BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 180/08 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 102.587,44 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrund-rechte der Beklagten verletzt. 1 1. Die Kl344gerin kann aus den ergangenen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschl374ssen kein Recht ableiten, zur Einziehung der geltend gemachten 2 - 3 - Forderungen befugt zu sein. Die Pf344ndung und 334berweisung geht ins Leere, wenn die gepf344ndete Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht (vgl. BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, WM 2002, 279, 281; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 829 Rn. 67). Die Insol-venzmasse selbst stellt kein Rechtssubjekt dar (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1783). Die Kl344gerin kann deshalb aus der Pf344ndung und 334berweisung nach Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse die Einziehungsbefugnis nur hinsichtlich eines solchen Anspruchs erlangt ha-ben, der sich aus dem Recht der Insolvenzschuldnerin ergibt. Diese hat vorlie-gend aus einer unterstellten Pflichtverletzung des fr374heren Beklagten jedoch keinen Schaden erlitten, weil sie mit der Insolvenzer366ffnung aufgel366st worden ist (247 60 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GmbHG) und daher eine Nachhaftung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt. 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von dem in BGHZ 159, 104 ver366ffentlichten Urteil des Senats abgewichen, indem es 247 92 Satz 2 InsO analog angewandt habe, ist sie jedenfalls wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit eines solchen Rechtsfehlers unbegr374ndet. Es ob-liegt der Beschwerde, die Entscheidungserheblichkeit eines aufgezeigten Rechtsfehlers darzulegen und dabei erforderlichenfalls vom Berufungsgericht 374bergangenen Sachvortrag aufzuzeigen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Vorliegend legt die Beschwerdebegr374n-dung nicht dar, dass der Kl344gerin die geltend gemachten Forderungen bei de-ren Einordnung als Individualsch344den zuzuerkennen gewesen w344ren. Hinsicht-lich des Vorwurfs, der Erblasser habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er keine Einnahmen aus der Vermietung der Tiefgaragenstellpl344tze erzielt habe, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen er nach Auffassung der Kl344gerin pflichtwidrig unterlassen haben soll. 3 - 4 - 3. Die von der Beschwerdebegr374ndung unter Verweis auf die Entschei-dung des OLG D374sseldorf (ZIP 2007, 687) als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob der Insolvenzverwalter f374r Hausgeldforderungen der Eigent374merge-meinschaft nach Ma337gabe des 247 61 InsO hafte, wenn er das Wohnungs- oder Teileigentum in Besitz genommen hat, stellt sich vorliegend nicht. Die Be-schwerde legt nicht dar, dass der Erblasser die Stellpl344tze in Besitz genommen hat. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 265/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.09.2008 - 16 U 101/07 -
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