ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR178.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 178/16 Verkündet am: 6. Juli 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1; ZPO § 806b aF Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gericht s- vollzieher zum Abschluss einer Zahl ungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 20 17 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revis ion gegen das Urteil der 11. Zivil kammer des Land g e- richts Köln vom 26. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. Oktober 2013 am 27. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö gen des S . (nachfolgend: Schuldner) , der einen Dachdeckerbetrieb unte r- hielt. D er Beklagte er stellte für den Betrieb des Schuldner s im Rahmen eines einmaligen g eschäft lichen K ontakts Dachöffnungen und führte Kernbohrungen durch. Für die se Arbeiten stellte er dem Schuldner am 7. Juli 2011 einen Betrag s- betrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht beglichen hatte, leitete der B e- kla g te das gerichtliche Mahnver fahren ein. A m 27. Januar 2012 erging gegen den Schuldner ein Vollstreckungsbe scheid . I m März 2012 bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen weiterer Gläubiger in Höhe von mehr als k- gefüh rt wurden. Der mit der Vollstreckung des Titels beauftragte Gerichtsvol l- 1 - 3 - zieher vereinbarte mit dem Schuldner am 12. März 2012 Ratenzahlung en in Höhe von monat . A m selben Tag erbrachte der Schuldner die erste Teilleistung in der vereinbarten Höhe. Anschließend informierte der Gericht s- vollzieher den Beklagten schriftlich über das Ratenzahlungsangebot des Schuldners und teilte mit, der Schuldner sei seines Erachtens in der Lage, die Sache durch Ratenzahlung zu erledigen. A m 3. April 2012 und 4. Mai 2 012 zahlte d er Schuldner an den Gerichtsvollzieher, am 4. Juli 2012 einen Betrag von e- Gestützt auf eine Vorsatzanfechtung der über den Gerichtsvollzieher e r- brachten Leistungen hat der Insolvenzv erwalter im Oktober 2014 Klage auf Za h lung v erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision h at keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat au sgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähr anspruch zu. Es fehle d ie Kennt nis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schul d- ners. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ratenzahlu n- 2 3 4 - 4 - gen nicht zwingend auf eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen müssen. Zwar deute das monatelange Schweigen des Schuldners einer unstreitigen Forderung trotz erhebli chen Zahlungsdrucks grundsätzlich auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme hin und könne ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen. Vorliegend habe der Beklagte jedoch nicht in einer länger andauernden Geschäftsbeziehung zum Schuldner gesta n- den, sond ern aufgrund de r erstmaligen Auftragserteilung kei ne Kenntnis über dessen Zahlungs verhalten und sonstiges g eschäft liche s Gebaren besessen. Überdies stelle die ursprüngliche Forderung kleine und mittlere Geschäftsbe triebe eine lediglich ge ringe Forderung dar . Die Nichtbegleichung ei ner geringfügigen Forderung lasse jedoch für sich geno m- men nicht den Schluss auf existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten zu. Die Tatsache, dass der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher trotz der Ger in g- fügigkeit der Forderung eine - bis auf eine Unterbrechung im Juni 2012 - te r- mingerecht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe, stelle ebenfalls kein starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachp rüfung stand. Die Anfech t- barkeit einer Rechtshandlung des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbar en bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu be nachteiligen, und der Anfechtun gsgegner diesen Vorsatz kannte. Die Würdigung des Ber u- fungsgericht s, der zufolge der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht erkannt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 5 - 5 - 1. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ste l- len die zwischen dem 12. März 2012 und 30. August 2012 an den Gerichtsvol l- zieher geleisteten Zahlungen Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO dar. Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm ang e- drohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegebe n, weil der Schuldner noch in der Lage ist, über den angefor derten B etrag nach sei nem Belieben zu verfügen. Diese Möglichkeit zu eigenem , willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 12 8/0 8, ZInsO 2010, 226 Rn. 10 f). Im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF e r- brach te Leistungen des Vollstreckungsschuldners sind regelmäßig nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurück zuführ en, sondern beruhen auf der eigenen Entsc heidung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 13 mwN; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 9a). Auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner frei entsche i- den, ob er die vom Gerichtsvollzieher bislang nicht auf gefundenen oder herau s- verlangten Vermögenswerte ratenweise herausgibt oder aber die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 12 ). 2. Die angefochtenen Vermögensverlagerungen haben die Insolven z- gläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt . D ie an den Beklagten geleisteten Zahlungen haben das später der Gläubigergesamtheit zur Verf ü- gung stehende Vermögen des Schuldners verrin gert (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 201 5, 12 6 2 Rn. 8 mwN ) . Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. 6 7 - 6 - 3 . Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schuldner die Rechtshandlungen mit dem gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderl i- chen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. a) Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Rege l mit Benachteiligungsvorsatz. I n diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, Urte il vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN ). Z ur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz regelmäßig en t- behrlich, wenn eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 A b s . 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 18 f mwN ). b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der gewerb lich tätige Schuldner berei ts im März 2012 seine Zahlungen eingestellt. Zu diesem Zei t- punkt bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen in Höhe von mehr u- rückgeführt wurden. Dieser Umstand gestattet für sich genommen den Rüc k- schluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 12 6 2 Rn. 15 mwN ) . 4 . Die eine Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ablehnende Würdigung des Beru fungsgerichts ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen 8 9 10 11 12 - 7 - handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen herge leitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2 213 Rn. 14; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 17 49 Rn. 12). Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenn tnis oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen ge schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetrete ne Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus d e- nen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tats a- chen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dü r- fen. Die subjektiven V oraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einze l- falls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer e t- waigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. Aug ust 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 19 01 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ( vgl. BGH, Urteil vo m 14. Juli 2016, aaO ). b) Einer Überprüfung anhand dieses Maßstabes hält die angefochtene Entscheidung stand. 13 - 8 - aa) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlung s- unfä higkeit drohte und die H andlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 23 mwN ). bb) Das Berufungsgericht konnte im Streitfall ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu dem Er gebnis gelangen, dass dem Beklagten keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die zumindest dr o- hende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte. Insbesondere ist die Würdigung des Berufungsgerichts revisions rechtlich hinzunehmen, wonach der im e rst maligen Geschäftskontakt zu dem Schuldner stehende Beklagte aus der Tatsache, dass der Schuld ner die verhältnismäßig geringfügige Forderung erst nach dreimaliger außergerichtlicher Mahnung und Erlass eines Vollstr e- c kungsbescheides im Rahmen einer mit de m Gerichtsvollzieher gemäß § 806b ZPO aF geschlossenen Zahlungsvereinbarung beglich, nicht zwin gend auf die aus eine r Zahlungseinstellung herrührende Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen musste. (1 ) Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eing e- fordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1 441 Rn. 9 ; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, 14 15 16 - 9 - ZInsO 2016, 17 49 Rn. 21 ). Das monatelange völlige Schweigen eines Schul d- ner s auf Rechnungen und Mahnungen kann hierbei für sich genommen ein I n- diz für eine Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 13 ; vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 23). Ein weiteres Beweisanzeichen ist in der eigenen Erklärung des Schuldners zu sehen, fällige Verb indlichkeiten nicht begleichen zu können, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 3 96 R n. 21 mwN). Betreibt ein die kriti sche Lage des Schuldners erke n- nender Gläubiger die Zwangsvollstreckung und zahlt der Schuldner zu deren Abwendung, kann dies ebenfalls eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 24 2, 256 mwN) . Allerdings ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung einer Forde rung für sich betrachtet keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähi gkeit oder Za h- lungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 19). Die Vorsat zanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubige r- gleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211 /02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, ZInsO 2014, 293 Rn. 17; vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 20) . Daher unterliegt d er Gläubi ger, w e lche r sich mangels näh e- rer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuld ners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung be dient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums grun d- sätzlich keinen vom Anfechtungsr echt ausgehenden Beschrän kungen ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO mwN). Zum Schutz vor ei ner möglichen 17 - 10 - Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwu n- genen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Za h- lungsfähigkeit des Schuld ners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der b e- sonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne A n- fechtungsrisiko auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 22). Auch das Wissen um d ie ausbleibende oder stocken de Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründet regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO Rn. 10 mwN). Die schleppende Berichtigung ei ner nicht auffallend hohen Verbindlichkeit kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl. , § 130 Rn. 39). Insbesonder e trifft d ie Erwägung der Revision , wonach die Nichtbegle i- chung kleinerer Forderungen erst recht auf die Unfähigkeit zur Entrichtung gr ö- ßerer , ebenfalls noch offener Beträge schließen lasse, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 143) . Ein solches Zahlung s- verhalten lässt mehrere Deutungen zu, etwa auch die, dass die kleinere Ford e- rung aus Nachlässigkeit nicht beglichen worden ist. (2) Hiernach durfte das Berufungsgericht annehmen , dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Z ahlungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht erkannt hat . Das Berufungsgericht hat die vom Senat geforderte Gesamtwürd i- gung vorgenommen, welche die vorgenannten, hier wesentlichen Umstände einbezieht. Dazu gehört insbesondere, dass der Beklagte a ls außenstehen der Gläubiger keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts - oder Zahlungslage des 18 19 - 11 - Schuldners hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17; vom 30. April 2015, aaO Rn. 11). Er hatte weder Einblick in die Gesch äftsunterlagen des Schuldners, noch kannte er dessen Zahlungsverha l- ten gegenüber anderen Gläubigern (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO). Er musste ledig lich allgemein damit rechnen, dass der gewerblich tätige Schuldner weitere Gläubiger mit offenen Rechnungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 22 44 Rn. 30; vom 6. D e- zember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 1 90 Rn. 42; vom 30. April 2015, aaO). Entscheidend ist - was das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - des Weiteren, dass sich der Geschäftskontakt zwischen dem Schuldner und dem Beklagten auf die einmalige Ausführung von Werkleistungen beschränkte . D em Beklagten war es deshalb nicht möglich, aus dem vorangehenden Zahlung s- verhalten eindeutige Rückschlüsse a uf die finanzielle Situation des Schuldners zu ziehen. Anderweitige Kontakte oder Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Schuldner, in deren Rahmen sich finanzielle Schwierigkeiten offenba r- t en oder um Stundung gebeten wur de , hat der darlegungs - und bewei sbelastete Kläger nicht vorgetragen. Innerhalb des von § 286 ZPO eröffneten Wertungsrahmens hält sich auch die Erwägung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte angesichts der Höhe und der Bedeutung der Verbindlichkeit für die Fortführung des schul dnerischen Geschäftsbetriebs keinen zwingenden Schluss auf existenzie l- le wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners ziehen musste . Zwar wurde die streitgegenständliche Forderung erst nach monatelangem Schweigen unter dem Eindruck der Zwangsvollstreckun g im We ge ein er Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF begliche n. Dies kann grundsätzlich auf das Vorliegen e i- nes nicht unerheblichen finanziellen Engpasses hin deuten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 14) . Entgegen der A n- 20 - 12 - sicht der Revision kann aber allein aus der Tatsache, dass mit dem Gericht s- vollzieher eine Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF geschlossen wurde, kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden. Zwar setzt der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung n ach § 806b ZPO aF das Nichtvorfinden pfändbarer Gegenstände und damit den fruchtlosen Verlauf e i- nes Vollstreckungsversuchs voraus . Dieser Umstand kann grundsätzlich für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zah lungseinstellung des Schuldners gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 17 8, 185 f; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 25). Werden dem Glä u- biger - wie im hier zu entscheidenden Einzelfall - jedoch im Rahmen d er Vol l- streckung keine über die durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte , grundsätzl i- che Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, die ausstehende Schuld kur z- fristig in Teilbeträgen zu tilgen, hinausgehenden Tatsachen bekannt, begründet der Abschlusses ei ner Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF für sich b e- trachtet keine Anfechtbarkeit der empfangenen Zahlungen nach § 133 Abs. 1 ZPO. Anderenfalls wäre ein Einzelgläubiger regelmäßig gehalt en, sein Ein ve r- ständnis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 806 b ZPO aF aufgrund der hierdurch erst eröffneten Vorsatzanfechtung zu versage n . Der Wertung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte a ufgrund der unter Berücksichtigung des konkreten Zuschnitts des schuldnerischen Unte r- nehmens geringen Forderungshöh von dem Vorliegen einer nur geringfügige n Liquiditätslü cke ausgehen durfte, ist demnach nicht zu bea n- standen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 14 mwN). Für diese Sichtweise spricht ferner, dass es s ich bei der Forderung nicht um eine zur Betriebsf ortführung notwendige, fortlaufende Ve r- bindlichkeit wie Sozialabgaben, Steuern, Mieten oder Lohnzahlun gen handelte (vgl . BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9) , 21 - 13 - sondern ledigl ich um eine aus einer ein maligen Geschäftsbezieh ung folgende Schuld. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 06.05.2015 - 112 C 223/14 - LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 S 219/15 -
Full & Egal Universal Law Academy