BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/12 Verkündet am: 12. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 a) Kennt der S chuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke B e- weisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch barg e- schäftsähnlichen Chara kter hat und zur Fortführung des Unte r nehmens notwendig ist. b) Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Beweisanze i chen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz Belieferung des Schuldners zu marktg e- rechten Preisen nicht , wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvo r- behalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwe r- tiger Leistungen fehlt oder der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unterne h- mens weitere Verluste a nfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12 - OLG Nürnberg LG Regensburg Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2 015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Juli 2012 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 27. September 2011 abgeändert. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen B asi s- zinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalt er in dem auf Eigenantrag vom 10. April 2007 über das Vermögen der B . - GmbH und Co. Abwic k- 1 - 3 - lungs KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juni 2007 eröffneten Insolvenzve r- fahren. Die Schuldnerin stellte Backwaren her. Zu taten, insbesondere Mehl, bezog sie von der Beklagten. Die von der Beklagten verwendeten Lieferungs - und Zahlungsbedingu n- gen für Mühlenprodukte sahen in Nr. VII Abs. 1 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vor. In Nr. XIII war ein Eigentums vorbehalt vorgesehen. Nach Absatz 4 dieser Bedingung war die Schuldnerin als Käuferin zu einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt. Die ihr hieraus gegen die Kunden zustehenden Forderungen trat sie im Voraus zur Sicherung sämtlicher Anspr ü- che aus d er Geschäftsverbindung an die Beklagte ab, wobei sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt sein sollte, solange sie alle Zahlungsverpflic h- tungen aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten ordnungsgemäß erfül l- te. Nach Absatz 6 war die Schuldnerin zu e iner Bearbeitung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Beklagte sollte in diesen Fällen als Herstellerin anzusehen sein und das Eigentum an der neuen Sache erwerben. Bei Verwendung von Vorbehaltsware anderer Vorlieferanten soll te sie gemäß § 947 BGB Miteigentum erwerben. Die Regelung des Absatz 4 sollte für diese Fälle entsprechend gelten. Ab April 2006 ließ die Schuldnerin vermehrt Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern entstehen. Ab Ende August 2006 erfüllte sie eine Mehrzahl der Lohnforderungen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr. Zum 1. Septe m- ber 2006 betrugen die Zahlungsrückstände gegenüber Lieferanten einschlie ß- lich der Beklagten 141.063,73 ihrem Hauptgeschäftskonto , von welchem die Hauptlieferanten ihr e jeweils fälligen Forderungen einziehen konnten, war der Schuldnerin ein K ontokorrentkredit in Höhe von 100.000 eingeräumt . Der Tagessaldo bewegte sich jedoch ab dem 1. Juli 2006 arbeitstäglich über dem 2 3 - 4 - eingeräumten Kreditlimit. Ab dem 3. Juli 2006 kam es zu einer Vielzahl von Rücklastschriften, von welchen auch die Beklagte betroffen war. Allerdings glich die Schuldnerin nach dem Eingang von Erlösen aus ihren Warenverkäufen ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder d urch Scheckzahlung aus. Auf diese Weise erbrachte sie vom 5. September 2006 bis zur Stellung des Insolvenzantrages an die Beklagte Za h- lungen für Warenlieferungen in einer Gesamthöhe von 156.108,89 Der Kläger hat die Zahlungen insolvenzrechtlich angefochten. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat weitge hend Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der B e- klagten. Lediglich wegen einer Zinsmehrforderung ist die Klage unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl eine Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO als auch eine Vorsatz anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheide aus, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachte i- ligung fehle. Es sei ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart worden. Die Schuldnerin habe durch ihre Zahlungen daher lediglich ein Abso n- derungsrecht abgelöst. Für e ine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehl e überdies der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Die Zahlungen 4 5 6 - 5 - seien kongruente Leistungen gewesen , die für die Fortführung des Unterne h- mens erforderlich gewesen seien. II. Die se Ausführungen halten rechtliche r Nachprüfung nicht stand. 1. D ie erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlo s- sen , wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrec ht durch eine den Wert au s- gleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 21; HK - InsO /Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 58). Dies war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall. a) Die Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten beruhte auf einem durch die Beklagte fortlaufend neu ausgereichten Warenkr e- dit, für welchen diese eine Sicherheit nach Ma ßgabe von Nr. XIII der von ihr gestellten Lieferungs - und Zahlungsbedingungen verlangte. Nach Absatz 1 der genannten Bedingung lieferte die Beklagte die zur Weiterverarbeitung durch die Schuldnerin bestimmten Backzutaten nur unter Eigentumsvorbehalt. Gemäß Absatz 4 war dieser nicht nur als verlängerter (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 449 Rn. 18) , sondern auch als erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 36/90 , ZIP 1991, 665, 667; vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83, 87; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 20 ff; MünchKomm - BGB/Westermann, 6. Aufl., § 449 Rn. 81 f) ausgestaltet, 7 8 9 - 6 - so dass die im Voraus abgetretenen Forderungen aus der W eiterveräußerung der Vorbehaltsware sämtliche offene Forderungen der Beklagten aus der mit der Schuldnerin bestehenden Geschäftsverbindung sicherten. Dies ist i m kau f- männischen Verkehr regelmäßig unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1994, aaO) , un d zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 17. März 2011, aaO Rn. 24). Überdies sah Absatz 6 zugleich eine Vera r- beitungs - beziehungsweise Herstellerklausel (vgl. Palandt/Bassenge, aaO § 950 Rn. 9) vor, nach welcher die Beklagte als He rstellerin der unter Verwe n- dung der von ihr gelieferten Zutaten neu hergestellten Backware n anzusehen war. Für die neue Ware sollten die Bestimmungen für den verlängerten und e r- weiterten Eigentumsvorbehalt nach Nr. XIII. Abs. 4 entsprechend gelten. Ferner war die Schuldnerin nach Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 zum Einzug der vorzedierten Forderungen ermächtigt. Der Beklagten stand demzufolge eine revolvierende Sicherheit zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2011, aaO Rn. 41). b) Mit ihren Zahlungen an die Beklagte löste die Schuldnerin jedoch kein Absonderungsrecht der Beklagten ab. I n diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Revision geltend macht, Nr. XIII Abs. 6 Buchst. d der Lieferungs - und Zahlungsbedingungen gegen das im Rahmen d er Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Bestimmtheit s- gebot (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 105; Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 398 Rn. 42) verstößt. Hierauf kommt es nicht an. Die Beklagte ha tte auch bei Wirksamkeit der Bedingung durch die Ei n- ziehung der sicherungsabgetretenen Forderungen aus Warenveräußerungen durch die Schuldnerin ein an ihnen etwaig bestehendes Absonderungsrecht verloren, ohne dass ein Ersatzabsonderungsrecht oder ein sonst iges Absond e- rungsrecht an dem Erlös entstanden w ä r e . 10 - 7 - aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Schuldnerin in Au s- übung ihrer Einziehungsermächtigung aus Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 der Lieferungs - und Zahlungsbedingungen die Forderungen aus den Warenverkäufen auch nach dem 4 . September 2006 , also im Anfechtungszeitraum , weiterhin eing e- zogen und die Erlöse ihrem allgemeinen Geschäftskonto gutgebracht hatte . Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die sicherungszedierte Forderung erlosch diese jedoch auch mit Wirkung gegenüber der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 95 9 Rn. 14). Z ugleich erlosch ein daran bestehendes Absonderung s- recht (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 18 5/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 17 mwN ). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte nur vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderungen selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. BGH, aaO mwN). B eides ist nicht geschehen. bb) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe an den eing e- zogenen Erlösen ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; vom 19. Janu ar 2006 - IX ZR 154/03, aaO Rn. 22) erworben, weil die Schuldnerin die sicherungsabgetretenen Forderungen aus den Warenverkäufen unberec h- tigt eingezogen habe. ( 1 ) Der Anspruch setzt e jedenfalls voraus, dass der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht bestand, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt ve r- äußert worden ist. Da dies ausscheidet, wenn der Schuldner oder der Inso l- venzverwalter mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubi gers gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 215/75, BGHZ 68, 199, 201; 11 12 13 - 8 - vom 6. April 2006, aaO Rn. 18; vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, ZIP 2010, 2009 Rn. 17 mwN), k o nn te hier nur die unbefugte Einziehung einer mit einem Absonderu ngsrecht belasteten Forderung das Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO auslösen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1406; HK - InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 17 ff ). ( 2 ) Hiervon kann selbst dann nicht ausgegangen werden, w enn die Schuldnerin aus Nr. XIII Abs. 4 Satz 3 der Lieferungs - und Zahlungsbedingu n- gen gegenüber der Beklagten zur weiteren Einziehung nicht mehr berechtigt gewesen sein sollte , weil sie dieser gegenüber nicht alle Zahlungsverpflichtu n- gen ordnungsgemäß erf üllt hatte. Denn die Beklagte hat der Fortsetzung des Forderungseinzugs zugestimmt. Eine Genehmigung kann auch durch schlüss i- ges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, BGHR BGB § 177 Abs. 1 Genehmigung 2 ; Beschluss vom 10. Mai 200 6 - II ZR 209/04, ZIP 2006, 1343 Rn. 4 ; Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 146/07, BGHZ 184, 35 Rn. 18 ff ). Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verha l- ten der Ausdr uck des Willens zu sehen ist, das bisher als un berechtigt anzus e- hende Geschäft auch für sich als verbindlich an zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232; vom 14. Mai 2002, aaO; MünchKomm - BGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 182 Rn. 11). So liegt es hier. Es entsprach der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehe n- den Vereinbarung , dass die Schuldnerin zum Einzug der vorzedierten Ford e- rungen aus Warenverkäufen ermächtigt war, auch um diese zur Befriedigung der Forde rungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin einsetzen zu kö n- nen. Soweit die Beklagte in Kenntnis der bestehenden Zahlungsrückstände gleichwohl Zahlungen der Schuldnerin aus Veräußerungserlösen entgege n- nahm , ohne den wegen § 407 BGB wirksam erfolgten For derungseinzug zu 14 - 9 - beanstanden und den künftigen Forderungseinzug durch ausdrücklichen Wide r- ruf gegenüber der Schuldnerin oder Offenlegung der Sicherungsabtretung g e- genüber den Drittschuldnern an sich zu ziehen, genehmigte sie vorausgega n- gene Einziehungen un d stimmte der Fortsetzung dieser Übung zu . 2. D ie Schuldnerin nahm die Zahlungen an die Beklagte mit dem Vorsatz vor, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar b e- schränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der vom Berufung sgericht zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getroffenen gegenteiligen Feststellungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die B e- weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZIP 2013, 2318 Rn. 8; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 1 8 ). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Ber u- fungsgerichts jedoch nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin mit dem Vo r- satz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachte iligen. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Recht s- handlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Ne benfolge eines erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, ha n- delt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreich t, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 15 16 - 10 - 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 14; vom 10. Juli 2014 - IX Z R 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 17). So liegt der Fall auch hier. aa) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verweist, hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Schuldnerin ab Mitte des Jahres 2006 zahlungsunfähig war und die Zahlungsunfähigkeit bis zur I n- solvenzeröffnung fortbestand. ( 1 ) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Inso l- venzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238 /05, ZIP 2006, 1457 Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz auf ge stell t werden , wobei die im maßgeblichen Zei t- punkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mit tel in Beziehung zu setzen sind zu den am selben Stichtag fälligen und eingefo r- derten Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8). Dem werden die Darlegungen des klagenden Verwalters zu den stichtagsbezogenen Unterde ckungen zwar nicht gerecht, weil sie keine A n- gaben zu kurzfristig verfügbaren Mittel enthalten. Zur Feststellung der Za h- lungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungs einstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit b e- gründet (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 20 mwN). Zahlungseinste l- lung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Za h- 17 18 - 11 - lungspflichten zu erfüllen. Sie kann auch, wie hie r, aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12 f; vom 6. Dezember 2012 aaO; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015 Rn. 10; jeweils mwN). ( 2 ) Spätestens a b Mitte des Jahres 2006 schob die Schuldnerin infolge der ständig verspäteten Begleichung ihrer Verbindlichkeiten einen Forderung s- rückstand vor sich her und operierte demzufolge ersichtlich am finanziellen A b- grund (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO R n. 16; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21). Den Hauptlieferanten der Schuldnerin war von dieser ermöglicht worden, ihre fälligen Forderungen im Abbuchungsauftrag s - oder Einziehung s- ermächtigungsverfahren einzuziehen. Hierbei kam es jedoch zu Rücklastschri f- ten in erheblichem Umfang ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10) und zwar z wischen dem 3. Juli 2006 und dem 31. 1. Januar 2007 und dem 11. April 2007 in Höhe von weiteren 987.000 D ie Schuldnerin widerrief Lastschriften, die vom Überziehungskredit des Geschäft s- kontos nicht gedeckt waren , und glich in arbeitstäglicher Abstimmung mit der kontoführenden Bank nach dem Eingang von Erlösen aus Warenverkäufen bei den betroffenen Gläubigern ausgewählte Forderungen durch erneute Vorlage der Lastschriftermächtigung oder durch Scheckzahlung wieder aus. I hre b e- tr iebswirtschaftliche Unterdeckung vergrößerte sich von 289.653,57 30. Juni 2006 auf 58 5 . 820 , 5 5 bis zum 31. Dezember 2006. Auch ließ sie e r- hebliche Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern aufla u- fen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 18 7 ; Beschluss vom 1 3. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 Rn. 6 ; vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11, ZIP 2013, 1086 Rn. 10) und zwar ab April 2006 der A . gegenüber in Höhe von 87.173,59 n- 19 - 12 - zeichen sind die ab dem 31. August 2006 aufgelaufen en und bis zur Inso l- venzeröffnung am 1. Juni 200 7 nicht mehr ausgeglichenen Lohnforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZIP 2008, 706 Rn. 20; vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 Rn. 13) und die gege n- über Hauptliefe ranten entstandenen mehrmonatigen Zahlungsrückstände (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 17 Rn. 33). Dafür, dass die Schuldnerin ihre Za h- lungen im Allgemeinen wieder aufgenommen und damit die eingetretene Za h- lungseinstellung beseitigt hätte (vgl. BGH, Urt eil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420 Rn. 24 mwN), besteht kein Anhalt. bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung , dass die Zahlungsunfähi g- keit dem schuldnerischen Geschäft sführer infolge der ihm geläufigen Indizien bekannt war . b) Die damit für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestehende Vermutung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung entkräftet werden, die Z ahlungen an die Beklagte se i- en kongruente Leistungen, die Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des U n- ternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht worden seien, die den Gläubigern im Allgemeinen nutze. aa) Die genannten Grundsätze gelten grundsät zlich auch bei Anfechtung kongruente r Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013 , 174 Rn . 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 25). In Fällen kongruenter Leistungen hat der Senat allerdings anerkannt, 20 21 22 - 13 - dass der Schuldner trotz der vorgenannte n Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hande lt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenlei s- tung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt ( BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, ZInsO 2010, 87 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4 ; vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3 ; Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 24 ; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 15 95 Rn. 29 ). Der subjektive Tatb e- stand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit de r potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich ei nem Bargeschäft stattfindet (BGH, Urteil vom 1 7 . Juli 2014 - IX ZR 240/13, aaO mwN; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 133 Rn. 28). Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Glä u- bigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, aaO; Kayser, NJW 2014, 422, 427; Fischer, NZI 2008, 588, 594). bb) Die Voraussetzungen für das gegenläufige I ndiz einer berücksicht i- gungsfähigen bargeschäftsähnlichen Lage liegen jedoch nicht vor. (1) Mit Blick auf den in Nr. XIII Abs. 4 der Lieferungs - und Zahlungsb e- dingungen vorgesehenen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des sogenannt en Kontokorrentvorbehalts fehlt es für die Annahme einer bargeschäftsähnlichen Lage an dem für das Bargeschäft erforderlichen unmi t- telbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BT - Drucks. 23 24 - 14 - 12/2443, S. 167 zu § 161 RegE; BGH, Urteil vom 2. Feb ruar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 48; vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 31 f). Bei der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts in der Form, dass der Schuldner Eigentum an den erstandenen Sachen erst e r- werben soll, wen n er nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch alle and e- re n oder zumindest bestimmte andere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tilgt, fehlt es zudem an der Gleichwertigkeit der erbrachten Gegenleistung (vgl. OLG Saarbrücken, ZInsO 2010, 92, 95; Münc hKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 13d; Zeuner in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 142 Rn. 4; Bräuer, Ausschluss der Insolvenzanfechtung bei Bargeschäften nach Maßgabe des § 142 InsO, 2006, S. 149 f). Dasselbe gilt, wenn bei einem verlängerte n und erweiterten Eigentumsvorbehalt in Form des Kontokorrentvorbehalts, wie im vorliegenden Fall, sämtliche Forderungen des Lieferanten gesichert sind. (2) Selbst wenn eine bargeschäftsähnliche Situation in dem genannten Sinne vorliegt, wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubige r- benachteiligung jedoch gleichwohl bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und de s- halb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels de r durch bargeschäftsähnl i- che Handlung en erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht. Deshalb konnte auch die Schuldnerin nicht dav on ausgehen, dass der durch die angefochtenen Zahlungen ermöglic h- te weitere Bezug der Zutaten den Gläubigern auch nur im Allgemeinen genutzt hätte. Die Fortführung der Produktion war hier für die Gläubiger ohne Nutzen, weil die Schuldnerin nach dem unwider sprochenen Vortrag des Klägers unwir t- schaftlich arbeitete und damit die Zahlungsrückstände ständig erhöhte. Die b e- triebswirtschaftliche Unterdeckung der Schuldnerin vergrößerte sich von Mitte 25 - 15 - bis zum Ende des Jahres 2006 von 289.653,57 5 . 820 , 5 5 ihrer Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit fehlte der Schuldnerin die b e- rechtigte Erwartung, durch die Fortsetzung der Produktion die eigene Insolvenz noch abwenden oder einen anderen Nutzen für ihre Gläubiger erzielen zu kö n- nen. III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Durch die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sind die Gläub i- ger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt worden. Deren B e- fried igungsmöglichkeiten hätten sich ohne diese Rechtshandlungen bei wir t- schaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Durch die angefochtenen Zahlungen auf die Lieferforderungen der Beklagten ist das Aktivvermögen der Schuldnerin verkürzt und insoweit de r Zugriff der anderen Gläubiger auf ihr Vermögen vereitelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 12 mwN; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 Rn. 9). 2. Die Beklagte hatte zumindest gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO Kenn t- nis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich verm u- tet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte un d die Handlung die Gläubiger benachteiligte, wobei es für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreicht, wenn der Gläubiger Umstände 26 27 28 - 16 - kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 1 88/07, ZIP 2009, 189 Rn. 10; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 26; jeweils mwN). a) Hiernach ist eine entsprechende Kenntnis bereits nach dem unstreit i- gen Vorbringen zu vermuten. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn die Ve r- bindlich keiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner, wie hier, über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen g ibt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 24 ; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 10). Mit solchen musste die Beklagte schon angesichts der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 1 3. August 2009 , aaO Rn. 14; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZIP 2012, 2355 Rn. 30). Ein weiteres Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten zumindest von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Umstand, dass ihre Lastschriften zurückgegeben wu rden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 44). Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob die Rückgabe aufgrund fehlender Kontodeckung oder aufgrund nicht näher beg ründeten W i- derspruchs der Schuldnerin erfolgte, zumal die Beklagte eingeräumt hat, Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der Schuldnerin und dem Wunsch nach längeren Zahlungsfristen gehabt zu haben. b) Die Einwände der Beklagten gegen die aus den vor genannten B e- weisanzeichen abzuleitenden Vermutungswirkung sind demgegenüber une r- heblich. 29 30 - 17 - aa) Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe immer wieder versichert und dies auch plausibel dargestellt, er werde d urch den Verkauf der Filialen und deren Umstellung auf Franchising die seit dem Jahr 2005 aufgelaufenen Verbindlichkeiten erfüllen können. Ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig, handelt er zwar ohne Vorsatz, die Gesam t- heit der Gläubiger zu benachteilig en, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung seiner Krise rechnen kann; droht ihm die Za h- lungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 , aaO Rn. 8 ; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZIP 2012, 735 Rn. 15). Entsprechendes gilt für die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, aaO Rn. 9 ). Solche Umstände, etwa ein in Kürze bevorst e- hender Verkauf vo n kostenträchtigen Filialen, hat die Beklagte jedoch nicht au s- reichend dar gelegt . Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe einer en t- sprechenden Hoffnung , ohne deren Stichhaltigkeit zu begründen. bb) Die Beklagte kann die Vermutungswirkung auch n icht damit entkrä f- ten, Nr. XIII der von ihr verwendeten Lieferungs - und Zahlungsbedingungen sehe einen umfassenden Eigentumsvorbehalt vor, der eine Gläubigerbenachte i- ligung ausschließe. Gleiches gilt für den Hinweis, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Rahmen einer bargeschäftsähnlichen Lage erbracht. Der Bekla g- ten waren alle tatsächlichen Umstände bekannt, welche eine umfassende S i- cherung ihrer Ansprüche ausschließen. Mit Blick auf den von ihr geforderten Kontokorrentvorbehalt war ihr auch bekannt, dass die Schuldnerin für ihre Za h- lungen keine gleichwertigen Gegenleistungen erhielt. 31 32 - 18 - IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Aufhebung nur w e- gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt u nd nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage unter Abänderung auch des erstinstanzlichen Urteils bis auf einen Teil der Zinsford e- rung stattgeben. Der Hauptanspruch folgt in Höh e der Klageforderung aus § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Der Zinsausspruch beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der weitergehende Antrag, gerichtet auf einen bereits mit Vo r- nahme de r angefochtenen Handlung einsetzenden Zinsbeginn, ist demgege n- über unbegründet, weil der Masse für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung kei - 33 - 19 - ne Prozesszinsen zustehen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 19 f; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, ZIP 2012, 1299 Rn. 6). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 4 O 38/11 (1) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 12 U 2181/11 -
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