BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/06 Verk374ndet am: 8. Mai 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. August 2005 wird insgesamt zu-r374ckgewiesen. Die Revision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt Dr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kl344ger Sozius der vormaligen Anwaltskanzlei B. , jetzt: G. (fortan: B. ) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. f374r B. und der 1 - 3 - Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines zus344tzlichen Honorars von 300.000 DM netto f374r die Vertretung im ersten Rechtszug verpflichtete. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts L366rrach vom 4. M344rz 1999 geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs gef374hr-ten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999 eine weitere Honorarvereinbarung ab: 2 "F374r die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der gesetzlichen Geb374hren ein Honorar von DM 100.000 205 zuz374glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Ho-norar ist nach Beendigung des Auftrags f344llig." Am 11. Juli 1999 trafen Dr. D. und der Beklagte folgende hand-schriftlich verfasste Vereinbarung: 3 "205 (der Beklagte) tritt hiermit seine Anspr374che auf Zugewinnaus-gleich an RA Dr. D. in H366he der bis heute offenen und der k374nf-tigen berechtigten Honoraranspr374che ab. Dr. D. nimmt die Abtre-tung an." Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem ge-richtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsan-spruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember 1999 f344lligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der 4 - 4 - vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der ge-schiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 of-fen. Sp344testens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief gegen374ber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehe-frau und Rechtsanwalt Dr. D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und ver-langte Zahlung des ungek374rzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember 1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Be-klagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu Gunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D. . Der Kl344ger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten we-gen offener Geb374hrenanspr374che von B. gegen den Beklagten aus abgetrete-nem Recht des Dr. D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 An-spr374che aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses verk374ndeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der ge-schiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsin-stanz ab (BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981). 5 Der Kl344ger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von dem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung von 232.712,42 200 zuz374glich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das f374r die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in H366he von 300.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer und abz374glich einer Vorschuss-zahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 200, ferner Umsatzsteuer auf das vereinbarte Honorar f374r die Berufungsinstanz in geltend gemachter H366he von 8.180,26 200 und Rechtsanwaltsgeb374hren f374r die au337ergerichtliche Vertretung bei der Hausratsteilung in H366he von umgerechnet 4.442,31 200. Weiter hat der Kl344ger 6 - 5 - Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in H366he von insgesamt 60.055,05 200 begehrt f374r die F374hrung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verj344hrung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger 72.558,40 200 nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen 12.622,98 200 auf das Honorar f374r die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des "Mindesthonorars" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 200 hat das Berufungsge-richt als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskos-ten zuerkannt. Im 334brigen hat es die Berufung zur374ckgewiesen. Die Revision hat es - unbeschr344nkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kl344ger den Zahlungs-antrag nunmehr in H366he von 232.667,58 200 nebst Zinsen weiterverfolgt. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet. Die Revision des Beklagten hat dagegen Erfolg und f374hrt zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, vertragliche An-spr374che des Kl344gers seien verj344hrt. Dem Kl344ger st374nden indessen nicht verj344hr-te Anspr374che gegen den Beklagten aus 247 816 Abs. 2 BGB und aus positiver Vertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der 9 - 6 - Vereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Soziet344t B. abgetretenen Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer auf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch f374r die Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Beklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, k366nne der Kl344ger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags in H366he von 12.622,98 200 verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den 247 18 BRAGO entsprechende Verg374tungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B. k366nn-ten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. M344rz 2004 als wirksam zu behandeln sei. Au337erdem k366nne der Kl344ger vom Beklagten aus positiver Vertragsverlet-zung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos aufgewandten Prozesskosten in H366he von 59.935,42 200 ersetzt verlangen. Der Beklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungek374rzten Vergleichsbe-trags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht versto-337en. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teil-abtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen einger344umt worden. Vielmehr h344tten die Parteien nach der Interessenlage eine der Sicherungsabtretung 344hnliche Abtretung erf374llungshalber gewollt. 10 - 7 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wichtigen Punkten nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der auf den Anwaltsvertrag gest374tzten Honoraranspr374che (160.034,56 200) die Ver-j344hrungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu und wird vom Kl344ger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts verj344hrt nach 247 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im Streitfall begann die Verj344hrungsfrist gem344337 247 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem Schlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war (247 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f Rn. 25). Auf Grund der 334ber-gangsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht ma337geblich, weil die nach neuem Recht anzuwendende Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB von drei Jahren l344nger bemessen ist. Ob die Verj344hrung - wie das Berufungsge-richt meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess ver-k374ndeten Streits m366glicherweise nach 247 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbro-chen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich eine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verj344hrungsrechts am 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach 247 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskr344ftigen Entscheidung des eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verk374ndung des Senatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. M344rz 2004. Da der Kl344ger erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-Monats-Frist, n344mlich am 23. Dezember 2004, die Geb374hrenklage gegen den Beklagten eingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 247 6 Abs. 1 12 - 8 - Satz 3 EGBGB in Verbindung mit 247 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es an einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbre-chung der Verj344hrung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung der Verj344hrung h344tte f374hren k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 7. M344rz 2007 - VIII ZR 218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweij344hrige Verj344hrung der Geb374h-renanspr374che war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetre-ten. 2. Ein Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB steht dem Kl344ger aus rechtlichen Gr374nden nicht zu. 13 a) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es gen374ge f374r den Bereicherungsanspruch (12.622,98 200), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender H366he an B. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Kl344gers im Sinne des 247 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB von B. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist. 14 F374r eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kl344ger vor der Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kl344ger legt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B. an ihn erfolgt sein soll, B. bzw. Dr. D. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Anspr374che. Der Kl344ger klagte erst eineinhalb Jahre sp344ter auf Zahlung des Zugewinnaus-gleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung ge-m344337 247 362 Abs. 1, 247 407 Abs. 1 BGB konnte der B. kein Zugewinnaus-gleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kl344ger h344tte abgetreten werden 15 - 9 - k366nnen. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kl344ger als Abtretung des Anspruchs aus 247 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist. b) Im 334brigen fehlt es an der Berechtigung gem344337 247 816 Abs. 2 BGB, weil weder Rechtsanwalt Dr. D. noch B. oder der Kl344ger einen Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben k366nnen. Die Ab-tretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinba-rung vom 11. Juli 1999 ist gem344337 247 134 BGB in Verbindung mit 247 1378 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB nichtig. 16 aa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnaus-gleichsforderung mit der Beendigung des G374terstands und ist von diesem Zeit-punkt an 374bertragbar. Beendigt wird der G374terstand in dem hier interessieren-den Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; M374nchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. 247 1378 Rn. 12; Palandt/Bruderm374ller, BGB 67. Aufl. 247 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele, BGB Neubearb. 2007 247 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den F344llen der Vorverle-gung des Berechnungszeitpunkts gem344337 247247 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8. M344rz 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. 247 1378 Rn. 14; M374nchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO 247 1378 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 aaO). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149). 17 bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor Beendigung des G374terstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amts- 18 - 10 - gerichts L366rrach vom 4. M344rz 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entspre-chend dem Rechtskraftzeugnis der Gesch344ftsstelle des 5. Zivilsenats in Frei-burg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem Tage rechtskr344ftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8. April 1999 - ausdr374cklich beschr344nkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich Berufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familienge-richtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungs-ausspruch zun344chst nicht rechtskr344ftig; Rechtskraft tritt grunds344tzlich wegen 247 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbe-gr374ndungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO Neubearb. 2004 247 1564 Rn. 86). Die Parteien k366nnen allerdings hinsichtlich des nicht an-gefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten (247 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils sogleich herbeif374hren (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW 1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO). Dies ist hier aber nicht geschehen; selbst eine beschr344nkte Rechtsmitteleinlegung enth344lt keinen Rechtsmittelver-zicht. Die Berufungsbegr374ndung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau am 16. Juli 1999 zugestellt worden. cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der auf-schiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des 247 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes gesetzliches Verbot im Sinne des 247 134 BGB auf. Rechtsgesch344fte, welche das Verbot au337er Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB 12. Aufl. 247 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v. 21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden 19 - 11 - deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus 247 162 Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen w374rde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausl344uft, dass der abtretende Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, l344uft dem Schutz-zweck der Vorschrift grob zuwider. c) Die Pr374fung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnaus-gleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D. ist entgegen der - allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen - Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 18. M344rz 2004 im Erstprozess ausgeschlossen. 20 aa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstpro-zess die Aktivlegitimation des Kl344gers bez374glich des abgetretenen Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs gepr374ft und bejaht, weshalb der Beklagte als damaliger Streitverk374ndeter diese nicht mehr in Frage stellen k366nne. Die Inter-ventionswirkung umfasse alle tats344chlichen und rechtlichen Grundlagen der Vorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weg-gelassen werden k366nne, ohne dass eine Begr374ndungsl374cke entstehe. Die Aktiv-legitimation sei nicht nur Vorfrage des 247 407 BGB gewesen, weil nach dem Tat-bestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gl344ubiger vorhanden sein m374sse. 21 bb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswir-kung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte Streitverk374ndung auf die Interventionswirkung gem344337 247 74 Abs. 3, 247 68 ZPO 22 - 12 - hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum Streitstand vgl. M374nchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. 247 74 Rn. 9; Wieczorek/ Sch374tze/Mansel, ZPO 3. Aufl. 247 68 Rn. 160; W. L374ke, Die Beteiligung Dritter im Zivilproze337 S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die Interventionswirkung - Auspr344gung eines einheitlichen Konzepts prozessualer Bindungswirkung S. 140 ff). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Ent-scheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so genannte 374berschie337ende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung nicht erstrecken kann. (1) Die Interventionswirkung nach 247 74 Abs. 3, 247 68 ZPO kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tats344chlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ 157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, gilt das aber nicht f374r Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (so genannte 374berschie337ende Feststellungen, BGHZ 157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218). Tragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die nicht hinweggedacht werden k366nnen, ohne dass das konkrete Entscheidungs-ergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche 374berschie337end sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, wor-auf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauf-fassung beruht. Gibt es f374r eine Entscheidung verschiedene Begr374ndungsm366g-lichkeiten, nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom Erstgericht auf dessen L366sungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und zwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz er374brigt h344tten 23 - 13 - (BGHZ 157, 97, 99 f; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 247 68 Rn. 4; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 68 Rn. 9). (2) Nach diesen Ma337st344ben steht beim Eingreifen der Interventionswir-kung des Senatsurteils vom 18. M344rz 2004 im Verh344ltnis zum Beklagten fest, dass die geschiedene Ehefrau gem344337 II 4 der dortigen Entscheidungsgr374nde mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausf374hrun-gen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsver-einbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungs-gr374nde sind 374berschie337end und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnaus-gleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau an den wahren Gl344ubiger gezahlt hatte (247 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue Gl344ubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (247 362 Abs. 1, 247 407 Abs. 1 BGB). Der Senat lie337 im Urteil vom 18. M344rz 2004 (aaO S. 985) diese Vorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene Ehefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von ei-ner Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die Wirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begr374ndungsansatz nicht an. Sie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO un-ter bb) ausgef374hrt, dass sich f374r Au337enstehende Zweifel aufdr344ngen mussten, ob die Abtretung auch Geb374hrenanspr374che in einer den hinterlegten Geldbetrag von 100.000 DM 374bersteigenden H366he erfasste. Soweit der Senat ausdr374cklich die Aktivlegitimation des Kl344gers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf die Abtretung von B. an den Kl344ger; denn die geschiedene Ehefrau des Be-klagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Anspr374che auf Zu-gewinnausgleich von der Soziet344t an den Kl344ger bestritten. 24 - 14 - 3. Da die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt Dr. D. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zu-stand, scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der Forderung durch Rechtsanwalt Dr. D. verhindert habe, aus. 25 III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis 26 erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat selbst in der Sache zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zur374ckzuweisen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 O 393/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 3/05 -
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