BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/10 Verk374ndet am: 24. M344rz 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EMRK Art. 41; ZPO 247 851; BGB 247 399; InsO 247247 35, 36 a) Die vom Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte einem Individualbe-schwerdef374hrer zugesprochene Entsch344digung wegen der durch eine Menschen-rechtsverletzung infolge 374berlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Sch344den ist nicht abtretbar und pf344ndbar; sie f344llt bei Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen des Beschwerdef374hrers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt f374r die zuerkannte Erstattung der Kosten f374r das Verfahren vor dem Gerichtshof. b) Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pf344ndbar und f344llt in die Masse, wenn 374ber das Verm366gen des Individualbeschwerdef374hrers das Insol-venzverfahren er366ffnet wird. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2011 - IX ZR 180/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Rich-ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 22. Zivil-senats des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 2009 und das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 10.000 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 344,82 200 vorgerichtli-cher Kosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Be-rufung wird zur374ckgewiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger 83 v.H., die Be-klagte 17 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 24. Februar 2004 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Zu diesem Zeitpunkt war eine Individualbeschwerde des Schuldners beim Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte anh344ngig, mit welcher der Schuldner einen Versto337 gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gem344337 Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der langen Dauer ei-nes von ihm betriebenen Amtshaftungsprozesses geltend machte. Der Kl344ger teilte dem Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte (fortan: Gerichtshof) die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit und begehrte Rubrumsberichtigung. Der Gerichtshof teilte mit, auch bei er366ffnetem Insolvenzverfahren bleibe der Schuldner Antragsteller, der Abwickler (Insolvenzverwalter) trete in dem Verfah-ren vor dem Gerichtshof nicht an dessen Stelle. 1 Mit Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006 wurde die Verletzung des Art. 6 EMRK festgestellt und der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) aufgegeben, dem Schuldner eine angemessene Entsch344digung f374r den erlitte-nen immateriellen Schaden in H366he von 45.000 200 zu zahlen, au337erdem 10.000 200 Mehrkosten bez374glich der vorausgegangenen innerstaatlichen Verfah-ren zu erstatten sowie 4.000 200 Kosten f374r das Verfahren vor dem Gerichtshof, jeweils zuz374glich Zinsen und gegebenenfalls Umsatzsteuer. 2 Der Aufforderung des Kl344gers, diese Betr344ge von insgesamt 59.000 200 an der Masse auszubezahlen, kam die Beklagte nicht nach. Sie zahlte an den Schuldner pers366nlich und vertrat die Auffassung, die zugesprochenen Betr344ge seien zweckgebunden, deshalb nicht abtretbar, nicht pf344ndbar und fielen nicht in die Masse. Sie behauptet, der Anspruch sei vom Schuldner bereits am 27. M344rz 2001 an Frau K. abgetreten worden. 3 - 4 - Der Kl344ger verlangt Auszahlung der streitigen 59.000 200 an ihn, weil die Beklagte an den Schuldner nicht mit befreiender Wirkung habe leisten k366nnen, au337erdem Erstattung von 2.028,36 200 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Verwalter sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: A. Die Revision ist zul344ssig. In die vers344umte Frist zur Einlegung der Revi-sion hat der Senat Wiedereinsetzung gew344hrt. Mit Zustellung dieses Beschluss vom 23. November 2010 begann die Revisionsbegr374ndungsfrist zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14 Rn. 13; vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 7 ff). Die Revisionsbegr374n-dung ist am 23. Dezember 2010 fristgerecht eingegangen. Der beantragten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr374ndungsfrist bedarf es deshalb nicht. 6 B. Die Revision ist in H366he von 10.344,82 200 begr374ndet, im 334brigen unbe-gr374ndet. 7 I. - 5 - Das Berufungsgericht hat die Klage f374r zul344ssig, aber unbegr374ndet er-achtet (ver366ffentlicht unter anderem in ZIP 2009, 1873). Es hat gemeint, die Forderung des Schuldners sei, ihre vom Kl344ger behauptete Nichtabtretung an Frau K. unterstellt, durch die Zahlung der Beklagten erloschen. Die Beklagte habe zwar Kenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gehabt. Die Verbindlichkeit sei jedoch nicht zur Masse zu erf374llen gewesen. Dies folge aus der in dem Urteil des Gerichtshofs festgestellten besonders schweren Verlet-zung des Art. 6 EMRK und der Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners. Der zuerkannte Entsch344digungsbetrag sei nicht gem344337 247 399 BGB 374bertragbar und gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO pf344ndbar. 8 Der Gerichtshof k366nne nach Art. 41 EMRK nur der verletzten Person ei-ne Entsch344digung zusprechen. Nach innerstaatlichem Recht seien zwar Staatshaftungsanspr374che grunds344tzlich auch dann 374bertragbar und pf344ndbar, wenn sie auf der Verletzung immaterieller Rechtsg374ter beruhen und auf Ersatz immaterieller Sch344den gerichtet seien. Die Entsch344digung nach Art. 41 EMRK werde aber zum Ausgleich solcher Sch344den zuerkannt, deren Wiedergutma-chung die nationale (deutsche) Rechtsordnung nur unvollkommen gestatte. Dies spreche daf374r, den Entsch344digungsanspruch solchen Anspr374chen gleich-zustellen, die nicht der Pf344ndung unterliegen, wie etwa - vom Schmerzensgeld zu unterscheidende - Schadenersatzanspr374che wegen Verletzung des nicht 374bertragbaren allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts nach 247 823 Abs. 1 BGB. Die vom Gericht festgestellte Opfereigenschaft des Schuldners aufgrund konventi-onswidrig 374berlanger Verfahrensdauer sei wie das allgemeine Pers366nlichkeits-recht nicht 374bertragbar. Beide dienten nicht nur und nicht in erster Linie der Wiedergutmachung, vielmehr vor allem der Pr344vention. Dies spreche daf374r, auch hier eine Unpf344ndbarkeit anzunehmen, weil andernfalls die Zweckbindung des Entsch344digungsanspruchs verfehlt werde. Hierf374r spreche auch der Um- 9 - 6 - stand, dass die Beklagte andernfalls zwangsl344ufig selbst in H366he der Insol-venzquote an ihrer Entsch344digungsleistung teilh344tte, weil sie Verfahrenskosten aus dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Vorverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte im Falle der Zah-lung an den Insolvenzverwalter und anschlie337ender R374ckforderung des gezahl-ten Betrages vom Schuldner im Rahmen des 334berwachungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 EMRK Sanktionen ausgesetzt sein k366nnte. 10 Die zuerkannten Anspr374che auf Ersatz von Kosten seien ebenfalls zweckgebundene Leistungen. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof sollten Aufwendungen ersetzt werden, die dem Insolvenzschuldner zum Zwe-cke der Durchsetzung seines Anspruchs wegen Verletzung der Menschen-rechtskonvention entstanden seien. Der zugesprochene Entsch344digungsan-spruch wegen der 374brigen Verfahrenskosten sei zweckgebunden, weil er die Mehrkosten des Schuldners wegen der 374berlangen Verfahrensdauer im Aus-gangsverfahren ausgleichen solle. Diesem Zweck werde er nicht gerecht, wenn die Entsch344digung zur Erf374llung von Forderungen der Insolvenzgl344ubiger ein-schlie337lich derjenigen der Beklagten dienen m374sste. 11 II. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend f374r zul344ssig erachtet. Das wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Zweifel gezogen. 12 - 7 - Der Klage steht insbesondere nicht die formelle Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs gem344337 Art. 44 EMRK entgegen. Bei der vom Gerichtshof ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, an den Beschwerdef374hrer bin-nen drei Monaten, nachdem das Urteil nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endg374ltig wird, 59.000 200 nebst Steuern und Zinsen zu zahlen, handelt es sich um ein Leistungsurteil (Obresek, EuGRZ 2003, 168, 169; Matscher, EuGRZ 1982, 517, 525; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Verfahren MRK Rn. 77 c Fn. 393; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 23, 42). Die Beklagte ist gem344337 Art. 41 EMRK verpflichtet, an den erfolgreichen Beschwerdef374hrer die angeordnete Zahlung zu leisten (BVerfGE 111, 307, 322). 13 Der Kl344ger kann jedoch, seine Aktivlegitimation an Stelle des Schuldners unterstellt, ebenso wie der Schuldner selbst aus diesem Urteil nicht vollstre-cken. In dem Urteil ist der Kl344ger schon nicht als Gl344ubiger bezeichnet. Eine Titelumschreibung kommt nicht in Betracht. Nach der Mitteilung des Gerichts-hofs vom 17. Juni 2004 tritt der Insolvenzverwalter nicht an Stelle des antrag-stellenden Schuldners in das Verfahren der Individualbeschwerde gem344337 Art. 34 EMRK beim Gerichtshof ein. 14 Zudem ist das Urteil des Gerichtshofs in Deutschland schon dem Grunde nach nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Den Leistungsan-ordnungen des Gerichtshofs fehlt eine unmittelbare innerstaatliche Wirkung (Cremer in Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG Kap. 32 Rn. 83). Die Frage der Vollstreckung ist vielmehr dem jeweiligen staatlichen Recht 374ber-lassen (vgl. BVerfGE 111, 307, 318 f, 322 f; Papier, EuGRZ 2006, 1, 2 f; Wittinger, NJW 2001, 1238, 1239; Cremer in Grote/Marauhn, aaO Kap. 32 Rn. 83). 15 - 8 - Das nationale deutsche Recht sieht keine M366glichkeit vor, Urteile des Gerichtshofs f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Eine spezialgesetzliche Regelung, etwa im Zustimmungsgesetz, liegt nicht vor. 247247 704 ff bzw. 247247 722 ff ZPO gelten f374r inl344ndische Urteile bzw. f374r Urteile ausl344ndischer Gerichte, nicht aber f374r Urteile von Gerichten, die unter Beteiligung Deutschlands durch internationale Abkommen geschaffen wurden (Cremer in Grote/Marauhn, aaO). Selbst wenn der Gl344ubiger Vollstreckungsklage erheben k366nnte, kann er jedenfalls auch im Wege der Leistungsklage vorgehen (BGH, Urteil vom 20. M344rz 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626; Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Urteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85, NJW 1987, 1146; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. 247 722 Rn. 41; Z366ller/Geimer, ZPO 28. Aufl. 247 722 Rn. 96; Hk-ZPO/Kindl, 4. Aufl. 247247 722, 723 Rn. 7). 16 Die Pflicht der Beklagten, das Urteil des Gerichtshofs zu beachten, ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 EMRK. Kommt die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach, hat der durch die Entscheidung Beg374nstigte jedoch innerstaatlich die M366glichkeit, die Leistungspflicht der Beklagten durchzusetzen. Dies ergibt sich aus der Geltungsanordnung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK in Verbin-dung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 f, 322 f). Der aus dem Urteil des Gerichtshofs Berechtigte hat aus dessen Leistungsaus-spruch einen innerstaatlich auf dem Zivilrechtsweg (247 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) durchsetzbaren Anspruch erworben (Cremer in Grote/Marauhn, aaO). 17 III. Das Berufungsgericht h344lt jedoch rechtlicher Pr374fung hinsichtlich der Be-gr374ndetheit der Klage nicht in vollem Umfang stand. Die Klage ist hinsichtlich 18 - 9 - der vom Gerichtshof zuerkannten Kosten in H366he von 10.000 200 sowie der antei-lig hierauf entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten begr374ndet. 1. Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil ausgesprochen, dass die festgestellte Zahlung an den Schuldner zu erfolgen hat. Dabei sind jedoch die Folgen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuld-ners aus verfahrensrechtlichen Gr374nden au337er Betracht geblieben. Das Insol-venzverfahren hatte auf das Verfahren vor dem Gerichtshof keinen Einfluss (Mitteilung des Gerichtshofs vom 17. Juni 2004). 19 2. Der Kl344ger kann von der Beklagten die Zahlung der vom Gerichtshof festgesetzten Entsch344digung in H366he von 10.000 200 verlangen, weil der An-spruch auf Zahlung dieser Entsch344digung in die Insolvenzmasse fiel und die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner geleistet hat. 20 In die Insolvenzmasse f344llt nach 247 35 Abs. 1 InsO das gesamte Verm366-gen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens geh366rt, und was er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmas-se geh366ren gem344337 247 36 Abs. 1 InsO die Gegenst344nde, die nicht der Zwangs-vollstreckung unterliegen. 21 Soweit der zugesprochene Entsch344digungsanspruch zur Insolvenzmasse geh366rte, konnte die Beklagte gem344337 247 82 InsO nicht mit befreiender Wirkung an den Schuldner pers366nlich leisten, weil ihr im Zeitpunkt der Zahlung die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen bekannt war. Sie h344tte, um der Ungewissheit 374ber die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an den Schuldner zu entgehen, den Entsch344digungsbetrag zugunsten des Schuldners und der Masse unter Verzicht auf das Recht zur R374cknahme hinterlegen k366n-nen (247247 378, 376 Abs. 2 Nr. 1, 247 372 Satz 2 BGB). 22 - 10 - a) Die Frage, ob die dem Schuldner zugesprochenen Betr344ge zum insol-venzfreien Verm366gen des Schuldners geh366ren oder in die Masse fallen, ergibt sich nicht aus der EMRK, sondern richtet sich nach dem nationalen deutschen Recht. 23 aa) Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass die unter Anwen-dung von Art. 41 EMRK festgesetzte und aufgrund eines Urteils des Gerichts-hofs geschuldete Entsch344digung unpf344ndbar sein sollte. Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass die Entscheidung dieser Frage dem jeweiligen Konventi-onsstaat obliegt (EGMR, NJW 2001, 56 Rn. 133). 24 Die Aussage betraf die konkrete Frage, ob der Konventionsstaat, der zur Zahlung einer Entsch344digung an den Beschwerdef374hrer wegen Versto337es ge-gen Art. 3 EMRK (dort: Folter in Polizeihaft) verurteilt wird, diesen Anspruch des Beschwerdef374hrers aufgrund eigener Forderungen gegen den Beschwerdef374h-rer aus einer Zollstrafe pf344nden kann. Der Gerichtshof hat das mit der Begr374n-dung abgelehnt, dass in einem solchen Fall der Zweck der Entsch344digung ver-fehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert w374rde, wenn n344mlich da-durch der Konventionsstaat Schuldner und Gl344ubiger der Entsch344digung zugleich w374rde. 25 Es liegt nahe, diese Sichtweise auf die Verletzung anderer Menschen-rechte nach der EMRK zu 374bertragen. Mag der Versto337 gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) auch schwerwiegender erscheinen als ein Versto337 gegen das Recht auf ein faires Verfahren durch 374berlange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK), so verbietet sich gleichwohl eine qualitative Unterscheidung von Verst366337en ge-gen die unterschiedlichen von der Konvention gesch374tzten Menschenrechte. 26 - 11 - Die vom Gerichtshof missbilligte Folge der Pf344ndung lag seinerzeit darin, dass die Entsch344digung vollen Umfangs gerade dem sch344digenden Staat zuge-flossen w344re, der Beschwerdef374hrer durch das Urteil also keinen Ausgleich er-halten, der Konventionsstaat im Ergebnis keinen Nachteil erlitten h344tte. 27 Das entspricht Billigkeitserw344gungen im deutschen Recht, wie sie etwa in 247 393 BGB Ausdruck finden. Soll der zugesprochene Betrag jedoch - wie hier - anderen Gl344ubigern zugute kommen, die sich die Konventionsverletzungen nicht zurechnen lassen m374ssen, ist dieser Gedanke nicht ohne weiteres 374ber-tragbar. Es muss deshalb als v366llig offen erscheinen, wie der Gerichtshof im vorliegenden Fall - wenn auch au337erhalb seiner Entscheidungskompetenz - die Frage beurteilen w374rde, ob der Entsch344digungsanspruch in die Masse f344llt. So-weit die Beklagte selbst Insolvenzgl344ubigerin ist, ist ihre Forderung im Verh344lt-nis zur Gesamtsumme der angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderun-gen jedenfalls so gering, dass allenfalls ein sehr kleiner Teil der Entsch344digung an sie zur374ckflie337en k366nnte. Selbst dies lie337e sich dadurch verhindern, dass die Entsch344digungssumme bei der Verteilung nicht zugunsten der Beklagten be-r374cksichtigt w374rde. 28 bb) Der Gerichtshof hat jedenfalls unmissverst344ndlich klargestellt, dass die Entscheidung 374ber die Frage der Pf344ndbarkeit den nationalen Beh366rden oder Gerichten des Konventionsstaats zusteht. Seine gleichwohl ge344u337erte Rechtsmeinung hat demzufolge nach eigener Auffassung keine Bindungswir-kung. Eine Unpf344ndbarkeit der Forderung kann folglich nicht aus der innerstaat-lichen Geltung der EMRK hergeleitet werden, weil der Gerichtshof selbst eine solche Folge aus ihr nicht abzuleiten vermag (Meyer-Ladewig, aaO Art. 41 Rn. 42). 29 - 12 - Die Entscheidungen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte haben allerdings besondere Bedeutung f374r das Konventionsrecht als V366lkerver-tragsrecht, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt (BVerfGE 111, 307, 319). Sie entfalten deshalb eine normative Leit- und Ordnungsfunktion. Die EMRK hat innerhalb des deutschen Rechts den Rang einfachen Bundesrechts. Sie steht unterhalb der Verfassung, entfaltet aber als geltendes Gesetzesrecht bindende Wirkung gegen374ber den Staatsor-ganen, die durch das im Grundgesetz niedergelegte Gebot der V366lkerrechtsof-fenheit und V366lkerrechtsfreundlichkeit verst344rkt wird (Papier, EuGRZ 2006, 1). 30 Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des Gerichtshofs bemessen sich aber nach dem Inhalt der von ihm auszulegenden Konvention. Enth344lt die-se f374r die hier zu entscheidende Frage nach den Feststellungen des Gerichts-hofs keine Aussage, fehlt es insoweit auch an einer Ordnungs- und Leitfunktion (vgl. BVerfGE 111, 307, 319). 31 b) Die dem Schuldner zugesprochene Entsch344digung ist jedoch nach innerstaatlichem Recht in H366he von 49.000 200 unpf344ndbar und f344llt deshalb nicht in die Masse. Dies betrifft die zuerkannten 45.000 200 f374r den immateriellen Schaden sowie die 4.000 200 f374r die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof. Die weiter zuerkannten 10.000 200 f374r Mehrkosten bei dem vorangegangenen innerstaatlichen Verfahren sind dagegen pf344ndbar und fallen demzufolge in die Masse. 32 aa) Nach deutschem Recht sind Anspr374che wegen immaterieller Sch344-den 374bertragbar und pf344ndbar. Das gilt auch f374r Staatshaftungsanspr374che, so-weit diese auf den Ersatz immaterieller Sch344den gerichtet sind. 33 - 13 - Durch das Gesetz zur 304nderung des B374rgerlichen Gesetzbuchs und an-derer Gesetze vom 14. M344rz 1980 (BGBl. I S. 478) wurde 247 847 Abs. 1 Satz 2 BGB damaliger Fassung gestrichen und damit der Schmerzensgeldanspruch vererblich und frei 374bertragbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783) und damit gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO pf344ndbar. Daran hat sich durch die Neufassung und Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen f374r Anspr374che wegen immaterieller Sch344den durch das Zweite Gesetz zur 304n-derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) nichts ge344ndert. 247 253 Abs. 2 BGB enth344lt keine Einschr344nkung der 334bertragbarkeit mehr. Die 334bertragbarkeit ergibt sich damit in vollem Umfang aus der genannten Entstehungsgeschichte. 34 Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldanspr374che pf344ndbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (Palandt/Gr374ne-berg, BGB 70. Aufl. 247 253 Rn. 22; M374nchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl. 247 253 Rn. 66; Erman/Ebert, BGB 12. Aufl. 247 253 Rn. 32; M374nchKomm-InsO/Lwowski/ Peters, 2. Aufl. 247 35 Rn. 427; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 36 Rn. 48). 35 bb) Ob f374r die Anspr374che wegen Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Berufungsgericht annimmt, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. 36 Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht ist ein durch Art. 1 und 2 GG ver-fassungsm344337ig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich ein nach 247 823 Abs. 1 BGB gesch374tztes sonstiges Recht. Es dient in erster Linie dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Pers366nlichkeit, das auch durch - allerdings subsidi344re - Schadensersatzanspr374che gesichert wird, die auf den Ausgleich immaterieller Sch344den gerichtet sind. Dieser Ausgleich ist kein Schmerzensgeldanspruch, sondern ein Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den 37 - 14 - Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG zur374ckgeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218). Soweit die Pers366nlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unaufl366slich an die Person ihres Tr344gers gebunden und als h366chstper-s366nliches Recht unverzichtbar und unver344u337erlich, also nicht 374bertragbar und nicht vererbbar. Dementsprechend sind sie auch nicht pf344ndbar. Dagegen sind die verm366genswerten Bestandteile des Pers366nlichkeitsrechts nicht in derselben Weise unaufl366slich an die Person des Tr344gers gebunden. Ob sie unter Leben-den 374bertragbar sind, hat der Bundesgerichtshof dahingestellt sein lassen; er hat jedoch die Vererblichkeit bejaht (BGH, aaO S. 220 f; Urteil vom 5. Dezem-ber 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 Rn. 12 f). 38 Vergleichbar ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht die Frage nach der 334bertragbarkeit essentieller Bestandteile des Pers366n-lichkeitsrechts, aus dem sich k374nftig Anspr374che ergeben k366nnten. Vergleichbar ist allein die Frage, ob bereits entstandene Zahlungsanspr374che wegen Verlet-zung des Pers366nlichkeitsrechts 374bertragbar sind. 39 Die Zubilligung einer Geldentsch344digung im Fall einer schweren Pers366n-lichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen An-spruch Verletzungen der W374rde und Ehre des Menschen h344ufig ohne Sanktio-nen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Pers366nlichkeit verk374m-merte. Es steht deshalb der Gesichtspunkt der Genugtuung im Vordergrund, zus344tzlich der Gedanke der Pr344vention, w344hrend der Ausgleichsgedanke in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 aaO Rn. 13). Die Abtre-tung eines schon bestehenden Geldzahlungsanspruchs 344ndert nichts daran, dass das Pers366nlichkeitsrecht seinen Tr344ger weiter in vollem Umfang sch374tzt. 40 - 15 - Seine Zwecke k366nnen auch bei Abtretung des einzelnen Geldzahlungsan-spruchs gewahrt werden. cc) Der Pf344ndbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Sch344den steht jedoch gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO, 247 399 BGB entgegen, dass die Leistung an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Ver344nderung ihres Inhalts erfolgen kann. 41 Eine Forderung ist dann nicht 374bertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den urspr374nglichen Gl344ubiger nicht ohne Ver344nderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf h366chstpers366n-lichen Anspr374chen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn - anders als bei h366chstpers366nlichen Anspr374chen - ein Gl344ubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gl344ubigerperson aber besonders schutzw374rdig ist, oder wenn ohne Ver344nderung des Leistungsinhalts die dem Gl344ubiger geb374hrende Leis-tung mit seiner Person derart verkn374pft ist, dass die Leistung an einen anderen Gl344ubiger als eine andere Leistung erscheinen w374rde (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12 mwN). In allen diesen drei Fallgrup-pen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identit344t der abge-tretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. Hier liegt ein Fall der letzten Gruppe vor. Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Gl344ubigers derart ver-kn374pft, dass die Leistung an einen anderen Gl344ubiger, hier den Kl344ger als In-solvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen w374rde. 42 Der Anspruch nach Art. 41 EMRK entsteht nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des Gerichtshofs. Die-se kn374pft an eine festgestellte Menschenrechtsverletzung zu Lasten des Indivi- 43 - 16 - dualbeschwerdef374hrers durch den Vertragsstaat an, f374r die das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung gestattet, oder zumindest bis zum Urteil des Gerichtshofs nicht erbracht hat (Meyer-Ladewig, aaO Rn. 4; Urteil des Gerichtshofs Rn. 48 ff). Die Zuerkennung liegt im billigen Ermessen des Gerichtshofs und zielt auf eine gerechte Entsch344digung, die einen Aus-gleich im Hinblick auf die immateriellen Sch344den wegen der erlittenen Men-schenrechtsverletzung bewirken soll. Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall wegen eines besonders schwerwiegenden Versto337es gegen Art. 6 EMRK und des Umstands, dass der Beschwerdef374hrer fast w344hrend des gesamten Berufslebens das verschleppte Verfahren hat f374hren m374ssen, nach Billigkeit entschieden. Er hat die Feststel-lung der Menschenrechtswidrigkeit, die schon durch das Bundesverfassungsge-richt erfolgt war, nicht f374r ausreichend erachtet, um die Opfereigenschaft des Schuldners entfallen zu lassen (Rn. 48). Der von ihm bezweckte Ausgleich der pers366nlichen langj344hrigen Beeintr344chtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung k366nnte nicht erreicht werden, wenn der Ausgleichsanspruch in die Masse fiele. Die Entsch344digung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdr374cklich dem Schuldner zugute kommen. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gerichtshof diesen Anspruch zugebilligt h344tte, wenn anstelle des Schuldners der Kl344ger das Beschwerdeverfahren f374r die Masse h344tte aufnehmen und fortf374hren k366nnen. Die Insolvenzgl344ubiger ha-ben allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbu337en erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages an einen Vollstre-ckungsgl344ubiger oder die Masse w374rde deshalb den Leistungsinhalt grundle-gend ver344ndern (im Ergebnis ebenso: Peukert in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 41 Rn. 97; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, aaO Bd. 8 Verfahren MRK Rn. 77 c Fn. 393). 44 - 17 - dd) 247 399 Abs. 1 BGB steht dagegen der Abtretbarkeit nicht entgegen, soweit dem Schuldner 10.000 200 als Ausgleich f374r Mehrkosten in dem vorausge-gangenen innerstaatlichen Verfahren gew344hrt worden sind. Zweck dieser Zah-lung ist es nicht, die Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners zu kompensie-ren; sie dient vielmehr der Abdeckung h366herer Kosten, ist also mittelbar auch zur Befriedigung der Gl344ubiger des Schuldners bestimmt. Sind diese bislang ganz oder teilweise nicht befriedigt, sind sie Insolvenzgl344ubiger, die ihre An-spr374che zur Tabelle anmelden m374ssen, um wenigstens die Insolvenzquote rea-lisieren zu k366nnen. Ein Vorrang gegen374ber anderen Gl344ubigern kommt ihnen nach der Insolvenzordnung nicht zu. Es l344uft deshalb jedenfalls dem Zweck der angeordneten Zahlung nicht zuwider, dass der Betrag in die Masse f344llt und auf diese Weise die Befriedigungschancen der Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger erh366ht. Die Zahlung in die Masse l344sst diese nicht als eine andere Leistung im Sinne des 247 399 Abs. 1 BGB erscheinen. 45 Sind die entsprechenden Gl344ubiger bereits in nicht anfechtbarer Weise befriedigt, bedarf der Schuldner des Betrags nicht mehr zur unmittelbaren Ver-wirklichung des ihm beigelegten Zweckes. Ihm werden dann lediglich entstan-dene Auslagen erstattet. Einen Ausgleich h366chstpers366nlicher Beeintr344chtigun-gen verfolgt die Zahlung auch dann nicht. Wird der Betrag zur Masse gezahlt und an andere Gl344ubiger des Insolvenzschuldners ausgesch374ttet, 344ndert sich an der Identit344t der Leistung nichts (im Ergebnis ebenso: Peukert in Fro-wein/Peukert aaO; Gollwitzer aaO). Eine andere Behandlung als in sonstigen F344llen des Neuerwerbs durch Kostenerstattung ist nicht veranlasst. 46 ee) Der zuerkannte Betrag von 4.000 200 zum Ausgleich der Kosten f374r das Verfahren vor dem Gerichtshof ist dagegen insgesamt als nicht pf344ndbar, weil nicht 374bertragbar anzusehen. 47 - 18 - Die dem Insolvenzschuldner f374r das Verfahren vor dem Gerichtshof zu-erkannten Kostenerstattungsanspr374che dienen nicht allein der begehrten Aus-urteilung von Zahlungspflichten, sondern vorrangig und schwerpunktm344337ig der erfolgten Feststellung der geltend gemachten Menschenrechtsverletzung. Sie dienen zwar auch der Festsetzung der Erstattung von Mehrkosten in dem Vor-verfahren; eine entsprechende Quotelung dieses Entsch344digungsanspruchs verbietet sich jedoch schon wegen der insoweit aufs Ganze betrachtet unterge-ordneten Bedeutung dieser Mehrkostenerstattung. 48 Fielen die zu erstattenden Kosten anteilig in die Masse, m374sste dem Schuldner ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kl344ger in der Form einer Masseverbindlichkeit zuerkannt werden, weil er insoweit - Erstattung der Mehr-kosten in dem Vorverfahren -, die Gesch344fte des Insolvenzverwalters gef374hrt hat (247247 670, 677, 681 BGB). Denn die Geltendmachung von Anspr374chen der Masse obliegt nach deutschem Recht dem Verwalter auf Kosten und Risiko der Masse. 49 3. Die von der Beklagten behauptete Abtretung des Anspruchs an Frau K. , die der Kl344ger bestritten hat, steht der Klageforderung nicht entgegen. Ausweislich der vorgelegten Abtretungsurkunde sollte der Schuldner unwider-ruflich berechtigt bleiben, die Forderung gerichtlich geltend zu machen; ihm wurde Prozessf374hrungsbefugnis erteilt. Er war erm344chtigt, die Forderung wei-terhin im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ist, soweit die Forderung abtretbar ist, zul344ssig (Z366ller/Vollkommer, aaO Vor 247 50 Rn. 45 f mwN). Die In-solvenz des Schuldners hat die Einziehungserm344chtigung nicht ber374hrt (Z366l-ler/Vollkommer, aaO). 247 116 InsO findet nur Anwendung, wenn der Schuldner Gesch344ftsherr, nicht wenn er Gesch344ftsbesorger ist (M374nchKomm-InsO/ Ott/Vuia, aaO 247 116 Rn. 4). Die Gesch344ftsbesorgungsbefugnis ist als Teil der 50 - 19 - Verwaltungsbefugnis gem344337 247 80 Abs. 1 InsO auf den Kl344ger 374bergegangen. Die Beklagte behauptet nicht, der Kl344ger habe die Erf374llung des Gesch344ftsbe-sorgungsvertrages gem344337 247 103 InsO abgelehnt (zur Anwendbarkeit vgl. M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO). Ebenfalls ist zu einer anderweitigen Beendi-gung der Einziehungserm344chtigung nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob die streitige Abtretungserkl344rung 374berhaupt in der behaupteten Weise abgegeben wurde, kann unter diesen Umst344nden dahinstehen. 4. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten, die der H366he nach nicht bestritten sind, ist aus Verzug gem344337 247 280 Abs. 2, 247 286 BGB der Anteil zu erstatten, der dem Obsiegen in der Hauptsache entspricht, also 17 v.H. von insgesamt 2.028,36 200, zusammen 344,82 200. 51 Zinsen auf die Hauptsache sind gem344337 247 280 Abs. 2, 247 286 Abs. 1, 247 288 Abs. 1 BGB ab 16. August 2007 zu zahlen. Verzug ist infolge des Mahn-schreibens des Kl344gervertreters vom 30. Juli 2007 mit Fristsetzung zum 15. August 2007 eingetreten. 52 5. Sanktionen des Ministerkomitees gegen die Beklagte nach Ma337gabe des Art. 46 EMRK sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts selbst dann nicht zu bef374rchten, wenn diese im Umfang ihrer Verurteilung nach Aus-zahlung an den Kl344ger R374ckforderungsanspr374che gegen den Schuldner, die aus dessen insolvenzfreiem Verm366gen zu erbringen w344ren, geltend machen und durchsetzen w374rde. Denn die Frage der Pf344ndbarkeit und damit der Mas-sezugeh366rigkeit von Entsch344digungen nach Art. 41 EMRK ist, auch nach der angef374hrten Auffassung des Gerichtshofs, nach nationalem Recht zu beurtei-len. 53 - 20 - IV. Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, 247 563 Abs. 3 ZPO. 54 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2008 - 23 O 382/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2009 - 22 U 81/08 -
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