BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 180/09 Verk374ndet am: 21. Juli 2010 K374pferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 516 Abs. 1, 247247 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 247 1374 Abs. 2 Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwie-gerkinder nach Trennung oder Scheidung (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 f.). BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Schwiegermutter des Beklagten. Sie verlangt die Er-stattung von Geldbetr344gen, die sie f374r die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundst374ck des Beklagten aufgewandt hat. 1 Der Beklagte heiratete 1989 die Tochter der Kl344gerin. 2001 374bertrug ihm sein Vater ein unbebautes Grundst374ck, auf dem er ein Einfamilienhaus errichte-te. Die Kl344gerin leistete zum Hausbau finanzielle Beitr344ge in H366he von jeden-falls 128.101,14 200. Im Dezember 2001 war das Haus fertig gestellt und wurde vom Beklagten, der Tochter der Kl344gerin und den gemeinsamen Kindern bezo-gen. Im September 2003 zog die Tochter der Kl344gerin mit einem der Kinder aus 2 - 3 - dem Haus aus und lebte seitdem vom Beklagten getrennt. 2005 wurde die Ehe geschieden. 3 In einem seit 2008 anh344ngigen Verfahren hat die Tochter der Kl344gerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich in H366he von rund 63.000 200 geltend gemacht, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr be-bauten Grundst374cks ergeben soll. Der Beklagte hat in jenem Verfahren geltend gemacht, keinen Zugewinn erzielt zu haben. Der Wert des Grundst374cks sei ge-ringer als die Tochter der Kl344gerin behaupte; au337erdem sei von seinem End-verm366gen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte R374ckforderungsan-spruch der Kl344gerin abzusetzen. Das Familiengericht hat im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits das Ruhen des Zugewinnaus-gleichsverfahrens angeordnet. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehen-den Klage - zur Zahlung von 114.868,14 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landge-richts abge344ndert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344ge-rin mit der vom Senat zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs-gericht. 5 - 4 - I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt in den Zuwendungen der Kl344gerin keine Schenkung, die sie gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB we-gen Zweckverfehlung zur374ckverlangen k366nne. Eine Schenkung setze den er-kennbaren Willen des Zuwendenden voraus, dass die Leistung zu einer den Empf344nger einseitig beg374nstigenden und frei disponiblen Bereicherung f374hren soll. Daran fehle es hier. Die Zuwendung der Kl344gerin habe nach deren eige-nem Vortrag auf Dauer der Ehegemeinschaft ihrer Tochter mit dem Beklagten dienen und damit von dem Bestand dieser Gemeinschaft abh344ngig sein sollen. Auch aus den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage lasse sich ein R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin nicht herleiten. Zwar stellten die von der Kl344gerin erbrachten Leistungen unbenannte Zuwendungen dar; denn sie seien - nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungs-gericht zugrunde zu legen habe (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - mit R374cksicht auf den Bestand der Ehe der Tochter der Kl344gerin erfolgt und sollten das eheliche Zusammenleben beg374nstigen. Auch sei mit dem Scheitern der Ehe die Ge-sch344ftsgrundlage f374r die Zuwendungen der Kl344gerin entfallen. Gleichwohl lasse sich hierauf kein Ausgleichsanspruch der Kl344gerin st374tzen, da zwischen der Tochter der Kl344gerin und dem Beklagten ein angemessener g374terrechtlicher Ausgleich erfolge und sich die Beibehaltung der durch die Zuwendungen der Kl344gerin geschaffenen Verm366genslage deshalb f374r diese nicht als unzumutbar darstelle. Aus den von der Kl344gerin in Bezug genommenen Berechnungen ihrer Tochter ergebe sich f374r diese ein Zugewinnausgleichsanspruch in H366he von rund 63.000 200; die Tochter erhielte mithin etwa die H344lfte des dem Beklagten von ihrer Mutter zugewandten Betrages zur374ck, so dass kein unangemessenes Ergebnis vorliege. Nichts anderes folge letztlich aus den Berechnungen des Beklagten, die - lasse man den dort in Abzug gebrachten R374ckforderungsan- 7 - 5 - spruch der Kl344gerin unber374cksichtigt - einen Zugewinnausgleichsanspruch der Tochter der Kl344gerin in H366he von ca. 32.000 200 erg344ben. Dies entspreche einem Viertel des dem Beklagten von der Kl344gerin zugewandten Betrages und lasse allenfalls bei Vorliegen besonderer Umst344nde die Beibehaltung der durch die Zuwendung bewirkten Verm366genslage als untragbar und einen R374ckgriff auf die Grunds344tze 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage als geboten erscheinen. Solche Umst344nde seien hier nicht ersichtlich, zumal der ma337gebliche Unter-schied zwischen den beiden Berechnungen darauf beruhe, dass der Wert des Grundst374cks vom Beklagten um rund 50.000 200 niedriger bewertet werde als von der Tochter der Kl344gerin. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Die Erw344gungen, mit denen das Oberlandesgericht R374ckforderungs-anspr374che der Kl344gerin wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage verneint, ver-m366gen die Klagabweisung im Ergebnis nicht zu tragen. 9 a) Die Grunds344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage sind - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht - vorliegend anwendbar. 10 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Zuwendungen der Kl344gerin allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. 11 Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Ab-kehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgef374hrt hat, erf374l- 12 - 6 - len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann s344mtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwen-dung einhergehenden dauerhaften Verm366gensminderung beim Zuwendenden, wie sie 247 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. M374nchKomm/Koch BGB 5. Aufl. 247 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Verm366gens-lage, die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundle-gend. Dort ist eine Schenkung regelm344337ig deshalb zu verneinen, weil der zu-wendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegen374ber 374bertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelm344337ig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, k374nftig an dem Ge-genstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift f374r Wer-ner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] 247 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Verm366gen hat also eine dauerhafte Verminderung des-selben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048). bb) Auch wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grunds344tze des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage anwendbar (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 25 ff.; vgl. ferner BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - 13 - 7 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707). 14 Nach st344ndiger Rechtsprechung sind Gesch344ftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getre-tenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem k374nftigen Eintritt gewisser Umst344nde, sofern der Gesch344ftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensge-meinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgem344337 dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine R374ck-abwicklung der Schenkung nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Ge-sch344ftsgrundlage. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdr374cklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen f374r die R374ckforderung von Geschenken wegen Nichterf374llung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (247247 527, 528, 530 BGB) Sonderf344lle des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage und damit den allgemeinen Grunds344tzen ge-gen374ber speziell w344ren. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt au337erhalb des Bereichs der speziellen Herausgabe-anspr374che des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt au337er-halb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem 15 - 8 - Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602). 16 b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen, von denen - weil f374r die Re-visionskl344gerin g374nstig - revisionsrechtlich auszugehen ist, war die Gesch344fts-grundlage der Schenkungen der Kl344gerin deren f374r den Beklagten erkennbare Erwartung, dessen Ehe mit der Tochter der Kl344gerin werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Gesch344ftsgrundlage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - mit dem Auszug der Tochter aus dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus und der Scheidung ihrer Ehe entfallen. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes auf den Wegfall der Ge-sch344ftsgrundlage gest374tzte R374ckforderungsanspr374che der Kl344gerin mit der Er-w344gung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Verm366genslage belaste die Kl344gerin nicht unzumutbar, da die Tochter der Kl344-gerin vom Beklagten Zugewinnausgleich verlangen k366nne und sich die Zuwen-dungen der Kl344gerin in der H366he des vom Beklagten auszugleichenden Zuge-winns niederschl374gen. 17 aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 28 ff.) - ebenfalls in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, wird der R374ckforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht durch den Umstand gehindert, dass die Schenkung an das Schwiegerkind 374ber den Zugewinnausgleich teilweise auch dem eigenen Kind zugute kommen k366nnte. Dieser Gedanke ist zu Zuwendungen unter Ehe-leuten entwickelt worden. Er kann auf schwiegerelterliche Schenkungen nicht 374bertragen werden. Das ergibt sich, wie der Senat n344her dargelegt hat (Urteil 18 - 9 - vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 32 ff.), bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits. 19 bb) Ein R374ckforderungsanspruch der Schwiegereltern ist, wie der Senat im einzelnen dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 38 ff.), auch nicht deshalb regelm344337ig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - best374nde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265). Das Schwiegerkind braucht regelm344337ig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu bef374rchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im An-fangsverm366gen des Schwiegerkindes zu ber374cksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. W344hrend auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsverm366gen hinzuzurechnen waren (Se-natsurteil BGHZ 129, 259, 263), k366nnen die nunmehr als Schenkung zu wer-tenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter 247 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/M374hl/Teichmann BGB 12. Aufl. 247 516 Rdn. 36). 20 Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Kon-sequenzen f374r den Zugewinnausgleich nach sich ziehen k366nnte. 21 - 10 - Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfah-ren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtspre-chung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige R374ckforderungsanspr374che der Schwiegerel-tern vor dem f374r den Zugewinnausgleich ma337geblichen Stichtag (vgl. 247 1384 BGB). Demgem344337 sind sie im Endverm366gen des Beschenkten zu ber374cksichti-gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Dieser Umstand kann im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gem344337 247 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ung374nstigsten Fall den R374ckforderungsanspruch 374ber den Zugewinnausgleich h344lftig mitzutragen hat. 22 Jedoch k366nnen derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden wer-den, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den R374ckforderungsanspruch verminderten H366he in das Anfangsverm366gen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des sp344-teren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu m374ssen. Zwar steht bei Eingehen der Ehe noch nicht fest, ob und in welcher H366he der R374ckforde-rungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forde-rung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsverm366gen zu ermitteln, wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher H366he die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsverm366gen des Beschenkten eingestellt werden (Hau337leiter/Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entge-gen, dass k374nftige Verbindlichkeiten grunds344tzlich in der Zugewinnausgleichsbi-lanz nicht ber374cksichtigt werden (vgl. Palandt/Bruderm374ller BGB 68. Aufl. 247 1375 Rdn. 15, 247 1374 Rdn. 4; kritisch Schulz FF 2010, Heft 7+8 unter Hinweis 23 - 11 - auf das Prinzip einer stichtagsbezogenen Bewertung). Denn die hier interessie-rende k374nftige Verbindlichkeit h344ngt eng mit einem Gegenstand des Anfangs-verm366gens und mit der Ehe der Parteien zusammen, 374ber deren k374nftigen Be-stand aus der Sicht des Zuwendungszeitpunktes zu spekulieren nicht m366glich, jedenfalls aber nicht sachgerecht ist. Dies rechtfertigt eine abweichende Beur-teilung. Ist demgem344337 nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der R374ck-forderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangs-verm366gen des Schwiegerkindes zu ber374cksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelm344337ig im Zugewinnausgleichsverfah-ren vollst344ndig unber374cksichtigt bleiben kann. 24 cc) Im Ergebnis k366nnen folglich schwiegerelterliche R374ckforderungsan-spr374che nicht mit der Begr374ndung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem G374-terstand gelebt hat und das eigene Kind daher 374ber den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des g374ter-rechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der H366he des schwiegerelterlichen R374ckforderungsanspruchs zu ber374cksichtigen - so etwa in F344llen, in denen 374ber den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 44 f.). 25 d) Nachdem das Berufungsgericht Anspr374che der Kl344gerin nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage haupts344chlich aus g374-terrechtlichen Erw344gungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben. 26 - 12 - 2. Dar374ber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass bei schwiegerelterli-chen Zuwendungen auch Anspr374che wegen Zweckverfehlung aus 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen k366nnen. Solche Anspr374che k366nnen jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angef374hrten Erw344-gung abgelehnt werden, es liege keine Schenkung vor, sondern eine unbe-nannte Zuwendung, die ausschlie337lich nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage abzuwickeln sei und die Anwendung bereicherungs-rechtlicher Grunds344tze auch dann ausschlie337e, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien. 27 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zu-wendungen auf der Grundlage von Bereicherungsanspr374chen wegen Zweck-verfehlung r374ckabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine R374ckab-wicklung nach 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempf344nger und Zuwendendem eine Willens374ber-einstimmung bez374glich eines 374ber die blo337e Verwirklichung der ehelichen Ge-meinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise 374ber den k374nftigen Miteigentumserwerb durch das eigene Kind des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen R374ckabwicklung ehebedingter Zuwen-dungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.). 28 Auch an dieser Rechtsprechung hat der Senat indes - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - nicht festgehalten (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 47 ff.; zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vgl. bereits Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.). 29 - 13 - Allein der Aspekt der gr366337eren Flexibilit344t einer Abwicklung nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage vermag nicht zu rechtferti-gen, warum stattdessen nicht auch Bereicherungsanspr374che wegen Zweckver-fehlung gegeben sein k366nnen, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind F344lle denkbar, in denen Schwiegereltern mit ihrer Schen-kung ehebezogene Zwecke verfolgen und hier374ber mit dem Empf344nger der Leistung eine Willens374bereinstimmung erzielen, in denen dieser Zweck aber infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der ver-folgte Zweck im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommen soll, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG K366ln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in sol-chen F344llen noch nicht vollst344ndig erreicht, so dass Anspr374che aus Bereiche-rungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden k366nnen (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264; BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims). 30 Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festge-stellt werden k366nnen. Eine Zweckabrede im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein blo337es Kennenm374ssen gen374gt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht sel-ten die M366glichkeit eines sp344teren Scheiterns der Ehe nicht in ihre 334berlegun-gen aufnehmen. In diesen F344llen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstel-lung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Gesch344ftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinba- 31 - 14 - rung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; K374hne FamRZ 1968, 356, 358). 32 Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Anspr374che zu Unrecht allein unter Hinweis auf den Vorrang einer Abwicklung nach den Grunds344tzen des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage verneint, so dass das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben kann. 3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht Feststellungen zur Gesch344ftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabw344gung nach den Re-geln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage zu erm366glichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwi-schen der Kl344gerin und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Au337erdem ist unge-kl344rt, ob und in welchem Umfang die Kl344gerin dem Beklagten Geldleistungen 33 - 15 - zugewandt hat, die den zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von jeden-falls 128.101,14 200 374bersteigen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuhe-ben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 O 437/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 4 U 135/08 -
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