BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 180/05 Verk374ndet am: 20. Mai 2008 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Tintenpatrone GebrMG 247 24; PatG 247 139; BGB 247 242 Be, 247 432 a) Dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber steht grunds344tzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht ei-ne ausschlie337liche Lizenz vergeben hat. b) Der Schutzrechtsinhaber, der an dem Schutzrecht eine ausschlie337liche Lizenz vergeben hat, kann den Verletzer unabh344ngig von dem ausschlie337lichen Lizenz-nehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Schutzrechtsinhaber und Li-zenznehmer sind nicht Mitgl344ubiger. c) Dem Schutzrechtsinhaber steht ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rech-nungslegung zu, mit dem er s344mtliche Angaben beanspruchen kann, die er ben366-tigt, um sich f374r eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und sei-nen Anspruch nach der gew344hlten Methode zu beziffern. BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das am 24. November 2005 ver-k374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Unterlassungsan-spruch in der Hauptsache erledigt ist und die Kosten des Rechts-streits wie folgt verteilt werden: Die Gerichtskosten und die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tragen die Beklagte zu 1 zu 1/2, die Beklagten zu 2 bis 5 zu je 1/10 und die Beklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zu einem weite-ren 1/10. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem eine Tinten-patrone betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 297 13 911 (Klage-gebrauchsmusters). Der L366schungsantrag der Beklagten zu 1 wurde insoweit zur374ckgewiesen, als das Klagegebrauchsmuster nicht 374ber Schutzanspruch 1 in der nachstehenden Fassung und die auf ihn zur374ckbezogenen Unteranspr374-che 10 bis 12, 14 bis 17 und 19 bis 21 hinausgeht; die hiergegen beim Bundes-patentgericht eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 1 "Tintenpatrone, enthaltend Farbtinten f374r einen Drucker, wobei min-destens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer gr366337er ist als das Volumen der 374brigen, und Tintenzufuhrkan344le, welche auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg344ngen ange-schlossen sind, am Boden des Hauptk366rpers der Tintenpatrone je-weils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkan344le mit gleichem Abstand zueinander in Rich-tung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der Tin-tenpatrone angeordnet sind, das gr366337ere Volumen der einen Tin-tenkammer gegen374ber den 374brigen durch eine gr366337ere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem gr366-337eren Volumen gelbe Tinte enth344lt und sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentrans-portrichtung erfolgt, in der gedruckt wird." - 4 - Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 traf die Kl344gerin mit ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft, der E. GmbH, eine als "patent licence agreement" 374berschriebene Vereinbarung, die unter anderem bezogen auf die deutschen Patente und Gebrauchsmuster der Kl344gerin die Vergabe einer aus-schlie337lichen Vertriebslizenz an die GmbH ohne das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zum Gegenstand hat. Nr. 3 der Vereinbarung regelt die von der Lizenznehmerin zu erbringende Gegenleistung ("consideration for licence") und lautet: 2 "In consideration of this licence, Licensee shall purchase from Li-censor and/or its affiliates substantial quantities of Products and shall use its best efforts to offer and market said Products through-out the Territory. Licensee acknowledges that substantial sales of the Products in the Territory are a material consideration to Licen-sor for entering this Agreement." Die Beklagte zu 1 vertreibt unter den Bestellnummern 33 08 02 und 33 28 51 Farbtintenpatronen, von denen die Kl344gerin jeweils Exemplare zu den Gerichtsakten gereicht hat. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die Be-klagte zu 4 an den Vertriebshandlungen mit. 3 Die Kl344gerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klage-gebrauchsmuster und nimmt die Beklagten zu 1 und 4 sowie als deren jeweilige Gesch344ftsf374hrer die Beklagten zu 2 und 3 und den Beklagten zu 5 auf Unterlas-sung, Rechnungslegung, Vernichtung und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. 4 - 5 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die Beru-fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen das Berufungsurteil und erstreben die Klageabweisung. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der Revi-sionsinstanz hat sie den Unterlassungsanspruch f374r erledigt erkl344rt und - nachdem die Beklagte der Erledigungserkl344rung widersprochen hat - insoweit ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung umgestellt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 6 Der Kl344gerin stand bis zum Erl366schen des Gebrauchsmusters durch Zeitablauf gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu. Insoweit ist da-her auf ihren zul344ssigerweise mit R374cksicht auf den auch in der Revisionsin-stanz zu ber374cksichtigenden Ablauf der Schutzdauer ge344nderten Klageantrag die Erledigung der Hauptsache festzustellen und das angefochtene Urteil ent-sprechend zu 344ndern. 7 Die Anspr374che auf Vernichtung und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls begr374ndet. 8 I. Die angegriffenen Ausf374hrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. 9 - 6 - Das Klagegebrauchsmuster betrifft unter anderem eine Tintenpatrone mit mehreren Tinten, wie sie in Druckern Verwendung findet. 10 Die Unterlagen des Klagegebrauchsmusters verweisen einleitend darauf, dass bei Druckern, die einen Farbausdruck erm366glichen, Tinten unterschiedli-cher Farbe aus dem Druckkopf ausgesto337en werden und Verfahren bekannt sind, mit den Tinten der Farbe Cyan, Magenta und Gelb ein mehrfarbiges Bild zu drucken. 11 Werden die Tinten dem Druckkopf aus einer Mehrzahl separater Tinten-beh344lter zugef374hrt, sei eine individuelle Verwaltung der in den jeweiligen Beh344l-tern belassenen Tintenmengen erforderlich und gestalte sich die jeweilige Zulei-tung von den Tintenbeh344ltern zum Druckkopf kompliziert. Um diese Nachteile zu vermeiden, sei es bekannt, die Tinten in einer einzigen Tintenpatrone mit mehreren Tintenkammern zu lagern (S. 11 Z. 23-31). Da eine solche Patrone schon beim Verbrauch nur einer Tinte vollst344ndig ausgetauscht werden m374sse, k366nnten jedoch in unerw374nschtem Umfang Reste der anderen Tinten 374brig blei-ben, wenn nicht von vornherein das Verh344ltnis der jeweiligen Mengen an Tinten heller und dunkler Farbe richtig festgelegt worden sei (S. 12 Z. 2-8). Unter-schiedliche Mengen an Tinten in den Tintenkammern der Patrone vorzusehen, f374hre f374r gew366hnlich zu einer der jeweiligen Tintenmenge entsprechenden un-terschiedlichen Volumengestaltung der einzelnen Tintenkammern. Unterschied-liche Volumina der Tintenkammern h344tten erhebliche Schwierigkeiten bei der Bauweise des in der Regel unmittelbar unter den Tintenkammern angeordneten Druckkopfs sowie bei seiner Drucksteuerung zur Folge (S. 12 Z. 19-27). Ferner tr344ten in verst344rktem Ma337e Abdichtprobleme auf, wenn sich infolge der unter-schiedlichen Gr366337engestaltung der Tintenkammern auch unterschiedliche Ab-st344nde zwischen den einzelnen Tintenzufuhrkan344len erg344ben (S. 13 Z. 23-28). 12 - 7 - Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, die richtige Beziehung zwischen den Mengen der in den einzelnen Tintenkammern einer Patrone enthaltenen Tinten herzustellen und - als weiteren Aspekt - eine ausreichende Abdichtung an den Tintenzufuhrkan344-len herbeizuf374hren (S. 12 Z. 8-11; S. 13 Z. 24 - S. 14 Z. 2). Gem344337 Schutzan-spruch 1 des Klagegebrauchsmusters soll dies durch eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen erreicht werden: 13 Die Tintenpatrone 1. enth344lt Farbtinten f374r einen Drucker; 2. umfasst mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten. 3. Die Tintenkammern sind 3.1 durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet; 3.2 in der Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet. 4. Eine der Tintenkammern weist ein gr366337eres Volumen auf als das Volumen der 374brigen; 4.1 der Unterschied des Volumens der einen Tintenkammer wird durch den Breitenunterschied der einen Tintenkammer erzielt; 4.2 diese Tintenkammer befindet sich am (hinteren) Ende der Tin-tenpatrone, wenn die Betrachtung in der Patronentransport-richtung erfolgt, in der gedruckt wird; - 8 - 4.3 diese Tintenkammer enth344lt gelbe Tinte. 5. Die Tintenpatrone enth344lt Tintenzufuhrkan344le, die 5.1 am Boden des Hauptk366rpers der Tintenpatrone jeweils im Zu-sammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind; 5.2 auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchg344ngen angeschlossen sind; 5.3 in gleichem Abstand zueinander in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet sind. Bei dieser Anordnung ist es trotz verschiedener Volumina der Tinten-kammern m366glich, die Tintenzufuhrkan344le in gleichem Abstand anzuordnen. Dies ist nach den Gebrauchsmusterunterlagen f374r die Druckkopfsteuerung von Vorteil und tr344gt dazu bei, die zeitliche Steuerung des Tintenaussto337es zu ver-einfachen (S. 14 Z. 28-35). Ferner bewerten die Gebrauchsmusterunterlagen die Anordnung der Tintenkammer mit gr366337erem Volumen am in Druckrichtung hinteren Patronenende als platzsparend (S. 15 Z. 7-12) und weisen darauf hin, dass die in dieser Kammer befindliche gelbe Tinte aufgrund der Position der Kammer als letztes ausgesto337en werden kann, was im Hinblick auf die K366r-nungseigenschaften der Tinten beim Druck von Bedeutung ist (S. 15 Z. 34 - S. 16 Z. 14). 14 II. 1. Das Berufungsgericht hat den Sinngehalt des Merkmals 4.2 darin gesehen, dass die Tintenpatrone in r344umlich-k366rperlicher Hinsicht die Eignung aufweisen m374sse, derart in einem Drucker Verwendung zu finden, dass sich die im Volumen gr366337ere Tintenkammer am hinteren Ende der Tintenpatrone befin-de und die dort gelagerte gelbe Tinte zuletzt ausgesto337en werde, wenn die Be-trachtung in der Patronentransportrichtung erfolge, in der gedruckt werde. Da- 15 - 9 - bei sei auf einen unidirektionalen Betriebsmodus abzustellen, bei dem anders als beim bidirektionalen Druck nur w344hrend der Hinbewegung des Druckkopfs aus der Ruhestellung in die Endstellung und nicht auch w344hrend der R374ckf374h-rung des Druckkopfs in die Ausgangsstellung gedruckt werde. Ausgehend hier-von verwirklichten die angegriffenen Ausf374hrungsformen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem344337. Gem344337 der Spezifikation der Be-klagten seien die angegriffenen Tintenpatronen zum Einsatz in Druckern be-stimmt, die auch - z.B. im Falle eines in hoher Qualit344t gew374nschten Aus-drucks - im unidirektionalen Betrieb gefahren w374rden. In diesem Modus sei die im Volumen gr366337ere Tintenkammer mit der gelben Tinte in der vorgegebenen Weise angeordnet. Ohne Bedeutung sei, ob die angegriffenen Tintenpatronen auch in Druckern mit direktionalem Betriebsmodus eingesetzt werden k366nnten. 2. Die hiergegen gerichteten R374gen der Revision haben keinen Erfolg. 16 Die Frage, wie Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters auszule-gen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgepr374ft werden (vgl. BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Schutzanspruch 1 des Klage-gebrauchsmusters geht, wie den Merkmalen 3.2 und 4.2 zu entnehmen ist, da-von aus, dass die Patrone bei ihrer Verwendung in zwei Richtungen transpor-tiert wird, von denen (jedenfalls) in einer der Druck stattfindet. Darauf aufbau-end werden Anordnung und Lage der Tintenkammern innerhalb der Patrone in eine bestimmte geometrische Beziehung zur Transport- und Druckrichtung ge-setzt. Der Richtungsbetrachtung kommt damit der Sinngehalt einer mittelbaren Umschreibung der r344umlich-k366rperlichen Merkmale der beanspruchten Patrone zu. Dass sich die Transport- und Druckrichtung nicht unabh344ngig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen l344sst, f374hrt nicht 17 - 10 - zu einer Beschr344nkung des Schutzbereichs auf die Kombination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschr344nkt sich grunds344tzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wir-kungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, k366nnen sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch374tzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungsele-ment, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf374llen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schie337bolzen; Sen.Urt. v. 07.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage). Demgem344337 ist es ausreichend, wenn die beanspruchte Patrone r344umlich-k366rperlich so ausgebil-det ist, dass sie gem344337 den in den Merkmalen 3.2 und 4.2 enthaltenen Rich-tungsvorgaben in einem Drucker verwendet werden kann. Legt man diese Auslegung zugrunde, hat das Berufungsgericht auch die Verwirklichung des Merkmals 4.2 durch die angegriffenen Ausf374hrungsformen zu Recht bejaht. Ausreichend daf374r ist bereits die vom Berufungsgericht getrof-fene Feststellung, dass die angegriffenen Tintenpatronen die Eignung aufwei-sen, in Druckern derart transportiert zu werden, dass die Tintenkammern in der Transportrichtung angeordnet sind und die Tintenkammer mit gr366337erem Volu-men und gelber Tinte in der Druckrichtung betrachtet am hinteren Patronenen-de liegt. Dabei ist es ohne Belang, ob der Drucker ausschlie337lich in dieser Rich-tung druckt (unidirektionaler Modus) oder ob ein Druck auch in der entgegenge-setzten Richtung stattfindet (bidirektionaler Modus). Die r344umlich-k366rperliche Gestaltung der beanspruchten Patrone, wie sie durch die in Merkmal 4.2 ange- 18 - 11 - stellte Betrachtung der Transport- und Druckrichtung mittelbar umschrieben ist, 344ndert sich nicht, wenn zus344tzlich zu der in Merkmal 4.2 genannten Richtung auch in der entgegengesetzten Richtung gedruckt wird. Bei dieser - weiteren - Druckrichtung m366gen die weiteren Vorteile nicht erreicht werden, die die pa-tentgem344337e Lehre mit dem Verlangen verbindet, die gelbe Tinte beim Drucken zuletzt auszusto337en. Das 344ndert jedoch nichts daran, dass sie bei der anderen Druckrichtung erzielt werden; insoweit erm366glicht die Ausf374hrungsform lediglich eine weitere - verschlechterte - Alternative, die selbst344ndig neben der Erzielung der patentgem344337en Vorteile steht. Eine den Schutz des beanspruchten Er-zeugnisses beschr344nkende Wirkung kommt damit dieser Vorgabe zum Ver-wendungszweck nicht zu. III. Soweit das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, die Beklagte zu 1 k366nne sich auf die mangelnde Schutzf344higkeit des Klagegebrauchsmusters nicht beru-fen, weil jedenfalls insoweit die Bindungswirkung gem344337 247 19 Satz 3 GebrMG eingetreten sei und im 334brigen die Schutzf344higkeit des Klagegebrauchsmusters unter Bezugnahme auf die Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts im Be-schluss vom 20. Juli 2005 im L366schungsverfahren (5 W (pat) 446/04) bejaht hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 19 IV. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Kl344gerin aufgrund ihrer Stellung als eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters als berechtigt an-gesehen, Anspr374che wegen der Verletzung des Schutzrechts geltend zu ma-chen. Dass die Kl344gerin ihrer Vertriebsgesellschaft am Gegenstand des Klage-gebrauchsmusters in form- und rechtswirksamer Weise eine ausschlie337liche Lizenz vergeben habe, k366nne unterstellt werden. Denn auch f374r diesen Fall sei ein schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin an der Geltendmachung der Anspr374- 20 - 12 - che zu bejahen. Die Kl344gerin erziele eine laufende Verg374tung aus der Verpflich-tung der Lizenznehmerin, Lizenzprodukte von ihr zu beziehen. Als Folge der Verletzungshandlungen seien daher unmittelbar die Kl344gerin treffende Umsatz-einbu337en h366chstwahrscheinlich. Dies rechtfertige nicht nur den vom Landge-richt zuerkannten Unterlassungsanspruch, sondern auch die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Der Umfang der den Beklagten durch das Landgericht auferlegten Rechnungslegungspflichten sei nicht zu be-anstanden. Die Kl344gerin sei nicht darauf beschr344nkt, ihren Schaden allein auf der Grundlage eines bei ihr konkret eingetretenen Schadens einschlie337lich des entgangenen Gewinns zu berechnen; vielmehr d374rfe sie ihren Schaden auch (objektiv) nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns berechnen. Die Rechnungslegungspflicht der Beklagten erstrecke sich demgem344337 auf die f374r diese Berechnungsarten notwendigen Ausk374nfte und umfasse daher auch die ausgeurteilten Angaben zu den Liefer- und Angebotspreisen sowie den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl374sselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn. Dies r374gt die Revision als rechtsfehlerhaft. Habe der Inhaber eines Schutzrechts eine ausschlie337liche Lizenz vergeben, stehe ihm ein eigener Un-terlassungsanspruch nur dann zu, wenn er - was im Streitfall nicht dargetan sei - durch die Verletzungshandlungen gleichwohl selbst nachteilig betroffen sei. Zudem k366nne er ausschlie337lich den ihm durch den Eingriff in das Schutzrecht konkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Eine objektive Schadensbe-rechnung nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns scheide aus. Da dem Vortrag der Kl344gerin nichts daf374r zu entnehmen sei, dass die Verletzungshandlungen bei ihr zu Umsatzeinbu337en oder Entgang von Gewinn gef374hrt h344tten, fehle es bereits an der f374r die Fest-stellung der Schadensersatzpflicht erforderlichen hinreichenden Wahrschein- 21 - 13 - lichkeit eines Schadenseintritts. Ein etwaiger Schaden der Kl344gerin sei zudem nicht ersatzf344hig. Gewinne h344tte die Kl344gerin nur durch Herstellung der Tinten-patronen im Ausland erzielen k366nnen. Solche Handlungen w374rden in territorialer Hinsicht nicht vom Schutzrecht des Klagegebrauchsmusters erfasst. Einfuhr und Vertrieb ber374hrten aber allein das Recht der ausschlie337lichen Lizenzneh-merin und k366nnten keine Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin begr374nden. Schlie337lich h344tte eine Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung nur in dem f374r eine konkrete und nicht auch f374r eine objektive Schadensberechnung notwendigen Umfang erfolgen d374rfen. Die Verurteilung zu Ausk374nften 374ber An-gebots- und Lieferpreise sowie Gestehungskosten und erzielten Gewinn sei nicht gerechtfertigt. Diese R374gen haben keinen Erfolg. 22 1. Das Berufungsgericht ist f374r seine Pr374fung davon ausgegangen, dass die Kl344gerin ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft aufgrund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung in rechtswirksamer Weise eine ausschlie337liche Lizenz am Gegenstand des Klagegebrauchsmusters einger344umt hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Die in Nr. 3 der Vereinbarung enthaltene Warenbezugspflicht k366nnte unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nur dann bedenklich sein, wenn sie sich auf Gegenst344nde erstreckte, die nicht von den lizenzierten Schutzrech-ten erfasst werden (vgl. Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Aufl. Rdn. 1958 ff.). Hierf374r ist im Entscheidungsfall jedoch nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil verpflichtete sich die Lizenznehmerin zum Bezug von Tintenpatronenprodukten der Kl344gerin, wie sie das Klage-gebrauchsmuster unter Schutz stellt. 23 - 14 - 2. Als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters steht der Kl344gerin ohne Weiteres der Unterlassungsanspruch nach 247 24 Abs. 1 GebrMG zu. Die erteilte ausschlie337liche Vertriebslizenz 344ndert daran schon deshalb nichts, weil der Kl344gerin das ausschlie337liche Recht verblieben ist, den gesch374tzten Gegenstand herzustellen, sie sich mithin nicht s344mtlicher Rechte aus dem Klageschutzrecht begeben hat. 24 3. Das Berufungsgericht hat auch nicht die materiellen Anforderungen verkannt, die im Fall der Vergabe einer ausschlie337lichen Lizenz an die Feststel-lung einer Schadensersatzpflicht gegen374ber dem Rechtsinhaber zu stellen sind. 25 Die Begr374ndetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerich-teten Klage setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f374r den Eintritt eines Schadens besteht (Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 58/93, GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis & Dynamit I; st. Rspr.). Ob und was f374r ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl344rung (BGH, Urt. v. 29.03.1960 - I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventils344cke I; Sen.Urt. v. 11.07.1995 - X ZR 99/92, GRUR 1996, 109, 116 - Klinische Versu-che I [insoweit nicht in BGHZ 130, 259]), wenn nach der Erfahrung des t344gli-chen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO - Klinische Versuche I; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 143 Rdn. 140 m.w.N.). Hierf374r gen374gt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verlet-zungshandlung vorliegt (Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO). 26 - 15 - Hiervon ist im Grundsatz auch nach der Vergabe einer ausschlie337lichen Lizenz auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Aus374bung der Li-zenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Haben die Lizenzver-tragsparteien eine Umsatz- oder St374cklizenz vereinbart, stellt es im Regelfall eine nicht nur entfernt liegende M366glichkeit dar, dass mit der Sch344digung des Lizenznehmers auch eine Sch344digung des Schutzrechtsinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass er vom Lizenznehmer h366here Lizenzein-nahmen erhalten h344tte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenzt344tigkeit h366here Ums344tze gehabt h344tte (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., 247 139 Rdn. 58). Ein hierauf beruhender R374ckgang der Lizenzeinnahmen stellt einen ersatzf344higen Schaden dar (Sen.Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 167/03, GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Kra337er, Patentrecht, 5. Aufl., S. 895; K374h-nen, Festschrift f374r Schilling, 2000, S. 319). 27 Das gilt in besonderem Ma337e, wenn - wie hier - als Gegenleistung f374r die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart wurde. Hier wird sich ein in zurechenbarer Weise durch die Verletzungshandlungen verursachter Schaden aus dem R374ckgang des Umsatzes mit dem Lizenznehmer ergeben. Dass mit dem Warenabsatz ein Verm366gensvorteil f374r den Rechtsinhaber ver-bunden ist, insbesondere der Bezugspreis ein wirtschaftliches 304quivalent f374r Warenunkosten und Lizenzeinr344umung beinhaltet, entspricht der Lebenserfah-rung, so dass die Entstehung eines Schadens - in Form eines entgangenen Gewinns - durch verletzungsbedingt geringere Warenbez374ge des Lizenzneh-mers auch hier regelm344337ig nicht fernliegend ist. Soweit die Revision darauf ab-stellen will, dass die Lizenznehmerin nach dieser Vereinbarung frei sei, Tinten-patronen auch von anderen Zulieferern zu beziehen, ist dies zwar zutreffend, 344ndert aber weder etwas an der Wahrscheinlichkeit eines verletzungsbedingt 28 - 16 - geringeren Bezuges noch daran, dass die Patronen in jedem Fall von der Kl344-gerin oder einem ihrer Lizenznehmer hergestellt sein m374ssen, um rechtm344337ig ins Inland eingef374hrt werden zu k366nnen. Auch ein solcher Bezug hatte daher aufgrund der Lizenzvereinbarungen zu Eink374nften der Kl344gerin gef374hrt, die ihr infolge der Verletzungshandlungen aller Voraussicht nach entgangen sind. Das Berufungsgericht ist damit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen sei ein Schadenseintritt auf Seiten der Kl344gerin hinreichend wahrscheinlich. Das gen374gt f374r die begehrte Feststellung. 29 4. Auch soweit das Berufungsgericht die Beklagten im Rahmen der Aus-kunftserteilung f374r verpflichtet gehalten hat, Angaben zu den Angebots- und Lieferpreisen sowie zu den Gestehungskosten und zu dem erzielten Gewinn zu machen, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. 30 Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehender An-spruch auf Rechnungslegung zu. Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck entsprechend s344mtliche Angaben zu enthalten, die der Verletzte ben366tigt, um sich f374r eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu ent-scheiden, die H366he der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und dar374ber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzupr374fen (st. Rspr.; vgl. RGZ 127, 243, 244; Sen.Urt. v. 02.04.1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung; Sen.Urt. v. 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62, 64 - Dampffrisierstab II; BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). 31 - 17 - a) Berechnet der Verletzte seinen Schaden in konkreter Weise und ver-langter Ersatz entgangenen Gewinns, muss er Tatsachen darlegen, die die Feststellung erlauben, dass sich seine Ums344tze oder die Ums344tze seines Li-zenznehmers ohne die Verletzungshandlungen nach dem gew366hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst344nden mit einer gewissen Wahr-scheinlichkeit (247 252 BGB) in einem gegebenenfalls nach 247 287 ZPO zu sch344t-zenden Umfang erh366ht h344tten. Dabei kann allerdings nicht unabh344ngig von den konkreten Verh344ltnissen des Einzelfalls davon ausgegangen werden, der Schutzrechtsinhaber oder sein Lizenznehmer h344tten die Ums344tze des Verlet-zers einfach 374bernommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1962 - I ZR 37/61, GRUR 1962, 580, 581 - Laux-Kupplung II; Urt. v. 22.04.1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday; Benkard/Rogge/Grabinski, aaO, 247 139 Rdn. 62; Kra337er, aaO, S. 832). Um einen entsprechenden Zusammenhang dar-zulegen, bedarf der Verletzte deshalb im Regelfall nicht nur der Zeit- und Men-genangaben zu den Lieferungen und Angeboten des Verletzers, sondern auch der Angabe der Liefer- und Angebotspreise. Denn ohne Kenntnis dieser Preise l344sst sich regelm344337ig nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang der Schutz-rechtsinhaber oder sein Lizenznehmer zu ihren eigenen Preisen in der Lage gewesen w344ren, die Ums344tze des Verletzers zu erzielen, oder ob der Verletzer eine zus344tzliche Nachfrage erschlossen hat, die vom Berechtigten nicht erreicht worden w344re. Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn des Verletzers ben366tigt der Verletzte f374r eine konkrete Schadensberechnung hingegen nicht; denn f374r die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allein der Betrag zugrunde zu legen, den der Verletzte 374blicherweise erzielt (BGH, Urt. v. 22.04.1993 aaO; Busse/Keukenschrijver, aaO, 247 139 Rdn. 143). 32 - 18 - b) Grunds344tzlich ist der Verletzte jedoch nicht auf eine konkrete, den entgangenen Gewinn einschlie337ende Schadensberechnung (247247 249, 252 BGB) beschr344nkt; vielmehr kann er den zu leistenden Ersatz auch objektiv nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns ermitteln (st. Rspr.; Sen.Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventils344cke III; BGHZ 57, 116, 117 f. - Wandsteckdose II; 77, 16, 25 - Tolbutamid). Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Ge-winn des Verletzers ben366tigt der Verletzte bei der Lizenzanalogie zwar ebenfalls nicht (vgl. BGHZ 107, 161, 169 - Offenend-Spinnmaschine), sie sind jedoch f374r die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig (vgl. Ben-kard/Rogge/Grabinski, PatG, 247 139 Rdn. 89). Entf344llt allerdings ausnahmsweise die M366glichkeit einer objektiven Ermittlung des Schadensersatzes der H366he nach, so fehlt es f374r eine Pflicht zur Erteilung diesbez374glicher Ausk374nfte an ei-ner rechtlichen Grundlage. Eine solche Ausnahme ist f374r die Herausgabe des Verletzergewinns unter der Voraussetzung angenommen worden, dass der Schaden von einer Art ist, die es im Hinblick auf den Zweck der objektiven Be-rechnung einen billigen und angemessenen Ausgleich des vom Verletzten erlit-tenen Verm366gensnachteils zu erm366glichen, von vornherein ausschlie337t, dass der Schaden Ausdruck in dieser Berechnungsmethode finden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensbe-rechnung, m.w.N.). 33 aa) Bei der Verletzung technischer Schutzrechte ist die Darlegung und der Nachweis eines konkret entgangenen Gewinns mit besonderen Schwierig-keiten verbunden, da sich der hypothetische Geschehensablauf ohne den Ein-griff des Verletzers nicht ohne weiteres beurteilen l344sst (BGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Die objekti-ven Berechnungsmethoden tragen insoweit einem besonderen Schutzbed374rfnis 34 - 19 - des Verletzten Rechnung. Auf der Grundlage einer normativen Schadensbe-trachtung, die insbesondere den Ausschlie337lichkeitscharakter des gesch374tzten Rechtsguts im Blick hat, erm366glichen sie dem Verletzten eine von seiner kon-kreten (Gewinn-)Situation unabh344ngige Schadensberechnung. bb) Wesen einer ausschlie337lichen Lizenz ist es, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Aus374bung aller oder einzelner Be-nutzungsbefugnisse erteilt, die das Schutzrecht gew344hrt. Der Lizenznehmer erlangt damit zu Lasten des Rechtsinhabers ein selbst344ndiges Benutzungs- und Verbietungsrecht mit der Folge, dass selbst der Rechtsinhaber nicht mehr zur Benutzung befugt ist (BGHZ 83, 251, 256 - Verankerungsteil; 128, 220, 223 - Kleiderb374gel; BGH, Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuchlizenz). Demgem344337 steht dem ausschlie337lichen Lizenznehmer auch ein eigener Schadensersatzanspruch zu (BGHZ 159, 76, 94 - Fl374gelrad-z344hler). 35 cc) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Schadensberechnung auf der Grundlage des Verletzergewinns und der Lizenzanalogie stehe bei Ver-gabe einer ausschlie337lichen Lizenz nur dem Lizenznehmer zur Seite, wohinge-gen der die Lizenz vergebende Rechtsinhaber, dem die mit der Benutzungsbe-fugnis verbundenen Marktchancen nicht mehr zust374nden, auf eine konkrete Schadensberechnung beschr344nkt sei (Kra337er, aaO, S. 859; K374hnen, aaO, S. 311, 324 f.). 36 Dem kann nicht beigetreten werden. 37 Bei den verschiedenen Berechnungsmethoden handelt es sich nicht um verschiedene Anspr374che mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, sondern le- 38 - 20 - diglich um verschiedene Liquidationsformen eines einheitlichen Schadenser-satzanspruchs (Sen.Urt. v. 25.09.2007 - X ZR 60/06, GRUR 2008, 93 - Zerklei-nerungsvorrichtung [f374r BGHZ 173, 374 vorgesehen]). Dies hat einerseits zur Folge, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als den vollen Schadensaus-gleich zu leisten hat. Andererseits kann jedoch jeder Gesch344digte den ihm ent-standenen Schaden gesondert geltend machen. Der Rechtsinhaber und der ausschlie337liche Lizenznehmer sind nicht Mitgl344ubiger i.S. von 247 432 BGB mit der Folge, dass der Verletzer nur an beide gemeinschaftlich leisten und jeder von ihnen nur Leistung an beide verlangen kann (anders LG D374sseldorf, Ent-scheidungen 1997, 104, 105 - Feuerfestmaterial [], f374r den Fall dass Patentinhaber und ausschlie337licher Li-zenznehmer in H366he der Lizenzgeb374hr gemeinsam ihren Schaden nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie berechnen; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, aaO, 247 139 Rdn. 122). Mitgl344ubigerschaft l344ge nur dann vor, wenn Rechtsinha-ber und ausschlie337licher Lizenznehmer als Gl344ubiger einer unteilbaren Leistung anzusehen w344ren. Eine unteilbare Leistung kann zwar auch bei einer im nat374rli-chen Sinne teilbaren Leistung vorliegen, wenn sich aus dem Leistungszweck und der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung eine rechtliche Unteilbarkeit der Leistung ergibt. Das ist f374r die hier zu beurteilende Konstellation jedoch zu verneinen. Dem Rechtsinhaber, der eine ausschlie337li-che Lizenz vergeben hat, kann, wie oben dargelegt, dadurch ein Schaden ent-stehen, dass der Lizenznehmer infolge der Verletzungshandlungen nur in ge-ringerem Umfang Lizenzgeb374hren zahlt oder die vereinbarte Bezugspflicht aus-374bt. Dieser Schaden steht mit dem Schaden des Lizenznehmers nur insoweit in Zusammenhang, als bei der Berechnung des Schadens des Lizenznehmers der dem Rechtsinhaber entstandene Schaden zu ber374cksichtigen ist (vgl. auch Benkard/Rogge/Grabinski, aaO, 247 139 Rdn. 58). Das l344sst die rechtliche Teil-barkeit des jeweils geschuldeten Schadensersatzes jedoch unber374hrt und - 21 - schafft keine Grundlage f374r eine gemeinsame Empfangszust344ndigkeit, die den Schaden des jeweils anderen einschlie337t. Daran 344ndert sich auch nichts durch die M366glichkeit der objektiven Schadensberechnung. Im Ergebnis bedeutet dies f374r den Lizenzgeber und den Lizenznehmer, dass jeder von ihnen gesondert den Ersatz seines Schadens verlangen kann, wobei sie jedoch insgesamt nicht mehr als den vom Verletzer geschuldeten vol-len Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Berechnungsmethoden - beanspruchen k366nnen. Dies kann prozessual einmal in der Weise geschehen, dass Lizenznehmer und Lizenzgeber gemeinschaftlich gegen den Verletzer den Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend machen und sodann im Verh344ltnis zueinander aufteilen. Damit wird regelm344337ig dem Zweck der objektiven Berechnungsmethoden, dem Verletzten einen Scha-densausgleich ohne das Erfordernis zu erm366glichen, seine konkrete Gewinnsi-tuation im Einzelnen zu offenbaren, am ehesten entsprochen. Ebenso besteht die M366glichkeit, dass einer der Gesch344digten zugleich aus abgetretenem Recht des anderen den Schaden insgesamt - wiederum ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend macht. Ausgeschlossen ist indessen nicht, dass jeder von mehreren Gesch344digten gegebenenfalls den Ersatz seines Schadens bean-sprucht. Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leis-ten hat, wird der Gesch344digte in einem solchen Fall, auch wenn er Scha-densausgleich nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt, zun344chst darzulegen haben, welcher Anteil des (konkreten) Gesamt-schadens auf ihn entf344llt. In H366he dieses Anteils kann er sodann auch auf die anderen Ausgleichsmethoden zur374ckgreifen. 39 Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass der Auskunftsanspruch, der die Entscheidung vorbereitet, welcher Schadensausgleich geschuldet ist und wel- 40 - 22 - che Berechnungsmethode gew344hlt wird, sowohl dem Lizenzgeber als auch dem Lizenznehmer zusteht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97,100 ZPO (vgl. zur Kosten-quotelung Sen.Beschl. v. 15.04.2008 - X ZB 12/06, zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 41 Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4a O 63/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.11.2005 - I-2 U 104/03 -
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