ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZR179.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 179/17 vom 1. März 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 185 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 137 Abs. 4 Beabsichtigt eine nicht der deutschen Sprache mächtige Partei, in der mündl i chen Verhand lung von dem Recht zur persönlichen Anhörung Gebrauch zu machen, hat das Gericht von Amts wegen einen Dolmetscher beizuziehen. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. März 2018 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Celle vom 15. Juni 2017 wird zugelassen. Auf die Revision der Klägerin wird das vor genannte Urteil aufg e- hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwer t des Revisionsverfahren s wird auf 367.122,08 festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger in macht aus abgetretenem Recht ihrer Mutter C . (nachfolgend: Zedentin) Zahlungsf orderungen gegen die Beklagten, ihre Schwester und deren Ehemann, geltend. 1 - 3 - Nach Darstellung der Klägerin überließ die Zedentin den Beklagten im Jahre 2002 eine Geldsumme über 90.000 eine solche über 80.000 2011 in ihrem Miteigentum stehenden Gr undbesitz, der in Kolumbien gelegen war. Aus dem Erlös überwies sie am 16. November 2011 einen Betrag von 6 8 .525 April 2012 einen weiteren Betrag von 130.802 Konto der Beklagten. Bei diesen Zahlungen soll es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um Darlehen gehandelt haben. Die - - auf Zahlung von 367.112,08 r- folg. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen erachtet, dass die Zedentin den Beklagten 170 .000 . Hinsichtlich der Ford e- rung von 197.112,08 e- rin die Darlegung der Beklagten, es handele sich insoweit um eine Schenkung, nicht widerlegt hab e. II. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und begründet, weil das ang e- griffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletz t. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat , wie die Beschwerde zu Rec ht beanstandet, den Anspruch d er Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt, weil es den von der Klägerin zum Nachweis beider Klage ford e- rungen benannten Zeugen J . nicht vernommen hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflicht et das Gericht, die A usführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassen er Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i n Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fi n- det (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 2 ; vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4). b) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall , soweit das Berufungsg e- richt von der Vernehmung des Zeugen J . abgesehen hat . aa) Die Klägerin hat sich zum Beweis dafür, dass die Zedentin den B e- klagten insgesamt en habe , auf das Zeugnis von J . berufen . Außerdem wurde der Zeuge von der Klägerin zum Nachweis benannt, dass die Zedentin den Beklagten durch die Überweisungen von 68.525 Darlehen gewährt habe . Die Beweisanträge haben insbeso ndere den Inhalt eines zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geführten Telefongesprächs zum Gegenstand, i n dem die Beklagte zu 1 unter Beteiligung des Zeuge n die Forderungen der Zedentin bestätigt haben soll . 5 6 7 8 - 5 - Ferner wurde der Zeuge zum Beweis dafür benannt, dass die Beklagte zu 1 ihm gegenüber durch E - Mail - Nachrichten die Begründetheit der Ansprüche der Z e- dentin eingeräumt habe . Die Beweisanträge hat die Klägerin nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholt . bb) Das Berufungsgericht hat von der beantragten Beweisaufnahme hi n- sichtlich der Gewährung von Darlehen über 68.525 mit der Begründung abgesehen , dass der Zeuge bei den zwischen der Zedentin und der Beklagten geführten Absprachen nicht zugegen gewe sen sei und daher nur über Äußerungen berichten könne, die ihm gegenüber gemacht worden seien. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil der Zeuge an einem zwischen der Kläg e- rin und der Beklagten geführten Telefonat unmittelbar mitgewirkt haben soll. cc) Davon abgesehen ist das Beweismittel entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht deshalb ungeeignet, weil es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, weil er seine eigene konkrete Wahrnehmung beku nden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlä s- sigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen , ein so l- ches Beweismittel als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79 Rn. 21 mwN). Mit der Vernehmung eines Ze u- gen vom Hörensagen wird nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen , wei l die Vernehmung eines Zeugen, der aus eig e- ner Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83, NJW 1984, 2039, 2040; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88, NJW - RR 1990, 1276). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist im 9 10 - 6 - Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 90). dd ) Nach diesen Maßstäben war das Vordergerich t gehalten, den von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Soweit der Zeuge nach Darste l- lung der Klägerin an einem zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geführten Ferngespräch teilgenommen hat, ist , weil es sich um eine aktive Mitwirkung und nicht um ei n heimliches Mithören gehandelt haben soll, bisher nicht ersichtlich, dass die Erkenntnisse des Zeugen unverwertbar wären (vgl. Gehrlein, VersR 2011, 1350, 1352 ff). ee ) Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für die Klageford e- rung über 170.00 e- weisantrag auf Vernehmung des Zeugen schlicht übergangen. 2 . Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung gemäß § 185 Abs. 1 Sat z 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuzuziehen haben wird, sofern die der deutschen Sprache nicht mächtige Klägerin sich selbst zu den der Klageford e- rung zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgängen zu erklären beabsichtigt (§ 137 Abs. 4 ZPO). a ) Vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) wird die Frage nicht umgriffen, ob und in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtiger Verfahren s- beteiligter einen Anspruch darauf h at, dass das Gericht ihm über einen Dolme t- scher oder Übersetzer zur Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten verhilft (BVerfGE 64 , 135, 144 f ). 11 12 13 14 - 7 - Den aus solchen Verständigungsproblemen erwachsenden Gefährdu n- gen begegnet das Grundgesetz durch die Gewährung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens , auf das der Verfahrensbeteiligte nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einen grundrechtlich gesicherten Anspruch hat (vgl. BVerfG, aaO S. 145 ). In Einklang mit diesen verfassungsrech tlichen Vorgaben ist gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Spr a- che nicht mächtig sind. Die Bestimmung dient als Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens d er Wahrheitsfindung (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 185 GVG Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4 . Aufl., § 185 Rn. 1). Es kann nicht hingenommen werden, einen der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Verfahrensbeteiligten zu einem unve r- standenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen. Darum ist bei der Ausl e- gung des § 185 GVG zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter in die Lage versetzt werden muss, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvo r- gänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (vgl. BVerfG, aaO). b) Vor diesem Hintergrund wird die Hinzuziehung eine s Dolmetschers allgemein in allen Fällen als geboten erachtet, in denen eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei in einer mündlichen Verhandlung anwesend ist (Stein/Jonas/Jacobs, aaO Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, aaO Rn. 2 ; Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 185 GVG Rn. 3 ). Es kann dahin stehen, ob dieser naheliegenden Auffassung uneingeschränkt beizutreten und ein Do l- metscher auch hinzuzuziehen ist, wenn die der deutschen Sprache nicht hinre i- chend mächtige , durch einen Verfahrensbevollmächt igten ordnungsgemäß ve r- tretene Partei ohne zwingende prozessuale Notwendigkeit aus eigenem En t- 15 16 - 8 - schluss an einer mündlichen Verhandlung teilnimmt (insoweit ablehnend Zö l- ler/Lückemann, ZPO, 3 2 . Aufl., § 185 GVG Rn. 1a). Jedenfalls hat das Gericht für die Hinz uziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen, wenn es das persö n- liche Erscheinen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei anordnet ( Zöller/Lückemann, aa O ). Gleiches gilt , wenn zwar nicht das persönliche E r- scheinen der Partei angeordnet wird, die se sich aber - wie im Streitfall - auf der Grundlage des § 137 Abs. 4 ZPO in der mündlichen Verhandlung persönlich zu äußern beabsichtigt (vgl. Zöller/Lückemann, aaO). In beiden Gestaltungen kann , weil das prozessuale Äußerungsrecht der Partei auch nicht inf olge von Sprachbarrieren Einschnitte erleiden darf, nur die Beiziehung eines gerichtl i- ch en Dolmetschers die gebotene einwandfreie Übersetzung ihr er Erklärungen sicherstellen. - 9 - c) Etwaige Angaben der Klägerin zu dem hier maßgeblichen Sachverhalt sind im Rahmen der abschließenden umfassenden Beweiswürdigung zu beac h- ten . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 09.12.2016 - 4 O 260/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2017 - 5 U 9/17 - 17
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