BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/05 Verk374ndet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Januar 2005 ver-k374ndete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn auf-gehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die fr374here Ehefrau des Inhabers des U. Kurierdienst U. S. (nachfolgend: Kurierdienst), der im Mai 2001 bei einem Motorradunfall schwer verletzt wurde und in der Folgezeit f374r einige Mo-nate unter der Betreuung der Beklagten stand. Bei der Kl344gerin wurden danach, allerdings nicht durch die Beklagte pers366nlich, sondern durch Fahrer des Ku-rierdiensts, Reparaturen am Fuhrpark des Kurierdiensts in Auftrag gegeben; der 1 - 3 - Werklohn hierf374r ist nicht bezahlt worden. Die Kl344gerin hat in einem anderen Verfahren zun344chst den dauerhaft gesch344ftsunf344higen U. S. als Inha- ber des Kurierdiensts, gegen den Vollstreckungsbescheid ergangen ist, und sodann in dem vorliegenden Verfahren die Beklagte als vollmachtlose Vertrete-rin auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Werklohns nebst Zinsen verurteilt. Die Beru-fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter. Die Kl344gerin verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-dung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu 374bertragen ist. 2 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Beklagte als vollmachtlose Vertreterin f374r die Werklohnforderung einzustehen habe, denn sie habe den Kurierdienst weitergef374hrt. Die Betreuung habe bei der Auftragserteilung nicht fortgewirkt. Dass die Kl344gerin bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen den Inhaber des Kurierdiensts erwirkt habe, stehe der Annahme der vollmachtslo-sen Vertretung, aus der die Beklagte f374r die Forderung einzustehen habe, nicht entgegen. 3 II. Dies r374gt die Revision mit Erfolg als fehlerhaft. Sie st374tzt sich darauf, dass die Fahrer des Kurierdiensts die Reparaturauftr344ge in Untervollmacht f374r den Kurierdienst erteilt h344tten. Damit sei dessen Inhaber als Gesch344ftsherr ver-pflichtet worden. Die Beklagte habe keinen Vertrag ohne Vertretungsmacht ge- 4 - 4 - schlossen. Die f374r den Fuhrpark des Kurierdiensts zust344ndigen Mitarbeiter sei-en von U. S. noch vor dessen Unfall bevollm344chtigt worden, Auftr344ge im Zusammenhang mit dem Fuhrpark zu erteilen. Im 334brigen stehe auch der bereits erwirkte Vollstreckungsbescheid einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. III. 1. Der bisher festgestellte Sachverhalt tr344gt die Verurteilung der Be-klagten nicht. 5 a) Die Haftung der Beklagten aus 247 179 BGB, von der die Vorinstanzen ausgegangen sind, setzt ein Handeln des Vertreters beim Vertragsschluss ohne Nachweis der Vertretungsmacht voraus. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Ersturteil hat als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte die Re-paraturauftr344ge nicht pers366nlich erteilt hat. Daraus, dass die Beklagte den Be-trieb des Kurierdiensts weitergef374hrt hat, wie dies tatrichterlich festgestellt ist, folgt noch kein Handeln der Beklagten als Vertreterin. Fehlt es aber schon an einem solchen Handeln, kommt eine Haftung der Beklagten nach 247 179 BGB nicht in Betracht (vgl. M374nchKomm./Schramm, BGB, 4. Aufl., Rdn. 19; AnwK/ Ackermann, Rdn. 8, je zu 247 179 BGB). 6 b) Allerdings hat die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung 374ber die Revision die Gegenr374ge erhoben, ihr unter Zeugenbeweis gestellter Vortrag im Schriftsatz vom 1. Juni 2004 (Bl. 46) sei 374bergangen worden, dass die Beklagte die Fahrer H. , K. und Kn. beauftragt habe, die Reparaturauf- tr344ge zu erteilen. Diese R374ge konnte noch in der m374ndlichen Verhandlung er-hoben werden (Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, 247 557 Rdn. 12). Die Be-klagte hat dies jedenfalls mit der Behauptung bestritten, sie habe keine Wei-sungen an die Fahrer erteilt (Bl. 75). Der Vortrag der Kl344gerin war erheblich, denn er konnte im Fall des Nachweises seiner Richtigkeit ein Auftreten der Be- 7 - 5 - klagten als vollmachtslose Vertreterin begr374nden, das dann darin gelegen h344tte, dass die Beklagte f374r U. S. den Fahrern Vollmacht zur Erteilung der Reparaturauftr344ge erteilt h344tte, ohne ihrerseits f374r das Unternehmen ihres Ehemanns vertretungsberechtigt gewesen zu sein. Das Berufungsgericht ist dem nicht nachgegangen; es hat es vielmehr zu Unrecht als Haftungsgrundlage ausreichen lassen, dass die Beklagte den Betrieb weitergef374hrt habe. c) Insoweit kommt zugunsten der Kl344gerin auch die sich aus 247 179 Abs. 1 BGB ergebende Beweislastumkehr (vgl. BGHZ 99, 50, 52) nicht zum Tragen, weil es nicht um den Nachweis der Vertretungsmacht, sondern um den eines Vertreterhandelns geht. Hierf374r ist aber derjenige beweispflichtig, der den Vertreter wegen fehlender Vollmacht in Anspruch nimmt (vgl. Bamberger/Roth/ Habermeier, BGB, 2003, 247 179 Rdn. 37). Dieser Beweis ist zwar angetreten, bisher aber nicht gef374hrt. 8 2. F374r eine Haftung der Beklagten aus anderen Rechtsgr374nden, insbe-sondere eine Sachwalterhaftung (jetzt 247 311 Abs. 3 BGB), fehlt es an tats344chli-chen Anhaltspunkten. Eine Haftung der Beklagten nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte das Gesch344ft als fremdes f374r seinen bisherigen Inhaber fortgef374hrt und nicht unter Lebenden erworben hat. 9 3. Auf die zum Anlass der Zulassung der Revision genommene Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an U. S. kommt es f374r die Entscheidung jedenfalls derzeit nicht an. Nachdem auch die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht von der Beantwortung 10 - 6 - dieser Frage nicht beeinflusst wird und deshalb ein Hinweis des Senats hierzu eine Bindung des Berufungsgerichts oder eine Festlegung des Senats nicht herbeif374hren k366nnte, sieht der Senat davon ab, sich zu ihr zu 344u337ern. Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2004 - 14 C 2058/04 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 S 31/04 -
Full & Egal Universal Law Academy