BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 180/01Verkündet am: 23. Januar 2003Bürk,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 675 a.F.Zu den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseiti-gung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einerImmobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01 - OLG Koblenz - 2 - LG Mainz - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser auf diemündliche Verhandlung vom 23. Januar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2001 - berichtigt durchdie Beschlüsse vom 19. September 2001 und 21. Februar 2002 -aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: In den Jahren 1989/90 veräußerten die klagenden Eheleute, die Inhabereines landwirtschaftlichen Betriebes waren, mehrere Betriebsgrundstücke alsBauland. Von den Erlösen wandten sie ihrer Tochter zwischen dem20. Februar und dem 2. April 1991 unentgeltlich insgesamt 250.000 DM zu. ImHinblick darauf verzichtete die Tochter in einem notariellen Vertrag vom 6. Mai1992 auf ihr gesetzliches Erbteil und den Pflichtteil. Hoferbe sollte der Sohnder Kläger werden. Der verklagte Steuerberater, der seit längerem für die Klä- - 4 -ger jedenfalls deren Buchhaltung besorgte und die Jahressteuererklärungenabgab, bildete eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM, um für die Kläger denFreibetrag gemäß § 14 a EStG in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund einerBetriebsprüfung wurde der Freibetrag vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, bezüglich der im Jahre 1989 erzielten Veräuße-rungsgewinne sei zwar die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschrit-ten; jedoch seien die Ausschüttungen an die weichende Erbin nicht binnen ei-nes Jahres erfolgt. Die im Jahre 1990 erzielten Gewinne seien zwar innerhalbder Jahresfrist geflossen; jedoch sei insoweit die Einkommensgrenze über-schritten. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe des Beklagten blieben er-folglos. Durch - bestandskräftig gewordenen - Einkommensteuerbescheid vom5. September 1996, den Klägern zugegangen am 7. September 1996, wurdeeine Einkommensteuerschuld in Höhe von 145.283,73 DM festgesetzt.Der Beklagte riet den Klägern, diese Einkommensteuerschuld durchSteuervorteile, die bis Ende 1996 bei einem Immobilienerwerb in den neuenBundesländern zu erzielen seien, auszugleichen. Er brachte sie zu diesemZweck mit dem Immobilienmakler K. zusammen. Am 13. November 1996kauften die Kläger, die zur Finanzierung Kredite in Höhe von 785.000 DM auf-nahmen, drei Eigentumswohnungen in Görlitz. Welche Rolle der Beklagte da-bei im einzelnen spielte, ist streitig.Die Kläger nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Be-ratung im Zusammenhang mit den Immobilienverkäufen der Jahre 1989/90 aufZahlung von Schadensersatz in Höhe von 145.000 DM in Anspruch. Wegendes Immobilienerwerbs im Jahre 1996, der sich nach der Behauptung der Klä-ger für sie ruinös auswirkt, begehren sie die Feststellung, daß der Beklagte - 5 -ihnen zum Ersatz der daraus folgenden Schäden verpflichtet sei. In den Vorin-stanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein pflichtwidriges Verhalten desBeklagten liege nicht vor. Den Steuerschaden infolge Nichtgewährung desFreibetrages gemäß § 14a EStG habe er nicht vermeiden können. Er habe esnicht zu vertreten, daß die Jahresfrist für die Ausschüttung der im Jahre 1989erzielten Veräußerungsgewinne versäumt worden sei, weil er zu spät von denGrundstücksveräußerungen erfahren habe. Nach den ihm mitgeteilten Zahlenwäre die Einkommensgrenze für den Veranlagungszeitraum 1990 nicht über-schritten worden. Die wirklichen Verhältnisse hätten sich erst bei der Betriebs-prüfung herausgestellt. Auch die Versäumung der Möglichkeit, die Vorausset-zungen des § 14a EStG nachträglich herbeizuführen, sei nicht pflichtwidrig ge-wesen. Zu diesem Zweck hätte eine Reinvestition bis spätestens 31. Dezember1994 erfolgen müssen. Dazu habe der Beklagte keine Gelegenheit mehr ge-habt. Den Antrag gemäß § 14a EStG für die Jahre 1992 und 1993 zu stellen,sei nicht erfolgversprechend gewesen, weil insoweit die Jahresfrist nicht einzu-halten gewesen sei. Die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der gebil- - 6 -deten Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG sei den Klägern bekannt gewesen.Insofern hätten sie keiner Beratung bedurft. Im übrigen hätten die Kläger nichtdargelegt, welche Investition in Betracht gekommen wäre.Soweit der Beklagte aus steuerlichen Gründen den Erwerb von Immobi-lien in Ostdeutschland empfohlen habe, sei sein Rat offensichtlich richtig ge-wesen. Durch die den Klägern zugebilligten Verlustrückträge seien sie in denGenuß von Steuerrückerstattungen gekommen, die annähernd gleich hoch ge-wesen seien wie ihre Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre1989/90. Daß der Beklagte beauftragt gewesen sei, die Rentabilität der Inve-stitionen in Ostdeutschland zu überprüfen und dafür die Gewähr zu überneh-men, ergebe sich aus dem als wahr unterstellten Vortrag der Kläger nicht.Selbst wenn der Beklagte ihnen gegenüber geäußert haben sollte, er werdedafür sorgen, daß sich die Sache rechne, könne darin keine Garantieerklärungfür die Rentabilität der Investition gesehen werden.II.Mit dieser Begründung kann nicht ausgeschlossen werden, daß denKlägern Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.1. Der Beklagte kann durch schuldhafte Schlechterfüllung des Steuerbe-ratervertrags die Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre1989/90 verursacht haben. - 7 -a) Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe zwar bezüglich der inden einzelnen Veranlagungszeiträumen erzielten VeräußerungsgewinneRücklagen gebildet, sie, die Kläger, aber nicht über die gemäß § 6b Abs. 1 und3 EStG bestehende Möglichkeit beraten, die Rücklagen in den folgenden vierWirtschaftsjahren steuerneutral aufzulösen. Spätestens nach der Schlußbe-sprechung vom 21. Juli 1994 hätte er den Klägern anraten müssen, die Veräu-ßerungsgewinne zu reinvestieren. Gegebenenfalls wären sie diesem Rat ge-folgt.Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Beklagte dieKläger auf die Möglichkeit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen durchReinvestitionen hingewiesen hat. Es ist deshalb für das Revisionsverfahrendavon auszugehen, daß ein solcher Hinweis, wie von den Klägern behauptet,unterblieben ist. Im übrigen spricht der eigene Vortrag des Beklagten dafür,daß er die Kläger insofern nicht hinreichend beraten hat. Mehr als die Erteilungeiner allgemeinen Information "über das System des § 6 b EStG" hat er selbstnicht behauptet. Welchen Inhalt die Unterrichtung im einzelnen hatte und wannsie erfolgt ist, bleibt im Dunkeln.Falls der Beklagte nicht hinreichend belehrt hat, war das pflichtwidrig. ImRahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessenBelehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu bera-ten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und derenFolgen zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM1992, 701, 703; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, daß dem Beklagten die Notwendig-keit der steuerneutralen Auflösung der Rücklagen bekannt gewesen sei. Die - 8 -Feststellung, zwischen den Parteien sei "hierüber" gesprochen worden, reichtnicht aus, um Entsprechendes auch für die Kläger annehmen zu können, zumaldiese behauptet haben, sie seien aufgrund der Beratung durch den Beklagtender Überzeugung gewesen, durch die Schenkung an die Tochter "auf der si-cheren Seite" zu sein. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, daßsich die Kläger über die Fristgebundenheit der Reinvestitionen im klaren wa-ren.Die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten kann nichtmit der Erwägung ausgeschlossen werden, der nach der Betriebsprüfung zurVerfügung stehende Zeitraum sei nicht ausreichend gewesen, um die Möglich-keit des § 6 b EStG in Anspruch zu nehmen. Es spricht viel dafür, daß der Be-klagte die Kläger schon vorher hätte beraten müssen. Aber selbst nach demVorliegen des Betriebsprüfungsberichts (am 15. Dezember 1994) hätte die Zeitnoch ausgereicht, um steuerwirksam zu reinvestieren. Die Meinung, das hättebis zum 31. Dezember 1994 geschehen müssen, ist unzutreffend. Die Vier-Jahres-Frist des § 6 b Abs. 3 Satz 2 EStG endete erst am 30. Juni 1995. Maß-geblich war nicht das Kalenderjahr, sondern das Wirtschaftsjahr. Wirtschafts-jahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni(§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG).Der Meinung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht dargetan,welche konkreten Investitionen geplant gewesen seien und auf welchen Betragsich diese belaufen hätten, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Vortrag derKläger hätten diese Investitionen auf den eigenen Betrieb vorgenommen, wennsie vom Beklagten auf die Notwendigkeit hingewiesen worden wären, die frühe-ren Veräußerungsgewinne zu reinvestieren. Insofern kann zugunsten der Klä- - 9 -ger der Beweis des ersten Anscheins in Gestalt der Vermutung beratungsge-rechten Verhaltens sprechen (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 30. März2000 IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352). Angeblich war seinerzeit die Sa-nierung der Hoffläche durch Einbau eines Verbundpflasters dringend erforder-lich. Allein dafür soll mit Kosten von über 100.000 DM zu rechnen gewesensein. Außerdem hatten die Kläger unstreitig Bedarf nach Ersatzland. Daß sol-ches auf dem Grundstücksmarkt nicht erhältlich gewesen sei, ist nicht be-hauptet worden. Unter diesen Umständen brauchten die Kläger nicht vorzutra-gen, welches Grundstück zu welchem Preis sie damals erworben hätten.Nach dem Klägervortrag kann davon ausgegangen werden, daß dieKläger in der Lage gewesen wären, derartige Investitionen zu finanzieren. Zwarhatten sie den größten Teil der Veräußerungserlöse - nämlich 250.000 DM -inzwischen unentgeltlich ihrer Tochter zugewandt. Indes waren sie in der Lage,den Erwerb der - wesentlich teureren - Immobilien in Görlitz zu finanzieren.Das könnte dafür sprechen, daß sie auch die Investitionen in den eigenen Hofhätten finanzieren können.b) Unzureichend können auch die Bemühungen des Beklagten gewesensein, den Klägern den Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG zu sichern.aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Jahres-frist des § 14a Abs. 4 Nr. 1 EStG für die Wiederverwendung der im Jahr 1989erzielten Veräußerungsgewinne habe der Beklagte nicht zu vertreten, hält al-lerdings den Angriffen der Revision stand. Diese bezieht sich auf die Feststel-lung in dem Berufungsurteil, der Beklagte habe "am 7. August 1990" von denim Jahre 1989 erfolgten Grundstücksverkäufen erfahren. Das hätte zur Wah- - 10 -rung der Jahresfrist ausgereicht. Indes hat das Berufungsgericht durch Be-schluß vom 21. Februar 2002 - nach Eingang der Revisionsbegründung - seinUrteil gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß "am 7. August1991". Eine derartige Berichtigung, mit welcher dem Revisionsangriff dieGrundlage entzogen wurde, war auch noch nach Einlegung des Rechtsmittelsmöglich (vgl. BGHZ 127, 74, 81).bb) Mit Erfolg greift die Revision demgegenüber die Auffassung des Be-rufungsgerichts an, der Beklagte habe die im Jahr 1990 erzielten Veräuße-rungsgewinne fehlerfrei behandelt.Da der Beklagte eine Rücklage in Höhe von 120.000 DM gebildet hatte,um für die Kläger den Freibetrag des § 14a EStG in Anspruch nehmen zu kön-nen, war er auch verpflichtet, den Antrag gemäß § 14a EStG beim Finanzamteinzureichen. Das hat der Beklagte nicht getan. Warum er dies unterlassenhat, obwohl aus seiner Sicht für den Veranlagungszeitraum 1990 nach denFeststellungen des Berufungsgerichts alle Voraussetzungen vorlagen, insbe-sondere die Einkommensgrenze nicht überschritten war, hat der Beklagte nichtdargelegt. Spätestens im Jahre 1994, als die Überschreitung der Einkommens-grenze im Zuge der Betriebsprüfung offen erörtert wurde, mußte der Beklagteseiner Beratungspflicht genügen. Nach dem bislang unwiderlegten Vorbringender Kläger (vgl. oben a) wäre es zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen,die Rücklage steuerneutral aufzulö) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Beklagte habe denFreistellungsantrag auch nicht "für die Jahre 1992 und 1993 stellen" können,hat es übersehen, daß die Kläger vorgetragen haben, der Beklagte hätte den - 11 -Freistellungsantrag "für 1991 bzw. 1992" stellen müssen. Jedenfalls für dasJahr 1991 (Wirtschaftsjahr 1990/91) ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dieJahresfrist des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht eingehalten gewesen,unzutreffend. Die Zahlungen an die weichende Erbin erfolgten zwischen dem20. Februar und dem 2. April 1991. Die Grundstücksverkäufe fanden zu einemerheblichen Teil in den Jahren 1990 und 1991 statt. Dies ergibt sich aus derAnlage 3 zum Außenprüfungsbericht vom 15. Dezember 1994, den der Be-klagte mit Schriftsatz vom 6. März 2001 zu den Akten gereicht hat. Es fehlenFeststellungen dazu, ob die Kläger in den Jahren 1991 und 1992 (1990/91 und1991/92) die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten haben und obgegebenenfalls diese Grenzen durch Auflösung von Rückstellungen hätteneingehalten werden können.c) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revisionserwiderung, dermit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Steuerschaden aus etwaigenPflichtverletzungen des Beklagten sei entfallen, weil insofern ein Ausgleichdurch spätere, aus dem Immobilienerwerb in Görlitz herrührende Verlustrück-träge erfolgt sei.Zutreffend ist zwar, daß die Gewinne, welche die steuerliche Belastungder Kläger ausgelöst hatten, nach deren eigenen Vortrag schon bei Klageerhe-bung durch die Verlustrückträge im wesentlichen ausgeglichen waren. Da dieKläger in der Folgezeit in den Genuß weiterer Verlustrückträge gekommensind, ist davon auszugehen, daß eine Steuerschuld nicht mehr besteht. Da-durch ist jedoch der Schaden der Kläger nicht entfallen. Da nach ihrem Vortragdas zweite Geschäft (Immobilienerwerb in den neuen Bundesländern) nur dembeiderseits gewollten Zweck diente, den zuvor durch das erste Geschäft (Im- - 12 -mobilienveräußerungen im Jahre 1989/90) erlittenen Steuerschaden zu besei-tigen, ohne sonst nachteilig zu sein, hätten sie allerdings den Beklagten nichtmehr wegen dieses Steuerschadens in Anspruch nehmen können, wenn dermit dem zweiten Geschäft bezweckte Erfolg eingetreten wäre. Der Beklagtehätte dann den Schaden aus dem ersten Geschäft beseitigt (§ 249 BGB). Nachdem Vorbringen der Kläger ist der mit dem zweiten Geschäft verfolgte Zweckaber nicht erreicht worden. Anstatt den Schaden zu beseitigen, hat es diesensogar vertieft. Die Kläger schulden zwar nicht mehr Steuern in Höhe von145.283,73 DM; dafür schulden sie jedoch nunmehr den Banken die Rückzah-lung von ungleich höheren Krediten, ohne daß dem eine entsprechende Wert-schöpfung gegen-übersteht.2. Auch der Feststellungsantrag ist nach dem Klägervortrag begründet.Die Kläger haben - nicht erst mit dem vom Berufungsgericht als verspä-tet zurückgewiesenen Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Mai 2001 - behauptetund unter Beweis gestellt, sie hätten dem Beklagten wegen der von ihm zuverantwortenden Steuerbelastung aus den Immobilienverkäufen der Jahre1989/90 Vorhaltungen gemacht. Er sei sich bewußt gewesen, damals einenFehler gemacht zu haben, und habe versichert, er werde sich "etwas einfallenlassen". Kurz darauf habe er den Klägern vorgeschlagen, durch Immobiliener-werb in den neuen Bundesländern hohe Schulden zu machen, um eine vomStaat noch bis Ende 1996 angebotene Steuervergünstigung zu nutzen. Hier-durch könne der eingetretene Steuerschaden neutralisiert werden. Sie seienzunächst skeptisch gewesen, doch habe sie der Beklagte schließlich durch dasVersprechen umgestimmt, er werde nur kompetente und seriöse Anlagever-mittler einschalten, die Investitionen persönlich überwachen und nur solche - 13 -Projekte in die nähere Wahl ziehen, die sich auch "rechneten". Der Immobili-enerwerb werde den Klägern nur Steuervorteile, aber keine Kosten bringen.Sie - die Kläger - hätten daraufhin den Beklagten beauftragt, den Ankauf in ih-rem Interesse zu überwachen und zu kontrollieren. Der von dem Beklagtenbeigebrachte Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten inKontakt gestanden und das Vorgehen mit ihm abgestimmt. Tatsächlich sei dasEngagement in Görlitz objektiv töricht gewesen. Die angekauften Eigentums-wohnungen seien von vornherein überteuert gewesen. Zudem sei absehbargewesen, daß eine dauerhafte Vermietbarkeit nicht gesichert gewesen sei.Daß sich der Erwerb für die Kläger "nicht rechne", sei von vornherein für denBeklagten erkennbar gewesen. Was als Maßnahme zur Schadensbehebunggedacht gewesen sei, führe die Kläger endgültig in den Ruin.Dieses Vorbringen ist erheblich. Zwar hat das Berufungsgericht ange-nommen, der Beklagte habe die wirtschaftliche Rentabilität der Investition nichtgarantiert, und dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind in-soweit auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht bedacht,daß der Vortrag der Kläger die Voraussetzungen für einen von dem Beklagtenerteilten Auftrag (§ 662 BGB) oder den Abschluß eines Geschäftsbesorgungs-vertrages (§ 675 BGB a.F.) erfüllt, den der Beklagte schlecht erfüllt hat. Inhaltdes Vertragsangebots - von dem offen bleiben kann, ob es von dem Beklagtenoder den Klägern ausging - war, daß der Beklagte, um einen von ihm zu ver-antwortenden Schaden zu beseitigen, persönlich Immobilienangebote in denneuen Bundesländern im Interesse der Kläger prüfte und, wenn sie sich "rech-neten", das heißt dem beiderseits gewollten Zweck entsprachen, diesen emp-fahl. Der Zweck war positiv und negativ definiert. Zweckentsprechend warenImmobilien, deren Erwerb Verlustrückträge in einer Höhe bewirkte, welche die - 14 -zuvor bei dem "ersten Geschäft" erzielten steuerlichen Gewinne ausglich. Nichtzweckentsprechend waren solche Immobilien, die - schon im Zeitpunkt derPrüfung erkennbar - das Vermögen der Kläger minderten, sei es daß sie über-teuert angeboten wurden, sei es daß ihre Ertragsfähigkeit von vornherein nichtden Anforderungen entsprach. Dem Beklagten wurde somit nicht zugemutet,für die Unwägbarkeit eines Grundstücksgeschäfts und nicht absehbare Markt-entwicklung einzustehen. Dieses Vertragsangebot wurde angenommen. Daßder Beklagte nicht das getan hat, was zur Erfüllung erforderlich gewesen wäre,nämlich die Immobilienangebote in eigener Verantwortung auf ihre Überein-stimmung mit dem "Anforderungsprofil" zu prüfen, ist unstreitig. Daß diese Un-terlassung schuldlos gewesen sei, hat der Beklagte nicht dargetan.III.Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563ZPO a.F.). Insbesondere greift die in der Berufungsinstanz erhobene Verjäh-rungseinrede nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht durch.1. Gemäß § 68 StBerG verjähren Schadensersatzansprüche des Auf-traggebers gegen einen Steuerberater in drei Jahren ab Entstehung der An-sprüche. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der erhöhten Ein-kommensteuerschuld für das Jahr 1994 hergeleitet wird, ist entsprechend derständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 119, 69, 73) mit Zugang desSteuerbescheids entstanden. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994datiert vom 5. September 1996. Daß dieser den Klägern vor dem 7. September1996 zugegangen sei, hat der Beklagte nicht dargelegt. Dann erfolgte die Zu- - 15 -stellung der Klage am 7. September 1999 rechtzeitig, um die Verjährungsfristzu unterbrechen. Auf den von dem Beklagten über seinen Haftpflichtversiche-rer erklärten "Verzicht auf die Verjährungseinrede" kommt es dann nicht an.Allerdings hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsge-richts gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung schon vorher Rechtsbehelfeeingelegt. Gemeint sind möglicherweise Rechtsbehelfe vom 26. Januar 1996gegen den Feststellungsbescheid 1993 und den Einkommensteuerbescheid1993 (vgl. das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben des Finanzamts vom12. Februar 1996). Insoweit hat der Beklagte, den für die Voraussetzungen derVerjährungseinrede die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht ausreichendvorgetragen.2. Der Schaden aufgrund des Erwerbs der Wohnungen in Görlitz ist frü-hestens am 13. November 1996 entstanden, als die Kläger den Kaufvertragabschlossen. Auch insoweit erfolgte also die Zustellung der Klage rechtzeitig.IV.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). DieSache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPOa.F. macht der Senat Gebrauch.Insbesondere wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Be-klagte die Kläger hinreichend auf die zeitlich befristete Möglichkeit des § 6b - 16 -EStG, die Rücklagen durch Reinvestitionen steuerneutral aufzulösen, hinge-wiesen hat und ob einem Antrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG hätte stattgegebenwerden müssen.Um zu beurteilen, ob der Beklagte die steuerlichen Interessen der Klä-ger im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen und der Verwendungder daraus resultierenden Gewinne hinreichend gewahrt hat, wird das Beru-fungsgericht auch seine Feststellung, von den Grundstücksverkäufen des Jah-res 1989 habe der Beklagte erst am 7. August 1991 erfahren, einer erneutenÜberprüfung unterziehen müssen. Diese Feststellung dürfte auf dem erstin-stanzlichen Vortrag des Beklagten beruhen. Dabei ist aber der spätere Vortragdes Beklagten auf S. 5 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2001 nicht berücksichtigtworden. Dort hat er vorgetragen, er habe "in einem Gespräch im Jahre 1989,nachdem die Kläger die ersten Grundstücke verkauft hatten", die Kläger überdie steuerlichen Vorteile des Freibetrags gemäß § 14a EStG informiert undihnen vorgeschlagen, ihrer Tochter als weichenden Erbin einen steuerbegün-stigten Betrag gemäß § 14a EStG auszuzahlen. Damit konnte zugleich die Be-hauptung der Kläger, die Auflösung der Betriebsgewinne durch Schenkungenan die Tochter sei auf Empfehlung des Beklagten geschehen, unstreitig gewor-den sein. Weiter wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, daß nach demunbestrittenen Vorbringen der Kläger der Notar während der Beurkundung desErbverzichtsvertrages am 6. Mai 1992 bei dem Beklagten angerufen und ge-fragt hat, ob die Angelegenheit steuerlich abgeklärt sei; der Beklagte habe ver-sichert, es sei alles in Ordnung. Dazu hat sich der Beklagte dahin eingelassen,als er von dem Notar informiert worden sei, habe die Jahresfrist des § 14aEStG ohnehin nicht mehr gewahrt werden können. Dann durfte der Beklagtedem Notar aber nicht mitteilen, es sei steuerlich alles in Ordnung. - 17 -Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte sich - entsprechend der Be-hauptung der Kläger - ihnen gegenüber verpflichtet hat, die "steuermindern-den" Investitionen persönlich zu überwachen und nur solche Projekte in dienähere Wahl zu ziehen, die sich auch "rechneten", wird das Berufungsgerichtdie Beweisanträge der Kläger beachten müssen. Dabei wird zu berücksichtigensein, daß die Übernahme eines Auftrags, wie ihn die Kläger behaupten, zwarnicht zum typischen Berufsbild eines Steuerberaters gehört, daß der Beklagteaber im vorliegenden Fall Anlaß gehabt haben kann, sich auf etwas derartigeseinzulassen, wenn er es für möglich hielt, vorher einen Fehler gemacht zu ha-ben, und dazu beitragen wollte, den dadurch entstandenen Schaden auszu-gleichen. Zu der Behauptung, der - unstreitig von dem Beklagten beigebrach-te - Immobilienmakler K. habe bis zuletzt mit dem Beklagten in Kontakt ge-standen und das Vorgehen mit ihm abgestimmt, wird das Berufungsgericht denZeugenK. zu vernehmen haben. In die Beweiswürdigung wird es auch das Schrei-ben des Maklers an den Beklagten vom 7. November 1996 einbeziehen müs-sen. Daraus könnte sich immerhin ergeben, daß zumindest der Makler einseitigum eine derartige Abstimmung bemüht gewesen ist.Bei der Bewertung des mit dem Immobilienkauf in Görlitz verbundenenRisikos wird das Berufungsgericht mit berücksichtigen müssen, daß die Finan-zierungsbank sich nicht mit einer Absicherung auf dem zu erwerbenden Woh-nungseigentum begnügte, sondern sich außerdem Grundschulden in Höhe vonjeweils 150.000 DM auf dem Hof der Kläger und einer ihnen schon bisher ge-hörenden Eigentumswohnung bestellen ließ. - 18 -KreftKirchhofFischerGanterKayser
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