BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 179/07 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Bb, 675 Unterl344sst es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten st374tzendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und ver-liert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammen-hang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 374bersehen hat. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - LG Darmstadt AG R374sselsheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Schadensersatz wegen positiver Vertragsverlet-zung eines Anwaltsvertrages. Die Kl344gerin, Eigent374merin eines Mehrfamilien-hauses, nahm die Mieter einer ihrer Wohnungen auf Zahlung von Nebenkosten f374r die Jahre 1998 bis 2000 in Anspruch. Streitig war u.a., ob die Mieter zur an-teiligen Zahlung von Versicherung und Grundsteuer verpflichtet waren. Vor dem Amtsgericht vertrat die Kl344gerin sich selbst. Das Amtsgericht gab ihrer Klage in den genannten Punkten mit der Begr374ndung statt, die Mieter h344tten durch jah-relanges widerspruchsloses Zahlen der Umlage einer entsprechenden 304nde- 1 - 3 - rung des schriftlichen Vertrages zustimmt. Nachdem die Mieter Berufung einge-legt hatten, beauftragte die Kl344gerin die beklagte Anwaltssoziet344t mit ihrer Ver-tretung. Durch Urteil vom 11. Februar 2003 wies das Berufungsgericht die Kla-ge in den fraglichen Punkten ab, weil vorbehaltslose Zahlungen von Mietern, die auch auf Rechtsirrtum beruhen k366nnten, nicht zu einer Vertrags344nderung f374hrten. Die Beklagte nahm die Kl344gerin sodann auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Klage wurde in zwei Instanzen mit der Begr374ndung abgewie-sen, die Beklagte habe die Kl344gerin unzureichend vertreten, insbesondere vor dem Berufungsgericht nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) 374ber den stillschweigenden Abschluss einer Vereinbarung 374ber zu tragende Nebenkosten durch jahrelange 334bung hingewiesen. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin Schadensersatz in H366he von 3.647,53 200 (1.969,56 200 entgangene Nebenkosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten). In den Vorinstanzen ist ihre Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der f374r die beklagte Soziet344t han-delnde Rechtsanwalt M. (fortan auch: die Beklagte) habe die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt, indem er im Prozess der Kl344gerin gegen ihre Mieter weder in der schriftlichen Berufungserwiderung noch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Vereinbarung 374ber die Umleg-barkeit von Nebenkosten hingewiesen habe. Zu dem Hinweis sei er verpflichtet gewesen, um entweder das Gericht von der Richtigkeit der Rechtsauffassung der Kl344gerin zu 374berzeugen oder es dazu zu bringen, die Revision zuzulassen. Weil das Berufungsgericht die Entscheidung vom 29. Mai 2000 jedoch ebenfalls 374bersehen habe, bestehe kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden, der in der Aberkennung des An-spruchs auf Nebenkosten und der Verpflichtung zur Zahlung der anteiligen Ge-richts- und Anwaltskosten bestehe. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt. 7 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessf374hrung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegen374ber ver-pflichtet, daf374r einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden 8 - 5 - tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie m366glich ermit-telt und bei der Entscheidung des Gerichts ber374cksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. M344rz 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zuge-h366r NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a). Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht zu; dieses tr344gt f374r sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspr344che jedoch der rechtlichen und tats344chlichen Stellung der Prozessbevollm344chtigten in den Tatsacheninstanzen, w374rde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der M366glichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verh344ltnis zum Mandanten die Pflicht, diese M366glichkeit zu nutzen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Mit R374ck-sicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnis-verm366gen und die niemals auszuschlie337ende M366glichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kr344ften dem Aufkommen von Irrt374mern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Dies entspricht auch dem Selbstverst344ndnis der Anwaltschaft (247 1 Abs. 3 BORA). b) Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie weder in der schriftli-chen Berufungserwiderung noch in der m374ndlichen Verhandlung noch in einem auf ihren Antrag nachzulassenden Schriftsatz auf die Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) zur konkludenten Vereinbarung 374ber die Umlegung von Nebenkosten durch jahre-lange 334bung hingewiesen hat. 9 - 6 - aa) Im Ausgangsprozess hatte die Kl344gerin von ihren Mietern die Zah-lung anteiliger Versicherungskosten und anteiliger Grundsteuer verlangt. Im schriftlichen Mietvertrag war nicht vorgesehen, dass diese Kosten auf die Mieter umgelegt wurden. Die Klage konnte deshalb nicht auf den schriftlichen Vertrag gest374tzt werden, sondern nur darauf, dass der Vertrag nachtr344glich konkludent - durch vorbehaltsloses Zahlen der Umlage seit dem Jahre 1988 - ge344ndert worden war. In dem zitierten Beschluss vom 29. Mai 2000 hatte der f374r das ge-werbliche Mietrecht zust344ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Ver-trags344nderung durch jahrelange 334bung f374r m366glich gehalten. Ein entsprechen-des Urteil des f374r das Recht der Wohnungsmiete zust344ndigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erging kurz nach Abschluss des Ausgangsprozesses, n344mlich am 7. April 2004 (VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877). 10 bb) Die Beklagte h344tte in der Berufungserwiderung auf den genannten Beschluss vom 29. Mai 2000 hinweisen m374ssen. Der Senat hat bereits ent-schieden, dass der Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in einem Zivilprozess 374bernimmt, zu pr374fen hat, ob die gegnerische Klage even-tuell schon an der fehlenden Schl374ssigkeit scheitert. Sind bei verkehrs374blicher Sorgfalt solche M344ngel erkennbar, so hat der Prozessbevollm344chtigte sie grunds344tzlich im Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO). 334bernimmt der Anwalt die Vertretung eines Berufungsbeklagten, hat er ebenso zu pr374fen, ob die mit der Berufung verfolgte Rechtsverteidigung schon aus Rechtsgr374nden aussichtslos ist (oder umgekehrt ohne weiteres Erfolg hat, so dass eine Klager374cknahme angezeigt ist). Der Hinweis auf eine die Rechtsauffassung der Kl344gerin st374tzende Entscheidung des Bundesgerichts-hofs war geeignet, der gegnerischen Berufung den Boden zu entziehen. Die Mieter h344tten durch sie veranlasst werden k366nnen, ihre Berufung zur374ckzu-nehmen. Das Gericht h344tte sich ihr anschlie337en k366nnen. H344tte es abweichen 11 - 7 - wollen, h344tte es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) die Revision zulassen m374ssen; h344tte es die Ent-scheidung deshalb, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall das ge-werbliche Mietrecht und nicht das Wohnraummietrecht betraf, f374r nicht ein-schl344gig gehalten, w344re der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung erf374llt gewesen (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine unterbliebene Zulassung h344tte wegen des Entzugs des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) und wegen Verletzung des Rechts auf Gew344hrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 Rn. 16) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden k366nnen. Ein mit verkehrs374blicher Sorgfalt arbeitender Anwalt h344tte die fragliche Entscheidung im Zuge der Bearbeitung des Mandats auch ohne sonderliche M374he auffinden und verarbeiten k366nnen. Sie war in dem Zeitpunkt, als die Be-klagte die Vertretung der Kl344gerin 374bernahm, bereits in mehreren juristischen Zeitschriften ver366ffentlicht worden (NJW-RR 2000, 1463; NZM 2000, 961; Grundeigentum 2000, 1614) und wurde zudem in einem g344ngigen Kommentar zum BGB nachgewiesen (Palandt/Weidenkaff, BGB 63. Aufl. 247 535 Rn. 87). 12 cc) Unabh344ngig von den an eine sorgf344ltige Berufungserwiderung zu stellenden Anforderungen war die Beklagte au337erdem verpflichtet, auf den Hin-weis des Berufungsgerichts im Ausgangsprozess zu reagieren und dabei die der Rechtsauffassung des Gerichts entgegenstehende Entscheidung des Bun-desgerichtshofs zu zitieren. In der m374ndlichen Verhandlung 374ber die Berufung der Mieter wies das Berufungsgericht darauf hin, dass seiner Ansicht nach eine stillschweigende Ab344nderung der im schriftlichen Mietvertrag getroffenen Ver-einbarungen 374ber die Nebenkosten nicht in Betracht komme. Es bezog sich 13 - 8 - dabei auf eine 204herrschende Meinung223 und zitierte zwei landgerichtliche Urteile aus den Jahren 1982 und 1989 sowie eine Kommentierung aus dem Jahre 1979 (Sternel, Mietrecht 2. Aufl. 1979 II 72; LG Darmstadt WuM 1989, 582; LG Wuppertal WuM 1982 Heft 11). Bei ordnungsgem344337er Vorbereitung der m374ndli-chen Verhandlung w344re die Beklagte in der Lage gewesen, auf anderslautende j374ngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen. Konnte sie dies nicht, h344tte sie Schriftsatznachlass beantragen, sich in das Problem einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 m.w.N.) und im nachgelassenen Schriftsatz auf den aktuellen Meinungsstand sowie insbe-sondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 hinwei-sen k366nnen. Gem344337 247 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht dann, wenn einer Partei eine sofortige Erkl344rung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht m366glich ist, eine Frist bestimmen, in der die Partei die Erkl344rung in einem Schriftsatz nachbrin-gen kann. Einen Antrag auf Schriftsatznachlass hat die Beklagte jedoch nicht gestellt. dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten entfielen die genannten Pflich-ten nicht deshalb, weil das Gericht seinerseits zur umfassenden rechtlichen Pr374fung des Falles unter Auswertung der einschl344gigen Rechtsprechung und Literatur verpflichtet war. Schon nach der Zivilprozessordnung ist Aufgabe des Anwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage f374r die vom Richter zu treffende Entscheidung. Das zeigt etwa die Vorschrift des 247 137 Abs. 2 ZPO, die gem344337 247 525 ZPO auch im Berufungsrechtszug gilt. Nach 247 137 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO haben die Vortr344ge der Parteien das Streitverh344ltnis auch in rechtlicher Beziehung zu umfassen. Der in diesem Zusammenhang oft zitierte Satz "iura novit curia" betrifft das Verh344ltnis der juristisch nicht gebildeten Natu-ralpartei zum Gericht (vgl. Medicus AnwBl. 2004, 257, 260). Der Anwalt hat da-gegen - ebenso wie der Richter - die Bef344higung zum Richteramt oder eine 14 - 9 - gleichwertige Qualifikation (247 4 Abs. 1 BRAO). Der Anwaltszwang (247 78 ZPO), der die Prozessparteien mit zus344tzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu den staatlichen Gerichten einschr344nkt, w344re nicht zu erkl344ren, wenn Aufgabe des Anwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials w344re und nicht auch die rechtliche Durchdringung des Falles. Vor allem aber richten sich die Pflich-ten des Anwalts nicht nur nach der Zivilprozessordnung, sondern auch und so-gar in erster Linie nach dem zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Ein Vertrag 374ber die Vertretung in einem Berufungsverfahren umfasst das nach der Zivilprozessordnung f374r die Wahrung der Rechte des Mandanten notwendige Minimum, also insbesondere die Wahrnehmung der m374ndlichen Verhandlung und die Antragstellung, ersch366pft sich hierin jedoch nicht. Nach der Verkehrsauffassung (247247 133, 157 BGB) kann der Mandant, der einen An-walt mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren beauftragt hat, mehr als nur die schlichte Antragstellung verlangen. Der Mandant erwartet und darf erwarten, dass der Anwalt auch die rechtlichen Grundlagen des Falles durchdenkt. Dass jahrelange vorbehaltslose Zahlungen als konkludente Ab344n-derung eines schriftlichen Mietvertrages verstanden werden konnten, war ande-rerseits nicht so selbstverst344ndlich, dass ein Hinweis aus diesem Grund h344tte unterbleiben k366nnen (vgl. etwa die kritische Kommentierung von Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht 8. Aufl. 247 556 BGB Rn. 60). Dies galt umso mehr, nachdem das Gericht des Ausgangsprozesses in der m374ndlichen Ver-handlung hatte erkennen lassen, dass es neuere Rechtsprechung und Literatur nicht ber374cksichtigt hatte. 2. Durch die genannten Fehler der Beklagten ist der Kl344gerin der geltend gemachte Schaden - der Verlust des Anspruchs auf die Nebenkosten sowie die anteiligen Kosten des Erstprozesses - entstanden. 15 - 10 - a) Um die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts f374r den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu pr374fen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgem344337em Verhalten genommen h344tten. Ist im Haftpflicht-prozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abh344ngig, muss das Regressgericht selbst pr374fen, wie jenes Verfah-ren richtigerweise zu entscheiden gewesen w344re (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahren-dorf/Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt h344tte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressge-richts ma337geblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das fr374here Verfahren bei pflichtgem344337em Verhalten des Anwalts genommen h344tte (BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9). 16 b) Die Kl344gerin hatte gegen ihre Mieter Anspruch auf Zahlung anteiliger Versicherungskosten und anteiliger Grundsteuer. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Umlegung einzelner sonsti-ger Betriebskosten auch aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende Vereinbarung erfolgen (BGH, Urt. v. 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877). Die Mieter der Kl344gerin hatten seit dem Jahre 1988 anteilige Versi-cherungskosten und anteilige Grundsteuer gezahlt. Der Anspruch wurde jedoch aberkannt, weil das seinerzeit zur Entscheidung berufene Gericht den bereits mehrfach zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) 374bersehen hatte. H344tte die Beklagte auf den Beschluss hingewiesen, h344tte das nicht geschehen d374rfen. Das Gericht h344tte sich mit ihm auseinandersetzen m374ssen. Es h344tte entweder die Berufung der Mieter zur374ckweisen oder aber die 17 - 11 - Abweisung der Klage mit der Zulassung der Revision verbinden m374ssen; die Revision der Kl344ger h344tte Erfolg haben m374ssen. 18 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Kausalit344t zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht "eigenverantwortlich" und "autonom" entschieden hat. Von einem fehlenden Kausalzusammenhang k366nnte man ausgehen, wenn das Gericht den Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) gesehen, aber be-wusst unber374cksichtigt gelassen h344tte oder bewusst von ihm abgewichen w344re (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19 ff). Das hat die Beklagte in den Tatsacheninstan-zen jedoch nicht behauptet. Die Revisionserwiderung selbst spricht von einer "auf unzureichender Rechtsrecherche zur374ckgehenden Entschlie337ung des Be-rufungsgerichts" im Ausgangsverfahren. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Zurechnungszu-sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht durch den in der unzul344nglichen rechtlichen Aufarbeitung des Ausgangsprozesses liegenden gerichtlichen Fehler unterbrochen worden. 19 a) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grunds344tzlich als Gesamtschuldner. Zivilrechtlich wird in diesen F344llen nicht danach unterschie-den, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grunds344tzlich auch, wenn eine Ursache f374r sich allein den Schaden nicht herbeigef374hrt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalit344t bedurfte. Demgem344337 ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vor-prozesses, eintritt (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 11 m.w.N.). 20 - 12 - 21 Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen F344llen dann, wenn das Eingreifen des Dritten den Geschehensablauf so ver344ndert, dass der Schaden bei werten-der Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden kann insbesondere dann unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozes-ses ein Fehler unterl344uft. Das Gericht ist f374r die Beachtung der ihm im 366ffentli-chen Interesse obliegenden Verpflichtung, nach den Regeln der Verfahrensvor-schriften m366glichst zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, unabh344ngig von der Leistung des Anwalts verantwortlich. Der gerichtliche Aufgabenbereich der Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wertende Betrachtungsweise einbezogen werden (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 12 f). Auf der anderen Seite ist der Anwalt allerdings verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehl-entscheidungen der Gerichte zu bewahren. Soweit sich deshalb in der gerichtli-chen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgem344337em Vorgehen trotz des Anwaltsfeh-lers richtig h344tte entscheiden k366nnen und m374ssen, ist dem Anwalt der Urteils-schaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; Fahren-dorf, aaO Rn. 795; Fischer, aaO Rn. 1024, 1029). b) Im vorliegenden Fall haben die Fehler der Beklagten die Rechtsfin-dung nicht erschwert. Das Gericht war eigenst344ndig zur Pr374fung der Sach- und Rechtslage verpflichtet. Es h344tte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) finden und sich mit ihm auseinandersetzen m374ssen. Der Schadensbeitrag des Gerichts 374berwiegt denjenigen der Beklagten jedoch nicht so weit, dass letzterer dahinter ganz zur374cktritt. Dem Gericht ist ein 344hnlicher Fehler unterlaufen wie der Be- 22 - 13 - klagten. Das Gericht hat auch nicht unter v366llig ungew366hnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache gesetzt, welche die vorangegangene anwaltli-che Pflichtverletzung mit R374cksicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abh344n-gigkeit der Schadensbeitr344ge so sehr in den Hintergrund r374ckt, dass bei wer-tender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endg374ltige Schadensursache erscheint und der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegen374ber der vom Gericht zu verantwortenden Schadensursache hat (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18). Die Pflicht des Anwalts zur Rechtspr374fung und zu Rechtsausf374h-rungen im Prozess dient auch und gerade dazu, den Mandanten vor Fehlent-scheidungen infolge nachl344ssiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Rich-ters zu bewahren; genau dieses Risiko hat sich verwirklicht. Die Frage, ob ein Anwalt Vorsorge dagegen treffen muss, dass ein Gericht zur Begr374ndung sei-ner Entscheidung nur 15 bis 20 Jahre alte Rechtsprechung und Literatur heran-zieht, stellt sich hier nicht. Es geht nicht darum, welche Entscheidungsgrundla-gen das Gericht verwandt hat, sondern darum, dass es eine einschl344gige h366chstrichterliche Entscheidung aus neuerer Zeit 374bersehen hat. Sp344testens nachdem das Gericht den Hinweis erteilt hatte, aus dem sich ergab, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur deutlich veraltet war, h344tte die Beklagte eingreifen m374ssen. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zur Schadensh366he 23 - 14 - getroffen worden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 3 C 441/06 (31) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.09.2007 - 21 S 214/06 -
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