BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 18/02 vom 14. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: 1. Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das sie ihnen zur Finanzierung des Erwerbs e i - ner im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung gewährt hatte. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Bek lagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eing e - legt. Im Rahmen des Revisionsverfahrens haben sie mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Ric h - ter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit a b - gelehnt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: - 3 - Die abgelehnten Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteile n - den Fall. Dies zeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "drckervermittelten Wo h - nungsfinanzierungen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Flle betreffe. Diese Rechtspr e - chung begnstige einseitig die kreditgewhrenden Banken. Das Verha l - ten der abgelehnten Richter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter htten an einer ganzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken fr "drckervermittelte Wohnungsfinanzieru n - gen" gemeinsam mit dem "Cheflobbyisten" der B.bank Dr. Br. teilgeno m - men. Hierfr htten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift "W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert werde, Honorare erhalten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Reda k - tionsbeirates der "W.". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklrt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgericht s - hofes drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die gegen die B.bank e r - gangen seien, aufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklrt, "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden". Spter habe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die U r - teile tatschlich aufgehoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvortrag vor der Universitt L. ber seine Aufgabe als Richter gesprochen und ausgefhrt, es gelte, insbesondere gegenber der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europischen Gemeinscha f - ten, die Wettbewerbssituation der betroffenen deutschen Wirtschaft s - branche im Auge zu behalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, - 4 - derer sich die Banken bedienten, vollstndig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002 dienstlich geußert. 2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begrndet. a) Ablehnungsgesu ch gegen Vorsitzenden Richter N. aa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet g e - mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernnftiger Wrdigung aller Umstnde Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier ke i - ne Rede sein. bb) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtspr e - chung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzie r - ten Immobiliengeschften. Die fr einen Prozeßbeteiligten ungnstige Rechtsauffassung eines Richters in einem frheren Rechtsstreit zw i - schen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine fr unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung - 5 - des Richters oder auf Willkr. Die Mitwirkung eines Richters an frheren Entscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn zustzliche konkrete Umstnde vorliegen, die ergeben, daû der Richter nicht bereit ist, seine frhere Meinung kritisch zu berprfen und das Vorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstnde liegen nicht vor. (1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann, wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter teilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und a n - deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jah r - zehnten blich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in der Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hi n - tergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insb e - sondere fr ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ei n - her, daû die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Me i - nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befa n - genheit zu begrnden. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Ä u - ûerungen ber die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500). Auch das Verhltnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur Klgerin stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hi n - sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des - 6 - R -Verlages, zeigen die Beklagten keine Beziehung oder wirtschaftliche Abhngigkeit zur Klgerin oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des Seminars am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses sei von der Zeitschrift "W", die von der "Interessengemeinschaft ... Krediti n - stitute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Beklagten haben ke i - nen Anhaltspunkt dafr vorgetragen, daû die unterstellte Abhngigkeit der Zeitschrift "W." von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Ch a - rakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Recht s - auffassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen beeinfluût haben könnte. Das Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist ein Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und Durchfhrung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein blich und werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in Form der Teilnehmergebhren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder vernnftige Grund zu der Besorgnis, daû mit dem Honorar Einfluû auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden könnte. Der von den Beklagten geuûerte Verdacht der Bestechlichkeit ist daher nicht nachvollziehbar. (2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000 vor der Universitt L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befa n - genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrge rechtfertigen die Besorgnis der Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wisse n - schaftlichen Seminaren. Zudem rumen die Beklagten in ihrem Schrif t - satz vom 24. April 2002 selbst ein, daû der Richter sich hier nicht zu - 7 - kreditfinanzierten Immobiliengeschften oder anderen im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Fragen geuûert hat. (3) Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Richter weigere sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsm e - thoden, derer sich die Banken bedienten, vollstndig zur Kenntnis zu nehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Die Beklagten haben weder schlssig vorgetragen, daû der Richter in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehr durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt haben knnte, noch, daû ein solches Verhalten die Besorgnis der B e - fangenheit im vorliegenden Verfahren begrnden knnte. Soweit die B e - klagten geltend machen, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschl s - sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennen sie, daû einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des Bunde s - gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaût worden ist, sowie daû das Gesetz eine nhere Begrndung fr Nichtannahmeb e - schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verle t - zung des Anspruchs auf rechtliches Gehr entbehrt jeder Grundlage. b) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf di e - selben Grnde wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gesttzt wird, ist es aus den bereits dargelegten Grnden nicht gerechtfertigt. - 8 - bb) Auch die darber hinaus geltend gemachten Grnde rechtfert i - gen die Besorgnis der Befangenheit nicht. (1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbe i - rat der Zeitschrift "W." reicht hierfr nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mi t - gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluû vom 5. Mrz 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433). (2) Soweit die Beklagten behaupten, Richter Dr. S. habe auf dem Seminar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der B.bank darin zugestimmt, daû drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die zum Nachteil dieser Bank ergangen waren, aufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberla n - desgerichts Ba., erklrt, "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet we r - den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ve r - helfen. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Ä u - ûerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren berhaupt geeignet sein knnten, fr Parteien and e - rer Verfahren wie die Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu b e - grnden. Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äuûerung vom 8. April 2002 erklrt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem - 9 - schwebenden Verfahren geuûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" b e - sttigt. Gegenber diesen uûerungen reichen die von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002 und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Darstellung der Beklagten im wesentlichen besttigen, zur Glaubhaftm a - chung nicht aus. c) Die einzelnen von den Beklagten geltend gemachten Umstnde rechtfertigen auch bei zusammenfassender Wrdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begrndet nicht die A n - nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kr e - ditfinanzierten Immobiliengeschften beruhe auf unsachlichen Erwgu n - gen und hindere sie daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliege n - den Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu wrdigen. Bungeroth Mller Joeres Wassermann Mayen
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