BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 180/07 Verk374ndet am: 20. November 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 97; ZVG 247247 90, 55 Zur Zubeh366reigenschaft einer Einbauk374che, die der Mieter in seine Wohnung ein-bringt. BGH, Vers344umnisurteil vom 20. November 2008 - IX ZR 180/07 - LG Heilbronn AG Vaihingen/Enz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauk374che und die Berechtigung der Beklagten, bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentli-chen Teile davon mitzunehmen. 1 Die Kl344ger ersteigerten am 13. April 2006 das Grundst374ck M. stra-337e in V. . Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der Be-klagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im ers-ten Obergeschoss des Geb344udes die streitige Einbauk374che. Mieter dieser 2 - 3 - Wohnung waren die Beklagten. Bei ihrem Auszug entfernten sie die Einbauk374-che mit Ausnahme eines Ecksp374lelements. Zu diesem Zweck durchs344gten sie die Arbeitsplatte auf beiden Seiten der Sp374le. Mit der Klage verlangen die Kl344-ger von den Beklagten, die Einbauk374che auf ihre Kosten wieder einzubauen und den urspr374nglichen Zustand wiederherzustellen. Der R344umung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vorausgegangen, in dem sich die Beklagten gegen374ber der Kl344gerin durch Ver-gleich vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, "es zu unterlassen, von dem Anwesen M. stra337e wesentliche Bestandteile und/oder Zubeh366r des Grundst374cks und/oder des Geb344udes zu entfernen". 3 Die Kl344ger sind der Meinung, die Einbauk374che sei wesentlicher Bestand-teil des Grundst374cks, mindestens Zubeh366r, und deshalb mit dem Zuschlagsbe-schluss ihr Eigentum geworden. Mit der Entfernung der K374che h344tten die Be-klagten zudem gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich versto337en. Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 1 die K374che gekauft habe. Die Beklagten seien zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst sp344ter mit der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden. 4 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die K374che erworben, wenn auch der Kauf 374ber das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundst374cksei-gent374merin, abgewickelt worden sei. Sie habe die K374che als Mieterin in die Wohnung eingebracht. Was ein Mieter zu vor374bergehendem Zweck in die Wohnung einbringe, k366nne weder Zubeh366r noch wesentlicher Bestandteil ge-worden sein. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klage-abweisungsbegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Da die Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war 374ber die Revision der Beklagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis der Kl344ger, sondern auf der Ber374cksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 39, 81 ff). 7 Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 8 I. Das Berufungsgericht meint, dass die Einbauk374che nicht wesentlicher Bestandteil des Geb344udes geworden sei. Sie sei jedoch als Zubeh366r anzuse-hen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden k366nne, dass es in dieser Gegend eine Verkehrsanschauung gebe, wonach Ein-bauk374chen nicht als Zubeh366r angesehen w374rden. Zwar seien Einbauk374chen anderen Orts wieder verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der Regel eine neue Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile verwendet werden k366nnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb h344ufig 374blich, dass Einbauk374chen beim Verkauf von H344usern oder Eigentums-wohnungen mitverkauft w374rden. Das lasse einen R374ckschluss darauf zu, dass 9 - 5 - der Einbauende von vorneherein nicht damit rechne, eine Einbauk374che bei ei-nem Auszug mitzunehmen. Die Zubeh366reigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung der K374che f374r den Zweck der Wohnung nur vor374bergehend habe erfolgen sol-len. Das m374sse zwar bei einer Mietwohnung in Erw344gung gezogen werden, weil der Mieter die K374che in aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders, auch wenn man unterstelle, dass die K374che von der Beklagten zu 1 gekauft worden sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Miet-vertrag 374ber die Wohnung bestanden habe. Denn bei Bezug der Wohnung im Hause der Tochter sei davon auszugehen, dass die vorgestellte zeitliche Nut-zungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der Beklagten zu 1 gestattet, den Kauf der K374che 374ber ihr Einkaufskonto abzuwickeln. Die Tochter habe ein Inte-resse gehabt, dass die K374che auf Dauer eingebaut bleibe. F374r die Absicht der Beklagten, die Einbauk374che in der Wohnung zu lassen, spreche auch, dass die Ecksp374le zur374ckgelassen worden sei. Da die K374che schon vor acht Jahren ein-gebaut worden sei, spr344chen auch das Nachkaufproblem und das Wertverlust-argument daf374r, die K374che als dauerhaft eingebaut anzusehen. 10 II. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 Die Kl344ger k366nnen gem344337 247 985, 247 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem ab-geschlossenen Vergleich die Herausgabe der K374che und deren Wiedereinbau verlangen, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erwor-ben hatten. Durch den Zuschlag haben die Kl344ger gem344337 247247 90, 55 ZVG Eigen- 12 - 6 - tum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundst374cks und an dem Zubeh366r erworben. Die Beklagte zu 1 hat ihr Eigentum nicht nach Ma337gabe des 247 55 Abs. 2, 247 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft der streitigen Einbauk374che als wesentlicher Bestandteil des Geb344udes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die Zubeh366reigenschaft zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauk374che nicht nur den Bed374rfnissen der Beklagten gedient habe, sondern dauerhaft der Wohnung habe dienen sollen, beruht auf Rechtsfehlern. 13 Gem344337 247 97 BGB ist eine bewegliche Sache grunds344tzlich dann Zube-h366r, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vor374-bergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden r344umlichen Verh344ltnis steht (BGHZ 165, 261, 263). Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schl374ssige Handlung, f374r die die tats344chliche Benutzung der Sache f374r den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu ge-n374gt nicht, dass die Verbindung nur f374r einen von vornherein begrenzten Zeit-raum oder lediglich zur Befriedigung der Bed374rfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, WM 1990, 603, 605). 14 F374r das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubeh366r anzusehen ist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265). Die Beurteilung muss aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es. 15 - 7 - Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Einbau-k374che auf Dauer in die Wohnung eingef374gt h344tten und sie dort h344tten belassen wollen. Die getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht. 16 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die K374che aus Mitteln der Be-klagten zu 1 erworben wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Mietvertrag 374ber die Wohnung bestand. 17 Hiervon ausgehend nimmt es an, dass die Einbauk374che dem wirtschaftli-chen Zweck der Hauptsache, n344mlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war. Damit ist zwar die Voraussetzung des 247 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erf374llt. Die Zu-beh366reigenschaft fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubeh366r angesehen wird, 247 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. 18 Das Amtsgericht hatte f374r den s374ddeutschen Raum festgestellt, dass es nicht der Verkehrsauffassung entspreche, Einbauk374chen als Zubeh366r anzuse-hen. Insbesondere rechne man damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauk374che wieder mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19, 20; NJW-RR 1988, 459, 460; OLG Frankfurt/Main ZMR 1988, 136; OLG Hamm NJW-RR 1989, 333; FamRZ 1998, 1028; OLG Zweibr374cken Rpfleger 1993, 169, 170; OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 68; OLG D374sseldorf VersR 1995, 559). 19 Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat aber lediglich festgestellt, es sei nach seiner Erfahrung h344ufig 374blich, dass Einbauk374chen beim Verkauf von H344usern oder Eigentumswohnungen mitverkauft w374rden. Das l344sst entge-gen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht den Schluss zu, dass auch ein Mieter, der eine Einbauk374che angeschafft und eingebaut hat, von vornher- 20 - 8 - ein nicht damit rechnet, er k366nne die Einbauk374che bei seinem Auszug wieder mitnehmen. Dieser Schluss mag m366glich sein, wenn der Eigent374mer die Ein-bauk374che eingebaut hat. F374r die vom Mieter angeschaffte und eingebaute K374-che vermag die genannte Beobachtung des Berufungsgerichts ersichtlich nichts auszusagen. Das Berufungsgericht f374hrt selbst an anderer Stelle aus, dass ein Mieter in aller Regel die K374che beim Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei denn, er k366nne sie an den Nachmieter verkaufen. Es spricht nichts daf374r, dass der Eigent374mer einer vermieteten Wohnung und die allgemeine Verkehrsan-schauung dies anders sehen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Zubeh366rei-genschaft auch dann nicht vorliegt, wenn die Benutzung der Sache f374r den wirt-schaftlichen Zweck der Hauptsache nur vor374bergehend sein soll, 247 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Widmung des Einf374genden, seine Zweckbestimmung, ent-scheidet dar374ber, ob die Einbauk374che Zubeh366r wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-bruar 1990 aaO S. 605). 21 Richtig nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Mieter die K374che in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestim-mung trifft, dass die Einbauk374che Zubeh366r werden soll. Da es unterstellt, dass die Beklagte zu 1 die K374che aus eigenen Mitteln erworben hat und Mieterin war, lag der Schluss nahe, dass auch sie die Einbauk374che nur zur vor374bergehenden Nutzung eingebracht hatte, die Zubeh366reigenschaft also nicht begr374ndet wurde. Die vom Berufungsgericht f374r sein gegenteiliges Ergebnis angef374hrten Umst344n-de beruhen weder auf ausreichenden tats344chlichen Feststellungen noch sind sie erheblich. 22 - 9 - a) Das Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, dass die Nutzung der Wohnung unbegrenzt dauern sollte. Die Beklagten h344tten nicht damit rechnen m374ssen, die Wohnung einmal verlassen zu m374ssen. Dies ist mit der Unterstellung eines Mietvertrages nicht vereinbar; die Beklagten hat-ten danach kein gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden Mie-ter gek374ndigt werden. Der Beklagte zu 2 war auch mit der damaligen Eigent374-merin des Grundst374cks nicht verwandt. 23 b) In dem Umstand, dass die Tochter der Beklagten zu 1 gestattet hatte, den Kauf 374ber ihr Einkaufskonto bei einem Versandhaus abzuwickeln, mag eine Hilfe zu sehen sein. Irgendwelche Nachteile waren damit f374r die Tochter ersicht-lich nicht verbunden; dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die K374-che werde bei einem Auszug ihrer Mieter, der Beklagten, eingebaut zur374ckblei-ben. 24 c) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Zur374cklassen des Ecksp374lelements spreche f374r den Willen zur dauerhaften Ein-f374gung der K374che. Auf der Hand liegt vielmehr, dass die Sp374le in der neuen Wohnung, zum Beispiel wegen der dortigen r344umlichen Gegebenheiten, keine Verwendung finden konnte oder sollte. 25 d) Schlie337lich spricht auch das Wertverlustargument und das Nachkauf-problem nicht f374r einen auf Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten K374che. Die durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer Einbauk374-che ist weitaus l344nger als acht Jahre. Demgem344337 hat die Beklagte sie auch mitgenommen. Die damit verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten Probleme haben sie davon ersichtlich nicht abgehalten. W344re die K374che kaum mehr etwas wert gewesen, wie das Berufungsgericht vermutet, w344re auch das 26 - 10 - Interesse der Kl344ger an dem Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit 5.000 200 beziffert haben. III. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, so dass sie an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden muss (247 563 Abs. 3, Abs. 1 ZPO). 27 1. Das Berufungsgericht wird zun344chst erneut zu pr374fen haben, ob in seiner Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauk374che von der Ver-kehrsanschauung nicht als Zubeh366r anzusehen ist, 247 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig hierf374r sind die Beklagten (BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 605; OLG N374rnberg, MDR 2002, 815, 816). Die Frage kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Laufe der Jahre ge344ndert haben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 604 f). Sie wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen Ge-gebenheiten jedenfalls zum Teil verneint (vgl. die Nachweise unter II 1). 28 2. L344sst sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubeh366r-eigenschaft nicht verneinen, ist weiter ma337geblich, ob nach der Zweckbestim-mung der Beklagten gem344337 247 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vor374berge-hende Benutzung der Einbauk374che f374r die Wohnung begr374ndet wurde. Auch hierf374r sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. 29 - 11 - Da nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Beru-fungsgerichts eine dauerhafte Zubeh366reigenschaft nicht vorl344ge, wird nunmehr 374ber die Behauptung der Kl344gerin Beweis zu erheben sein, dass die K374che aus Mitteln der Grundst374ckseigent374merin beschafft und eingebaut wurde. F374r die-sen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubeh366reigenschaft in recht-lich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Beklagten h344tten kein Recht an der Einbauk374che. Der Klageanspruch w344re jedenfalls aus 247 823 Abs. 1, 247 862 BGB begr374ndet. 30 3. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, wird die Fra-ge erheblich, ob ein Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs und Einbaus der K374che keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der Be-klagten zu 1 angeschafft und von ihr eingebaut worden, begr374ndete dies entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte Zubeh366reigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei w374rde es sich um eine Gegenleistung f374r die Wohngelegenheit handeln, die eine Wid-mung zum dauerhaften Verbleib der K374che in der Wohnung belege, ist reine Spekulation. Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubeh366r w344re nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagten das gesicherte Recht und die Absicht 31 - 12 - gehabt h344tten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-bruar 1990 aaO S. 605; OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 67). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 C 499/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.09.2007 - 1 S 12/07 -
Full & Egal Universal Law Academy