BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/04 Verk374ndet am: 1. Februar 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68; BGB 247 203 Der Lauf der Verj344hrungsfrist nach 247 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gl344ubiger 374ber den Anspruch oder die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde gehemmt. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Revisionskl344ger sind die Erben des w344hrend des Revisionsverfah-rens verstorbenen S. (k374nftig: Erblasser). Sie haben das ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Der Erblasser war Gesch344ftsf374hrer der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war der steuerliche Berater des Erblassers und/oder dieser Gesellschaft; insbe-sondere war es seine Aufgabe, deren Jahresabschl374sse und Steuererkl344rungen zu erstellen. 1 - 3 - Am 17. April 1996, 11. November 1996 und 27. Februar 1997 nahm der Beklagte an Besprechungen mit dem Erblasser und dem weiteren Gesch344fts-f374hrer der Schuldnerin teil. In den beiden ersten Sitzungen wurde jeweils eine "Zahlungsstockung" der Schuldnerin festgestellt. Es wurde deshalb die Erbrin-gung weiterer Einlagen der Gesellschafter in Aussicht genommen. Die dritte Besprechung diente der Er366rterung der Frage der Fortf374hrung der Schuldnerin. 2 Der Erblasser leistete am 5. M344rz 1997 ein Einlagedarlehen an die Schuldnerin in H366he von 350.000 DM. Auf Antrag vom 20. August 1997 wurde am 19. Dezember 1997 das Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin er366ffnet. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren wegen Kon-kursverschleppung gegen den Erblasser ein, das mit einem Strafbefehl beendet wurde. Au337erdem wurde der Erblasser vom Verwalter im Konkurs 374ber das Verm366gen der Schuldnerin auf Zahlung von 1 Mio. DM in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, wonach der Erblasser 120.000 DM zu erbringen hatte. 3 Die Kl344ger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und behaupten, diesem sei im Rahmen seiner steuerberatenden T344tigkeit der Auf-trag erteilt worden, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Gesellschaft zu unter-suchen und festzustellen. Der Beklagte habe jedoch bei Erstellung der 334ber-schuldungsbilanz fehlerhafte Kriterien angewandt; die von den Gutachtern im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im Zivilprozess zugrunde gelegten Bewertungskriterien seien dem Beklagten unbekannt gewesen. Damit habe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Steuerbera-tervertrag schuldhaft versto337en. H344tte der Beklagte bei den Besprechungen auf die schon lange bestehende 334berschuldung und Konkursreife der Schuldnerin hingewiesen, h344tte der Erblasser das Darlehen in H366he von 350.000 DM nicht 4 - 4 - gew344hrt, das wegen seiner Qualifizierung als eigenkapitalersetzendes Darlehen nur noch nachrangig geltend gemacht werden k366nne. Bei rechtzeitiger Kon-kursantragstellung w344ren auch das Strafverfahren und der Zivilprozess vermie-den worden. Der Beklagte wendet unter anderem Verj344hrung ein. Das Landgericht hat die am 4. Juli 2003 eingereichte und am 21. Juli 2003 zugestellte Klage abgewiesen. Die Berufung des Erblassers ist ohne Er-folg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger den Klageanspruch in vollem Umfang weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 6 I. Das Berufungsgericht hat die unterstellte Klageforderung als verj344hrt an-gesehen. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG sei im Zeitpunkt der Darlehenseinlage des Erblassers am 5. M344rz 1997 in Lauf gesetzt worden und am 5. M344rz 2000 abgelaufen. Ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekund344r-haftung eine weitere dreij344hrige Verj344hrungsfrist angeschlossen habe und die zwischen der Haftpflichtversicherung des Beklagten und dem Kl344ger in der Zeit zwischen 11. August 2002 bis 5. M344rz 2003 gef374hrte Korrespondenz den Tat-bestand von Verhandlungen im Sinne des 247 203 BGB erf374lle, bed374rfe keiner Entscheidung. Zwar sei im Falle der Bejahung einer Sekund344rverj344hrung die Forderung des Erblassers bei Inkrafttreten des 247 203 BGB n.F. noch nicht ver- 7 - 5 - j344hrt gewesen. 247 203 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung habe aber auf 247 68 StBerG keine Anwendung gefunden; vielmehr gelte diese Be-stimmung nur f374r Anspr374che, deren Verj344hrung sich nach dem BGB richte. II. Das Berufungsgericht hat seiner Pr374fung den Vortrag des Kl344gers zugrunde gelegt, wonach der dem Beklagten erteilte Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner steuerberatenden T344tigkeit stand. In diesem Fall findet 247 68 StBerG auf den geltend gemachten Anspruch zwar Anwendung. Auch dann halten jedoch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts rechtlicher Pr374fung nicht stand. 8 1. Landgericht und Berufungsgericht sind allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG - seine Anwendbarkeit unterstellt - mit dem Zeitpunkt der Darlehenseinlage am 5. M344rz 1997 in Lauf gesetzt wurde. 9 Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Scha-densersatz verj344hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, sobald sich die Verm366-genslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters objektiv ver-schlechtert hat. Daf374r gen374gt, dass ein Teilschaden entstanden ist, unabh344ngig davon, ob dieser Schaden bestehen bleibt (BGHZ 114, 150, 152; 119, 69, 72; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, 1360; Zugeh366r in Zu-geh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1343). 10 - 6 - Die Verj344hrungsfrist des Prim344ranspruchs endete demgem344337 am 5. M344rz 2000. 11 2. Die Fragen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekund344rhaftung eine weitere dreij344hrige Frist angeschlossen hat, und ob die Parteien in der Zeit vom 11. August 2002 bis 5. M344rz 2003 Verhandlungen im Sinne des 247 203 BGB 374ber den Schadensersatzanspruch des Erblassers f374hrten, durfte das Beru-fungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Beide Fragen sind entscheidungs-erheblich. Sind sie zu bejahen, ist Verj344hrung auch dann nicht eingetreten, wenn 247 68 StBerG anwendbar ist. 12 a) Eine Verletzung der sekund344ren Hinweispflicht liegt vor, wenn ein Steuerberater trotz begr374ndeten Anlasses die Pr374fung unterl344sst, ob er den Mandanten durch einen Fehler gesch344digt hat, oder trotz einer solchen Pr374fung den Auftraggeber nicht oder zu sp344t auf einen m366glichen Regressanspruch ge-gen ihn und dessen Verj344hrung hinweist (BGHZ 83, 17, 22 f; 94, 380, 385; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f, v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497; Palandt/Heinrichs, aaO Rn. 21 334berblick vor 247 194; Zugeh366r, aaO Rn. 1396 ff; Gr344fe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. Rn. 910 ff). 13 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen. Darlegungs- und beweispflichtig hierf374r ist der Kl344ger (vgl. Zu-geh366r, WM 2000 Sonderbeilage Nr. 4 S. 31). Er hat insoweit vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er ca. f374nf Monate nach Darlehensgew344hrung, am 14 - 7 - 20. August 1997, Konkursantrag gestellt und zuvor den Beklagten hierzu be-fragt habe, der auch keine Alternative hierzu gesehen habe. Au337erdem sei der Beklagte mit der Verteidigung des Erblassers im staatsanwaltschaftlichen Er-mittlungsverfahren und mit dem Zivilprozess des Konkursverwalters gegen den Erblasser befasst worden. Ein entsprechendes Schreiben des Beklagten stam-me vom 23. Oktober 1998. Diese Umst344nde k366nnen begr374ndeten Anlass f374r den Beklagten gegeben haben zu pr374fen, ob er den Kl344ger durch einen Fehler gesch344digt hat. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen. Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang einwendet, mit der Er366ffnung des Konkursverfahrens sei das Mandat gem344337 247 23 KO be-endet worden, ist dies zutreffend (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, ZIP 1988, 1584, 1585; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 23 Rn. 2). Ein m366glicher Anlass zur 334berpr374fung bestand aber nach den Behauptungen der Kl344ger bereits vor Stellung des Antrags auf Er366ffnung des Konkursverfahrens. 15 Eine Hinweispflicht kann grunds344tzlich nur bis zur Beendigung des Man-dats bestehen (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, aaO; v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929; Zugeh366r, aaO Rn. 1381; Gr344fe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Sie kann sich aber auch aus einem neuen Auftrag 374ber denselben Gegenstand ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 aaO S. 542; Zugeh366r, aaO Rn. 1383; Gr344fe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Ist dem Be-klagten vom Erblasser vor Eintritt der Prim344rverj344hrung ein neuer Auftrag erteilt worden, sei es nunmehr auch im eigenen Namen und nicht - wie zuvor - im Namen der Schuldnerin, wird das Berufungsgericht auch zu pr374fen haben, ob es Pflicht des Beklagten gewesen ist, seinen jetzigen Auftraggeber auf einen 16 - 8 - Regressanspruch aus dem fr374heren Mandat und die drohende Verj344hrung hin-zuweisen, wenn dieser einen Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten wegen eines zu seinen Gunsten wirkenden Schutzzwecks dieses Vertrages erlangt hatte. Die Verj344hrungsfrist eines m366glichen Sekund344ranspruchs h344tte mit Ein-tritt der Prim344rverj344hrung am 5. M344rz 2000 zu laufen begonnen, da an diesem Tag der Schaden eingetreten ist, der durch den unterlassenen Hinweis des Be-klagten auf seine Schadensersatzpflicht entstanden ist (vgl. Zugeh366r, aaO Rn. 1404). 17 b) Schloss sich an den Ablauf der Prim344rverj344hrung eine weitere Verj344h-rungsfrist von drei Jahren an, lief diese bis 5. M344rz 2003. Wurde der Lauf dieser Frist gem344337 247 203 BGB durch Verhandlungen in der Zeit vom 11. August 2002 bis 5. M344rz 2003 gehemmt, wird diese Zeit in die Verj344hrungsfrist nicht einge-rechnet, 247 209 BGB. Die Verj344hrung konnte sodann fr374hestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten, 247 203 Satz 2 BGB. Die Verj344hrungs-frist eines Sekund344ranspruchs kann deshalb bei Einreichung der Klage dann nicht abgelaufen gewesen sein, wenn die Frist wegen Verhandlung der Parteien gem344337 247 203 BGB ausreichend lange gehemmt war. 18 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war 247 203 BGB mit In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 auf 247 68 StBerG anwendbar. 19 aa) 247 68 StBerG ist mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch das Ge-setz zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 aufgehoben worden (BGBl. I 20 - 9 - S. 2314). Gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelten ab 15. Dezember 2004 f374r die an diesem Tag bestehen-den und noch nicht verj344hrten Anspr374che die Vorschriften des BGB. Da die Klage am 4. Juli 2003 eingereicht worden war, finden die Vorschriften des BGB nach n344herer Ma337gabe des Art. 229 247247 6, 12 EGBGB Anwendung, wenn die Forderung am 15. Dezember 2004 noch nicht verj344hrt war. Dann ist der An-spruch auch jetzt nicht verj344hrt, 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247 209 BGB, Art. 229 247 12 Abs. 1, 247 6 Abs. 1, 2 EGBGB. bb) Bis 14. Dezember 2004 war 247 68 StBerG in Kraft. Daneben fanden ab 1. Januar 2002 die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingef374hrten neuen Regelungen des BGB zur Verj344hrung f374r die Anspr374che Anwendung, die an diesem Tag noch nicht verj344hrt waren (vgl. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). 21 (1) 247 203 BGB galt ab 1. Januar 2002 f374r alle Anspr374che, deren Verj344h-rung sich nach dem BGB richtet. Anwendbar war die Vorschrift - wie alle ande-ren neuen Vorschriften des BGB zur Verj344hrung - aber auch auf Anspr374che aus Sondergesetzen, soweit eine dortige Verj344hrungsregelung nicht abschlie337end war, sondern ausdr374cklich oder stillschweigend erg344nzend auf das Verj344h-rungsrecht des BGB Bezug nahm (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 203 Rn. 1). 22 (2) Eine Sondervorschrift enthielt 247 68 StBerG nur zu Beginn und Dauer der Verj344hrungsfrist. Im 334brigen waren die allgemeinen Regeln des BGB zur Verj344hrung anwendbar, etwa zur Unterbrechung oder Hemmung (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, 327 zu 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; Zugeh366r, WM 2000, Sonderbeilage Nr. 4 S. 29; Vollkommer/ 23 - 10 - Heinemann, Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 647). Der Bundesgerichtshof hat es lediglich abgelehnt, Sondervorschriften zur Hemmung der Verj344hrung auf 247 68 StBerG oder 247 51 BRAO (ab 9. September 1994: 247 51b BRAO) anzuwenden, etwa 247 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1988, aaO; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1107) oder 247 639 Abs. 2 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 126/89, WM 1990, 1915, 1916; v. 29. Februar 1996 aaO S. 1107). Nach 304nderung der Verj344hrungsvorschriften des BGB waren daher ab 1. Januar 2002 nunmehr die neuen Verj344hrungsvorschriften erg344nzend heran-zuziehen, soweit 247 68 StBerG, 247 51b BRAO keine Sonderregelung enthielten. Demgem344337 hat der Senat bereits ausgesprochen, dass 247 202 Abs. 2, 247 204 Abs. 1 Nr. 1, 247 209 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf am 1. Januar 2002 bestehende Anspr374che im Sinne des 247 68 StBerG anzuwenden sind (BGHZ 161, 138, 140). 24 F374r 247 203 BGB n.F. gilt nichts anderes. Die Argumente, die gegen eine Anwendung von 247 852 Abs. 2, 247 639 Abs. 2 BGB a.F. sprechen, sind auf 247 203 BGB n.F. nicht anwendbar, nachdem durch diese Vorschrift ein allgemeiner Hemmungstatbestand geschaffen wurde (OLG D374sseldorf, OLG-Report 2006, 518; OLG Hamm, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 28 U 82/03, Umdruck S. 24, nicht ver366ffentlicht; Vollkommer/Heinemann, aaO Rn. 647). 25 (3) Das Berufungsgericht meint, dass die Vorschriften au337erhalb des BGB, die - wie 247 68 StBerG - Sonderregelungen f374r die Dauer oder den Beginn der Verj344hrung enthielten, nicht in die Neuregelung der Verj344hrungsvorschriften im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts einbezogen worden seien, 26 - 11 - sondern nach dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers erst in einem zwei-ten Reformschritt 374berpr374ft und gegebenenfalls ge344ndert werden sollten. Dies trifft zu (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 42 Anlage 3 zu Nr. 1 der Stellungnahme des Bundesrates). Die vorbehaltene Reform betraf aber nur den Inhalt der be-stehen gebliebenen Sonderregelungen, hier also die Dauer und den Beginn der Verj344hrungsfrist. Diese Sonderbestimmungen sind f374r sich allein nicht ausrei-chend. Erforderlich ist die erg344nzende Anwendung der sonstigen Bestimmun-gen des Verj344hrungsrechts, wie der Unterbrechung oder der Hemmung der Ver-j344hrung. Es ist auszuschlie337en, dass der Gesetzgeber f374r die weiter bestehen-den Sonderregelungen, etwa in 247 68 StBerG, 247 51b BRAO, eine erg344nzende Anwendung des vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsrechts des BGB gewollt hat. Eine derartige statische Verweisung h344tte angesichts der zahlrei-chen systematischen Umstellungen, etwa von der Unterbrechung auf die Hem-mung des Ablaufs der Verj344hrungsfrist, zu unertr344glichen Systembr374chen im allgemeinen Verj344hrungsrecht gef374hrt. Dass dieses nicht gewollt war, zeigt Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB, aber auch Abs. 2 dieser Bestimmung, der eine vollst344ndige Umstellung von der Unterbrechung auf die Hemmung vorsieht, so-fern ein Sachverhalt nach altem und neuem Recht insoweit unterschiedlich be-handelt wurde. 3. Das Berufungsgericht hat 247 68 StBerG angewandt, ohne die Voraus-setzungen dieser Vorschrift festzustellen. 27 247 68 StBerG ist nicht anwendbar, wenn die Pflichtverletzung, die dem Beklagten vorzuwerfen ist, keine solche aus einem Steuerberatungsverh344ltnis ist (vgl. 247247 1, 33 StBerG). Die Kl344ger werfen dem Beklagten vor, er habe die Au337enst344nde der Schuldnerin falsch bewertet und deshalb deren Konkursreife verkannt. Eine Bewertung von Forderungen f374r sich alleine genommen ist keine 28 - 12 - typische Aufgabe, die einem Steuerberater obliegt. Ob 247 68 StBerG anwendbar ist, h344ngt davon ab, ob die T344tigkeit im Rahmen eines Steuerberatungsmandats erfolgt oder einen ausreichenden Zusammenhang mit einer steuerberatenden T344tigkeit aufweist (vgl. BGHZ 115, 213, 226; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - III ZR 256/03, zitiert nach juris; Gr344fe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 858 ff). Dies behaupten die Kl344ger. Der Beklagte dagegen tr344gt vor, ein 374ber die Erstellung der Jahresabschl374sse und Steuererkl344rungen hinausgehender Auftrag sei ihm nicht erteilt worden. Aus der Teilnahme an den Besprechungen habe sich keine rechtliche Verpflichtung f374r ihn ergeben, die wirtschaftliche Entwicklung der Ge-sellschaft zu untersuchen und Prognosen 374ber ihre Existenzf344higkeit zu erarbei-ten. Ist ein ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden T344tig-keit nicht gegeben, w344re die kurze berufsrechtliche Verj344hrungsfrist des 247 68 StBerG nicht anwendbar gewesen, sondern die Regelverj344hrung von 30 Jahren nach 247 195 BGB a.F., sofern die Kl344ger die Erteilung eines entsprechenden Auftrags beweisen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 h344tten die ab 1. Januar 2002 geltenden Vor-schriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs Anwendung gefunden, wenn der An-spruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj344hrt war (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da die Verj344hrungsfrist gem344337 247 198 BGB a.F. mit Entstehung des Anspruchs, also am 5. M344rz 1997 zu laufen begonnen hatte, war sie am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Ab 1. Januar 2002 galt sodann zwar die k374rzere Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB n.F. Diese konnte jedoch fr374hestens am 1. Januar 2002 begonnen (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247 199 Abs. 1 BGB) und nicht vor der zuvor angelaufenen 30j344hrigen Frist geendet haben, so dass es bei der 3j344hrigen Frist blieb, Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, 247 199 29 - 13 - Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Diese war bei Einreichung der Klage am 4. Juli 2003 jedenfalls noch nicht abgelaufen. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 31 1. Liegen die Voraussetzungen eines Sekund344ranspruchs vor, ist ma337-gebend, ob die Verj344hrungsfrist durch Verhandlungen des Erblasser mit dem Beklagten oder dessen Haftpflichtversicherung ausreichend lange gehemmt war. F374r ein Verhandeln gen374gt, wie bei 247 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Mei-nungsaustausch 374ber den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Er-kl344rungen abgibt, die dem Gesch344digten die Annahme gestatten, der Verpflich-tete lasse sich auf Er366rterungen 374ber die Berechtigung von Schadensersatzan-spr374chen ein (BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, EWiR 2007, 5). Daf374r kann zun344chst gen374gen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Pr374fung 374bersandt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163). 32 - 14 - Dass zwischen den Parteien in der Zeit zwischen 11. August 2002 und 5. M344rz 2003 Verhandlungen stattfanden, war in erster Instanz unstreitig. Auch das Landgericht ist in seinem Urteil hiervon ausgegangen, hat dies aber f374r un-beachtlich gehalten. Einzelheiten hierzu hat der Kl344ger freilich erst in der Beru-fung vorgetragen. Soweit es hierauf ankommt, wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob dieser neue Sachvortrag gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulas-sen ist. 33 2. Sofern Verj344hrung nicht eingetreten ist, wird das Bestehen des An-spruchs, insbesondere eine Pflichtverletzung und das Verschulden des Beklag-ten zu pr374fen sein. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass das Beru-fungsurteil insoweit widerspr374chlich ist, als es einerseits den Beklagten als fr374-heren Steuerberater des Erblassers ansieht, andererseits aber auf die Feststel-lungen des Landgerichts verweist, wonach der Beklagte Steuerberater der Schuldnerin war. In letzterem Fall m374sste zun344chst gepr374ft werden, ob ein Ver- 34 - 15 - trag mit Schutzwirkung f374r den Erblasser vorlag (vgl. Zugeh366r, aaO Rn. 1644 ff; Gr344fe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 434 ff). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 13.10.2003 - 2 O 392/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2004 - 25 U 1/04 -
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