BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 179/08 Verkündet am: 9. Juni 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 P fändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von BGH ZIP 2008, 131). BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08 - OLG Rosto ck LG Schwerin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fische r für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2008 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14. August 2003 am 23. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W . H . GmbH (i m Folgenden: Schuldnerin ) . Das Finanzamt Waren des beklagten Landes erließ am 21. Oktober 2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 - und Übe r- weisungsverfügung, durch die alle Ansprüche der Schuldnerin gegen die S . aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Ei n ziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Sch uldnerin gegenwärtig und künftig gegen die S . zustehenden A n- 1 2 - 3 - sprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditve r- trägen. Auf Ve r anlassung der Schul dnerin überwies die S . am 28. Ok - tober 2002 von dem Konto 10.127,36 Mit einer weiteren Pfändungs - und Überweisungsverfügung des Finan z- amts vom 30. Januar 2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85 Konto. Auf Veranl assung der Schuldnerin überwies die S. daraufhin von di e sem Konto an das Finanzamt am 7. Februar 2003 zunächst 3.017,22 am 20. Februar 2003 weitere 2. 724 ,64 u nd am 27. Februar 2003 schlie ß lich 7.068,99 Alle Zahlungen erfolgten a us dem der Schuldnerin eingeräumten Kont o- korrentkredit, der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war. Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rüc k- zahlung der an das Finanzamt überwiesenen B e träge von insgesamt 2 2.938,21 . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugela s- senen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidung sgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheit ere an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das beklagte Land habe die durch die hier streitg e- genständlichen Überweisungen entstandenen Kreditauszahlungsa n sprüche der Schuldnerin gegen die S . vor der kritischen Zeit wirksam ge pfändet. Die Pfändung selbst sei als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des beklagten Landes nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung, wie sie § 133 Abs. 1 InsO fordere, fe h le. Zwar habe die S chuldnerin die Überweisungen selbst veranlasst. Darin liege auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Beklagte habe jedoch zuvor ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben . 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das von dem beklag ten Land jeweils erlangte Pfändungspfandrecht beruhte jeweils auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Schuldnerin veranlassten Überweisungen anfechtbare Rechtshandlungen im Si nne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind. Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, veran t- wortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweiger t. Di e- 6 7 8 9 10 - 5 - se Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine Überweisung veranlasst , mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die A n sprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein (BGH, U r teil vom 10. Februar 20 05 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht j edoch die gemäß § 129 Abs. 1 InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe ein unanfechtbares Pfändungspfandrecht erwo r- ben, weil es insoweit an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schul d- n erin gefehlt habe, denn diese habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitg e- wirkt. aa) Der Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich nach § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zei t- punkt an, in dem die rechtlichen Wirk ungen der Handlung eintreten. Bei bedin g- ten und befristeten Rechtshandlungen bleibt allerdings der Eintritt der Bedi n- gung oder de s Termin s außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Eine Forderung s- pfändung ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem de r Pfä n- dungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Ent stehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 f). 11 12 - 6 - Die Pfändung de r Anspr ü ch e der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam ( vgl. B GH, Urteil vom 29. März 20 0 1 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193 , 196 ff ). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde d a durch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch die Schuldnerin nicht begrü n det. Denn bei einem Dispositionskredit beste ht vor dem Abruf durch den Darl e hensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte. Der Ko n- tokorrentkredit stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die Kr e- ditlinie in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 355 mwN). bb) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die B ank vorhanden, der einem Abtretungs - oder Pfä n- dungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinh a- bers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des K ontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und de n Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichke i ten zwingen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 356). cc) Das Pfandrecht des Bekla gten ist damit jeweils erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine Recht s- han d lung der Schuldnerin entstanden. Der Begriff der Rechtshandlung ist auch hier weit auszulegen. Recht s- handlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wi r- kungen auslöst und das Vermögen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verä n- 13 14 15 16 - 7 - dern kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 21 mwN). Hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Leistung sofort zu erbr ingen oder die Vollstreckung durch die bereits anwendbare Vollzi e hungsperson zu dulden, ist ein selbst bestimmtes Handeln ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 , aaO S. 152 ; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5 ). Vorliegend kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Abruf der Kreditmittel durch Veranlassung der Überweisungen durch die Schuldnerin j e- weils eine Rechtshandlung darstell t . Die Schuldnerin hätte diese Überweisu n- gen ohne weiteres unterlassen können ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 25. Oktober 2007 , aaO Rn. 16). dd) Soweit das Berufungsgericht meint, der Abruf für sich genommen sei nicht anfechtbar, weil die einseitige Zahlungsanweisung des Schuldners die Gläubiger noch nicht benachte ilige, solange sie frei widerruflich sei, geht dies fehl. Zum einen war nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht, nämlich nach § 676a Abs. 4 BGB a.F., ein Überweisungsvertrag nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, frei widerruflich, sonde rn nur unter bestimmten V o- r aussetzungen kündbar. Eine so l che Kündigung ist hier nicht erfolgt. Jedenfalls ist aber nicht auf die Zeit vor Ausführung der Überweisung abzustellen, sondern gerade auf den Erfolg des Abruf s der Schuldnerin , die Überweisung durch die S . , durch welche die Gläubigerbenachteiligung eintrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Zahlung mit Mi t- teln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Disposition s- kredits auch gläubigerbenachteiligende Wir kung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 17 18 19 20 - 8 - 2007 , aaO Rn. 14; vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13 mwN). ee) Soweit sich das Berufungsgericht schließlich für s eine Auffassung auf das Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, aaO) beruft , liegt dem ein Missverständnis zugrunde. Richtig ist, dass die Revision des Insolvenzverwalters in jenem Fall in Höhe von 5.652,29 DM mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums ein Pfan d- recht erworben hatte, soweit der Kredi t in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hatte ( aaO , 357). In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter aber keine Tatsachen vorgetragen, auf welche die Anfechtung des Pfandrech ts, s o- weit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam g e- worden war , hätte gestützt werden können (BGH, aaO, ZIP 2004, 513, 518 a.E.; ins o weit in BGHZ 157, 350, 361 nicht abgedruckt). Gerade um solche Tatsachen, welche die Anfechtun g nach § 133 Abs. 1 InsO begründen, geht es vo r liegend. III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentsche i- dung reif ist. Das Berufungsgericht muss noch zum jeweiligen Zeitpunkt des 21 22 23 - 9 - A b rufs des Kontokorrentkredits durch die Schuldnerin die bislang von ihm offen gela s s enen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO prüfen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 O 142/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.09.2008 - 5 U 96/08 -
Full & Egal Universal Law Academy