BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 179/02Verkündet am: 16. September 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja PatG 1981 § 9 Satz 2 Nr. 1Kupplung für optische Gerätea)Das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Ge-genstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, erfüllt in allerRegel den Tatbestand des "Anbietens" i. S. v. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.b)Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale desPatents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestelltist, das diese Merkmale aufweist.BGH, Urt. v. 16. September 2003 - X ZR 179/02 - OLG DüsseldorfLG Düsseldorf - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorffür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil des2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kostender Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die beiden Geschäftsführer der Klägerin sind eingetragene Inhaber desdeutschen Patents 37 10 648, dessen Anspruch 1 (ohne Bezugszeichen) wiefolgt lautet:Kupplung zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit folgen-den Merkmalen:a) Das erste optische Gerät hat einen Flansch mit einer dem zweiten op-tischen Gerät im gekuppelten Zustand zugewandten Anlagefläche undeine dem zweiten optischen Gerät abgewandten Gegenfläche;b) das zweite optische Gerät weist einen Kupplungsgrundkörper, längsdessen Außenumfang angeordnete Greiferelemente und einen um - 3 -Kupplungsgrundkörper und Greiferelemente angeordneten Verschluß-ring auf;c) jedes Greiferelement besteht aus einem Grundkörper und einer Klaueund ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;d) der Grundkörper der Greiferelemente besitzt jeweils eine innere Sei-tenfläche, die im in Kuppelrichtung verlaufenden Längsschnitt einekreisförmige Kontur aufweist und die an eine komplementär ausgebil-dete Gegenfläche des Kupplungsgrundkörpers verschiebbar anliegt;e) der Grundkörper der Greiferelemente und der Kupplungsgrundkörperweisen jeweils eine Anlagefläche zur Anlage der Anlagefläche desFlansches des ersten optischen Gerätes auf;f) die Klauen der Greiferelemente liegen im gekuppelten Zustand an derGegenfläche des Flansches des ersten optischen Gerätes an;g) der Verschlußring weist den Greiferelementen zugeordnete Nuten auf,in die jeweils ein mit dem Grundkörper der Greiferelemente verbunde-ner Radialstift eingesetzt ist, wobei die Nuten einen zur Kuppelrichtungparallelen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt haben und diebeiden Abschnitte einen Winkel > 90° und
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