BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 179/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.405,85 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat weder das rechtliche Geh366r des Kl344gers ver-letzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willk374rlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG), in-dem es den Vortrag des Beklagten zur einer m374ndlichen Honorarvereinbarung und zu den abgerechneten Spesen als unzureichend behandelt hat. Insbeson-dere erm366glichte die nunmehr als 374bergangen ger374gte Aufstellung 374ber die im 2 - 3 - Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm erbrachten T344tigkeiten nicht, die H366he der vom Beklagten abgerechne-ten Spesen nachzuvollziehen; sie betrifft vielmehr die abgerechneten Stunden. Dass der Kl344ger Zahlungen geleistet hat, l344sst nicht den Schluss auf eine Hono-rarvereinbarung zu. Auch die Auslegung des Telefax-Schreibens des Kl344gers vom 12. September 2001 durch das Berufungsgericht verst366337t nicht gegen das Willk374rverbot. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf gest374tzt, dass die in diesem Schreiben erw344hnte Vereinbarung vom 18. Sep-tember 1999 datieren soll, eine Vereinbarung 374ber die Kosten des Berufungs-verfahrens jedoch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. Sep-tember 1999 getroffen worden sein d374rfte. Die Anwendung des 247 203 BGB n.F. auf die vom 1. Januar 2002 an ge-f374hrte Korrespondenz 374ber die Erteilung einer ordnungsgem344337en Abrechnung weist ebenfalls keine Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz auf. Insbe-sondere war 247 203 BGB n.F. im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 190/04, NJW-RR 2007, 1359; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 247 6 EGBGB Rn. 7). Die Forderung nach einer ordnungsgem344-337en Abrechnung der erbrachten Leistungen geh366rt zum selben Lebenssach-verhalt wie die R374ckforderung nicht verbrauchter Vorsch374sse oder sonstiger Zahlungen, denen aus Rechtsgr374nden keine Anspr374che des Beklagten gege-n374berstanden. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit 247 242 BGB stellen sich nicht; es handelt sich lediglich um eine Hilfserw344gung des Berufungsgerichts. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2/5 O 473/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.08.2006 - 19 U 54/06 -
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