BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 178/99 vom 10. April 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.F. Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensr ü - ge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener Kenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373, 378). Artt. 557, 563 ff. Código de Procedimiento Civil (Dominikanische Republik) Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvol l - streckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage auf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez, Artt. 563 ff. CPC). BGH, Beschluß vom 10. April 2002 - XII ZR 178/99 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozeûkostenhilfe wird abgelehnt. Grnde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. I. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die B e - klagten seien durch das am 1. Mrz 1995 zugestellte Schriftstck ("acto de oposicin") nach dominikanischem Recht nicht gehindert gewesen, das Hotel an die Klger zurckzugeben, und macht insoweit im Wege der Verfahrensrge geltend, das Berufungsgericht habe das maûgebliche auslndische Recht u n - zureichend ermittelt. Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben. - 3 - II. Das Revisionsgericht kann die Verfahrensrge, das Berufungsgericht habe das auslndische Recht fehlerhaft ermittelt, in vollem Umfang nachpr - fen, auch wenn dies die Prfung auslndischen Rechts voraussetzt (vgl. BGHZ 122, 373, 378.) Dies gilt mangels Bindungswirkung jedenfalls, soweit das B e - rufungsgericht den Inhalt des auslndischen Rechts nicht festgestellt hat oder darauf nicht eingegangen ist (vgl. BGHZ 40, 197, 201; Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 293 Rdn. 28 2. Absatz). III. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, entgegen der auf ein Gutachten des Max-Planck-Instituts fr auslndisches und intern a - tionales Privatrecht gesttzten Auffassung des Berufungsgerichts enthalte das am 1. Mrz 1995 zugestellte Schriftstck ein dem Beklagten zu 1 als Drit t - schuldner gegenber nach dominikanischem Recht wirksames Verbot, das Hotel an die Klger herauszugeben. Selbst wenn dies zutrfe, wre ein solches Verbot nach Ablauf einer Frist von acht Tagen wirkungslos geworden mit der Folge, daû einer Rckgabe dann nichts mehr im Wege gestanden htte. Eine im Vergleich zum Voren t - haltungszeitraum von mehreren Jahren so kurzfristige Verhinderung der Rc k - gabe wrde die (Teil-)Annahme der Revision nicht rechtfertigen. - 4 - 1. Die dominikanische Zivilprozeûordnung (Cdigo de Procedimiento C i - vil, CPC) beruht auf der durch Dekret Nr. 2214 vom 17. April 1884 in nahezu wörtlicher Übersetzung bernommenen französischen Zivilprozeûordnung (Code de Procédure Civile, CPrC). Französische Rechtsprechung und Lehre sind daher, der Praxis der dominikanischen Gerichte entsprechend, zum Ve r - stndnis und zur Auslegung des dominikanischen Prozeûrechts ergnzend heranzuziehen. Dies gilt insbesondere fr die den Artt. 557 bis 567 CPC nah e - zu wortgleich entsprechenden Artt. 557 bis 567 CPrC, die in Frankreich auch nach Inkrafttreten des Nouveau Code de Procédure Civile (NCPC) bis zur R e - form des Vollstreckungsrechts durch Gesetz vom 9. Juli 1991 weitergalten. Nach Art. 557 CPC kann jeder Glubiger aufgrund eines auf einen b e - stimmten Betrag lautenden notariellen oder privatschriftlichen Titels in den Hnden eines Dritten befindliche Vermögensgegenstnde seines Schuldners sowie dessen Forderungen gegen einen Drittschuldner pfnden (embargo r e - tentivo) und dem Drittschuldner untersagen, an den Schuldner zu leisten (op o - sicin). Gegenstand der Vollstreckung kann auch ein Herausgabeanspruch sein (vgl. Woopen, Zwangsvollstreckung und Arrest in Forderungen nach fra n - zösischem Recht unter besonderer Bercksichtigung der Vollstreckung in Bankkonten [1989] S. 103). Dieser erste, vorlufige Vollstreckungsakt liegt z u - nchst in der Hand des Gerichtsvollziehers; nur bei Fehlen eines Titels oder zur vorlufigen Bezifferung einer unbestimmten Geldforderung bedarf es nach Artt. 558 f. CPC der Mitwirkung des Richters (vgl. zum frz. Recht Pirrung DGVZ 1975, 1, 7). 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Grundbucheintragung des z u - gunsten der Vollstreckungsglubigerin bestehenden Vorrechts des nicht b e - friedigten Verkufers einen geeigneten Titel im Sinne des Art. 557 CPC da r - - 5 - stellt, wie die Beklagten geltend machen, oder ob sie lediglich eine dingliche Sicherung des Anspruchs der Verkuferin auf bevorrechtigte Befriedigung vor anderen Glubigern darstellt und als Titel im Sinne des Art. 557 CPC vielmehr der notariell beurkundete Kaufvertrag selbst in Betracht kommt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagten berhaupt Drittschuldner sind, was fraglich erscheint, da sich der Kaufpreisanspruch der Vollstreckung s - glubigerin C. C. C. C. por A. nicht gegen die Klger persnlich, sondern deren Besitzgesellschaft T. O. C. S.A. als Kuf e - rin richtet (fr deren Verbindlichkeiten die Anteilsinhaber grundstzlich nicht haften), whrend die Beklagten die Rckgabe des Hotels nicht dieser, sondern den Klgern persnlich als ihren Verpchtern schuldet. Ferner bedarf es keiner Prfung, ob das am 1. Mrz 1995 zugestellte Schriftstck den Anforderungen des Art. 559 Satz 1 CPC gengt, demzufolge der "acto de embargo" neben dem zugrundeliegenden Titel auch die Pf n - dungssumme bezeichnen muû, und welche Auswirkungen Art. 557 Abs. 2 CPC, demzufolge die ausgesprochene Verfgungsbeschrnkung das Doppelte des Wertes des der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungsbetrages (hier: vier Kaufpreisraten à 4.166,67 $) nicht berschreiten darf, auf die Pf n - dung eines unteilbaren Herausgabeanspruchs hat. Denn selbst wenn das am 1. Mrz 1995 zugestellte Schriftstck einen zunchst wirksamen "acto de oposicin" im Sinne des Art. 557 CPC darstellte, verlor dieser alsbald kraft Gesetzes (Art. 565 CPC) seine Wirksamkeit, weil die Vollstreckungsglubigerin nicht innerhalb der grundstzlich acht Tage nach der Pfndung ablaufenden Frist des Art. 563 CPC bei dem Gericht des Wohnortes der Vollstreckungsschuldnerin (Art. 567 CPC) gegen diese die erforderliche Klage auf Wirksam erklrung der Pfndung (demanda en validez) erhoben und - 6 - dies innerhalb der gleichen Frist dem Drittschuldner angezeigt hat (Art. 564 CPC). 3. Der Auffassung der Revision, der Erhebung einer solchen Klage habe es hier nicht bedurft, da eine Klage der Vollstreckungsglubigerin auf Zahlung des Kaufpreises und somit eine auf Seite 2 des Sachverstndigengutachtens als "Klage in der Hauptsache" bezeichnete Klage im Sinne der Artt. 563 ff. CPC bereits anhngig gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Artt. 563 - 565 CPC sprechen nicht von einer Klage "en lo principal" oder "en cuanto al fondo", sondern von einer "demanda en validez", die der "d e - mande en validit" im Sinne der Artt. 563 - 565 CPrC entspricht. Diese darf mit einer Klage in der "Hauptsache" - etwa im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO - nicht verwechselt werden. Diese "Besttigungs- und Überweisungsklage" stellt vielmehr die zweite Stufe der Zwangsvollstreckung dar und ist auf die Wirksamerklrung der Pf n - dung und die Überweisung der Forderung gerichtet. Erst mit der Entscheidung des Gerichts (jugement de validit) wird die Forderung gegen den Dritten auf den Vollstreckungsglubiger bertragen (vgl. Sonnenberger/Schweinberger, Einfhrung in das franzsische Recht, 2. Aufl. S. 185 f.). Die endgltige mater i - ellrechtliche Zuweisung des Vollstreckungsgegenstandes bleibt somit einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten, in dem die Ordnungsmûigkeit der Vol l - streckungshandlungen und im Falle der Verfahrenseinleitung ohne Vollstre k - kungstitel auch das Bestehen der Forderung des Vollstreckungsglubigers g e - prft wird (vgl. Mssle, Internationale Forderungspfndung, S. 169). Wird die Frist zur Erhebung dieser Klage nicht eingehalten, wird der g e - samte Pfndungsakt unwirksam, so daû der Drittschuldner wieder befreiend an - 7 - den Schuldner leisten und dieser wieder frei ber die Forderung verfgen kann (vgl. Woopen aaO S. 140 ff.; Vincent, Voies d'excution et procdures de di s - tribution, 11. Aufl. [1974] Rdn. 136 = S. 192; Pirrung aaO). Zum Verstndnis der besonderen Funktion der "Validittsklage" ist auch der von der dominikanischen Kommission zur Reform und Modernisierung der Justiz am 23. Februar 2000 vorgelegte Vorentwurf einer neuen Zivilprozeûor d - nung heranzuziehen, dessen Artt. 1275 ff. den embargo retentivo durch einen embargo retentivo de atribucin (etwa: Pfndung und berweisung) ersetzen. Dieser bedarf keiner nachfolgenden "validacin" und ermchtigt den Drit t - schuldner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben, befreiend an den Vollstre k - kungsglubiger zu leisten. Damit wrde das dominikanische Recht der franz - sischen Reform des Vollstreckungsrechts folgen, die die saisie-arrêt ebenfalls durch eine (einaktige) saisie-attribution ersetzt hat. Anlaû zu der Reform in Frankreich war im brigen auch die Kritik an der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juli 1991 bestehenden Notwendi g - keit, die Wirksamkeit der Pfndung in einem besonderen Verfahren besttigen zu lassen. So fhren Perrot/Thry (Procdures civiles d'excution [2000] Rdn. 340 = S. 360) rckblickend aus: » Die saisie-arrêt ... wies einen Mischcharakter auf: zunchst als Sich e - rungsmaûnahme und schlieûlich als Vollstreckungsmaûnahme. Die e r - ste Phase begann mit der Pfndung, die zur Folge hatte, daû ber die gepfndete Forderung nicht verfgt werden konnte. Sodann muûte der Glubiger die Klage auf Wirksamerklrung der Pfndung erheben, u n - abhngig davon, ob er einen vollstreckbaren Titel hatte oder nicht. S o - bald er das Validittsurteil erstritten hatte, wurde die Pfndung zu einer Vollstreckungsmaûnahme ... und das Urteil hatte die bertragung der Forderung auf den Vollstreckungsglubiger zur Folge. ... So sehr dieser Mechanismus seine Berechtigung hatte, wenn der Glubiger nicht ber einen vollstreckbaren Titel verfgte, so sehr gab er im umgekehrten Fall - 8 - Anlaû zur Kritik... Wie soll man verstehen, daû es nach einem ersten Prozeû, der dazu dient, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, erfo r - derlich sein soll, einen zweiten fr die Vollstreckung anzustrengen? « Daû die zuvor oder nachtrglich erhobene Klage zur Hauptsache mit der nach Artt. 563 ff. CPC erforderlichen Klage auf Wirksamerklrung nicht ide n - tisch sein kann, ergibt sich zudem aus der ausschlieûlichen rtlichen Zust n - digkeit des Wohnsitzgerichts des Vollstreckungsschuldners fr die Erhebung dieser Klage (Art. 567 CPC). So hat die Cour de Cassation (Civ. 2, Urteil vom 15. Februar 1995, Bulletin 1995 II n°56 S. 32), deren Rechtsprechung groûen Einfluû auf die dominikanische Rechtspraxis hat, zum inhaltlich entspreche n - den Art. 567 Abs. 1 CPrC entschieden, daû der Vollstreckungsglubiger, der eine saisie-arrt wegen einer Unterhaltsforderung ausgebracht hat, die nac h - folgende Klage auf Wirksamerklrung nicht unter Berufung auf die Rechtsnatur der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung wahlweise auch vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben kann, denn Art. 46 NCPC, der diesen Wahlgerichtsstand fr Unterhaltsklagen erffnet, findet auf eine solche Klage keine Anwendung, weil diese etwas anderes ist als eine auf die Veru r - teilung des Schuldners zu Unterhaltszahlungen gerichtete Klage ("une dema n - de en validit d©une saisie-arrt, distincte d©une demande de condamnation d©un dbiteur d©aliments"). Auch im Rahmen der Vollstreckung wegen einer Klageforderung, fr die die Zustndigkeit des Handelsgerichts oder des Lan d - wirtschaftsgerichts gegeben ist, kann die Validittsklage nur vor den Zivilg e - richten erhoben werden (vgl. Vincent aaO Rdn. 134 m.N.). 4. Die Beklagten waren daher mangels wirksamer Verbotsverfgung nicht gehindert, das Hotel nach Ablauf der Frist des Art. 563 CPC schuldbefre i - end an die Klger zurckzugeben. Mangels Rckgabe schulden sie - zumindest - 9 - abgesehen von den wenigen Tagen bis zum Ablauf dieser Frist - die Nu t - zungsentschdigung, zu der sie verurteilt wurden, sowie dem Feststellung s - ausspruch entsprechend Ersatz des durch versptete Rckgabe entstandenen und entstehenden weiteren Schadens. Gerber Sprick Wagenitz Fuchs Vzina
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