BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 180/13 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewe hrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Ve r tragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 180/13 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 16. April 2015 beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zu rückgewies en. Der Streitw ert des Beschwerdev t- gesetzt. G ründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 4. März 2010 am 1. Mai 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der U . GmbH (fortan: Schuldnerin). Im Jahr 2007 hatte sich die Sc huldn erin gegenüber der Beklagten zu 1 verpflichtet, die Verwendung eines bestimmten Markenze i- chens, für welches die Beklagte zu 1 eine Lizenz besaß, zu unterlassen und für In einem wegen einer Zuwiderhandlung geführten Rechtsstreit kam es im Jahr 2009 zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflicht e- 1 - 3 - te, an die Beklagte zu 1 den Betrag von Die Zahlung wurde anschließend erbracht. Der Kl äger nimmt die Beklagte zu 1 und ihre persönlich haftende Gesel l- schafterin die Beklagte zu 2 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sche n- kungsanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung in A n- spruch. Di e Klage hat in den Vorinstanze n keinen Erfolg gehabt. Das Ber u- fungsgericht hat nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulä ssig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht s (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Schenkung s- anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO im Ergebnis m it Recht verneint. Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstr afe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar. Der aus der Unterwerfungserklärung Berechtigte erlangt zwar durch das Vertragsstraf e- 2 3 4 - 4 - versprechen einen Anspruch, der nicht bereits von Gese tzes wegen oder au f- grund einer gegeben en vertr aglichen Verpflichtung des Schuldners bestand. Er verliert aber zugleich das Recht , seinen Anspruch auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG) auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen, weil mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung di e aus einer Kennze i- chenverletzung folgende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wi e- derholungsgefahr als einer materiell - rechtlichen Voraussetzung eines Unterla s- sungsanspruchs entfällt ( etwa BGH, Urteil vom 30. April 2009 I ZR 42/07, BGHZ 181, 7 7 Rn. 64; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 14 Rn. 435; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14 - 19d Rn. 86; BeckOK - Markenrecht/ Eckartt, 2014, § 14 Rn. 544 ff ; jeweils mwN ) . Darin liegt die ausgleichende G e- genleistung des Berechtigten, welche die Unentgeltlichkeit ausschließ t. Sein Rechtsverlust gründet gerade auf dem Versprechen einer Vertragsstrafe. Denn die Verpflichtung, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsve r- pflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen, ist ein zwingender Be standteil der U n- terwerfungserklärung des Schuldners. Nur durch die Abgabe eines solchen Ve r- tragsstrafeversprechens kann er seinem ernstlichen Willen, die betreffende Ve r- letzung nicht mehr zu begehen, Nachdruck verleihen und die Wiederholungsg e- fahr ausräume n . Die damit gegebene Möglichkeit, einen aufgrund einer Verle t- zungshandlung bestehenden Unterlassungsanspruch durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen, ist ein im Wettbewerb s- recht vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Verfügung gestelltes (§ 12 Abs. 1 UWG) und im Kennzeichenrecht von der Rechtsprechung seit langem ane r- kanntes Instrument der Streitbeilegung. Es beschränkt mit der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung auch die Rechte des Gläubigers und stellt de s- halb ein entgel tliches Rechtsgeschäft dar. - 5 - Eine andere Beurteilung ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte zu 1 nicht selbst Inhaberin des Markenrechts, sondern Lizen z- nehmerin ist. Zwar stehen die Ansprüche aus der Verletzung einer Marke dem Inhaber der Marke zu (§ 14 Abs. 5 und 6 MarkenG; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 93/04, BGHZ 173, 269 Rn. 32; vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 49; Ingerl/Rohnke, aaO, § 30 Rn. 95). Der Lizenznehmer kann jedoch mit Zustimmung de s Markeninhabers dessen Rechte selbst verfo l- gen (§ 30 Abs. 3 MarkenG) und jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber eine solche Zustimmung nicht erteilt hat, von diesem verlangen, gegen Markenve r- letzungen einzuschreiten ( Ingerl/Rohnke, aaO Rn. 58; BeckOK - Mar kenrecht/ Taxhet, 2014, § 30 MarkenG Rn. 105). Mithin wird auch die Rechtsstellung des Lizenznehmer s durch eine ihm gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterla s- sungserklärung beschränkt . Handelte es sich sonach bereits bei der strafbewehrten Unterlassung s- verpfli chtung des Schuldners um eine entgeltliche Leistung, gilt dies in gleicher Weise für die auf dieser Verpflichtung beruhende Zahlung. Der zuvor zustande gekommene gerichtliche Vergleich über die vom Schuldner zu leistende Za h- lung änderte daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15 ff; vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, WM 2012, 857 Rn. 35). 5 6 - 6 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 21.01.2013 - 33 O 347/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 1 U 23/13 - 7
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