BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 179/12 vom 25. April 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Fischer am 25. April 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 201 2 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzli che Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). De n von der Beschwerdebegründung gerügte n Verstoß gegen das Recht auf Gewähr r ech t- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; er liegt nicht vor. D ie übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten G e- sichtspunkten ohne Belang. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2011 - 15 O 93/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 U 466/11 - 2
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