklärt werden musste. Nach den ebenfalls unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellu n- gen des Berufungsgerichts erwarb der Kläger am 24. November 2003 für se i- nen Sohn für 10.000 Anleihe ein dem strei t- gegenständlichen Lehman - Zertifikat ähnlich strukturiertes Papier, wobei ihm während des damaligen Beratungsgesprächs die Broschüre " Basisinformati o- nen zu Festverzinsl ichen Wertpapieren besonderer Art " ausgehändigt wurde, die ein en ausdrückli chen und unmissverständli chen Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko enthält . Wenn der Kläger in der Folgezeit mit der im Herbst 2004 erworbenen Forint - Anleihe der R . Bank , mit der er nach eigenen A n- gaben Wechselkursschwankungen ausnutzen wollte, sowie der 2005 gekauften 31 32 - 15 - " Weihnachtszinsanleihe " der D . Bank erneut auf Anlageformen setzte, bei denen er be wusst das Insolvenzrisiko der jeweiligen Emittenten übernahm , ohne durch Einlagensicherungssysteme geschützt zu sein, war eine nochmal i- ge Aufklärung über den Charakter einer Anleihe, die - wie er wusste - eine Fo r- derung gegen eine US - amerikanische Investmentbank verbriefte, im Ber a- tungsgespräch vom Dezember 2006 en tbehrlich (vgl. für die anlegergerechte Beratung Senatsurteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 320). d) Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass es keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensi cherung s- systemen bedarf, wenn die Aufklärung über das allgemei ne Emittentenrisi ko erfolgt ist o der eine dahingehende Aufklärungspflicht deshalb entfällt , weil der konkrete Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertifikaten - beispiels - weise aus seine m bisheri gen Anlage verhalte n - kennt oder er sich insoweit als erfahren geriert (dazu Senatsurteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03, WM 2004, 2205, 2206 mwN) . aa) Inhaberschuldve rschreibungen unterfallen nicht dem Einlagen - und Anlegerschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EAEG; Fischer in Boos/Fischer/ Schulte - Mattler, KWG, 3. Aufl., § 23a Rn. 60). Generell gilt ferner, dass sie w e- der vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (§ 6 Abs. 1a des Statuts; dazu Fischer in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - H andbuc h, 3. Aufl., § 133 Rn. 62) noch vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Öffentlicher Banken e.V. (§ 14 Nr. 3 Satz 1 der Satzung) umfasst werden . Die im Streitfall für die Beklagte maßgebliche Institutssich e- rung des S parkassenstützungsfonds des Hanseatischen Sparkassen - und G i- roverbandes greift nicht ein , weil Schuldner des durch die " ProtectExpress " - Anleihe verbrieften Anspruchs nicht die Beklagte selbst ist (§ 2 Satz 3 der Sa t- zung; vgl. Podewils/Reisich, NJW 2009, 11 6, 117). 33 34 - 16 - bb ) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diesem U m- stand dann keine eigenständige Bedeutung für die Anlageentscheidung mehr zukommt, wenn d er Kunde bereits über das von ihm zu tragende Insolvenzris i- ko der Emittentin aufgeklärt wur d e. Denn für den Anleger ist es in einem so l- chen Fall e unerheblich, ob er des eingezahl ten Kapitals (nur) wegen einer - von ihm be wusst in Kauf genommenen - möglichen Zahlungsunfähigkeit des Emi t- tenten verlustig geht, oder weil dieses Risiko nicht zusätzlic h durch Einlagens i- cherungssysteme gedeckt ist. Weiß der Kunde um die Möglichkeit eines Tota l- verlustes, kann er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer Einlagensicherung vertrauen (so auch OLG Bamberg, WM 2010, 1354, 1357; OLG München, WM 2010, 2115, 21 17; OLG Celle, B eschluss vom 17. September 2010 - 3 U 154/10, juris Rn. 26; OLG Frankfurt, WM 2010, 2111, 2115; OLG Düsseldorf, WM 2011, 399, 404; Bausch, BB 2009, 1832, 1833; ders. BKR 2010, 257, 259; aA Maier, VuR 2009, 369, 370). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die hier vorli e- gende Konstellation, dass der Anleger von einer der Einlagensicherung unte r- liegenden in die ungesicherte Anlageform des Zertifikats wechselt (aA LG He i- delberg, WM 2010, 505, 508 : " jedenfalls für einen ver gleichsweise unerfahr e- nen Anleger " ; Bömcke/Weck, VuR 2009, 53, 56; Maier, VuR 2009, 369, 370; offen gelassen von OLG Dresden, WM 2010, 1403, 1405). Die Gegenauffa s- sung zeigt ebenso wenig wie die R evision nachvollzieh bar auf, worauf sich bei einem anlässlic h der " Umschichtung " über das mit der Neuanlage verbundene Insolvenzrisiko belehrten Anleger dessen Vorstellung stützen soll, das ihm o f- fengelegte Verlustrisiko werde gleichwohl durch ein Einlagensicherungssystem aufgefange n. Eine hiervon zu tren nende ande re Frage ist es, ob einem Anleger, der ausdrücklich eine " sichere " Geldanlage wünscht, eine Anlageform empfo h- len werden darf, für die keine Einlagensicherung besteht (vgl. hierzu Senatsu r- teil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 50 f.). Auf diese 35 36 - 17 - - den Be reich der anle gergerechten Beratung betreffende - Frag e stellung kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil die Revision selbst nicht ge l- tend macht, das streitgegenständliche Zertifikat habe dem Kläger, der auch vor Dezember 2006 wie derholt in risikoreiche Anlagen investiert hatte, von vornh e- rein nicht angedient werden dürfen. cc) Anders als die Revision ausfü hrt, steht diesem Ergebnis nicht die für Kred i tinstitute in § 23a Abs. 1 Satz 3 und 4 KWG nor mierte - aufsichts - rechtliche - Hinweispflicht entgegen. Denn mit der Aufklärung darüber, dass der Kunde beim Erwerb von Zertifikaten das Bonitätsrisiko des Emit tenten übe r- nimmt , ist zugleich - wie es das Kreditwesengeset z fordert - klargestellt, dass für den Fall der Realisierung diese s Risikos hinsichtlich der gewählten Anlage kein Einlagensicherungssystem eingreift. e ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Gewinnmarge der von ihr an den Kläger ver kauften Zertifikate verneint. aa ) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist u m- stritten, ob eine Bank eine Pflicht zur Offenl egung der Handelsspanne trifft. Ganz überwiegend wird dies verneint (OLG Celle, ZIP 2010, 876, 878; OLG D resden, WM 2010, 1403, 1405; OLG Bamberg, WM 2010, 1354, 1357 f.; OLG Düsseldorf, WM 2010, 1943, 1945 und WM 2011, 399, 405; OLG Frankfurt (9. Zivilsenat), WM 2010, 2111, 2112 f. und WM 2011, 880, 882; OLG Karlsruhe, WM 2011, 353, 355 f. und WM 2011, 883, 884 f.; OLG Köln, ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653; Assmann, ZIP 2009, 2125, 2130; Spindler, WM 2009, 1821, 1824 ff.; Lang/Balzer, ZIP 2009, 456, 457; Harnos/ Rudzio, BKR 2010, 259, 260; Lang/Bausch, WM 2010, 2101, 2106 f.; Jooß, WM 2011, 1260 , 1263; Arnold, WuB I G 1. - 11.09; Blankenheim WuB I G 1. - 13.09; 37 38 39 - 18 - Nobbe, WuB I G 1. - 5.10 und 11.10; Siol, WuB I G 1. - 9.09). Eine Minderme i- nung hingegen bejaht dies ( OLG Frankfurt (17. Zivil senat) , ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Ma ier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353, 354; Buck - Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184). bb ) Die erstgenannte Auffassung trifft zu . Nach der Rechtsprechung des erk ennenden Senats ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht ver pflichtet , darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Pr o- dukten Gewinne er zielt; denn in einem solchen Fall ist es für den Kunden of fe n- sichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn - )Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. nur zuletzt Senatsu rteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 38 mwN , für BGHZ bestimmt ). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - fremde Anlageprodukte i m Wege des E i- gengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis li e- genden Preis veräußert werden (vgl. zum Eigenhandel schon BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 155/58, WM 1959, 999, 1001). cc ) Dem steht - anders als die Revision me int - weder die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen, noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urt eile vom 1. März 2 004 - II ZR 88/02, WM 2004, 92 8, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) muss unter bestimmten Umständen zwar über Existenz und Höhe von Innenprovisionen aufgeklärt we r- den, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anl a- ge haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen kö n- nen. Unter Innenprovisionen sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovis i- 40 41 42 - 19 - onen zu verstehen, die in Anschaffungs - oder Herstellungskosten eines Kauf o b- jekts - versteckt - enthalten sind (vgl. Senatsb eschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 92 5 Rn. 22). Indes fallen die hier in Rede stehenden Einkaufsrabatte nicht unter diese Definition, so dass schon deshalb eine Aufkl ä- rungspflicht zu vernei nen ist . Das Interesse der Anleger an dem Erwerb einer werthaltigen Anlage wird bereits durch die aus dem Beratungsvertrag fließen de Pflicht zu r objektgerechten Beratung geschützt . Zudem wird dadurch, dass die Bank beim Einkauf der Zertifikate einen gering eren Preis zahlt, als sie ihrerseits bei der Weiterveräußerung dem Anleger in Rechnung stellt, nicht der Wert des Papiers beeinträchtigt. (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Ber a- tungsvertrag ferner verpflichtet, über ihr zu fließ ende Rückvergütungen aus Ve r- triebsprovisionen aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 22 6 Rn. 22 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20). Aufklärungspflich tige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispiels weise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühr en, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seine m Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (Sena tsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 92 5 Rn. 25 ). Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Sie setzt ein Dreipersonenverhältn i s voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2 0 11 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 4), wie es etwa für ein Ko m- missionsge schäft üblich ist. Dagegen besteht ein solches Verhältnis bei einem 43 44 - 20 - Festpreisgeschäft, wie es na ch den insoweit bindend en Feststellungen des B e- rufungsgerichts hier im Wege des Eigengeschäfts a bgeschlossen wurde, nicht. Darin, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Verkauf der Zertifikate an den Kläger sei im Wege des Eigen geschäfts erfolgt , und zugleich offen gela s- sen hat, ob dem Kläger dies bekannt war, liegt entgegen d er Auffassung d er Revision kein Widerspruch, da es für die Frage, wie die Beklagte die Annahme ihres Verkaufsangebots durch den Kläger verstehen konnte, maßgeblich auf ihren Empfängerhorizont ankommt. (3) So weit die Revision unter Hinweis auf das Kommissionsgeschäft d a- rauf abzielt, die Senatsrechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütu n- gen auf den Wertpapier erwerb im Wege des Eigen geschäfts zu üb ertragen , kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Abwicklung eines Wertp apierkaufs im Wege des Eigen geschäfts fehlt es an einem vergleichbaren - offen zu legenden - Interessenkonflikt der beratenden Bank , wie er nach den oben unter (2) dargestellten Rechtspr e- chungsgrundsätzen bei Rückvergütungen besteht . Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen de s Berufungsgerichts erwirtscha ftete die Beklagte ihren Ertrag vorliegend nur aus dem offen ausgewiesenen und direkt an sie gezahlten Ausgabeaufschlag von 1% des Nominalwertes sowie aus der Differenz des Einkaufspreises von 96,20% zum Nenn wert. D aneben gab es keine an die Emittentin zu entrichtenden und hinter dem Rücken des Klägers an die Beklagte zurückfließenden Posten. Nach der gesetzgeberischen Grunden t- scheidung trifft die Bank a ls Verkäuferin der vom Anle ger georde rten Wert p a- pie re - anders als etwa den Kommissionär für den Anleger in Bezug auf die e r- haltenen Provisionen - keine Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinn - oder Ha n- delsspanne. Der Preis des Deckungsgeschäfts muss dem Kunden nicht offe n- 45 46 - 21 - bart werden, im Gegenzug hat die Bank keine Provisions - oder Aufwendung s- ersatzansprüche. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch im Rahmen des neben dem Kaufvertrag abgeschlossenen Beratungsvertrags zu beachten. Die Interessen des Anlegers werden, wie dargelegt , durch die Pflichten der Bank zu einer an leger - und objektgerechten Beratung hinreichend geschützt. In Bezug auf offensichtliche Umstände wie das dem Kaufvertrag immanente Gewinnint e- resse der Bank als Verkäuferin kommt hiernach eine unterschiedliche Behan d- lung beider Vert ragsverhältnisse nicht in Betracht. Was für den Kunden im Rahmen des Kaufve rtrag s offensichtlich ist, lässt inn erhalb des Beratungsve r- trags seine Schutzwür digkeit entfallen (vgl. auch Buck - Heeb, jurisPR - BKR 2/2011 A nm. 4) . (4 ) Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang fern er nicht mit E r- folg auf Bestimmungen des europäischen Rechts, insbesondere nicht auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/ EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - Finanzmarktrichtlinie - (ABl. L 145/1) sowie die hierzu ergangene Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. Augu st 2006 - Durchführungsrichtlinie - (AB l. L 241/26) berufen. Nach Art. 19 Abs. 1 der F i- nanzmar ktrichtlinie " schr eiben " die Mitgliedstaaten " vor , dass eine Wertpapie r- firma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebene n- falls Nebendiens tleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt " und insbesondere den in den nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung näher geregelten Grundsät zen genügt. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Durchführungs richtlinie " sorgen " die Mit glie d- 47 48 - 22 - staaten " dafür , dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und profe ssionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Z u- sammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebe n- dienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erha l- ten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen " , es sei denn , einer der in dieser Vorschrift näher geregelten Ausnahmefälle greift ein. Entge gen der Auffassung der Revision ergeben sich hieraus im Streitfall keine unmittelbaren Rechtswirkungen zugunsten der Anl e- ge r. Zwar kann Bestimmungen einer Richtlinie auch dann, wenn sie, wie dies hier sowohl bei der Finanzmarktrichtlinie (Art. 73) als a uch der Durchführung s- richtlinie (Art. 55) der Fall ist, die Mitglied staaten zu Normadressaten erklärt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union u n- ter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung zukommen. Dies setzt jedoch - neben weiteren Anforderungen - voraus, dass die betreffenden Richtl i- nienbestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (grun d- legend EuGH, NJW 1982, 499, 500, dazu BVerfG NJW 1988, 1459, 1460 f.; vgl. auch EuGH NJW 2007, 2029, 2031; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Eur o- päischen Union, 40. Aufl., Art. 22 Rn. 8 mwN). Unbedingt ist eine Richtlinienb e- stimmung, wenn sie nicht mit einer Bedingung oder einem anderen Vorbehalt versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahmen der Geme i n- schaftsorgane oder der Mitglied staaten bedarf. Die Bestimmung muss hierzu Voraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen, also justiziabel sein. Eine unmi t- telbare Wirkung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Eintritt einer gemei n- schaftsrechtlich vorgesehenen Rechtsfolge von einer gestalterischen Entsche i- dung des Mitglied staates oder eines Gemeinschaftsorgans abhängt (vgl. Gellermann in Handbuch des Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl., § 33 Rn. 29; 49 - 23 - Callies/Ruffert, EUV/A E UV, 4. Aufl., Art. 288 AEUV Rn. 54; Spi ndler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., Vorbem. Rn. 12). Danach ergeben sich - eindeutig - weder aus Art. 19 der Finanzmark t- richtlinie noch aus Art. 26 der Durchführungsrichtlinie unmittelbare beratung s- vertragliche Rechtswirkungen zug unsten der Anleger im Verhältnis zur Bank. Beide Bestimmungen überlassen es ausdrücklich den Mitgliedstaaten, " vorz u- schreiben " bzw. " dafür zu sorgen " , dass Wertpapierunternehmen in der dort näher beschriebenen Weise im bestmöglichen Interesse der Kunden ha ndeln. Für die Art und Weise der Umsetzung dieser Vorgabe geben sie keine Reg e- lung vor; diese bleibt vielmehr vollständig den Mitgliedstaaten überlassen. In s- besondere unterliegt es danach deren eigener Entscheidung, ob diese Umse t- zung in zivil - oder aufsic htsrechtlicher Form geschieht. Der deutsche Gesetzg e- ber hat in Gestalt des Finanzmarkt - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes (FRUG) vom 16. Ju li 2007 (BGBl. I S. 1330 ) und der hierdurch zum 1. November 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über den Wert papierhandel (WpHG) die Umsetzung nicht auf zivil - , sondern auf aufsichtsrechtlicher Ebene vorgenommen (vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Pra k tike r- handbuch Wertpapier - und Derivategeschäft , 3. Aufl. Rn. 981; Mülbert, WM 2007, 1149, 1155) . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18) bewirken aufsichtsrechtliche Bestimmungen regelmäßig weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Ha ftung des Anlageberaters (vgl. auch Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivategeschäft , 3. Aufl. Rn. 981). Schon aus diesem Grund lässt sich vorliegend aus den dargestellten Richtlinienbestimmungen für die Fr age einer Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre Gewinnmarge beim E i- genhandel nichts Entscheidendes herleiten. 50 - 24 - dd) Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist es ferner ohne Belang, ob ihm - wie er bestreitet - bekannt war, dass der E r- werb der Zertifikate im Wege eines Eigengeschäfts der Beklagten erfolgte. Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt. D ie unter bliebene Aufklärung vermag d a- her keinen Schadensersatzan spruch des Anleger s zu be grün den . Zwar ergab sich - jedenfalls aufsichtsrechtlich - eine bereits bei A b- schluss des Festpreisgeschäfts zu erfüllende Informationspflicht de r Beklagten aus Teil B Nr. 3.3 Abs. 5 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes f ür den Wertpapierhandel vom 23. Au gust 2001 (BAnz. 2001, S. 19 217; vgl. Senatsu r- teil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 zu der insoweit inhaltsgleichen Richt linie vom 26. Mai 1997). Die Informationspflicht nach der Richtlinie soll den Ku n den indes lediglich darüber in Kenntnis setzen, dass zw i- schen ihm und der Bank ein Kaufvertrag zustande kommt. Hierdurch soll der Kunde darüber informiert werden, dass das Wer tpapiergeschäft für ihn verbin d- lich ist und er es - anders als bei der Kommission - bis zu dessen Ausführung durch die Bank nicht durch Kündigung des Vertragsverhältnisses noch verhi n- dern kann. Auf der anderen Seite steht ihm allerdings auch ein Schadense r- satzanspruch gegen die Bank zu, wenn diese die verkauften Wertpapiere nicht beschaffen kann , sofern der Abschluss des Deckungsgeschäfts nicht als B e- dingung des Festpreisgeschäfts vereinbart worden war . Eine Pflicht zur Aufkl ä- rung über die Gewinnmarge lässt sich der Vorschrift - entgegen einzelnen i n- stanzgerichtlichen Entscheidungen ( OLG Frankfurt (17. Zivilsenat) , ZIP 2011, 1462, 1463 ; vgl. auch OLG Köln , ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653 f. ) - nicht entnehmen. 51 52 - 25 - Für eine Pflicht der beratenden Bank sprechen auch nicht die zu berüc k- sichtigenden Interessen des Anlegers. Eine Pflicht zur Auskunft über das E i- gen geschäft liefe , wie vorliegend schon das Berufungsgericht zutreffend ausg e- führt hat , im Hinblick auf die Gewinnmarge auf die - als solche b edeutungsl o se - Information des Anlegers hinaus, dass die Bank ihren Kunden über Exi - stenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe. Eine Abschätzung des Gewinninteresses der Bank an dem in Aussicht genommenen Wertpapierg e- schäft wäre ihm daher gar nicht möglich. Darin liegt der entscheidende Unte r- schied zur Rechtsprechung des Senats zu den aufklärungsbedürftigen Rüc k- vergütungen, bei denen - unabhängig von der vertraglichen Einordnung des zugrunde liegenden Geschäfts - gerade über Existenz und Höhe d er gezahlten Vertriebsprovisionen aufzuklären ist, damit der Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen richtet sich daher nach der Rechtsnatur des objektiv vorliegenden Effektengeschäf ts, während das Wissen und die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Anlegers in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Wertpapierge schäfts hie r- für unerheblich sind . ee) Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie eine Aufkl ä- rungspflicht über die Höh e der Gewinnmarge dadurch zu begründen sucht, dem Kläger sei infolge der Pflicht zur Zahlung eines Ausgabeaufschlages von 1% des Nennwerts verdeckt geblieben, dass die Beklagte darüber hinaus noch we i- tere Erträge generieren werde (ähnlich Geßner, BKR 2010, 89, 95). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht den Eindruck erweckt hat, der Ausgabeau f- schlag sei der einzige Posten, der zu einem Gewinn führt (vgl. zu falschen A n- gaben von Gesamtprovisionen Senatsu rteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 1 86, 96 Rn. 23 ff.), besteht unabhängig von den oben unter e ) cc) (1) und (2) genannten Fällen grundsätzlich keine Pflicht der beratenden Bank zur 53 54 - 26 - Aufklärung über Existenz, Höhe, Herkunft oder Zusammensetzung des mit e i- nem empfohlenen Produkt erwirtschafteten Gewi nns. ff) Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus getroffenen Feststel lu n- gen, der Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten entfalle auch deshalb, weil der Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate im Vergleich zu anderen Pr o- dukten nicht beson ders gewinnträchtig gewesen sei, kommt es demnach nicht an. f ) A uch der weitere Vorwurf des Klägers , die Beklagte ha be ihn über di e Risiken des konkreten Produkt s nicht h inreichend aufgeklärt und hierdurch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung ver le tzt, trifft nicht zu . aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keines besond e- - bzw. Optionschara k- Wie die Revision nicht in Abrede stellt, wurde dem Kläger die Funktio nsweise der " ProtectExpress " - Anleihe erläutert und insbesondere auf die Abhängigkeit des Zeitpunkts und der Höhe der Auszahlung des eing e- setzten Kapitals samt Boni von der Entwicklung des in Bezug genommenen Aktienkorbes zu den festgelegten Bewe rtungsstich tagen hingewiesen . Damit war das spekula tive Element der An lage für den Kläger erkennbar. S eine Chance auf den Erhalt eines Bonus - und spiegelbildlich hierzu das entspr e- chende Zahlungsr isiko der Emit tentin - realisierte sich nur dann, wenn der Kurs des Ak tienkorbs zu bestimmten Stich tagen mindestens so hoch war wie am Anfang der Laufzeit. Trat diese Kursentwicklung nicht ein, musste die Emittentin lediglich den Anlagebetrag zurückzahlen. Dass bei einem derart strukturierten Pro dukt die Erwartungen der Emit tentin auf der einen und des Anlegers auf der anderen Seite gegenläufig sind , ist für jeden Anleger offensicht lich. O hne Hi n- z u treten besonde rer Umstände wie z.B. einer bewusst zum Nachteil des Ku n- 55 56 57 - 27 - den gestalteten Risikostruktur (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2 011 - X I ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 38, für BGHZ vorgesehen), für die vorliegen d indes keine Anhaltspunkte besteh en , wird hierdurch keine Aufklärungspflicht der ber a- tenden Bank aus gelöst . bb) Soweit die Revision schließlich rügt, die Beklagte hätte dem Klä ger darstellen müssen, wie " hinreichend wahrscheinlich " bzw. " hinreichend sicher " ein auf oder über dem Niveau am anfänglichen Bewertungsstichtag (21. De - zember 2006) st ehender Kurs des Ak tienkorbes am ersten Feststellungstag (23. Juni 2008) war, handelt es sich dabei ersichtlich um eine von zahlreichen Unwäg barkeiten beeinflusste Prognose , die vom Berater in dem von der Rev i- sion für notwendig erachteten Maße nicht erbracht werden kann . Das s die A n- nahme eines entsprechenden Kursverlaufs ex ante betrachtet unvertretbar war (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/0 8, WM 2009, 2303 Rn. 19), behauptet der Kl ä- ger selbst nicht. 58 - 28 - 3. Auf die vom Berufungsgericht vorsorglich erörterten weiteren Fragen, ob etwaige Aufklärungspflichtverletzungen de r Beklagten schuldhaft erfolgt und für die vom Kläger getroffene Anlageents cheidung auch kausal geworden w ä- re n, kommt es nach alledem nicht an. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 310 O 4/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 13 U 118/09 - 59
Full & Egal Universal Law Academy