BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/09 Verk374ndet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1 Zum Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberater-haftung. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 24. September 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die auf Grund des notariellen Spaltungs- und 334bernahme-vertrages vom 12. Juli 1999 Betriebsverm366gen der U. GmbH (fortan U. ) 374bernommen hatte, macht gegen374ber der beklagten Wirtschafts-pr374fer-, Steuerberater- und Anwaltssoziet344t (Beklagte zu 1, k374nftig Beklagte) und deren drei Gesellschaftern (Beklagte zu 2 bis 4) Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Beratung geltend. 1 Die U. , die von der Beklagten in allen steuerlichen Angelegenheiten beraten wurde, fasste in ihrer Gesellschafterversammlung am 15. Dezember 1994 einen von der Beklagten ausgearbeiteten Gewinnverteilungsbeschluss. Danach sollte eine K366rperschaftssteuerminderung auf der Grundlage einer of-fenen Aussch374ttung in H366he von 81.008.000 DM aus dem mit K366rperschafts- 2 - 3 - steuer belasteten Eigenkapital der Gesellschaft zum 31. Dezember 1993 gel-tend gemacht werden. Nachdem das zust344ndige Finanzamt die begehrte K366r-perschaftssteuerminderung nicht anerkannt hatte, schlossen die U. und die Beklagte am 21. Mai/20. Juni 1995 eine schriftliche Vereinbarung. Danach er-kl344rte die U. , sie werde die Beklagte im Hinblick auf etwaige Beratungsfehler nur in H366he der zu Gunsten der Beklagten bestehenden Haftpflichtversiche-rungssumme von 5.000.000 DM in Anspruch nehmen. Auf dar374ber hinausge-hende Ersatzanspr374che werde verzichtet. Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 teilte die Beklagte der U. mit, sie verzichte hinsichtlich der im Raum stehenden Er-satzanspr374che wegen fehlerhafter Beratung auf die Einrede der Verj344hrung mit folgender Ma337gabe: Die Verzichtserkl344rung gelte f374r die Zeit bis einen Monat nach rechtskr344ftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die K366rper-schaftssteuerveranlagung 1993. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts eingelegten Rechtsmittel, bei der die U. von der Beklagten vertreten wurde, blieben letzt-instanzlich ohne Erfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2006 wies der Bundesfinanzhof die Klage der U. ab. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, der Gewinnverteilungsbeschluss vom 15. Dezember 1994 sei nichtig. Im Hinblick auf den - auch von der Beklagten erstellten - Jahresabschluss 1993 h344tte zwei Wochen ab der Beschlussfassung vom 15. Dezember 1994 ein hinsichtlich der 304nderungen uneingeschr344nkter Best344tigungsvermerk erteilt werden m374ssen. 3 Mit ihrer am 25. Juli 2007 eingegangenen Klage nimmt die Kl344gerin die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung der Haftpflichtsumme so-wie von au337ergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verj344hrung abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin 4 - 4 - ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 5 I. Das Rechtsmittel erstreckt sich in zul344ssiger Weise auch auf den Beklag-ten zu 4. Der Umstand, dass der Beklagte zu 4 in der Revisionsbegr374ndung - im Gegensatz zur Revisionsschrift, in der er ausdr374cklich genannt wird - nicht an-gef374hrt wird, ist unsch344dlich. Denn dort hei337t es, dass "die Kl344gerin ihre Klage in vollem Umfang weiter" verfolge. Auch sonst bietet die Revisionsbegr374ndung keine Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass sich die bisher geltend gemachte Haftung des Beklagten zu 4 erledigt haben k366nnte. Eine Beschr344nkung der Re-vision auf die Beklagten zu 1 bis 3 liegt mithin nicht vor. 6 II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung sei begr374ndet. Die Verj344hrung der geltend gemachten Anspr374che wegen fehlerhafter Beratung richte sich nach 247 68 StBerG, weil der Schwerpunkt der von der Beklagten erbrachten Beratung auf steuerrechtlichem Gebiet liege. Es k366nne offen bleiben, ob f374r den Verj344hrungsbeginn der Be- 7 - 5 - scheid vom 16. Mai 1995 oder der K366rperschaftssteuerbescheid vom 30. Juli 1997 ma337geblich sei, weil auch im zweiten Fall die Verj344hrungsfrist lange vor Klageerhebung, n344mlich am 2. August 2000, geendet habe. Anspr374che aus dem Gesichtspunkt der Sekund344rhaftung seien sp344testens am 2. August 2003 verj344hrt gewesen. Der Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung komme nicht zum Tragen, weil die vereinbarte Frist nicht eingehalten sei. Ein verj344hrungshemmendes Stillhalteabkommen sei zwischen den Par-teien nicht zu Stande gekommen. Die Kl344gerin habe die von ihr geltend ge-machte Abrede im Anschluss an die schriftliche Vereinbarung vom 21. Mai/ 20. Juni 1995 nicht nachzuweisen vermocht. Die diesbez374gliche Beweisw374rdi-gung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Gegen eine konkludente Eini-gung spreche nicht nur die eingeschr344nkte schriftliche Vereinbarung 374ber eine Haftungsbegrenzung, sondern auch der Umstand, dass die Parteien nach die-sem Gespr344ch bis zur Verzichtserkl344rung der Beklagten vom 13. Mai 1998 wei-terverhandelt h344tten. Die Umst344nde, dass die Beklagte der Bitte der U. , den m366glichen Schadensfall dem Haftpflichtversicherer zu melden, nachgekommen sei, die Beklagte eine Begrenzung der Haftung auf ihre Versicherungssumme angestrebt habe, sich die U. hierauf eingelassen habe und vereinbart worden sei, dass die Beklagte gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes Rechtsmittel im Namen der U. durchf374hre, ergeben weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit rechtsgesch344ftliche Willenserkl344rungen, die als Stillhalteab-kommen ausgelegt werden k366nnten. 8 Die Einrede der Verj344hrung sei keine unzul344ssige Rechtsaus374bung. Ein grober Versto337 gegen Treu und Glauben liege nicht vor. Der Umstand, dass das von der Beklagten gef374hrte finanzgerichtliche Verfahren erst etwa acht Jah-re nach Abgabe der Verj344hrungsverzichtserkl344rung der Beklagten geendet ha- 9 - 6 - be, f374hre zu keiner zus344tzlichen Aufkl344rungsverpflichtung der Beklagten. Nach Ablauf der Verj344hrung f374r Sekund344ranspr374che sei es allein Aufgabe der Kl344ge-rin gewesen, rechtzeitig verj344hrungshemmende Ma337nahmen zu treffen. III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 10 1. Nach dem hier noch anwendbaren (Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, 247 6 EGBGB) 247 68 StBerG verj344hrt der Anspruch der Auftraggeberin auf Scha-densersatz aus dem zwischen ihr und dem Steuerberater bestehenden Ver-tragsverh344ltnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch ent-standen ist. 11 a) Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem f374r den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Verm366gensla-ge des Mandanten grunds344tzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-getreten. Das gilt f374r alle Schadensf344lle in Steuersachen, gleichg374ltig, ob die Schadensursache dazu f374hrt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-scheid der Finanzbeh366rde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-lungs-(Grundlagen-) Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 72 f; 129, 368, 388; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939; v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, 12 - 7 - WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11). b) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht zutreffend f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist auf den Erlass der von ihm ange-f374hrten Bescheide vom 16. Mai 1995 und vom 30. Juli 1997 abgestellt. Danach endete die Prim344rverj344hrung sp344testens zum 2. August 2000, die vom Beru-fungsgericht in Betracht gezogenen Sekund344rverj344hrung zum 2. August 2003 (vgl. Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1406). 13 2. Im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender W374rdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht davon ausge-hen, dass der von der Kl344gerin geltend gemachte Abschluss eines Stillhalteab-kommens nicht hinreichend nachgewiesen ist. 14 a) Ein verj344hrungshemmendes (247247 202 Abs. 1, 205 BGB a.F.) Stillhalte-abkommen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur anzu-nehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgesch344ftlichen Vereinba-rung berechtigt sein soll, vor374bergehend die Leistung zu verweigern, und der Gl344ubiger sich umgekehrt der M366glichkeit begeben hat, seine Anspr374che jeder-zeit weiterzuverfolgen (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836; v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1323; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2277; v. 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 134/09, WM 2000, 1812, 1813.). Eine solche Vereinbarung kann auch 204stillschweigend223 durch schl374ssiges Verhalten getroffen werden (BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 334/97, WM 1999, 15 - 8 - 2358, 2359; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 134/09, aaO; Zugeh366r in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1414). Hierf374r muss aber ein 344u337eres Verhalten festgestellt werden, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Ent-schlie337ung ausgelegt werden kann (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, aaO; v. 6. Juli 2000 - IX ZR 134/09, aaO; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 1335). b) Diese Rechtsgrunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Berufungsgericht bei seiner W374rdigung der einzelnen Umst344nde weder ein Versto337 gegen 247 286 Abs. 1 ZPO noch eine Verletzung der Auslegungsgrunds344tze nach 247247 133, 157 BGB angelastet wer-den. 16 Die von der Revision f374r ein 344u337eres Verhalten angef374hrte Einigung der Parteien 374ber die Prozessvertretung der U. durch die Beklagte sowie der Ab-schluss der Haftungsbegrenzungsvereinbarung sind Umst344nde, die das Beru-fungsgericht ausdr374cklich angesprochen hat. Es konnte im Rahmen zul344ssiger tatrichterlicher W374rdigung der angef374hrten Verhaltensweisen und Absprachen den Schluss ziehen, dass die von der Kl344gerin geltend gemachte konkludente Einigung hieraus nicht zwingend abgeleitet werden kann. Der Umstand, dass die U. mit der Haftungsbegrenzungsvereinbarung vom 21. Mai/20. Juni 1995 ein deutliches Entgegenkommen gegen374ber der Beklagten gezeigt hat, wurde vom Berufungsgericht ber374cksichtigt. Er zwingt entgegen der Ansicht der Revi-sion unter dem Gesichtspunkt der Denkgesetze und des allgemeinen Erfah-rungssatzes keineswegs dazu, als Gegenleistung eine konkludente Bereitschaft zum Abschluss eines Stillhalteabkommens mit verj344hrungsrechtlicher Relevanz anzunehmen. Das Berufungsgericht durfte im Rahmen der W374rdigung des 17 - 9 - ma337geblichen Prozessstoffes auch das sp344tere Verhalten der Parteien, insbe-sondere bei Abgabe der Verzichtserkl344rung vom 13. Mai 1998, zur Ermittlung des Inhalts der im Mai/Juni 1995 abgegebenen Erkl344rungen mit einbeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 134/09, aaO, S. 1814). Daher ist seine Annahme, dass nach der Lebenserfahrung die Beklagte, h344tte sie tats344chlich die von der Kl344gerin geltend gemachte Stillhalteabrede getroffen, hierauf im Jahre 1998 Bezug genommen und nicht unabh344ngig davon und ohne das Ab-kommen zu erw344hnen, eine schriftliche Verj344hrungsverzichtserkl344rung abgege-ben h344tte, nicht von der Hand zu weisen. Die verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Kl344gerin gehen zu deren Lasten, weil der Man-dant, der unter Berufung auf verj344hrungshemmende Umst344nde die Verj344h-rungseinrede des Rechtsanwalts abwehren will, hierf374r die Darlegungs- und Beweislast tr344gt (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 615; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833). 3. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (247 242 BGB) nicht gehindert sind, die Einrede der Verj344hrung zu erheben. 18 19 a) Die Verj344hrungseinrede des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ge-gen374ber einem Schadensersatzanspruch des Mandanten ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) verst366337t (BGHZ 94, 380, 391 f; BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108). Der Zweck der Verj344hrungsregelung verlangt, an die-sen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Versto337 gegen Treu und Glauben voraussetzt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, aaO; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Dies kann der Fall sein, - 10 - wenn der Schuldner, sei es auch nur unabsichtlich, den Gl344ubiger von der rechtzeitigen Einklagung der Regressforderung abgehalten hat, etwa indem er den Gl344ubiger nach objektiven Ma337st344ben zur Annahme veranlasst hat, der Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erf374llt oder nur mit Einwendungen in der Sache bek344mpft (BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, aaO; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Ein solcher Vertrauenstat-bestand kann vorliegen, wenn der haftpflichtige Anwalt den gesch344digten Man-danten vor Eintritt der Verj344hrung bewogen hat, im Hinblick auf den Regressan-spruch den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten (BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, aaO). Die Verj344hrungseinrede ist aber nicht allein deswegen ein Rechtsmissbrauch, weil der Anwalt zum geltend gemach-ten Schadensersatzanspruch geschwiegen hat oder der Mandant der Ansicht war, er k366nne mit der Klageerhebung noch zuwarten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, aaO, WM 1988, 127, 128; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/ Sieg/Schlee, aaO, Rn. 1437). b) Die Voraussetzungen eines rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Ein grober Versto337 gegen Treu und Glauben kann der Beklagten nicht angelastet werden. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne der angef374hrten Rechtsprechung liegt nicht vor. 20 4. Eine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten auf die Notwendigkeit einer unverz374glichen Klageerhebung nach Abschluss des von der Beklagten gef374hrten finanzgerichtlichen Verfahrens bestand nicht. Aus der 334bernahme des Einspruchs- und Prozessmandats folgte entgegen der Ansicht der Revision keine gesonderte Hinweispflicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Kl344gerin 374ber die Verj344hrungsproblematik im Bilde und deshalb nicht beleh-rungsbed374rftig war. Soweit das Berufungsgericht dieses Ergebnis im Hinblick 21 - 11 - auf eine zu vermeidende "Terti344rhaftung" begr374ndet hat, ist dies zwar rechtlich unzutreffend, hier aber nicht tragend. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 15.10.2008 - 2 O 184/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.09.2009 - I-23 U 184/08 -
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